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GF/Finanzen: Keine Rückstellung für zukünftige HWK-Beiträge

HWK- und IHK-Bei­trä­ge müs­sen zwar jähr­lich bezahlt wer­den. Eine Rück­stel­lung für zukünf­ti­ge Bei­trags­zah­lun­gen (hier: Zusatz­bei­trä­ge) ist aber laut Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) nicht mög­lich. Begrün­dung: Zusatz­bei­trä­ge sind erst im lau­fen­den Jahr „wirt­schaft­lich ver­an­lasst“ (BFH, Urteil v. 5.4.2017, X R 30/15).

Das war zumin­dest einen Ver­such wert. Dazu der BFH: Besteht eine Ver­bind­lich­keit recht­lich noch nicht, ist ein wirt­schaft­li­cher Bezug zum Zeit­raum vor dem jewei­li­gen Bilanz­stich­tag erfor­der­lich. Das ist aber nicht der Fall.

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GF privat: Zusammenveranlagung in Lebensgemeinschaft

Wenn Sie mit Ihrem Lebens­part­ner – wie lan­ge auch immer – zusam­men einen Haus­halt füh­ren, ohne ver­hei­ra­tet zu sein oder hei­ra­ten zu wol­len, berech­tigt Sie das noch lan­ge nicht zur steu­er­li­chen Zusam­men­ver­an­la­gung. Das geht nur, wenn Sie in einer ein­ge­tra­ge­nen Lebens­ge­mein­schaft leben (BFH, Beschluss v. 26.4.2017, III B 100/16).

Kei­ne Chan­ce – wenn Sie mit Ihrem Part­ner zusam­men leben wol­len, aber kei­ner­lei recht­li­che Ver­pflich­tun­gen damit ver­bun­den sein sol­len, haben Sie kei­ne Chan­cen, bei der Steu­er vom Ehe­gat­ten-Split­ting zu pro­fi­tie­ren. Aber: Wie in der Ehe auch (Ehe­ver­trag), kön­nen Sie als ein­ge­tra­ge­ne Lebens­ge­mein­schaft zusätz­li­che pri­va­te Ver­ein­ba­run­gen tref­fen. Z. B., dass Ihr Part­ner kei­ne Mög­lich­keit zur Ein­fluss­nah­me auf die Geschäf­te der GmbH neh­men kann (Ver­ein­ba­rung von Voll­mach­ten, Ein­zie­hung des Anteils im Todesfall).

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Kommunale GmbHs: Gehalts-Transparenz lässt auf sich warten

eigent­lich woll­te der Gesetz­ge­ber – und im Beson­de­ren die Kom­mu­nen – als Vor­bild für die Trans­pa­renz ihrer Mana­ger-Gehäl­ter glän­zen. In vie­len Städ­ten und Gemein­den wur­den die Ver­trä­ge der Geschäfts­füh­rer ent­spre­chend geän­dert oder nur noch zu ent­spre­chend neu­en Kon­di­tio­nen ver­län­gert (vgl. Nr. 14/2017). Fakt ist, dass vie­le kommu­nale GmbHs kein Ein­se­hen für so viel Trans­pa­renz haben und wei­ter auf Nicht­ver­öf­fent­li­chung set­zen. So das Ergeb­nis eine aktu­el­le Stu­die der Zep­pe­lin Uni Friedrichs­hafen (Die kom­plet­te Stu­die gibt es unter https://www.zu.de > Suche: Papen­fuß > Stu­die: „Nur 823 von 2.948: Deutsch­land­wei­tes Trans­pa­renz­ge­fäl­le bei Top-Manage­men­t­­ver­gü­tung öffent­licher Unter­neh­men“). Danach ver­öf­fent­licht gera­de ein­mal jedes 5. kommu­nale  Unter­neh­men den per­so­nen­be­zo­ge­nen Ver­dienst ihrer Geschäfts­füh­rer. Aller­dings: Es gibt kei­ne ein­heit­li­chen gesetz­li­chen Vor­schrif­ten. Eini­ge Bun­des­län­der und Kom­mu­nen haben gar kein Trans­pa­renz­ge­setz, das zur Offen­le­gung ver­pflich­ten würde.

Geschäfts­füh­rer in kom­mu­na­len GmbHs müs­sen mit der (Teil-) Ver­öf­fent­li­chung leben. Das hat Fol­gen: Zum einen ist es wei­ter­hin mög­lich, auch ein bes­se­res als das durch­schnitt­li­che Gehalt  durch­zu­set­zen – es gibt kei­ne Öffent­lich­keit, die in die Schran­ken weist. Zum ande­ren müs­sen ein­zel­ne kom­mu­na­le Bran­chen (hier: Sozia­les, Kul­tur) damit leben, dass sie ihre weit unter­durch­schnitt­li­che Ver­gü­tung nicht mit Ver­weis auf ent­spre­chend bes­se­re Ver­gleichs­zah­len – etwa in ande­ren Bun­des­län­dern oder in Kom­mu­nen mit ver­gleich­ba­rer Grö­ßen­ord­nung – auf­bes­sern kön­nen. Aber: In der Pri­vat­wirt­schaft wird im Bran­chen­ver­gleich deut­lich bes­ser verdient.

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GF/Finanzen: Nullzins-Politik erschwert den Verkauf der GmbH

Die Null­zins-Poli­tik der EZB und der Ban­ken bringt nicht nur vie­le GmbH-Finanz­chefs in die Bre­douil­le. Was tun mit dem gespar­ten GmbH-Ver­mö­gen ohne in Risi­ko-Anla­gen zu inves­tie­ren? (vgl. Nr. 8/2016). Immer mehr zeigt die Null­zins-Poli­tik auch Wir­kung auf Fir­men-Ver­käu­fe. Vie­le Kol­le­gen zie­hen den Ver­kauf ihrer GmbH (bewusst) in die Län­ge, weil sie nicht wis­sen, wie Sie den erziel­ten Ver­kaufs­preis wirt­schaft­lich sinn­voll und eini­ger­ma­ßen risi­ko-resis­tent anle­gen können.

Fakt ist: Vie­le GmbH-Gesell­schaf­ter war­ten unter­des­sen mit einem Ver­kauf län­ger ab. Die Indus AG, Deutsch­lands größ­te Mit­tel­stands-Hol­dings-Gesell­schaft, mel­det seit Jahres­beginn weni­ger Fir­men-Akqui­sen. Auch die auf Fir­men-Ver­käu­fe spe­zia­li­sier­te Kanz­lei Rödl & Part­ner mel­det wei­ter­hin ein sta­gnie­ren­des Geschäft. Bei Indus hat man sich neue Ein­kaufs-Stra­te­gien ein­fal­len las­sen, von denen jetzt auch ver­kaufs­wil­li­ge Gesell­schaf­ter-Geschäfts­­­füh­rer pro­fi­tie­ren, wenn sie die Ver­ant­wor­tung für das Geschäft zwar abge­ben aber wei­ter die bes­se­re Ren­di­te des Geschäfts als der rei­nen Geld­an­la­ge mit­neh­men wol­len. Fol­gen­de Gestal­tun­gen sind möglich: … 

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Zeitfresser: Was macht der Chef eigentlich den ganzen Tag?

Pro­blem in vie­len Fir­men: Ent­we­der ist der Chef nie erreich­bar – dann ist er für die Mit­ar­bei­ter und Kun­den „unsicht­bar“. Oder, er ist immer erreich­bar – mit der Fol­ge, dass er sich um Alles und Jedes selbst küm­mert, zu wenig dele­giert und sich ver­zet­telt, anstatt zu füh­ren. Die rich­ti­ge Balan­ce von Abstand und Nähe zu Mit­ar­bei­tern und Kun­den ist nicht ganz ein­fach zu fin­den. Nur all­zu ger­ne lässt man sich dazu hin­rei­ßen, nur für bestimm­te Mit­ar­bei­ter und für eini­ge bevor­zug­te Stamm­kun­den „jeder­zeit“ da zu sein. Im Umkehr­schluss bedeu­tet das: Für die ande­ren sind Sie weni­ger oder nicht da – was so viel heißt wie: „Wir sind für den Chef nicht wich­tig“.

Im Handwerk/Einzelhandel erwar­ten Kun­den, dass … 

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Geschäftsführer privat: Verfügungen und Vollmachten

Vie­le Kol­le­gen – vor allem die, die mit dem Auf­bau Ihrer GmbH voll aus­ge­las­tet sind – küm­mern sich höchs­tens ein­mal am Ran­de um Vor­sor­ge und Alter. Und wenn, dann unter Anlei­tung des Steu­er­be­ra­ters, der auf eine Pen­si­ons­zu­sa­ge drängt oder dar­auf, dass das ange­spar­te GmbH-Ver­mö­gen ver­nünf­tig ange­legt wird. Alles kein Pro­blem, solan­ge es läuft. Aber wehe, es läuft etwas aus dem Ruder oder es gibt gesund­heit­li­che Pro­ble­me, ein Auto­un­fall oder eine Krank­heit. Wie auch beim Rau­chen han­deln vie­le Men­schen erst, wenn in der Fami­lie oder bei Freun­den und Ver­wand­ten ein Schick­sals­schlag ein­tritt, der zum schnel­len Han­deln ani­miert. Die Min­dest­vor­sor­ge besteht aus: … 

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GF/Steuern: Neue Gestaltung für Übertrag von GmbH-Anteilen

Wird nach dem Tod eines GmbH-Gesell­schaf­ters des­sen GmbH-Anteil auf­grund einer Bestim­mung im Gesell­schafts­ver­trag oder auf­grund einer Ver­ein­ba­rung zwi­schen den Gesell­schaf­tern (Anteils­ab­tre­tungs­ver­ein­ba­rung) an einen Drit­ten (ent­gelt­lich) über­tra­gen, dann ist das Finanz­amt nicht berech­tigt, dafür zusätz­lich Erb­schaft­steu­er zu erhe­ben (§ 7 Abs. 7 ErbStG). Eine Dop­pel­be­steue­rung ist aus­ge­schlos­sen (FG Mün­chen, Urteil vom 5.4.2017, 4 K 711/16).

Wegen der grund­sätz­li­chen Bedeu­tung der Rechts­sa­che hat das Finanz­ge­richt Mün­chen Revi­si­on zuge­las­sen. Wie in ver­gleich­ba­ren Fäl­len wer­den die Finanz­be­hör­den die Sache zur end­gül­ti­gen Klä­rung durch den Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) durch­fech­ten. Es geht um Fäl­le, in denen die Gesell­schaf­ter ver­ein­ba­ren, dass der GmbH-Geschäfts­an­teil im Todes­fall auf einen (bestimm­ten) Drit­ten über­tra­gen wer­den muss – und zwar nicht als Schen­kung oder Erbe, son­dern als ent­gelt­li­cher Erwerb. Gestal­tungs­mög­lich­kei­ten bestehen hier inso­fern, indem die Gesell­schaf­ter einen vom (ohne­hin schwer zu bestim­men­den) Markt­wert des GmbH-Anteils niedrigeren/höheren Preis anset­zen und so – je nach Inter­es­sen­la­ge – eine (erb­schaft-) steu­erneu­tra­le Lösung ermög­li­chen – z. B. wenn kei­ne eige­nen Kin­der da sind und ansons­ten über­pro­por­tio­nal Erb­schaft­steu­er anfal­len würde.

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Der Fall Tönnies: Jetzt hat er überzogen …

über den Schal­ke-04-Mäzen und Fleisch­fa­bri­kant Cle­mens Tön­nies und des­sen fami­liä­re Aus­ein­an­der­set­zun­gen um die Herr­schaft im Tön­nies-Fleisch- und Wurst-Impe­ri­um haben wir an die­ser Stel­le bereits mehr­fach berich­tet (vgl. zuletzt Nr. 40/2016). Aber nicht nur in die­ser Sache hat sich der Unter­neh­mer immer wie­der als gewief­ter Tak­ti­ker bewie­sen. Auch in den gegen sei­ne Unter­neh­men geführ­ten Kar­tell­ver­fah­ren ließ sich Cle­mens Tön­nies die Wurst nicht vom Brot neh­men: Immer wie­der schafft es der Unter­neh­mer, Kar­tell­stra­fen abzu­weh­ren, indem er sei­ne Unter­neh­men so umstruk­tu­rier­te, dass die Durch­setzung von Buß­gel­dern nicht mög­lich war (vgl. Nr. 27/2015). Jetzt hat der Gesetz­ge­ber reagiert und die bestehen­de gesetz­li­che Lücke geschlos­sen. Seit Anfang Juni gel­ten neue Kar­tell-Vor­schrif­ten (9. Novel­le des Geset­zes gegen Wett­be­werbs­be­schrän­kun­gen).

Danach gilt: Kar­tell­stra­fen kön­nen grund­sätz­lich auch im Unter­neh­mens­ver­bund durch­gesetzt wer­den. Danach haf­tet die Kon­zern-Ober­ge­sell­schaft z. B. für ent­spre­chen­de Buß­gel­der, die gegen Toch­ter­ge­sell­schaf­ten oder ver­bun­de­ne Unter­neh­men fest­ge­setzt wer­den. Das gilt auch für Rechts­nach­fol­ger für den Fall der Unter­neh­mens­fort­füh­rung nach einer Sanie­rung oder einer Umstruk­tu­rie­rung. Fak­tisch bedeu­tet das, dass es in Zukunft kaum noch mög­lich ist, durch „Gestal­tun­gen“ Buß­gel­der wegen Kar­tell­ver­ge­hen zu umgehen.

Fazit: Hier hat Tön­nies sei­ne Gestal­tungs­mög­lich­kei­ten überzogen.

Aller­dings – die Zeit der hohen, fast alle Bran­chen betref­fen­den Buß­geld-Fes­t­­set­zun­gen ist erst ein­mal aus­ge­stan­den. Die wirt­schafts­po­li­ti­schen Rah­men­be­din­gun­gen haben sich in den letz­ten Jah­ren geän­dert (vgl. Nr. 24/2017). Der Fokus der Kar­tell­wäch­ter ver­schiebt sich zuneh­mend auf den Bereich der (grenz­über­grei­fen­den) Fusi­ons­kon­trol­le beim Zusam­men­schluss / bei der Über­nah­me von markt­be­herr­schen­den Unternehmen.

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GF/Finanzen: Es gilt das Kleingedruckte für GmbH-Darlehen

Gewährt eine Bank Kre­di­te von mehr als 750.000 €, ist sie ver­pflich­tet, sich vom Kre­dit­neh­mer die wirt­schaft­li­chen Ver­hält­nis­se regel­mä­ßig offen legen zu las­sen (§ 18 Kre­dit­we­sen­ge­setz). Ein Kol­le­ge ver­wei­ger­te der Bank kon­ti­nu­ier­lich die Vor­la­ge wirt­schaft­li­cher Nachweise.

Fol­ge: Die Bank kün­dig­te alle bestehen­den Dar­le­hen der GmbH. Der Kol­le­ge ließ das gericht­lich prü­fen. Die Bank bekam Recht. Der Geschäfts­führer muss­te die Kre­di­te der GmbH zurück­zah­len. Neue Kre­di­te wur­den nicht gewährt (OLG Frank­furt, Urteil vom 25.3.2011, 19 U 173/10). Wich­tig:

  • Die Bank ist zur Kün­di­gung von Kre­di­ten berech­tigt, wenn die Kre­dit­sum­me unter dem oben genann­ten kri­ti­schen Betrag laut KWG liegt. Ent­schei­dend ist, ob die Bank in ihren AGB auf die bestehen­den Vor­la­ge­pflich­ten laut KWG ver­wie­sen hat. Ist das der Fall, soll­ten Sie die Vor­la­ge­pflich­ten kor­rekt und von sich aus – also ohne wei­te­re Auf­for­de­rung – erfül­len und den Jah­res­ab­schluss und ande­re ange­for­der­te Unter­la­gen ter­min­ge­recht vorlegen.
  • Die Bank kann die Kre­di­te selbst dann kün­di­gen, wenn das Kre­dit­kon­to nicht oder nie im Soll war und selbst dann, wenn Sie als Kre­dit­neh­mer die Til­gung stets regel­mä­ßig gezahlt haben.
Neh­men Sie die klein gedruck­ten Bank-Kon­di­tio­nen nicht auf die leich­te Schul­ter. Selbst wenn die Bank die im Ver­trag genann­ten Vor­la­gen nicht noch­mals aus­drück­lich ein­for­dert, kann sie ein sol­ches außer­or­dent­li­ches Kün­di­gungs­recht durch­set­zen. Wei­sen Sie die Mitarbeiter/Abteilungen an, die in den Kre­dit­ver­trä­gen ange­for­der­ten Unter­la­gen zeit­nah an die Bank wei­ter­zu­ge­ben. Nut­zen Sie die Über­ga­be der Unter­la­gen (Jah­res­ab­schluss, Geschäfts­be­richt) dazu, den per­sön­li­chen Kon­takt zu Ihrer Haus­bank zu aktua­li­sie­ren und die Bank – ver­trau­ens­bil­dend – über Ihre wei­te­ren Pla­nun­gen zu informieren.

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GF/Personal: Urlaubs-Aushilfen – Was geht und was es kosten darf

In den nächs­ten Wochen star­tet Deutsch­land in die Som­mer­fe­ri­en. Wie jedes Jahr wer­den in die­ser Zeit in vie­len Unter­neh­men Aus­hilfs­kräf­te ein­ge­setzt. Wich­tig ist, dass Sie für die Zeit Ihres eige­nen Urlaubs bzw. Ihrer Abwe­sen­heit kla­re Vor­ga­ben machen, wie und wel­che Aus­hilfs­kräf­te beschäf­tigt wer­den dür­fen, z. B. damit nicht zusätz­lich Steu­ern bzw. Sozi­al­ab­ga­ben anfal­len oder arbeits­recht­li­che Vor­schrif­ten ver­letzt wer­den. Danach gilt:

  • Arbeits­recht: Kin­der, die das 15. Lebens­jahr noch nicht voll­endet haben, dür­fen kei­ne regu­lä­ren Jobs aus­üben. Kin­der über 13 Jah­re dür­fen aber zwei Stun­den pro Tag leich­te Tätig­kei­ten, wie das Aus­tra­gen von Zei­tun­gen oder Baby­sit­ten über­neh­men. Jugend­li­che kön­nen einen rich­ti­gen Feri­en­job anneh­men, wenn sie min­des­tens 15 Jah­re alt sind und die Zustim­mung der Eltern haben. Unter­lie­gen die Schü­ler noch der Voll­zeit­schul­pflicht, darf wäh­rend der Feri­en höchs­tens 4 Wochen pro Jahr gear­bei­tet wer­den. Für Schü­ler der höhe­ren Klas­sen ist die Dau­er der Feri­en­ar­beits­zeit nicht begrenzt. Nacht- und Schicht­ar­beit und auch das Arbei­ten an Wochen­en­den und Fei­er­ta­gen ist für Jugend­li­che unter 18 Jah­ren ver­bo­ten. Schul­pflich­ti­ge dür­fen zudem nur zwi­schen 6 Uhr und 20 Uhr arbei­ten. Aus­nah­men: Bäcke­rei­en, Kran­ken­häu­ser, Gast­stät­ten, Landwirtschaft.
  • Sozi­al­ab­ga­ben: Kurz­fris­ti­ge Feri­en­jobs sind sozi­al­ver­si­che­rungs­frei, egal wie viel ver­dient wird. Solan­ge der Schü­ler nicht mehr als 3 Mona­te oder 70 Arbeits­ta­ge im Jahr arbei­tet, fal­len für die Feri­en­jobs kei­ne Abga­ben für die Sozi­al­ver­si­che­rung an. Auch Stu­den­ten kön­nen in den Semes­ter­fe­ri­en ver­si­che­rungs­frei ver­die­nen. Vor­aus­set­zung: Der Job­ber war vor den Feri­en gar nicht oder nicht mehr als 20 Stun­den pro Woche beschäf­tigt. Gene­rell fal­len erst ab dem 51. Arbeits­tag Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge an. Stu­die­ren­de müs­sen aller­dings auch wäh­rend der Feri­en Kran­ken­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge bezah­len. Der Arbeit­ge­ber muss eine kurz­fris­ti­ge Beschäf­ti­gung (Per­so­nen­grup­pe 110) im DEÜV-Ver­fah­ren bei der Mini­job-Zen­tra­le mel­den und im Bei­trags­nach­weis-Ver­fah­ren die Umla­ge U1 (und auch die nur bei einer auf mehr als 4 Wochen befris­te­ten Beschäf­ti­gung), die Umla­ge U2 (Mut­ter­schaft) und die Insol­venz­geld­um­la­ge anzei­gen und zahlen.
  • Steu­ern: Feri­en­jobs sind lohn­steu­er­pflich­tig. Arbeit­ge­ber kön­nen die Lohn­steu­er mit pau­schal 25 Pro­zent über­neh­men. Aller­dings darf die Tätig­keit dann maxi­mal an 18 Tagen im Monat aus­ge­übt wer­den, das Ent­gelt nicht über 68 € pro Tag lie­gen und der durch­schnitt­li­che Stun­den­lohn nicht über 12 €. Für Mini-Job­ber bis 450 €/Monat fällt in den meis­ten Fäl­len außer der 2%-Pauschalsteuer kein Lohn­steu­er an. Ver­dient ein Feri­en­ar­bei­ter über 450 € im Monat, behält der Arbeit­ge­ber die Lohn- und Kir­chen­steu­er sowie den Soli­da­ri­täts­zu­schlag ein. Sofern der Job­ber den steu­er­li­chen Grund­frei­be­trag (Steu­er­klas­se 1: 8.820 + 1.000 € Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le + Son­der­aus­ga­ben Pau­scha­le 36 € + Vor­sor­ge­pau­scha­le höchs­tens 1.900 € = ins­ge­samt 11.756) nicht über­schrei­tet, bekommt er die abge­führ­ten Abzü­ge beim Lohn­steu­er­jah­res­aus­gleich zurück.
  • Unfall­ver­si­che­rung: Wie alle ande­ren Arbeit­neh­mer sind Schü­ler und Stu­die­ren­de wäh­rend eines Feri­en­jobs bei Arbeits­un­fäl­len gesetz­lich ver­si­chertDie Kos­ten trägt allei­ne der Arbeit­ge­ber. Sie müs­sen die Aus­hil­fen an die zustän­di­ge Unfall­ver­si­che­rung mel­den. Vor­sicht ist für Grenz­gän­ger im Aus­land gebo­ten. Der Ver­si­che­rungs­schutz gilt in der Regel nur für Deutschland.