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Volkelt-Briefe

DRV-Betriebsprüfung aktuell: GmbHs ohne Mitarbeiter im Visier

Um fest­zu­stel­len, ob der GmbH-Geschäfts­füh­rer sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tig ist, hat die Deut­sche Ren­ten­ver­si­che­rung (DRV) – im Rah­men der Betriebs­prü­fun­gen zur Abfüh­rung der Sozi­al­bei­trä­ge der Mit­ar­bei­ter bzw. zu den Mini-Jobs – bei den klei­ne­ren GmbHs auch gleich die Betei­li­gungs­ver­hält­nis­se an der GmbH geprüft. Häu­fi­ges Ergeb­nis: Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer, die nicht zu 50 % + x (beherr­schend) an der GmbH betei­ligt waren, wur­den dann kon­se­quent nach­ver­an­lagt. Eine teu­re Ange­le­gen­heit. Die betrof­fe­nen Geschäfts­füh­rer muss­ten dann Sozi­al­bei­trä­ge für die zurück­lie­gen­den 4 Jah­re nach­zah­len – bis zu 14.500 EUR für jedes Jahr (Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze West:  = 6.500 x (Bei­trags­satz) 18,6 % x 12).

Jetzt – so der Sozi­al­ver­si­che­rungs-Exper­te RA Tho­mas Muschi­ol – haben die Prü­fer der DRV Ver­stö­ße gegen §  2 SGB VI im Visier. Kon­kret: …Arbei­tet nur der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer für die GmbH, unter­stellt die DRV die­sem „Schein­selbst­stän­dig­keit”. Begrün­dung: Er ist nur für einen Auf­trag­ge­ber (für sei­ne GmbH) tätig. Ent­schei­dend: Die GmbH hat neben dem Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer kei­ne wei­te­ren Mit­ar­bei­ter (vgl. dazu auch Nr. 18/2017). Auch hier dro­hen dann die oben genann­ten saf­ti­gen Beitragsnachzahlungen.

Was tun? Aus dem Schnei­der sind Sie, wenn Sie neben Ihrer Tätig­keit für die GmbH zusätz­li­che Jobs z. B. als frei­be­ruf­li­cher Bera­ter aus­üben. Das soll­ten Sie in den Abrech­nun­gen mit den Kun­den so ein­deu­tig aus­wei­sen. Eine ande­re Mög­lich­keit – so unser Exper­te – besteht dar­in, wenn Sie in der GmbH min­des­tens einen sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen Mit­ar­bei­ter beschäf­ti­gen – wobei auch 2 Mini-Job­ber als bei­trags­be­frei­end aner­kannt werden.

Damit Sie dann aber kei­ne zusätz­li­chen Pro­ble­me mit dem Finanz­amt bekom­men, müs­sen Sie  Ihre Akti­vi­tä­ten aber ein­deu­tig abgren­zen. Zum Bei­spiel: Die GmbH ist ein IT-Bera­tungs­un­ter­neh­men. Ihre frei­be­ruf­li­che Tätig­keit bezieht sich aus­schließ­lich auf die Kon­zep­ti­on und Erstel­lung von Inter­net-Web­sites. Ach­ten Sie dar­auf, dass die GmbH-Akti­vi­tä­ten im „Gegen­stand der GmbH” so klar bezeich­net sind, dass die Geschäf­te defi­ni­to­risch klar getrennt sind und kei­ne Zuord­nungs­pro­ble­me auf­tre­ten können.

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