Die von den Finanzbehörden (BMF-Schreiben vom 16.12.2005 – IV B 2 – S 2176 – 106/05) zugrunde gelegten statistischen Werte zur Berechnung der angemessenen Höhe der Pensionsrückstellungen wurden jetzt überarbeitet. In den sog. Heubeckschen Versicherungstafeln mit Datum vom 20.87.2018 wurden jetzt die neuesten statistischen Erhebungen der Deutschen Rentenversicherung und des Statistischen Bundesamtes eingearbeitet. In der Steuerbilanz wird je nach Zusammensetzung des Bestandes eine Zuführung zur Pensionsrückstellung zwischen 0,8 % und 1,5 % erwartet. Nach handelsrechtlichen und internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen ist der Einmaleffekt mit 1,5 % bis 2,5 % deutlich höher.
Kategorie: Volkelt-Briefe
Im ersten Halbjahr 2018 hat das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ca. 390.000 Anfragen zu privaten Konten erhalten. In der Regel erteilt die Behörde den anfragenden Institutionen (Gerichtsvollzieher, Finanzämter, Sozialbehörden) die gewünschte Auskunft, welche Konten von der jeweils angefragten Person geführt werden. Das entspricht wiederum einer Steigerung im zweistelligen Bereich gegenüber dem Vorjahr. Auskünfte über den Kontostand und Kontobewegungen werden nicht erteilt.
Verschickt der Geschäftsführer die Einladung zur Gesellschafterversammlung an die der GmbH bekannte Adresse des Gesellschafters, von der er weiß, das sie nicht aktuell ist, ist die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen. Die so gefassten Beschlüsse sind nach einem aktuellen urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf unwirksam. Im Urteilsfall ging es um die Einziehung dessen GmbH-Anteils. Ausschlaggebend für dieses Urteil war, dass der Geschäftsführer den Gesellschafter bereits mehrfach erfolgreich per E‑Mail kontaktiert hatte. Er die Einladung aber nicht über diese ihm bekannte Kontaktmöglichkeit übermittelt hatte (OLG Düsseldorf, Urteil v. 19.4.2018, I‑6 W 2/18).
ACHTUNG: ein ausgesprochen wichtiges Urteil für alle Geschäftsführer, die sich über ihren Arbeitgeber „GmbH” mit einer D&O – Versicherung (Directors and Officers Insurence) gegen ihre persönlichen Haftungsrisiken aus dem Job versichert haben, kommt soeben vom Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. Dort heißt es: „Der Haftungsanspruch gemäß § 64 GmbH-Gesetz ist mit dem versicherten Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Vermögensschadens nicht vergleichbar. Es handele sich vielmehr um einen Ersatzanspruch eigener Art, der allein dem Interesse der Gläubigergesamtheit eines insolventen Unternehmens dient” (OLG Düsseldorf, Urteil v. 20.7.2018, 1–4/93/16).
Im Klartext: …
„Ich habe gelernt, mit Plausibilitäten zu leben”. So die Antwort des EnBW-Chefs Frank Mastiuax auf die Frage nach seinen wichtigsten Erkenntnissen aus seiner Tätigkeit als verantwortlicher Unternehmensleiter. Gemeint ist damit die Einsicht, dass es für eine Person allein schier unmöglich ist, alle Details und Vorab-Informationen einer Entscheidung ausreichend zu fundieren. Zunehmend wichtig ist es, über das Erfahrungswissen zu verfügen, das für eine erste intuitive Einschätzung eines Sachverhalts ausreicht. Klingt kompliziert, ist aber auch für die vielen Geschäftsführern kleinerer GmbHs keine Unbekannte. Wer hat schon die Zeit, den Jahresabschluss der GmbH im Detail zu beherrschen oder wer kann schon die vom Steuerberater erstellten Steuererklärungen oder der GmbH „lesen”? Hier müssen die Kollegen ihren Beratern vertrauen. Noch schwieriger wird es, wenn Sie z. B. eine Firma zukaufen, sich an einem StartUp beteiligen wollen oder für einen neuen Großkunden tätig werden sollen. Neben guter Vorbereitung und der Auseinandersetzung mit Zahlen und Informationen, zählen hier Erfahrungswissen und eben „Plausibilitäten”.
Die Rechtslage: …
Die klassischen Sektoren-Cluster funktionieren nicht mehr. Händler sind zugleich Finanzierer. Handwerker sind Energie- und Fördermittelberater. Versicherungsunternehmen sind Berater für die Altersvorsorge. Lebensmittel-Lieferanten sind Gesundheitsberater. Der Steuerberater wird zum Finanz‑, Unternehmens- und Verbraucherberater. Für die Unternehmensleiter mit traditionellem Branchenverständnis bedeutet das: Es gilt, sich über den Branchenrand hinaus zu informieren und diesen ständig zu erweitern und zu prüfen, welche neuen Geschäftsfelder passen, wie die Personalentwicklung dazu aussehen muss und welche digitalen Innovationen realisiert sind. Das Cluster der neuen Geschäftsfelder verdeutlicht diese Übersicht: …
Um festzustellen, ob der GmbH-Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig ist, hat die Deutsche Rentenversicherung (DRV) – im Rahmen der Betriebsprüfungen zur Abführung der Sozialbeiträge der Mitarbeiter bzw. zu den Mini-Jobs – bei den kleineren GmbHs auch gleich die Beteiligungsverhältnisse an der GmbH geprüft. Häufiges Ergebnis: Gesellschafter-Geschäftsführer, die nicht zu 50 % + x (beherrschend) an der GmbH beteiligt waren, wurden dann konsequent nachveranlagt. Eine teure Angelegenheit. Die betroffenen Geschäftsführer mussten dann Sozialbeiträge für die zurückliegenden 4 Jahre nachzahlen – bis zu 14.500 EUR für jedes Jahr (Beitragsbemessungsgrenze West: = 6.500 x (Beitragssatz) 18,6 % x 12).
Jetzt – so der Sozialversicherungs-Experte RA Thomas Muschiol – haben die Prüfer der DRV Verstöße gegen § 2 SGB VI im Visier. Konkret: …
Der Leiter einer Betriebsstätte (hier: Filialleiter in der Systemgastronomie „Nordsee”) ist nicht zwingend leitender Angestellter. Folge: Er kann in seiner Eigenschaft als Filialleiter zum Betriebsrat gewählt werden und so tätig werden. Im Urteilsfall war der Leiter der Betriebsstätte laut schriftlichem Anstellungsvertrag nicht befugt, den Mitarbeitern gegenüber Arbeitgeberentscheidungen (Abmahnung, Kündigung, Einstellung) zu treffen. Nach der Wahl erhielt der Filialleiter eine Stellenbeschreibung, wonach er Mitarbeiter einzustellen und kündigen durfte. Dazu das Gericht: Entscheidend ist der Anstellungsvertrag (Arbeitsgericht Neumünster, Urteil v. 27.6.2018, 3 BV 3a/18).
Die Abwerbung auch einer Vielzahl von Mitarbeitern eines Mitbewerbers ist nur dann unlauter, wenn sich die Abwerbung nicht mehr als Versuch der Gewinnung neuer Mitarbeiter auf dem Arbeitskräftemarkt darstellt, sondern nach den Gesamtumständen auf die gezielte Behinderung des Mitbewerbers gerichtet ist. Ein Anhaltspunkt dafür kann sein, dass „putschartig” ganze Geschäftsbereiche einschließlich der damit verbundenen Kunden abgeworben werden. Dagegen reicht es für den Schluss auf die Behinderungsabsicht allein nicht aus, dass die Abwerbung die Wettbewerbsposition des Mitbewerbers erheblich beeinträchtigt (OLG Frankfurt a. M., Urteil v. 15.5.2018, 6 W 39/18).
Die von der GroKo geplante schrittweise Abschaffung des Solidaritätszuschlags ab 2021 wurde jetzt im Finanzausschuss beraten. Bis auf wenige Gegenstimmen bestätigen die Experten die Notwendigkeit und Zulässigkeit der geplanten Regelung. Allerdings lässt die konkrete Umsetzung auf sich warten. Derzeit gibt es keinen Zeitplan, wann die GroKo einen entsprechenden Gesetzentwurf ins Gesetzgebungsverfahren einbringen wird.