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Finanzkontrolle Schwarzarbeit: Weniger Kontrollen, mehr Geldbußen

Die Finanz­kon­trol­le Schwarz­ar­beit (FKS) hat in 2016 weni­ger Unter­neh­men wegen Ver­stö­ßen gegen die Min­dest­lohn- und ande­re Vor­schrif­ten kon­trol­liert aber ins­ge­samt höhe­re Geld­bu­ßen fest­ge­setzt. Die Zahl der von der FKS geprüf­ten Arbeit­ge­ber ging von 43.637 im Jah­re 2015 auf 40.374 zurück (- 7,5 %). Stark rück­läu­fig war die Zahl der geprüf­ten Unter­neh­men im Bau­ge­wer­be von 16.681 auf 13.473 (- 19,5 %). Auch im Gast­stät­ten-/Be­her­ber­gungs­ge­wer­be war die Zahl rück­läu­fig, von 7.287 auf 6.030 in 2016 (- 17,5 %). Ins­ge­samt lei­te­te die FKS 2016 126.315 Ermitt­lungs­ver­fah­ren ein, 1.651 wegen Ver­stoß gegen die Min­dest­lohn­vor­schrif­ten, 1.782 wegen Nicht­ge­wäh­rung bran­chen­spe­zi­fi­scher Min­dest­löh­ne und 113 wegen Ver­sto­ßes gegen die Lohn­un­ter­gren­ze. Ins­ge­samt 122.769 Fäl­le betra­fen Leistungs­missbrauch, Vor­ent­hal­ten von Arbeits­ent­gelt, uner­laub­te Ausländer­beschäftigung oder Ver­stö­ße gegen Auf­zeich­nungs- und Mel­de­pflich­ten. Die Sum­me der Geld­bu­ßen stieg von 43,4 Mio. EUR auf 48,7 Mil­lio­nen EUR in 2016.

Pres­se­kon­fe­renz: offi­zi­el­le Vor­stel­lung der Jah­res­zah­len 2016

Das bedeu­tet aber kei­ne Ent­war­nung für die betrof­fe­nen Bran­chen. Die Zah­len spre­chen dafür, dass die Behör­den geziel­ter vor­ge­hen und ver­stärkt anlass­be­zo­gen prü­fen. Im Klar­text: Sobald es Auf­fäl­lig­kei­ten gibt (Anzei­gen, bereits auf­fäl­lig gewor­de­ne Unter­neh­men, Beschäf­ti­gung von vie­len Aus­hil­fen und/oder Mini-Job­bern), ist der Prü­fer nicht weit. Und – auch das zei­gen die Zah­len – wenn es schluss­end­lich zur Anzei­ge kommt, wird es teurer.

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Geschäftsführer privat: Getrennt leben und zusammen veranlagen

Nur weil Ehe­gat­ten in getrenn­ten Woh­nun­gen leben, darf das Finanz­amt eine steu­er­li­che Zusam­men­ver­an­la­gung nicht ver­wei­gern. Das FA muss den Ein­zel­fall prü­fen und die vor­ge­tra­ge­nen Grün­de wür­di­gen (FG Müns­ter, Urteil vom 22.2.2017, 7 K 2442/15 E).

Im Urteil konn­ten die getrennt leben­den Ehe­part­ner bele­gen, dass die Bezie­hung noch gelebt wird, es kei­ne neu­en Part­ner gibt und dass es Grün­de für das getrenn­te Woh­nen gab und gibt (hier: schwie­ri­ge Pfle­ge eines Eltern­teils). U. U. lässt sich eine Zusam­men­ver­an­la­gung auch dann noch durch­set­zen, wenn die Ehe­part­ner nach einer Tren­nung noch nicht neu liiert sind und die Kin­der – getrennt lebend – aber gemein­sam versorgen.

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Vorschau Volkelt-Brief 13/2017


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Hilfreich: Handbuch Digitalisierung für den Chef

Wer sich ins The­ma „Digi­ta­li­sie­rung” ver­tie­fend ein­ar­bei­ten will, kann sich im Hand­buch-Digi­ta­li­sie­rung infor­mie­ren. Das Hand­buch gibt es als kos­ten­lo­ses Down­load – Sie müs­sen sich dazu ledig­lich mit Namen und E‑Mail anmel­den. Vor­teil für Geschäfts­füh­rer: Der Hand­lungs­be­darf wird anhand aller Funk­tio­nen im Unter­neh­men dar­ge­stellt – also Bereich Geschäfts­füh­rung, Bereich Per­so­nal, Bereich Ver­trieb, Mar­ke­ting usw. Unser Urteil: hilf­reich, gut gemacht.

Arbeits­hil­fe: Hand­buch Digitalisiserung

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Terminsache: Jahresmeldung zur Künstlersozialversicherung (KSV)

Die Sum­me aller von Ihrer Fir­ma an selb­stän­di­ge Künst­ler und Publi­zis­ten gezahl­ten Ent­gel­te aus 2016 müs­sen Sie bis zum 31.3.2017 an die Künst­ler­so­zi­al­ver­si­che­rung (KSV) mel­den. Die­se Jah­res­mel­dung ist die Grund­la­ge für die Abrech­nung der Künst­ler­so­zi­al­ab­ga­be für das Vor­jahr. Soweit sich hier­aus Nach­zah­lun­gen erge­ben, wer­den die­se eben­falls am 31.3. des Abrech­nungs­jah­res fäl­lig. Die monat­li­chen Vor­aus­zah­lun­gen auf die Künst­ler­so­zi­al­ab­ga­be sind bis zum 10. des Fol­ge­mo­na­tes an die Künst­ler­so­zi­al­kas­se zu zah­len. Zah­len Sie Bei­trä­ge nicht in der gefor­der­ten Höhe oder nicht pünkt­lich, ist die Künst­ler­so­zi­al­ver­si­che­rung berech­tigt, monat­lich Säum­nis­zu­schlä­ge in Höhe von 1% des Rück­stan­des zu berechnen.

Seit Anfang 2014 wird die ord­nungs­ge­mä­ße Mel­dung und Abfüh­rung der Bei­trä­ge zur Künst­ler­so­zi­al­ver­si­che­rung im Rah­men der Betriebs­prü­fun­gen durch die Deut­sche Ren­ten­ver­si­che­rung (DR) geprüft. Ziel ist eine flä­chen­de­cken­de Prü­fung, die aber auch im abge­lau­fe­nen Geschäfts­jahr 2016 so noch nicht durch­ge­setzt wer­den konn­te. Infor­mie­ren Sie sich vor­ab dar­über, wel­che Leis­tun­gen bei­trags­pflich­tig sind. Bei­spie­le gibt es auf der Home­page der KSV unter www.kuenstlersozialkasse.de > Down­load­be­reich für Unter­neh­men und Ver­wer­ter. Prü­fen Sie, wel­che Leis­tun­gen Sie ggf. im eige­nen Haus ohne KSV-Bei­trag erstel­len kön­nen, z. B. die For­mu­lie­rung von Wer­be­tex­ten, eige­ne Fotos durch Mit­ar­bei­ter erstel­len, Gestal­tung der Web-Sei­ten durch die eige­ne IT usw..

 

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Terminsache: Erstellung des GmbH-Jahresabschlusses 2016

Mit­tel­gro­ße und gro­ße GmbHs müs­sen den Jah­res­ab­schluss 2016 bis zum 31.3.2017 auf den Weg brin­gen (§ 264 HGB). Anschlie­ßend muss der Jah­res­ab­schluss fest­ge­stellt und per Gesell­schaf­ter-Beschluss abge­seg­net wer­den. Letz­te Maß­nah­me wird dann der 31.12.2017 sein, zu dem alle GmbHs ihren Jah­res­ab­schluss 2016 offen legen müs­sen und dazu den Jah­res­ab­schluss im elek­tro­ni­schen Unter­neh­mens­re­gis­ter ver­öf­fent­li­chen müs­sen. Auch in die­sem Jahr ver­wei­sen wir an die­ser Stel­le auf die ent­spre­chen­den Pflich­ten des Geschäfts­füh­rers zur ord­nungs­ge­mä­ßen Erstel­lung, Fest­stel­lung, ggf. Prü­fung und Ver­öf­fent­li­chung des GmbH-Jahresabschlusses.

Arbeits­hil­fe: Die GmbH-Grö­ßen­klas­sen

Geschäfts­füh­rer-WIS­SEN zum GmbH-Jah­res­ab­schluss: Der GmbH-Jah­res­ab­schluss

Laut HGB muss der Jah­res­ab­schluss 2016 bereits zum 31.3.2017 „erstellt“ sein. Auch dafür ist der Geschäfts­füh­rer ver­ant­wort­lich. In der Pra­xis ist das aber für die meis­ten GmbHs nicht zu leis­ten – so sind vie­le Steu­er­be­ra­ter dazu schlicht­weg zeit­lich nicht in der Lage. Zum ande­ren: Wo kein Klä­ger, da kein Täter. In der Pra­xis wird die­se Ter­min­vor­ga­be nicht geprüft und somit auch nicht geahn­det. Zum Pro­blem wird die­se Frist in der Pra­xis aber dann, wenn einer der Gesell­schaf­ter auf Ein­hal­tung des Ter­mins drängt (klagt) oder wenn ein Bank­ter­min zu Finan­zie­run­gen ansteht und die Bank dar­auf Wert legt, den aktu­el­len Jah­res­ab­schluss einzusehen.

 

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BUCHTIPP der Woche: Olaf Scholz / Hoffnungsland

Olaf Scholz: Hoff­nungs­land – eine neue deut­sche Wirk­lich­keit- ein Blick nach vor­ne – was kön­nen die neu­en Men­schen hier bewir­ken. Wacht Deutsch­land auf. Scholz zeigt Chan­cen, wägt ab und prä­sen­tiert sei­ne Ergeb­nis­se zur aktu­el­len Wirk­lich­keit. Stel­lungs­nah­men eines wirk­li­chen inter­es­san­ten Man­nes mit boden­stän­di­gen Visio­nen. Ver­lag Hoff­mann & Cam­pe 22 €

Klap­pen­text: Wir erle­ben der­zeit einen fun­da­men­ta­len Wan­del in der Wahr­neh­mung unse­res Lan­des. Deutsch­land ist für vie­le Men­schen in der Welt zu einem Hoff­nungs­land gewor­den. Unse­re offe­ne, libe­ra­le und säku­la­re Gesell­schaft ver­heißt ein attrak­ti­ves Leben in Frei­heit und Sicher­heit. Zuwan­de­rung ist damit eine neue deut­sche Wirk­lich­keit, die es zu gestal­ten gilt. Jetzt ist eine prag­ma­ti­sche Poli­tik gefragt, die die Risi­ken zwar sorg­sam abwägt, aber zugleich die Chan­cen erkennt, die in der Zuwan­de­rung lie­gen. Olaf Scholz plä­diert für eine Poli­tik der selbst­be­wuss­ten Zuver­sicht und zeigt Wege auf, wie Deutsch­land die­se glo­ba­le Her­aus­for­de­rung meis­tert – und auch noch davon profitiert.

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Das neue US Steuersystem: Interessante Perspektiven für Unternehmer

die Trump-Admi­nis­tra­ti­on wird die Unter­neh­mens­steu­ern der USA radi­kal umbau­en. Ziel ist es, den Waren­ver­kehr zwi­schen den Staa­ten zu len­ken, ohne dass die USA Han­dels­be­schrän­kun­gen ein­führt. Neben­ef­fekt: Steu­er­oa­sen wer­den aus­ge­he­belt. So funk­tio­niert das Sys­tem der US-Öko­no­men Auerbach/Deve­reux: …

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Flüchtlinge/Migranten: Geschäftsführer müssen „sorgfältig” prüfen

Größ­tes Hin­der­nis bei der Ein­stel­lung von Flücht­lin­gen und Migran­ten ist die Sprach-Bar­rie­re. Bei der Erle­di­gung einfach(st)er Auf­ga­ben ohne Sprach­kennt­nis­se kann es leicht zu Pro­ble­men kom­men kann, im schlech­tes­ten Fall zu Haf­tungs­fäl­len. Dazu ein Kol­le­ge: „Gibt es bei der Ein­stel­lung von Mit­ar­bei­tern so etwas wie eine Sorg­falts­pflicht?“.

JA: Gibt es! … 

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GmbH-Recht: Wenn der Versammlungsleiter trickst

In vie­len mit­tel­stän­di­schen GmbHs ist per Gesell­schafts­ver­trag einer der Gesell­schaf­ter zum Lei­ter der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung   bestimmt. Damit soll der pro­fes­sio­nel­le Ablauf der Gesellschafter­versammlung sicher­ge­stellt wer­den. Das macht Sinn, wenn die übri­gen Gesell­schaf­ter kei­ne oder nur wenig geschäft­li­che Erfah­rung haben und sich auch nicht wei­ter in der GmbH enga­gie­ren wollen.

Ach­tung: