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Hilfreich: Handbuch Digitalisierung

Einen inter­es­san­ten Wis­sens­pool zum The­ma Digi­ta­li­sie­rung bie­tet jetzt die Open-Con­tent-Platt­form TREND REPORT fhttps://gmbh-gf.de/wp-admin/post-new.phpür aktu­el­le Wirt­schafts­the­men. Unter dem Titel Hand­buch Digi­ta­li­sie­rung hat die Redak­ti­on eine gan­ze Rei­he sehr inter­es­san­ter Bei­trä­ge zum The­ma zusam­men­ge­stellt. Wich­tig aus Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Der Digi­ta­li­sie­rungs­be­darf wird sys­te­ma­tisch für die ein­zel­nen betrieb­li­chen Funk­tio­nen (Geschäftsleitung/Geschäftsmodell, Pro­duk­ti­on, Ver­trieb, Mar­ke­ting, Per­so­nal) ermit­telt und mit nach­voll­zieh­ba­ren Bei­spie­len unter­legt. Zum Down­load der ins­ge­samt 266 Sei­ten umfas­sen­den Tex­te geben Sie ledig­lich Ihren Namen und eine eMail-Adres­se an (www.Handbuch-Digitalisierung.de).

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Vorschau Volkelt-Brief 14/2017


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Steuer: Kann Kirchhof die Union doch noch inspirieren …

alle (4) Jah­re wie­der: Recht­zei­tig zur nächs­ten Bun­des­tags­wahl wer­den wie­der die Stim­men laut, die sich für einen Ver­ein­fa­chung des Steu­er­rechts und für eine Ent­las­tung der Steu­er­bür­ger und Unter­neh­men stark machen. Z. B. Paul Kirch­hof, Ver­fas­sungs­recht­ler und nim­mer müder Strei­ter für ein neu­es Steu­er­recht. Jetzt hat er erneut sei­ne Ideen für eine radi­ka­le Ver­ein­fa­chung des deut­schen Steu­er­rechts im Han­dels­blatt publiziert.

Z. B. Umsatzsteuer: … 

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Dienstleister-GmbHs: EU will elektronische Dienstleistungskarte

Ob Rechts­an­wäl­te, Archi­tek­ten, Kfz-Meis­ter­be­trie­be oder Elek­tro-Hand­werk: Die EU-Dienst­leis­tungs-Richt­li­nie setzt vie­le klei­ne­re Unter­neh­men in Deutsch­land zuneh­mend unter Druck. Hin­ter­grund: Die in Deutsch­land übli­chen Zugangs­be­schrän­kun­gen und Hono­rar­vor­ga­ben sto­ßen immer mehr auf Kri­tik der EU-Insti­tu­tio­nen. Weg­wei­send ist hier das von der EU ein­ge­lei­te­te Ver­trags­ver­let­zungs­ver­fah­ren gegen die Min­dest­ta­ri­fe der Gebüh­ren­ord­nung der Archi­tek­ten. Zuletzt hat­te die Bun­des­re­gie­rung bei den Steu­er­be­ra­tern ein­gelenkt und deren ver­bind­li­che Hono­rar­sät­ze abgeschafft.

Betrof­fen davon sind auch … 

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Aktualisierungs-Bedarf: Geschäftsführer müssen länger arbeiten

Seit Jah­res­be­ginn müs­sen alle Beschäf­tig­ten über das 65. Lebens­jahr hin­aus arbei­ten. Die­se Ver­län­ge­rung der Lebens­ar­beits­zei­ten hat Aus­wir­kun­gen auf die Alters­ver­sor­gung von GmbH-Geschäfts­füh­rern. Für die Pen­si­ons­zu­sa­ge des GmbH-Geschäfts­füh­rers galt bis­lang: Die Pen­si­ons­rück­stel­lun­gen wur­den steu­er­lich nur dann als Gewinn min­dern­der Bilanz­pos­ten aner­kannt, wenn die Pen­si­ons­zu­sa­ge zumin­dest auf das 60. Lebens­jahr und spä­ter abge­schlossen wird, eine Erdie­nenszeit von min­des­tens 10 Jah­ren vor­ge­se­hen ist und der Anspruch auf Alters­be­zü­ge auf maxi­mal 75% der zuletzt bezo­ge­nen Fest­be­zü­ge begrenzt war (vgl. Nr. 46/2016). Ab sofort besteht Hand­lungs­be­darf, wenn die steu­er­li­che Aner­ken­nung der Pen­si­ons­rück­stel­lun­gen nicht gefähr­det wer­den soll (vgl. dazu BMF-Schrei­ben vom 9.12.2016, IV C 6 – S 2176/07/10004). Im Ein­zel­fall müs­sen Sie die fol­gen­den Vor­ga­ben berücksichtigen: … 

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GmbH-Krise: Geschäftsführer muss Steuerbescheiden widersprechen

Nur wenn der Geschäfts­füh­rer den im Insol­venz­ver­fah­ren vom FA ange­mel­de­ten Steu­er­for­de­run­gen wider­spricht, kann er spä­ter dage­gen gericht­lich vor­ge­hen, z. B. wenn er für die­se Steu­er­schul­den per­sön­lich in die Haf­tung genom­men wird (FG Köln, Urteil vom 18.1.2017, 10 K 3671/14).

Das ist wich­tig für alle Geschäfts­füh­rer von GmbHs im Insol­venz­ver­fah­ren. Hat der näm­lich zu spät (hier: es gilt die Drei­wo­chen­frist) Insol­venz ange­mel­det, haf­tet er für die Steu­er­schul­den u. U. per­sön­lich. Es emp­fiehlt sich also, Steu­er­for­de­run­gen des Finanz­amts im Insol­venz­ver­fah­ren umge­hend und umfas­send zu wider­spre­chen. Nur dann ist sicher gestellt, dass Sie spä­ter dage­gen noch Rechts­mit­tel ein­le­gen kön­nen. Gegen das Urteil ist Revi­si­on zuge­las­sen. Wir hal­ten auf dem Laufenden.

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Finanzkontrolle Schwarzarbeit: Weniger Kontrollen, mehr Geldbußen

Die Finanz­kon­trol­le Schwarz­ar­beit (FKS) hat in 2016 weni­ger Unter­neh­men wegen Ver­stö­ßen gegen die Min­dest­lohn- und ande­re Vor­schrif­ten kon­trol­liert aber ins­ge­samt höhe­re Geld­bu­ßen fest­ge­setzt. Die Zahl der von der FKS geprüf­ten Arbeit­ge­ber ging von 43.637 im Jah­re 2015 auf 40.374 zurück (- 7,5 %). Stark rück­läu­fig war die Zahl der geprüf­ten Unter­neh­men im Bau­ge­wer­be von 16.681 auf 13.473 (- 19,5 %). Auch im Gast­stät­ten-/Be­her­ber­gungs­ge­wer­be war die Zahl rück­läu­fig, von 7.287 auf 6.030 in 2016 (- 17,5 %). Ins­ge­samt lei­te­te die FKS 2016 126.315 Ermitt­lungs­ver­fah­ren ein, 1.651 wegen Ver­stoß gegen die Min­dest­lohn­vor­schrif­ten, 1.782 wegen Nicht­ge­wäh­rung bran­chen­spe­zi­fi­scher Min­dest­löh­ne und 113 wegen Ver­sto­ßes gegen die Lohn­un­ter­gren­ze. Ins­ge­samt 122.769 Fäl­le betra­fen Leistungs­missbrauch, Vor­ent­hal­ten von Arbeits­ent­gelt, uner­laub­te Ausländer­beschäftigung oder Ver­stö­ße gegen Auf­zeich­nungs- und Mel­de­pflich­ten. Die Sum­me der Geld­bu­ßen stieg von 43,4 Mio. EUR auf 48,7 Mil­lio­nen EUR in 2016.

Pres­se­kon­fe­renz: offi­zi­el­le Vor­stel­lung der Jah­res­zah­len 2016

Das bedeu­tet aber kei­ne Ent­war­nung für die betrof­fe­nen Bran­chen. Die Zah­len spre­chen dafür, dass die Behör­den geziel­ter vor­ge­hen und ver­stärkt anlass­be­zo­gen prü­fen. Im Klar­text: Sobald es Auf­fäl­lig­kei­ten gibt (Anzei­gen, bereits auf­fäl­lig gewor­de­ne Unter­neh­men, Beschäf­ti­gung von vie­len Aus­hil­fen und/oder Mini-Job­bern), ist der Prü­fer nicht weit. Und – auch das zei­gen die Zah­len – wenn es schluss­end­lich zur Anzei­ge kommt, wird es teurer.

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Geschäftsführer privat: Getrennt leben und zusammen veranlagen

Nur weil Ehe­gat­ten in getrenn­ten Woh­nun­gen leben, darf das Finanz­amt eine steu­er­li­che Zusam­men­ver­an­la­gung nicht ver­wei­gern. Das FA muss den Ein­zel­fall prü­fen und die vor­ge­tra­ge­nen Grün­de wür­di­gen (FG Müns­ter, Urteil vom 22.2.2017, 7 K 2442/15 E).

Im Urteil konn­ten die getrennt leben­den Ehe­part­ner bele­gen, dass die Bezie­hung noch gelebt wird, es kei­ne neu­en Part­ner gibt und dass es Grün­de für das getrenn­te Woh­nen gab und gibt (hier: schwie­ri­ge Pfle­ge eines Eltern­teils). U. U. lässt sich eine Zusam­men­ver­an­la­gung auch dann noch durch­set­zen, wenn die Ehe­part­ner nach einer Tren­nung noch nicht neu liiert sind und die Kin­der – getrennt lebend – aber gemein­sam versorgen.

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Vorschau Volkelt-Brief 13/2017


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Hilfreich: Handbuch Digitalisierung für den Chef

Wer sich ins The­ma „Digi­ta­li­sie­rung” ver­tie­fend ein­ar­bei­ten will, kann sich im Hand­buch-Digi­ta­li­sie­rung infor­mie­ren. Das Hand­buch gibt es als kos­ten­lo­ses Down­load – Sie müs­sen sich dazu ledig­lich mit Namen und E‑Mail anmel­den. Vor­teil für Geschäfts­füh­rer: Der Hand­lungs­be­darf wird anhand aller Funk­tio­nen im Unter­neh­men dar­ge­stellt – also Bereich Geschäfts­füh­rung, Bereich Per­so­nal, Bereich Ver­trieb, Mar­ke­ting usw. Unser Urteil: hilf­reich, gut gemacht.

Arbeits­hil­fe: Hand­buch Digitalisiserung