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Heubeck´sche Tafeln: Neue Werte für Pensionsrückstellungen

Die  von den Finanz­be­hör­den (BMF-Schrei­ben vom 16.12.2005 – IV B 2 – S 2176 – 106/05) zugrun­de geleg­ten sta­tis­ti­schen Wer­te zur Berech­nung der ange­mes­se­nen Höhe der Pen­si­ons­rück­stel­lun­gen wur­den jetzt über­ar­bei­tet. In den sog. Heu­beck­schen Ver­si­che­rungs­ta­feln mit Datum vom 20.87.2018 wur­den jetzt die neu­es­ten sta­tis­ti­schen Erhe­bun­gen der Deut­schen Ren­ten­ver­si­che­rung und des Sta­tis­ti­schen Bun­des­am­tes ein­ge­ar­bei­tet. In  der  Steu­er­bi­lanz wird je  nach  Zusam­men­set­zung  des Bestan­des eine Zufüh­rung zur Pen­si­ons­rück­stel­lung zwi­schen  0,8 % und  1,5 %  erwar­tet. Nach  han­dels­recht­li­chen und inter­na­tio­na­len Rech­nungs­le­gungs­grund­sät­zen ist  der  Ein­mal­ef­fekt mit  1,5 % bis 2,5 % deut­lich höher.

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Gläsern: Immer mehr Kontodaten-Abfragen

Im ers­ten Halb­jahr 2018 hat das Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern (BZSt) ca. 390.000 Anfra­gen zu pri­va­ten Kon­ten erhal­ten. In der Regel erteilt die Behör­de den anfra­gen­den Insti­tu­tio­nen (Gerichts­voll­zie­her, Finanz­äm­ter, Sozi­al­be­hör­den) die gewünsch­te Aus­kunft, wel­che Kon­ten von der jeweils ange­frag­ten Per­son geführt wer­den. Das ent­spricht wie­der­um einer Stei­ge­rung im zwei­stel­li­gen Bereich gegen­über dem Vor­jahr. Aus­künf­te über den Kon­to­stand und Kon­to­be­we­gun­gen wer­den nicht erteilt.

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Neues Urteil: Geschäftsführer darf nicht manipulieren

Ver­schickt der Geschäfts­füh­rer die Ein­la­dung zur Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung an die der GmbH bekann­te Adres­se des Gesell­schaf­ters, von der er weiß, das sie nicht aktu­ell ist, ist die Ver­samm­lung nicht ord­nungs­ge­mäß ein­be­ru­fen. Die so gefass­ten Beschlüs­se sind nach einem aktu­el­len urteil des Ober­lan­des­ge­richts (OLG) Düs­sel­dorf unwirk­sam. Im Urteils­fall ging es um die Ein­zie­hung des­sen GmbH-Anteils. Aus­schlag­ge­bend für die­ses Urteil war, dass der Geschäfts­füh­rer den Gesell­schaf­ter bereits mehr­fach erfolg­reich per E‑Mail kon­tak­tiert hat­te. Er die Ein­la­dung aber nicht über die­se ihm bekann­te Kon­takt­mög­lich­keit über­mit­telt hat­te (OLG Düs­sel­dorf, Urteil v. 19.4.2018, I‑6 W 2/18).

Das Gericht wer­te­te das als „Mani­pu­la­ti­on” bei der Ein­la­dung des aus­zu­schlie­ßen­den Gesell­schaf­ters zur Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung und damit als Fehl­ver­hal­ten des Geschäfts­füh­rers. Fakt war: Der aus­zu­schlie­ßen­de Gesell­schaf­ter konn­te den Nach­weis erbrin­gen, dass die GmbH sei­ne E‑Mail-Kon­takt­da­ten kann­te, weil er über die E‑Mail bereits mehr­fach von der GmbH bzw. vom Geschäfts­füh­rer Nach­rich­ten und Infor­ma­tio­nen erhal­ten hat­te. Ein Fall für „Doku­men­tie­ren lohnt allemal”.

 

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NEU Achtung: D&O zahlt nicht für Fehlentscheide in der GmbH-Krise

ACHTUNG: ein aus­ge­spro­chen wich­ti­ges Urteil für alle Geschäfts­füh­rer, die sich über ihren Arbeit­ge­ber „GmbH” mit einer D&O – Ver­si­che­rung (Direc­tors and Offi­cers Insu­rence) gegen ihre per­sön­li­chen Haf­tungs­ri­si­ken aus dem Job ver­si­chert haben, kommt soeben vom Ober­lan­des­ge­richt (OLG) Düs­sel­dorf. Dort heißt es: „Der Haf­tungs­an­spruch gemäß § 64 GmbH-Gesetz ist mit dem ver­si­cher­ten Anspruch auf Scha­dens­er­satz wegen eines Ver­mö­gens­scha­dens nicht ver­gleich­bar. Es han­de­le sich viel­mehr um einen Ersatz­an­spruch eige­ner Art, der allein dem Inter­es­se der Gläu­bi­ger­ge­samt­heit eines insol­ven­ten Unter­neh­mens dient” (OLG Düs­sel­dorf, Urteil v. 20.7.2018, 1–4/93/16).

Im Klar­text:

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GF-Risiko: Entscheiden unter Plausibilitäten – nur „mbH”

Ich habe gelernt, mit Plau­si­bi­li­tä­ten zu leben”. So die Ant­wort des EnBW-Chefs Frank Mastiuax auf die Fra­ge nach sei­nen wich­tigs­ten Erkennt­nis­sen aus sei­ner Tätig­keit als ver­ant­wort­li­cher Unter­neh­mens­lei­ter. Gemeint ist damit die Ein­sicht, dass es für eine Per­son allein schier unmög­lich ist, alle Details und Vor­ab-Infor­ma­tio­nen einer Ent­schei­dung aus­rei­chend zu fun­die­ren. Zuneh­mend wich­tig ist es, über das Erfah­rungs­wis­sen zu ver­fü­gen, das für eine ers­te intui­ti­ve Ein­schät­zung eines Sach­ver­halts aus­reicht. Klingt kom­pli­ziert, ist aber auch für die vie­len Geschäfts­füh­rern klei­ne­rer GmbHs kei­ne Unbe­kann­te. Wer hat schon die Zeit, den Jah­res­ab­schluss der GmbH im Detail zu beherr­schen oder wer kann schon die vom Steu­er­be­ra­ter erstell­ten Steu­er­erklä­run­gen oder der GmbH „lesen”? Hier müs­sen die Kol­le­gen ihren Bera­tern ver­trau­en. Noch schwie­ri­ger wird es, wenn Sie z. B. eine Fir­ma zukau­fen, sich an einem Start­Up betei­li­gen wol­len oder für einen neu­en Groß­kun­den tätig wer­den sol­len. Neben guter Vor­be­rei­tung und der Aus­ein­an­der­set­zung mit Zah­len und Infor­ma­tio­nen, zäh­len hier Erfah­rungs­wis­sen und eben „Plau­si­bi­li­tä­ten”.

Die Rechts­la­ge:

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Digitales: die neuen Cluster – passt der „Gegenstand der GmbH“ noch?

  • Die klas­si­schen Sek­to­ren-Clus­ter funk­tio­nie­ren nicht mehr. Händ­ler sind zugleich Finan­zie­rer. Hand­wer­ker sind Ener­gie- und För­der­mit­tel­be­ra­ter. Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men sind Bera­ter für die Alters­vor­sor­ge. Lebens­mit­tel-Lie­fe­ran­ten sind Gesund­heits­be­ra­ter. Der Steu­er­be­ra­ter wird zum Finanz‑, Unter­neh­mens- und Ver­brau­cher­be­ra­ter. Für die Unter­neh­mens­lei­ter mit tra­di­tio­nel­lem Bran­chen­ver­ständ­nis bedeu­tet das: Es gilt, sich über den Bran­chen­rand hin­aus zu infor­mie­ren und die­sen stän­dig zu erwei­tern und zu prü­fen, wel­che neu­en Geschäfts­fel­der pas­sen, wie die Per­so­nal­ent­wick­lung dazu aus­se­hen muss und wel­che digi­ta­len Inno­va­tio­nen rea­li­siert sind. Das Clus­ter der neu­en Geschäfts­fel­der ver­deut­licht die­se Über­sicht: …
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DRV-Betriebsprüfung aktuell: GmbHs ohne Mitarbeiter im Visier

Um fest­zu­stel­len, ob der GmbH-Geschäfts­füh­rer sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tig ist, hat die Deut­sche Ren­ten­ver­si­che­rung (DRV) – im Rah­men der Betriebs­prü­fun­gen zur Abfüh­rung der Sozi­al­bei­trä­ge der Mit­ar­bei­ter bzw. zu den Mini-Jobs – bei den klei­ne­ren GmbHs auch gleich die Betei­li­gungs­ver­hält­nis­se an der GmbH geprüft. Häu­fi­ges Ergeb­nis: Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer, die nicht zu 50 % + x (beherr­schend) an der GmbH betei­ligt waren, wur­den dann kon­se­quent nach­ver­an­lagt. Eine teu­re Ange­le­gen­heit. Die betrof­fe­nen Geschäfts­füh­rer muss­ten dann Sozi­al­bei­trä­ge für die zurück­lie­gen­den 4 Jah­re nach­zah­len – bis zu 14.500 EUR für jedes Jahr (Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze West:  = 6.500 x (Bei­trags­satz) 18,6 % x 12).

Jetzt – so der Sozi­al­ver­si­che­rungs-Exper­te RA Tho­mas Muschi­ol – haben die Prü­fer der DRV Ver­stö­ße gegen §  2 SGB VI im Visier. Konkret: … 

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Arbeitsrecht: Leiter der Betriebsstätte darf Betriebsrat werden

Der Lei­ter einer Betriebs­stät­te (hier: Fili­al­lei­ter in der Sys­tem­gas­tro­no­mie „Nord­see”) ist nicht zwin­gend lei­ten­der Ange­stell­ter. Fol­ge: Er kann in sei­ner Eigen­schaft als Fili­al­lei­ter zum Betriebs­rat gewählt wer­den und so tätig wer­den. Im Urteils­fall war der Lei­ter der Betriebs­stät­te laut schrift­li­chem Anstel­lungs­ver­trag nicht befugt, den Mit­ar­bei­tern gegen­über Arbeit­ge­ber­ent­schei­dun­gen (Abmah­nung, Kün­di­gung, Ein­stel­lung) zu tref­fen. Nach der Wahl erhielt der Fili­al­lei­ter eine Stel­len­be­schrei­bung, wonach er Mit­ar­bei­ter ein­zu­stel­len und kün­di­gen durf­te. Dazu das Gericht: Ent­schei­dend ist der Anstel­lungs­ver­trag (Arbeits­ge­richt Neu­müns­ter, Urteil v. 27.6.2018, 3 BV 3a/18).

 

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Mitarbeiter gesucht: Fischen in fremden Gewässern

Die Abwer­bung auch einer Viel­zahl von Mit­ar­bei­tern eines Mit­be­wer­bers ist nur dann unlau­ter, wenn sich die Abwer­bung nicht mehr als Ver­such der Gewin­nung neu­er Mit­ar­bei­ter auf dem Arbeits­kräf­te­markt dar­stellt, son­dern nach den Gesamt­um­stän­den auf die geziel­te Behin­de­rung des Mit­be­wer­bers gerich­tet ist. Ein Anhalts­punkt dafür kann sein, dass „putsch­ar­tig” gan­ze Geschäfts­be­rei­che ein­schließ­lich der damit ver­bun­de­nen Kun­den abge­wor­ben wer­den. Dage­gen reicht es für den Schluss auf die Behin­de­rungs­ab­sicht allein nicht aus, dass die Abwer­bung die Wett­be­werbs­po­si­ti­on des Mit­be­wer­bers erheb­lich beein­träch­tigt (OLG Frank­furt a. M., Urteil v. 15.5.2018, 6 W 39/18).

Grund­sätz­lich gilt: Es besteht Abwer­bungs­frei­heit. Die Frei­heit des Wett­be­werbs erstreckt sich auch auf die Nach­fra­ge nach Arbeit­neh­mern. Unter­neh­mer haben kei­nen Anspruch auf den Bestand ihrer Mit­ar­bei­ter. Die für ein Unter­neh­men Täti­gen sind zudem in der Wahl ihres Arbeits­plat­zes frei.  Nur in wirk­lich extre­men Fäl­len kann die Abwer­bung de fac­to unter­bun­den werden.

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Wirtschaftspolitik: Zukunft des Solidaritätszuschlags im Finanzausschuss

Die von der Gro­Ko geplan­te schritt­wei­se Abschaf­fung des Soli­da­ri­täts­zu­schlags ab 2021 wur­de jetzt im Finanz­aus­schuss bera­ten. Bis auf weni­ge Gegen­stim­men bestä­ti­gen die Exper­ten die Not­wen­dig­keit und Zuläs­sig­keit der geplan­ten Rege­lung. Aller­dings lässt die kon­kre­te Umset­zung auf sich war­ten. Der­zeit gibt es kei­nen Zeit­plan, wann die Gro­Ko einen ent­spre­chen­den Gesetz­ent­wurf ins Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren ein­brin­gen wird.