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Neues Urteil: Manager-Gehälter auf dem Prüfstand

Wir haben an die­ser Stel­le bereits mehr­fach zum Fall Tho­mas Mid­del­hoff berich­tet (vgl. Nr. 6/2017). Dabei ging es zum einen um die Mana­ger-Haf­tung, aber auch um die Mana­ger-Ver­gü­tung. Bis zuletzt war umstrit­ten, inwie­weit der Ex-Kar­stadt-Mana­ger den Auf­sichts­rat dahin­ge­hend beein­flusst hat, ihm eine über­zo­ge­ne und unge­recht­fer­tig­te Abfin­dung zuzu­ge­ste­hen. Jetzt hat das Land­ge­richt (LG) Essen das Ver­fah­ren ein­ge­stellt – aller­dings auch mit Fol­gen für die Dis­kus­si­on um die Höhe und Ange­mes­sen­heit von Mana­ger-Gehäl­tern und damit auch von Füh­rungs­kräf­ten und GmbH-Geschäfts­füh­rern (LG Essen, Urteil v. 21.6.2017, 21 KLs 18/15). Wor­auf müs­sen Sie sich einstellen? … 

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Neue Rechtslage: Produkthaftung – Indizienbündel statt Gutachten

Bis­lang ent­schei­den Gerich­te bei feh­ler­haf­ten Pro­duk­ten nur dann auf Her­stel­ler­haf­tung, wenn das Beweis­ver­fah­ren mit wis­sen­schaft­li­cher Gründ­lich­keit geführt wer­den kann. Nach einem Grund­satz­ur­teil des Euro­päi­schen Gerichts­hofs (EuGH) kann … 

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GF/Personal: Minusstunden rechtfertigen fristlose Kündigung

Bei mehr­fa­chem und bereits ange­mahn­ten Über­schrei­ten der zuläs­si­gen Minus­stun­den (hier: 59 statt 20), sind Sie berech­tigt, frist­los und ohne vor­he­ri­ge for­mel­le Abmah­nung zu kün­di­gen (LAG Ham­burg, Urteil v. 2.11.2016, 5 Sa 19/16).

Der Arbeit­neh­mer hat­te mehr­fach im Per­so­nal­ge­spräch ver­si­chert, dass er sei­ne Min­su­stun­den in Zukunft abbau­en wer­den. Aber im Gegen­teil: Der Arbeit­neh­mer bau­te sein Minus­stun­den-Kon­to immer wei­ter aus. Eine Abmah­nung wur­de des­we­gen aller­dings nicht aus­ge­spro­chen. Den­noch: Bes­ser bera­ten sind Sie, wenn Sie in einem solch hart­nä­cki­gen Fall vor­her kor­rekt abmahnen.

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GF/Finanzen: Keine Rückstellung für zukünftige HWK-Beiträge

HWK- und IHK-Bei­trä­ge müs­sen zwar jähr­lich bezahlt wer­den. Eine Rück­stel­lung für zukünf­ti­ge Bei­trags­zah­lun­gen (hier: Zusatz­bei­trä­ge) ist aber laut Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) nicht mög­lich. Begrün­dung: Zusatz­bei­trä­ge sind erst im lau­fen­den Jahr „wirt­schaft­lich ver­an­lasst“ (BFH, Urteil v. 5.4.2017, X R 30/15).

Das war zumin­dest einen Ver­such wert. Dazu der BFH: Besteht eine Ver­bind­lich­keit recht­lich noch nicht, ist ein wirt­schaft­li­cher Bezug zum Zeit­raum vor dem jewei­li­gen Bilanz­stich­tag erfor­der­lich. Das ist aber nicht der Fall.

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GF privat: Zusammenveranlagung in Lebensgemeinschaft

Wenn Sie mit Ihrem Lebens­part­ner – wie lan­ge auch immer – zusam­men einen Haus­halt füh­ren, ohne ver­hei­ra­tet zu sein oder hei­ra­ten zu wol­len, berech­tigt Sie das noch lan­ge nicht zur steu­er­li­chen Zusam­men­ver­an­la­gung. Das geht nur, wenn Sie in einer ein­ge­tra­ge­nen Lebens­ge­mein­schaft leben (BFH, Beschluss v. 26.4.2017, III B 100/16).

Kei­ne Chan­ce – wenn Sie mit Ihrem Part­ner zusam­men leben wol­len, aber kei­ner­lei recht­li­che Ver­pflich­tun­gen damit ver­bun­den sein sol­len, haben Sie kei­ne Chan­cen, bei der Steu­er vom Ehe­gat­ten-Split­ting zu pro­fi­tie­ren. Aber: Wie in der Ehe auch (Ehe­ver­trag), kön­nen Sie als ein­ge­tra­ge­ne Lebens­ge­mein­schaft zusätz­li­che pri­va­te Ver­ein­ba­run­gen tref­fen. Z. B., dass Ihr Part­ner kei­ne Mög­lich­keit zur Ein­fluss­nah­me auf die Geschäf­te der GmbH neh­men kann (Ver­ein­ba­rung von Voll­mach­ten, Ein­zie­hung des Anteils im Todesfall).

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Kommunale GmbHs: Gehalts-Transparenz lässt auf sich warten

eigent­lich woll­te der Gesetz­ge­ber – und im Beson­de­ren die Kom­mu­nen – als Vor­bild für die Trans­pa­renz ihrer Mana­ger-Gehäl­ter glän­zen. In vie­len Städ­ten und Gemein­den wur­den die Ver­trä­ge der Geschäfts­füh­rer ent­spre­chend geän­dert oder nur noch zu ent­spre­chend neu­en Kon­di­tio­nen ver­län­gert (vgl. Nr. 14/2017). Fakt ist, dass vie­le kommu­nale GmbHs kein Ein­se­hen für so viel Trans­pa­renz haben und wei­ter auf Nicht­ver­öf­fent­li­chung set­zen. So das Ergeb­nis eine aktu­el­le Stu­die der Zep­pe­lin Uni Friedrichs­hafen (Die kom­plet­te Stu­die gibt es unter https://www.zu.de > Suche: Papen­fuß > Stu­die: „Nur 823 von 2.948: Deutsch­land­wei­tes Trans­pa­renz­ge­fäl­le bei Top-Manage­men­t­­ver­gü­tung öffent­licher Unter­neh­men“). Danach ver­öf­fent­licht gera­de ein­mal jedes 5. kommu­nale  Unter­neh­men den per­so­nen­be­zo­ge­nen Ver­dienst ihrer Geschäfts­füh­rer. Aller­dings: Es gibt kei­ne ein­heit­li­chen gesetz­li­chen Vor­schrif­ten. Eini­ge Bun­des­län­der und Kom­mu­nen haben gar kein Trans­pa­renz­ge­setz, das zur Offen­le­gung ver­pflich­ten würde.

Geschäfts­füh­rer in kom­mu­na­len GmbHs müs­sen mit der (Teil-) Ver­öf­fent­li­chung leben. Das hat Fol­gen: Zum einen ist es wei­ter­hin mög­lich, auch ein bes­se­res als das durch­schnitt­li­che Gehalt  durch­zu­set­zen – es gibt kei­ne Öffent­lich­keit, die in die Schran­ken weist. Zum ande­ren müs­sen ein­zel­ne kom­mu­na­le Bran­chen (hier: Sozia­les, Kul­tur) damit leben, dass sie ihre weit unter­durch­schnitt­li­che Ver­gü­tung nicht mit Ver­weis auf ent­spre­chend bes­se­re Ver­gleichs­zah­len – etwa in ande­ren Bun­des­län­dern oder in Kom­mu­nen mit ver­gleich­ba­rer Grö­ßen­ord­nung – auf­bes­sern kön­nen. Aber: In der Pri­vat­wirt­schaft wird im Bran­chen­ver­gleich deut­lich bes­ser verdient.

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GF/Finanzen: Nullzins-Politik erschwert den Verkauf der GmbH

Die Null­zins-Poli­tik der EZB und der Ban­ken bringt nicht nur vie­le GmbH-Finanz­chefs in die Bre­douil­le. Was tun mit dem gespar­ten GmbH-Ver­mö­gen ohne in Risi­ko-Anla­gen zu inves­tie­ren? (vgl. Nr. 8/2016). Immer mehr zeigt die Null­zins-Poli­tik auch Wir­kung auf Fir­men-Ver­käu­fe. Vie­le Kol­le­gen zie­hen den Ver­kauf ihrer GmbH (bewusst) in die Län­ge, weil sie nicht wis­sen, wie Sie den erziel­ten Ver­kaufs­preis wirt­schaft­lich sinn­voll und eini­ger­ma­ßen risi­ko-resis­tent anle­gen können.

Fakt ist: Vie­le GmbH-Gesell­schaf­ter war­ten unter­des­sen mit einem Ver­kauf län­ger ab. Die Indus AG, Deutsch­lands größ­te Mit­tel­stands-Hol­dings-Gesell­schaft, mel­det seit Jahres­beginn weni­ger Fir­men-Akqui­sen. Auch die auf Fir­men-Ver­käu­fe spe­zia­li­sier­te Kanz­lei Rödl & Part­ner mel­det wei­ter­hin ein sta­gnie­ren­des Geschäft. Bei Indus hat man sich neue Ein­kaufs-Stra­te­gien ein­fal­len las­sen, von denen jetzt auch ver­kaufs­wil­li­ge Gesell­schaf­ter-Geschäfts­­­füh­rer pro­fi­tie­ren, wenn sie die Ver­ant­wor­tung für das Geschäft zwar abge­ben aber wei­ter die bes­se­re Ren­di­te des Geschäfts als der rei­nen Geld­an­la­ge mit­neh­men wol­len. Fol­gen­de Gestal­tun­gen sind möglich: … 

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Zeitfresser: Was macht der Chef eigentlich den ganzen Tag?

Pro­blem in vie­len Fir­men: Ent­we­der ist der Chef nie erreich­bar – dann ist er für die Mit­ar­bei­ter und Kun­den „unsicht­bar“. Oder, er ist immer erreich­bar – mit der Fol­ge, dass er sich um Alles und Jedes selbst küm­mert, zu wenig dele­giert und sich ver­zet­telt, anstatt zu füh­ren. Die rich­ti­ge Balan­ce von Abstand und Nähe zu Mit­ar­bei­tern und Kun­den ist nicht ganz ein­fach zu fin­den. Nur all­zu ger­ne lässt man sich dazu hin­rei­ßen, nur für bestimm­te Mit­ar­bei­ter und für eini­ge bevor­zug­te Stamm­kun­den „jeder­zeit“ da zu sein. Im Umkehr­schluss bedeu­tet das: Für die ande­ren sind Sie weni­ger oder nicht da – was so viel heißt wie: „Wir sind für den Chef nicht wich­tig“.

Im Handwerk/Einzelhandel erwar­ten Kun­den, dass … 

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Geschäftsführer privat: Verfügungen und Vollmachten

Vie­le Kol­le­gen – vor allem die, die mit dem Auf­bau Ihrer GmbH voll aus­ge­las­tet sind – küm­mern sich höchs­tens ein­mal am Ran­de um Vor­sor­ge und Alter. Und wenn, dann unter Anlei­tung des Steu­er­be­ra­ters, der auf eine Pen­si­ons­zu­sa­ge drängt oder dar­auf, dass das ange­spar­te GmbH-Ver­mö­gen ver­nünf­tig ange­legt wird. Alles kein Pro­blem, solan­ge es läuft. Aber wehe, es läuft etwas aus dem Ruder oder es gibt gesund­heit­li­che Pro­ble­me, ein Auto­un­fall oder eine Krank­heit. Wie auch beim Rau­chen han­deln vie­le Men­schen erst, wenn in der Fami­lie oder bei Freun­den und Ver­wand­ten ein Schick­sals­schlag ein­tritt, der zum schnel­len Han­deln ani­miert. Die Min­dest­vor­sor­ge besteht aus: … 

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GF/Steuern: Neue Gestaltung für Übertrag von GmbH-Anteilen

Wird nach dem Tod eines GmbH-Gesell­schaf­ters des­sen GmbH-Anteil auf­grund einer Bestim­mung im Gesell­schafts­ver­trag oder auf­grund einer Ver­ein­ba­rung zwi­schen den Gesell­schaf­tern (Anteils­ab­tre­tungs­ver­ein­ba­rung) an einen Drit­ten (ent­gelt­lich) über­tra­gen, dann ist das Finanz­amt nicht berech­tigt, dafür zusätz­lich Erb­schaft­steu­er zu erhe­ben (§ 7 Abs. 7 ErbStG). Eine Dop­pel­be­steue­rung ist aus­ge­schlos­sen (FG Mün­chen, Urteil vom 5.4.2017, 4 K 711/16).

Wegen der grund­sätz­li­chen Bedeu­tung der Rechts­sa­che hat das Finanz­ge­richt Mün­chen Revi­si­on zuge­las­sen. Wie in ver­gleich­ba­ren Fäl­len wer­den die Finanz­be­hör­den die Sache zur end­gül­ti­gen Klä­rung durch den Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) durch­fech­ten. Es geht um Fäl­le, in denen die Gesell­schaf­ter ver­ein­ba­ren, dass der GmbH-Geschäfts­an­teil im Todes­fall auf einen (bestimm­ten) Drit­ten über­tra­gen wer­den muss – und zwar nicht als Schen­kung oder Erbe, son­dern als ent­gelt­li­cher Erwerb. Gestal­tungs­mög­lich­kei­ten bestehen hier inso­fern, indem die Gesell­schaf­ter einen vom (ohne­hin schwer zu bestim­men­den) Markt­wert des GmbH-Anteils niedrigeren/höheren Preis anset­zen und so – je nach Inter­es­sen­la­ge – eine (erb­schaft-) steu­erneu­tra­le Lösung ermög­li­chen – z. B. wenn kei­ne eige­nen Kin­der da sind und ansons­ten über­pro­por­tio­nal Erb­schaft­steu­er anfal­len würde.