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VOLKELTs Wochen-Briefing 09/2021

 

Die Mischung aus Wahl­kampf-Vor­ge­plän­kel, finan­zi­el­len Ein­sich­ten und dem Rin­gen um die Kenn­zif­fern-Hoheit hat es in sich: Und es sieht so aus, als gibt es nur Ver­lie­rer. Gut gemacht geht anders. Den­noch: Durch­hal­ten, Plan B + C bereit­hal­ten und unter­neh­me­ri­sche Phan­ta­sie wal­ten las­sen … * DAS VOLLSTÄNDIGE WOCHEN-BRIEFING GIBT ES JEDEN FREITAG UND NUR IM ABO-BEZUG  DIREKT AUF SMARTPHONE + TABLET + PC *

Die Themen …

  • Coro­na-Schock-Down: Das gesamt­wirt­schaft­li­che Gleich­ge­wicht läuft aus dem Ruder
  • Neu­er Geschäfts­füh­rer: Pro­fes­sio­nel­les Onboar­ding ist ein Muss 
  • Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: So viel Zeit hat niemand
  • Prak­tisch: Check­lis­te GF-Onboarding
  • Digi­ta­les: Was macht eigent­lich Clubhouse?
  • Kom­pakt: Kon­junk­tur- und Finanz-Plan­da­ten März 2021
  • Nächs­tes Urteil: Betriebs­schlie­ßungs­ver­si­che­rung muss für Coro­na-beding­ten Umsatz­aus­fall zahlen
  • GF-Gehalt: Kün­di­gung wegen zu hoher Vergütung
  • GmbH/Recht: Beschluss­fas­sung in der GmbH/UG
  • Mit­ar­bei­ter: Zur Zuläs­sig­keit von Kurzarbeit

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VOLKELTs Wochen-Briefing 08/2021

Die Zei­chen ste­hen auf „der Wirt­schaft ent­ge­gen­kom­men” – ganz offen­bar hat der Kos­ten­druck der Pan­de­mie die Ber­li­ner Poli­tik und im beson­de­ren das Finanz- und das Gesund­heits­mi­nis­te­ri­um erreicht. Dabei ist Güter­ab­wä­gung kein Grund zum Jubeln. Es han­delt sich um … * DAS VOLLSTÄNDIGE WOCHEN-BRIEFING GIBT ES JEDEN FREITAG UND NUR IM ABO-BEZUG  DIREKT AUF SMARTPHONE + TABLET + PC *

Die Themen:

  • GF-Fir­men­wa­gen: Mit dem Hybrid fah­ren und Strom sparen
  • Miete/Pacht: Jetzt ent­schei­den die Gerich­te – mal so – mal so
  • Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Rech­nun­gen auf Kos­ten der Wirte
  • Digi­ta­les: Der Groß­ein­kauf – direkt zum Kunden
  • Zom­bie-Fir­men/­Zah­lungs­aus­fäl­le: Hil­fe zur Selbsthilfe
  • Ein­sichts- und Aus­kunfts­recht: Ein­schrän­kun­gen in Corona-Zeiten
  • Geld/Finanzen: Ver­stö­ße gegen die DSGVO wer­den teurer
  • Büro­kra­tie: Irri­ta­tio­nen um ein neu­ar­ti­ges Werbeverbot
  • GmbH/Mitarbeiter: Zah­len zum Home-Office
  • Stra­te­gi­sches: Vor­bo­ten eines Preisschubs

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Geschützt: Schnelltest: „Bonität” von Zombie-Firmen

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Anspruch auf Corona-Mietminderung: mal JA, mal NEIN

In Sachen Coro­na-Miet­min­de­rung sind zahl­rei­che Ver­fah­ren anhän­gig, zum Teil bereits abge­schlos­sen. Hier gibt es einen – jeder­zeit aktua­li­sier­ten – Über­blick über eben die­se Ent­schei­de. Unser Bera­tungs­hin­weis sie­he unten.

Die Rechts­la­ge: Seit 1.1.2020 gilt – eine Pan­de­mie gilt als Stö­rung der Geschäfts­grund­la­ge bei Miet­ver­trä­gen (§ 313 BGB). Den­noch: Hier muss der Ein­zel­fall geprüft wer­den. Für dar­aus resul­tie­ren­den Rechts­strei­tig­kei­ten gilt ein ein Vor­rangs- und Beschleu­ni­gungs­ge­bot (BT-Druck­sa­che 17/25322)

Für Miet­min­de­rung: Ein inter­es­san­tes Urteil für alle Unter­neh­men, die von einer Schlie­ßung / Begren­zung der Kun­den­zahl und/oder der Ver­kaufs­flä­che (Han­del, Gas­tro­no­mie, Rei­se­bü­ro usw.) betrof­fen sind, kommt vom Land­ge­richt (LG) Mün­chen: Sol­che Maß­nah­men begrün­den einen Anspruch auf Miet­min­de­rung. Kon­kret: Wer nur noch halb so vie­le Kun­den wie bis­her emp­fan­gen kann, darf die Mie­te um ca. 50 % min­dern. Quel­le: LG Mün­chen, Urteil v. 22.9.2020, 3 O 4439/20.

Aus dem Urteil: „Der Miet­zweck ist durch die öffent­lich recht­li­chen Coro­na-Beschrän­kun­gen erheb­lich gestört wor­den. Die­se Beschrän­kun­gen fal­len auch nicht in den Risi­ko­be­reich der beklag­ten Mie­te­rin. Dar­an ände­re auch eine ver­ein­bar­te Klau­sel nichts, wonach die Mie­te­rin ver­pflich­tet sei, auf ihr Risi­ko alle wei­te­ren etwa­igen für ihren Betrieb erfor­der­li­chen behörd­li­chen Geneh­mi­gun­gen ein­zu­ho­len und auf­recht­zu­er­hal­ten”.

Gegen Miet­min­de­rung: Dazu gibt es aber auch aktu­ell eine Ent­schei­dung eben­falls vom Land­ge­richt Mün­chen – in Sachen C&A‑Filiale in der Münch­ner Innen­stadt. Hier hal­ten es die Rich­ter für ver­tret­bar, wenn – ange­sichts der zurück­lie­gen­den 3 erfolg­rei­chen Geschäfts­jah­re – vom Unter­neh­men eine Rück­la­ge in Höhe einer Monats­mie­te gebil­det ist und auf die zurück­ge­grif­fen wer­den kann. Eine Miet­kür­zung ist nicht zuläs­sig. C & A wird wohl in die nächs­te Instanz gehen – wir hal­ten Sie auf dem Lau­fen­den (LG Mün­chen, Urteil v. 12.2.2021, ver­öf­fent­licht bei BECK aktu­ell). Neben C&A haben wei­te­re Ein­zel­han­dels­ket­ten wäh­rend der ers­ten Coro­na-Wel­le die Miet­zah­lun­gen ein­ge­stellt oder gekürzt, so der Schuh­händ­ler Deich­mann und die H&M‑Boutiquen.

Für die Pra­xis: Offen­sicht­lich unter­schei­det das LG hier nach „Leis­tungs­fä­hig­keit”. Den­noch: Klei­ne­re Unter­neh­men mit hohem Miet­kos­ten­an­teil, sind gut bera­ten, ent­we­der nach­zu­ver­han­deln, den Rechts­weg in die Ver­hand­lun­gen ein­zu­brin­gen, anzu­dro­hen oder sogar ein­zu­schla­gen. Als Betrof­fe­ner soll­ten Sie das den­noch nut­zen. Umge­kehrt: Wer ver­mie­tet, soll­te den Min­de­rungs­an­spruch genau nach­rech­nen. Kri­te­ri­um laut Urteil: „Für die Zeit der weit­ge­hen­den Schlie­ßung des Geschäfts (hier: Möbel) kön­ne die Mie­te um 80% gemin­dert wer­den. Für den Monat Mai, in dem im ers­ten Drit­tel die Ver­kaufs­flä­chen­be­schrän­kung – es konn­ten daher nur 25% der Flä­che genutzt wer­den – und die Begren­zung des Kun­den­auf­kom­mens und anschlie­ßend nur noch letz­te­re gegol­ten habe, kön­ne die Mie­te um 50% gemin­dert wer­den. Für den Juni, in dem es nur die Begren­zung des Kun­den­auf­kom­mens gege­ben habe, sei nur noch eine Min­de­rung der Mie­te um 15% gerecht­fer­tigt”.

Wei­te­re Urtei­le in der Sache:

OLG Karls­ru­he: Pflicht zur vol­len Miet­zah­lung trotz Coro­na-Schlie­ßung (Urteil v. 24.2.2021, 7 U 109/20, kom­men­tiert bei BECK)

OLG Dres­den: Geschäft muss im Lock­down nur hal­be Mie­te zah­len (Urteil v. 24.2.2021, 5 U 1782/20, kom­men­tiert bei BECK)

Amts­ge­richt Ober­hau­sen: Kampf­kunst­schu­le muss nicht die vol­le Mie­te zah­len (Urteil v. 6.10.2020, 37 C 863/20)

ACHTUNG: Es ist davon aus­zu­ge­hen, dass in der Sache abschlie­ßend vom Bun­des­ge­richts­hof ent­schie­den wird. Bis dahin gilt: Betrof­fe­ne Unter­neh­men sind gut bera­ten, ihr Ver­fah­ren offen zu hal­ten – mit Hin­weis auf das höher­ge­richt­li­che Urteil, dass zu ihren Guns­ten spricht.

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Nächstes Urteil: BUV muss für Corona-Umsatz-Ausfall zahlen

Über die Ver­pflich­tung der BUV/BSV zur Zah­lung von Cor­or­na-beding­ten Umsatz­aus­fäl­len haben wir bereits berich­tet (vgl. dazu die Urtei­le unten). Soeben hat auch das Land­ge­richt (LG) Düs­sel­dorf bestä­tigt: Die Ver­si­che­rung muss auch dann zah­len, wenn Covid19 noch nicht im Infek­ti­ons­schutz­ge­setz auf­ge­führt wur­de – in den All­ge­mei­nen Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen (AVB) aber auf das IfSG Bezug genom­men wird (LG Düs­sel­dorf, Urteil v. 19.2.2021, 40 O 53/20). Im Urteils­fall ging es um einen Bar­be­trieb. Wich­tig: Las­sen Sie sich also nicht auf ein Kom­pro­miss­an­ge­bot der Ver­si­che­rung ein – die Chan­cen auf vol­le Zah­lung ste­hen gut. Zu den wei­te­ren Urteil in der Sache sie­he unten …

Geschäfts­füh­rer einer GmbH/UG (hier: Hotel, Gas­tro, Ein­zel­han­del usw.), die eine Betriebs­un­ter­bre­chungs­ver­si­che­rung (Betriebs­schlie­ßungs­ver­si­che­rung) abge­schlos­sen haben, sind gut bera­ten, Ansprü­che aus Coro­na-beding­ten und durch die von den Behör­den dazu ver­ord­ne­ten Betriebsschließungen/Einschränkungen ver­ur­sach­ten Umsatz­aus­fäl­le gegen ihre BUV anzu­mel­den bzw. gericht­lich durch­zu­set­zen. Hin­ter­grund: In einem ers­ten Urteil zur Sache hat das Land­ge­richt (LG) Mün­chen ent­schie­den, dass der Aus­schluss unter Hin­weis auf die all­ge­mei­nen Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen (AVB) so ganz ein­fach nicht mög­lich ist – zumal das Infek­ti­ons­schutz­ge­setz in den letz­ten Jah­ren mehr­mals geän­dert wur­de (LG Mün­chen, Urteil v. 1.10.2020, 12 O 5895/20). Auch wich­tig: „Im Hin­blick auf die Höhe der zu zah­len­den Ent­schä­di­gung sei­en weder Kurz­ar­bei­ter­geld noch staat­li­che Coro­na-Liqui­di­täts­hil­fen anspruchs­min­dernd zu berück­sich­ti­gen, da es sich hier­bei nicht um Scha­dens­er­satz­zah­lun­gen gera­de für Betriebs­schlie­ßun­gen han­de­le”.

Unter­des­sen hat das LG Mün­chen einen wei­te­ren Fall abge­schlos­sen: Die Ver­si­che­rung muss dem kla­gen­den Gast­wirt ca. 420.000 EUR zah­len (Urteil v. 22.10.2020, 12 O 5868/20). Das Urteil ist aller­dings noch nicht rechts­kräf­tig. Inter­es­sant > Die Urteils­be­grün­dung mit den wich­tigs­ten Aus­zü­gen.

ACHTUNG: Das Urteil ist noch nicht rechts­kräf­tig. Es ist davon aus­zu­ge­hen, dass der Ver­si­che­rer (hier: zu zah­len ca. 1 Mio. EUR an den Wirt der Augus­ti­ner-Gast­stät­ten) Ein­spruch ein­le­gen wird und das Ver­fah­ren in die nächs­te Run­de gehen wird. Den­noch: Das ist schon ein­mal eine Ansa­ge. Sie sind also gut bera­ten, Ihren Ver­si­che­rungs­an­spruch anzu­mel­den bzw. einen Anwalt ein­zu­schal­ten, der ent­spre­chen­de Rechts­mit­tel ein­legt, um vom lau­fen­den Ver­fah­ren pro­fi­tie­ren zu kön­ne. Ich hal­te Sie auf dem Laufenden.

Für die Pra­xis: Der­zeit scheint es gut mög­lich, mit dem Ver­si­che­rer eine Ver­gleichs­lö­sung zu fin­den (sie­he unten). Das kürzt das Ver­fah­ren ab und Sie kön­nen schnel­ler über ihr Geld verfügen.

PS: Wir hat­ten zu anhän­gi­gen Ver­fah­ren und abschlä­gi­gen Ver­si­che­rung-Beschei­den bereits berich­tet – vgl. dazu Hier ankli­cken.

In einem wei­te­ren Ver­fah­ren vor dem Land­ge­richt Mün­chen zwi­schen der Alli­anz-Ver­si­che­rung und der Pau­la­ner Gast­stät­te Am Nock­her­berg haben sich die Betei­lig­ten am 21.10.2020 auf einen Ver­gleich geei­nigt. Der Pau­la­ner-Wirt for­der­te für die Zwangs­schlie­ßung 1.1 Mio. EUR von der BUV. Wie­viel die Alli­anz zahlt, dar­über wur­de Still­schwei­gen ver­ein­bart. Vor­teil für den Wirt: Er bekommt das Geld sofort und muss nicht erst jah­re­lang durch den wei­te­ren Instan­zen­weg. Laut Alli­anz sind deutsch­land­weit 100 Ver­fah­ren gegen den Ver­si­che­rer anhän­gig. Laut LG Mün­chen sind allei­ne an die­sem Gericht wei­te­re 88 Ver­fah­ren anhängig.

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Geschützt: Sammelklage: Gegen Schließung und für Entschädigung

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VOLKELTs Wochen-Briefing 07/2021

Pri­vat oder geschäft­lich: Wer Miete/Pacht zahlt, hat schlech­te Kar­ten. Immo­bi­li­en sind knapp und die Prei­se stei­gen und stei­gen. Da hilft auch kei­ne Miet­preis­brem­se. Bes­ser ist es, wenn Sie mit guten Argu­men­ten nach­ver­han­deln. Jetzt – wann sonst!.  … * DAS VOLLSTÄNDIGE WOCHEN-BRIEFING GIBT ES JEDEN FREITAG UND NUR IM ABO-BEZUG  DIREKT AUF SMARTPHONE + TABLET + PC *

Die The­men:

  • GmbH-Mie­te/­Pacht: Mix aus Fest- und Umsatz-Anteil
  • Kri­sen-Manage­ment: Been­den, Auf­lö­sen oder Ruhen las­sen – was passt?
  • Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Lin­ke Tasche, rech­te Tasche
  • Prak­tisch: Neue Mit­ar­bei­ter aus der Bewerber-Börse
  • Digi­ta­les: Die neue Kraft der Innen­städ­te + Zu wenig genutzt: KUG für den Geschäftsführer
  • Neu­es Urteil: Anspruch eines UG-Geschäfts­füh­rers auf Kurzarbeitergeld
  • Ver­band der Insol­venz­ver­wal­ter: Risi­ko einer unwis­sent­li­chen Insolvenzverschleppung
  • Coro­na: Kein Zutritt auf das Betriebs­ge­län­de bei Ver­wei­ge­rung des PCR-Tests
  • Finan­zen: Kein Anspruch gegen Betriebsschließungsversicherung

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Aktuell: Lieferkettengesetz – „Eckpunkte” stehen – mehr nicht

Die Bun­des­re­gie­rung hat sich nach neu­es­ten Agen­tur-Mel­dun­gen dar­auf ver­stän­digt, ein Lie­fer­ket­ten­ge­setz auf den weg zu brin­gen. Bis­her gibt es weder einen kon­kre­ten Gesetz­ent­wurf noch kla­re inhalt­li­che Aus­sa­gen zur Aus­ge­stal­tung. Aller­dings dürf­te sich der Geset­zes­vor­schlag an den euro­päi­schen Vor­ga­ben und dem Eck­punk­te-Papier der Initia­ti­ve „Lie­fer­ket­ten­ge­setz” anleh­nen. Hier die wich­tigs­ten Infor­ma­tio­nen dazu > Eck­punk­te für ein Lie­fer­ket­ten­ge­setz.

Für die Pra­xis: In der ers­ten Stu­fe wird das Gesetz nur Unter­neh­men mit mehr als 500 Mit­ar­bei­ter betref­fen. Und: Die Umset­zung dürf­te nur unter gro­ßen Anstren­gun­gen noch in die­ser Legis­la­tur­pe­ri­ode gelin­gen – also eher nicht. Inso­fern: Im Moment besteht kein Hand­lungs­be­darf. Zu allen not­wen­di­gen Pra­xis-Infor­ma­tio­nen infor­mie­ren wir Sie an die­ser Stelle.

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Aktuell: Fristverlängerung für Insolvenz-Unternehmen

Wie bereits berich­tet: Im Schnell­ver­fah­ren hat die Bun­des­re­gie­rung die Insol­venz­an­trags­pflicht für Geschäfts­füh­rer von Unter­neh­men mit Pan­de­mie-ver­ur­sach­ten Liqui­di­täts­pro­ble­men bis zum 30.4.2021 aus­ge­setzt – jetzt rechts­kräf­tig: der Bun­des­rat hat dem Ver­fah­ren zugestimmt. 

Die Ver­län­ge­rung hilft Unter­neh­men, die einen Anspruch auf finan­zi­el­le Hil­fen aus den auf­ge­leg­ten Coro­na-Hilfs­pro­gram­men haben und deren Aus­zah­lung noch aus­steht. Vor­aus­set­zung ist, dass die Hil­fe bis zum 28.2.2021 bean­tragt wird und die ange­streb­te Hil­fe­leis­tung zur Besei­ti­gung der Insol­venz­rei­fe geeig­net ist. Auf die tat­säch­li­che Antrag­stel­lung kommt es nicht an, wenn eine Bean­tra­gung der Hil­fen aus recht­li­chen oder tat­säch­li­chen Grün­den bis zum 28.2.2021 nicht mög­lich ist.

Für die Pra­xis: Noch immer gelingt es den Behör­den nicht, die Bear­bei­tungs­zei­ten ein­zu­hal­ten. Vor­teil für die betrof­fe­nen Unter­neh­men: Sie haben jetzt noch den März/April Spiel­raum, eine Sanie­rung zu gestal­ten bzw. neu­es Kapi­tal zu beschaffen.

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VOLKELTs Wochen-Briefing 06/2021

Wer im Geschäfts-All­tag Zeit hat, in den Wirt­schafts-Gazet­ten zu blät­tern, muss fest­stel­len: Da läuft Eini­ges aus dem Ruder. Com­merz­bank. TUI. Thys­sen. Luft­han­sa. Flug­hä­fen. Wer­bung. Mes­sen. Logis­tik + Infra­struk­tur. Ein­zel­han­del. Dazu: Wire­card, Cum-Ex zuletzt Game­stop. Nur ein paar Platz­hal­ter – mit Reich­wei­te. Man hat – und ich schlie­ße mich dem an – den Ein­druck, Poli­tik ahnt nicht, wie Wirt­schaft funk­tio­niert – und dass … * DAS VOLLSTÄNDIGE WOCHEN-BRIEFING GIBT ES JEDEN FREITAG UND NUR IM ABO-BEZUG  DIREKT AUF SMARTPHONE + TABLET + PC *

  • Ärger mit dem Finanz­amt: Steu­er nach Aktenlage
  • Zom­bie-Fir­men: Vor­keh­run­gen tref­fen und pro­fes­sio­nell reagieren
  • Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Ver­kau­fen oder Abwarten
  • Digi­ta­les: Kon­tex­tu­el­le Markenwerbung
  • GmbH Steu­er­erklä­run­gen 2019: Nie ohne Plausibilitätsprüfung
  • Neu­es Urteil: BFH zum Geschäftsführer-Firmenwagen
  • Risi­ko: GmbH/UG haf­tet nur ab Betriebsübernahme
  • Kri­sen­sze­na­rio: Gläu­bi­ger muss Insol­venz­grund nachweisen
  • GmbH/Recht: Kein Stimm­recht für den eige­nen GmbH/UG-Anteil

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NOTFALL: Schutz­schirm­ver­fah­ren – Was Sie dazu wis­sen sollten!