Die Zeichen stehen auf „der Wirtschaft entgegenkommen” – ganz offenbar hat der Kostendruck der Pandemie die Berliner Politik und im besonderen das Finanz- und das Gesundheitsministerium erreicht. Dabei ist Güterabwägung kein Grund zum Jubeln. Es handelt sich um … * DASVOLLSTÄNDIGEWOCHEN-BRIEFINGGIBTESJEDENFREITAGUNDNURIMABO-BEZUGDIREKTAUFSMARTPHONE + TABLET + PC *
Die Themen:
GF-Firmenwagen: Mit dem Hybrid fahren und Strom sparen
Miete/Pacht: Jetzt entscheiden die Gerichte – mal so – mal so
Geschäftsführer-Perspektive: Rechnungen auf Kosten der Wirte
Digitales: Der Großeinkauf – direkt zum Kunden
Zombie-Firmen/Zahlungsausfälle: Hilfe zur Selbsthilfe
Einsichts- und Auskunftsrecht: Einschränkungen in Corona-Zeiten
Geld/Finanzen: Verstöße gegen die DSGVO werden teurer
Bürokratie: Irritationen um ein neuartiges Werbeverbot
In Sachen Corona-Mietminderung sind zahlreiche Verfahren anhängig, zum Teil bereits abgeschlossen. Hier gibt es einen – jederzeit aktualisierten – Überblick über eben diese Entscheide. Unser Beratungshinweis siehe unten.
Die Rechtslage: Seit 1.1.2020 gilt – eine Pandemie gilt als Störung der Geschäftsgrundlage bei Mietverträgen (§ 313 BGB). Dennoch: Hier muss der Einzelfall geprüft werden. Für daraus resultierenden Rechtsstreitigkeiten gilt ein ein Vorrangs- und Beschleunigungsgebot (BT-Drucksache 17/25322)
Für Mietminderung: Ein interessantes Urteil für alle Unternehmen, die von einer Schließung / Begrenzung der Kundenzahl und/oder der Verkaufsfläche (Handel, Gastronomie, Reisebüro usw.) betroffen sind, kommt vom Landgericht (LG) München: Solche Maßnahmen begründen einen Anspruch auf Mietminderung. Konkret: Wer nur noch halb so viele Kunden wie bisher empfangen kann, darf die Miete um ca. 50 % mindern. Quelle: LG München, Urteil v. 22.9.2020, 3 O 4439/20.
Aus dem Urteil: „Der Mietzweck ist durch die öffentlich rechtlichen Corona-Beschränkungen erheblich gestört worden. Diese Beschränkungen fallen auch nicht in den Risikobereich der beklagten Mieterin. Daran ändere auch eine vereinbarte Klausel nichts, wonach die Mieterin verpflichtet sei, auf ihr Risiko alle weiteren etwaigen für ihren Betrieb erforderlichen behördlichen Genehmigungen einzuholen und aufrechtzuerhalten”.
Gegen Mietminderung: Dazu gibt es aber auch aktuell eine Entscheidung ebenfalls vom Landgericht München – in Sachen C&A‑Filiale in der Münchner Innenstadt. Hier halten es die Richter für vertretbar, wenn – angesichts der zurückliegenden 3 erfolgreichen Geschäftsjahre – vom Unternehmen eine Rücklage in Höhe einer Monatsmiete gebildet ist und auf die zurückgegriffen werden kann. Eine Mietkürzung ist nicht zulässig. C & A wird wohl in die nächste Instanz gehen – wir halten Sie auf dem Laufenden (LG München, Urteil v. 12.2.2021, veröffentlicht bei BECK aktuell). Neben C&A haben weitere Einzelhandelsketten während der ersten Corona-Welle die Mietzahlungen eingestellt oder gekürzt, so der Schuhhändler Deichmann und die H&M‑Boutiquen.
Für die Praxis: Offensichtlich unterscheidet das LG hier nach „Leistungsfähigkeit”. Dennoch: Kleinere Unternehmen mit hohem Mietkostenanteil, sind gut beraten, entweder nachzuverhandeln, den Rechtsweg in die Verhandlungen einzubringen, anzudrohen oder sogar einzuschlagen. Als Betroffener sollten Sie das dennoch nutzen. Umgekehrt: Wer vermietet, sollte den Minderungsanspruch genau nachrechnen. Kriterium laut Urteil: „Für die Zeit der weitgehenden Schließung des Geschäfts (hier: Möbel) könne die Miete um 80% gemindert werden. Für den Monat Mai, in dem im ersten Drittel die Verkaufsflächenbeschränkung – es konnten daher nur 25% der Fläche genutzt werden – und die Begrenzung des Kundenaufkommens und anschließend nur noch letztere gegolten habe, könne die Miete um 50% gemindert werden. Für den Juni, in dem es nur die Begrenzung des Kundenaufkommens gegeben habe, sei nur noch eine Minderung der Miete um 15% gerechtfertigt”.
Weitere Urteile in der Sache:
OLG Karlsruhe:Pflicht zur vollen Mietzahlung trotz Corona-Schließung (Urteil v. 24.2.2021, 7 U 109/20, kommentiert bei BECK)
OLG Dresden:Geschäft muss im Lockdown nur halbe Miete zahlen (Urteil v. 24.2.2021, 5 U 1782/20, kommentiert bei BECK)
ACHTUNG:Es ist davon auszugehen, dass in der Sache abschließend vom Bundesgerichtshof entschieden wird. Bis dahin gilt: Betroffene Unternehmen sind gut beraten, ihr Verfahren offen zu halten – mit Hinweis auf das höhergerichtliche Urteil, dass zu ihren Gunsten spricht.
Über die Verpflichtung der BUV/BSV zur Zahlung von Cororna-bedingten Umsatzausfällen haben wir bereits berichtet (vgl. dazu die Urteile unten). Soeben hat auch das Landgericht (LG) Düsseldorf bestätigt: Die Versicherung muss auch dann zahlen, wenn Covid19 noch nicht im Infektionsschutzgesetz aufgeführt wurde – in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) aber auf das IfSG Bezug genommen wird (LG Düsseldorf, Urteil v. 19.2.2021, 40 O 53/20). Im Urteilsfall ging es um einen Barbetrieb. Wichtig: Lassen Sie sich also nicht auf ein Kompromissangebot der Versicherung ein – die Chancen auf volle Zahlung stehen gut. Zu den weiteren Urteil in der Sache siehe unten …
Geschäftsführer einer GmbH/UG (hier: Hotel, Gastro, Einzelhandel usw.), die eine Betriebsunterbrechungsversicherung (Betriebsschließungsversicherung) abgeschlossen haben, sind gut beraten, Ansprüche aus Corona-bedingten und durch die von den Behörden dazu verordneten Betriebsschließungen/Einschränkungen verursachten Umsatzausfälle gegen ihre BUV anzumelden bzw. gerichtlich durchzusetzen. Hintergrund: In einem ersten Urteil zur Sache hat das Landgericht (LG) München entschieden, dass der Ausschluss unter Hinweis auf die allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) so ganz einfach nicht möglich ist – zumal das Infektionsschutzgesetz in den letzten Jahren mehrmals geändert wurde (LG München, Urteil v. 1.10.2020, 12 O 5895/20). Auch wichtig: „Im Hinblick auf die Höhe der zu zahlenden Entschädigung seien weder Kurzarbeitergeld noch staatliche Corona-Liquiditätshilfen anspruchsmindernd zu berücksichtigen, da es sich hierbei nicht um Schadensersatzzahlungen gerade für Betriebsschließungen handele”.
Unterdessen hat das LG München einen weiteren Fall abgeschlossen: Die Versicherung muss dem klagenden Gastwirt ca. 420.000 EUR zahlen (Urteil v. 22.10.2020, 12 O 5868/20). Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Interessant > Die Urteilsbegründung mit den wichtigsten Auszügen.
ACHTUNG: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es ist davon auszugehen, dass der Versicherer (hier: zu zahlen ca. 1 Mio. EUR an den Wirt der Augustiner-Gaststätten) Einspruch einlegen wird und das Verfahren in die nächste Runde gehen wird. Dennoch: Das ist schon einmal eine Ansage. Sie sind also gut beraten, Ihren Versicherungsanspruch anzumelden bzw. einen Anwalt einzuschalten, der entsprechende Rechtsmittel einlegt, um vom laufenden Verfahren profitieren zu könne. Ich halte Sie auf dem Laufenden.
Für die Praxis: Derzeit scheint es gut möglich, mit dem Versicherer eine Vergleichslösung zu finden (siehe unten). Das kürzt das Verfahren ab und Sie können schneller über ihr Geld verfügen.
PS: Wir hatten zu anhängigen Verfahren und abschlägigen Versicherung-Bescheiden bereits berichtet – vgl. dazu Hier anklicken.
In einem weiteren Verfahren vor dem Landgericht München zwischen der Allianz-Versicherung und der Paulaner Gaststätte Am Nockherberg haben sich die Beteiligten am 21.10.2020 auf einen Vergleich geeinigt. Der Paulaner-Wirt forderte für die Zwangsschließung 1.1 Mio. EUR von der BUV. Wieviel die Allianz zahlt, darüber wurde Stillschweigen vereinbart. Vorteil für den Wirt: Er bekommt das Geld sofort und muss nicht erst jahrelang durch den weiteren Instanzenweg. Laut Allianz sind deutschlandweit 100 Verfahren gegen den Versicherer anhängig. Laut LG München sind alleine an diesem Gericht weitere 88 Verfahren anhängig.
Privat oder geschäftlich: Wer Miete/Pacht zahlt, hat schlechte Karten. Immobilien sind knapp und die Preise steigen und steigen. Da hilft auch keine Mietpreisbremse. Besser ist es, wenn Sie mit guten Argumenten nachverhandeln. Jetzt – wann sonst!. …*DASVOLLSTÄNDIGEWOCHEN-BRIEFINGGIBTESJEDENFREITAGUNDNURIMABO-BEZUGDIREKTAUFSMARTPHONE + TABLET + PC *
Die Themen:
GmbH-Miete/Pacht: Mix aus Fest- und Umsatz-Anteil
Krisen-Management: Beenden, Auflösen oder Ruhen lassen – was passt?
Die Bundesregierung hat sich nach neuesten Agentur-Meldungen darauf verständigt, ein Lieferkettengesetz auf den weg zu bringen. Bisher gibt es weder einen konkreten Gesetzentwurf noch klare inhaltliche Aussagen zur Ausgestaltung. Allerdings dürfte sich der Gesetzesvorschlag an den europäischen Vorgaben und dem Eckpunkte-Papier der Initiative „Lieferkettengesetz” anlehnen. Hier die wichtigsten Informationen dazu > Eckpunkte für ein Lieferkettengesetz.
Für die Praxis: In der ersten Stufe wird das Gesetz nur Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeiter betreffen. Und: Die Umsetzung dürfte nur unter großen Anstrengungen noch in dieser Legislaturperiode gelingen – also eher nicht. Insofern: Im Moment besteht kein Handlungsbedarf. Zu allen notwendigen Praxis-Informationen informieren wir Sie an dieser Stelle.
Wie bereits berichtet: Im Schnellverfahren hat die Bundesregierung die Insolvenzantragspflicht für Geschäftsführer von Unternehmen mit Pandemie-verursachten Liquiditätsproblemen bis zum 30.4.2021 ausgesetzt – jetzt rechtskräftig: der Bundesrat hat dem Verfahren zugestimmt.
Die Verlängerung hilft Unternehmen, die einen Anspruch auf finanzielle Hilfen aus den aufgelegten Corona-Hilfsprogrammen haben und deren Auszahlung noch aussteht. Voraussetzung ist, dass die Hilfe bis zum 28.2.2021 beantragt wird und die angestrebte Hilfeleistung zur Beseitigung der Insolvenzreife geeignet ist. Auf die tatsächliche Antragstellung kommt es nicht an, wenn eine Beantragung der Hilfen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen bis zum 28.2.2021 nicht möglich ist.
Für die Praxis: Noch immer gelingt es den Behörden nicht, die Bearbeitungszeiten einzuhalten. Vorteil für die betroffenen Unternehmen: Sie haben jetzt noch den März/April Spielraum, eine Sanierung zu gestalten bzw. neues Kapital zu beschaffen.
Wer im Geschäfts-Alltag Zeit hat, in den Wirtschafts-Gazetten zu blättern, muss feststellen: Da läuft Einiges aus dem Ruder. Commerzbank. TUI. Thyssen. Lufthansa. Flughäfen. Werbung. Messen. Logistik + Infrastruktur. Einzelhandel. Dazu: Wirecard, Cum-Ex zuletzt Gamestop. Nur ein paar Platzhalter – mit Reichweite. Man hat – und ich schließe mich dem an – den Eindruck, Politik ahnt nicht, wie Wirtschaft funktioniert – und dass … * DASVOLLSTÄNDIGEWOCHEN-BRIEFINGGIBTESJEDENFREITAGUNDNURIMABO-BEZUGDIREKTAUFSMARTPHONE + TABLET + PC *
Ärger mit dem Finanzamt: Steuer nach Aktenlage
Zombie-Firmen: Vorkehrungen treffen und professionell reagieren
Geschäftsführer-Perspektive: Verkaufen oder Abwarten
Digitales: Kontextuelle Markenwerbung
GmbH Steuererklärungen 2019: Nie ohne Plausibilitätsprüfung
Neues Urteil: BFH zum Geschäftsführer-Firmenwagen
Risiko: GmbH/UG haftet nur ab Betriebsübernahme
Krisenszenario: Gläubiger muss Insolvenzgrund nachweisen
GmbH/Recht: Kein Stimmrecht für den eigenen GmbH/UG-Anteil
Immerhin: In Sachen Verlustrücktrag kommt Bewegung. Höchstbetrag: 10/20 Mio. EUR aus den Verlustjahren 2020/2021 können mit dem Gewinn aus 2019 verrechnet werden. Für viele KMU heißt das: Es gibt Geld vom Finanzamt zurück. Was wir nicht wissen: Wie lange das Verfahren dauern wird und wann die Rückzahlung auf dem Konto ankommt. Immerhin …*DASVOLLSTÄNDIGEWOCHEN-BRIEFINGGIBTESJEDENFREITAGUNDNURIMABO-BEZUGDIREKTAUFSMARTPHONE + TABLET + PC *
Die Themen:
Chefsache: Die Preis-Strategie in vor-inflationären Zeiten
Im Überblick: Wichtige Urteile für GmbH und Geschäftsführer in 2020 (II)
Geschäftsführer-Perspektive: WP-Testat – na und?
Praktisch: Marketing-Upgrade 2021
Digitales: Home-Office, Coworking und New Work
Kompakt: Konjunktur- und Finanz-Plandaten Februar 2021