Die von den Bundesländern Hessen, Bremen, Rheinland-Pfalz und Schleswig Holstein eingebrachten Gesetzentwürfe zur Vereinfachung der steuerlichen Anerkennung des häuslichen Arbeitszimmers, zur Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages, zur Vereinfachung der Anerkennung von Handwerkerleistungen (Sockelbetrag: 300 EUR) und von Pflegekosten wurden kurzfristig von Tagesordnung des Bundesrats abgesetzt und auf unbekannte Zeit vertagt. Im Koalitionsvertrag gibt es keine entsprechenden Absprachen für die oben genannten steuerliche Erleichterungen für Privatpersonen (Quelle: Bundesrat, Beschluss vom 23.3.2018).
Kategorie: Volkelt-Briefe
Sind Sie als GmbH-Gesellschafter zu mehr als 10% an der GmbH beteiligt, hat das steuerliche Folgen für die Finanzierung. Für Ihre Darlehen an die GmbH müssen Sie die Zinsen nicht mit der günstigen Abgeltungssteuer von 25 % versteuern, sondern mit Ihrem persönlichen Steuersatz – bei einem Gutverdiener sind das schnell 45%. Der ein oder andere nutzt die Möglichkeit, die Kinder in die GmbH einzubeziehen – im Wege des vorweggenommenen Erbes mit anschließender Darlehensgewährung an die GmbH. Doppelter Vorteil bisher: Das vorweggenommene Erbe an die Kinder bis 400.000 EUR bleibt steuerfrei. Die Darlehenszinsen werden bei den Kindern mit der Abgeltungssteuer belastet. So weit so gut. …
Nicht nur in der Politik – Beispiel Martin Schulz – auch in vielen Betrieben ist das Thema Überforderung längst angekommen. Laut Bertelmann-Stiftung haben 42 % der Beschäftigten mit stetig steigenden Anforderungen zu kämpfen. 33 % der befragten Arbeitnehmer wissen nicht mehr, wie sie die steigenden Anforderungen bewältigen können. 25 % der Beschäftigten legen ein zu hohes Arbeitstempo ein. 23 % der Beschäftigten machen keine Pause. 20 % stoßen oft an die eigene Leistungsgrenze. 12,5 % gehen sogar arbeiten, wenn sie krank sind. Nach einer Studie der DAK haben 7 % der Beschäftigten verschreibungspflichtige Medikamente eingenommen, um für den Arbeitsplatz fit zu sein.
Allerdings …
Werden dem Fremd-Geschäftsführer Manipulationen bei der Spesenabrechnung vorgeworfen, muss das konkret belegt werden. Vage Vermutungen und bloße Unterstellungen genügen nicht, um eine Kündigung auszusprechen – oder etwa, um die Verhandlungsposition um eine Abfindung zugunsten des Unternehmens zu verbessern. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat aber einer sich steigender Beliebtheit erfreuenden Praxis von Unternehmen einen Riegel vorgeschoben, die – z. B. weil der Junior als Geschäftsführer einsteigen will – den Fremd-Geschäftsführer möglichst unauffällig und ohne Kosten vor die Türe setzen wollen. Der Fall: Weil der Firmenwagen in 3 Tagen 2 Mal gewaschen wurde, unterstellte der Arbeitgeber, dass eine Rechnung für die Auto-Wäsche der Ehefrau beglichen wurde. Das Gericht akzeptiert aber keine Unterstellungen – der Betrug muss konkret nachgewiesen werden.
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Interessant: „Man muss nicht alle Aspekte teilen, aber kennen …”
Ob Industrie 4.0, Robotic Process Automation oder New Work: Die Themen Business und Arbeitswelt stehen nicht nur im Fokus der Medien. In den Zeitungen gibt es massenhaft Sonderbeilagen zum Thema Digitalisierung (Trend Report), Sparkassen, IHKs und Branchenverbände veranstalten Foren und Diskussionsrunden. Die Menschen interessieren sich dafür, wohin die Entwicklung geht, welche Chancen es gibt und/oder welchen Preis sie dafür zahlen müssen.
Interessanter Nebeneffekt: …
Das Bundessozialgericht (BSG) hat jetzt erneut und grundsätzlich festgestellt, dass der GmbH-Geschäftsführer in der Regel abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig ist. Nur wenn er mehr als 50 % der GmbH-Anteile selbst hält oder wenn er weniger als 50 % der Anteile hält, aber aufgrund einer Bestimmung im Gesellschaftsvertrag Beschlüsse gegen seine Interessen verhindern kann (sog. Sperrminorität), ist er von der Pflichtmitgliedschaft befreit (BSG, Urteil v. 14.3.2018, B 12 KR 13/17 R und B 12 R 5/16 R).
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Interessant: „Man muss nicht alle Aspekte teilen, aber kennen …”
Danach muss in Zukunft für alle Branchen (außer: Transportgewerbe) an alle entsendeten Arbeitnehmer der Lohn bezahlt werden, der vor Ort gezahlt wird – inkl. aller tariflichen Nebenleistungen.
Es gilt: Gleiche Bezahlung am gleichen Ort. Kosten für Reisen, Unterkunft und Verpflegung dürfen nicht vom Arbeitslohn abgezogen werden, sondern müssen vom Arbeitgeber getragen werden. Die Unterbringung muss dem Standard des Gastlandes entsprechen. Arbeitnehmer dürfen bis zu 12 Monate in ein anderes EU-Land entsandt werden. Danach ist eine Verlängerung um bis zu weitere 6 Monate möglich (Quelle: EU-Parlament, PM vom 20.3.2018).
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Interessant: „Man muss nicht alle Aspekte teilen, aber kennen …”
Wird eine elektronische Kasse geführt, die mit Spezialwissen manipuliert werden kann, muss das Finanzgericht bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Umsatzschätzung ins Detail gehen. Die Dokumentation der Umsätze kann dann in Dateiform (hier: Access-Datenbank) vorgelegt werden. Dieser Beweis kann durch Vorlage der Datenbank, Einholung eines Sachverständigengutachtens oder Vernehmung des Kassenherstellers als Zeugen erhoben werden (BFH, Beschluss v. 23.2.2018, X B 65/15).
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Interessant: „Man muss nicht alle Aspekte teilen, aber kennen …”
Das Finanzamt muss die Kosten für den Firmenwagen des Ehegatten/Lebenspartners auch dann als Betriebsausgaben der GmbH anerkennen, wenn dieser lediglich als Mini-Jobber für die GmbH tätig ist (FG Köln, Urteil v. 27.9.2017, 3 K 2547/16).
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Interessant: „Man muss nicht alle Aspekte teilen, aber kennen …”
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