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GmbH-Jahresabschluss: Was tun, wenn der Steuerberater nicht liefert?

Als GmbH-Geschäfts­füh­rer sind Sie ver­ant­wort­lich für die Offen­le­gungs­pflicht Ihrer GmbH (§§ 325 ff. HGB). Wir berich­ten dazu regel­mä­ßig zu Ver­stö­ßen und Buß­geld­ver­fah­ren in die­sem Zusam­men­hang. Rechts­la­ge bis­her: Das für die­se Ver­fah­ren zustän­di­ge Land­ge­richt (LG) Bonn ist in den bis­her dazu ergan­ge­nen Ent­schei­dun­gen (Voll­stän­di­ge Lis­te der Ver­fah­ren vor dem LG Bonn > https://www.bundesjustizamt.de > The­men > Ord­nungs- und Buß­geld­ver­fah­ren > Jah­res­ab­schluss­pu­bli­zi­tät) kon­se­quent davon aus­ge­gan­gen, dass Sie als Geschäfts­füh­rer für Ver­stö­ße ver­ant­wort­lich sind und Sie im Zwei­fel das fäl­li­ge Buß­geld zah­len müs­sen. Selbst dann, wenn Ihr Steu­er­be­ra­ter die­se Auf­ga­be offi­zi­ell über­nom­men hat. Also z. B. im Steu­er­be­ra­ter­ver­trag schwarz auf weis ver­ein­bart ist, dass die­ser für die frist­ge­rech­te Erfül­lung der Offen­le­gung des Jah­res­ab­schlus­ses zustän­dig ist.

Ach­tung:

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GmbH/Finanzen: Mehrkosten für die Logistik

Zum 1.9.2019 wer­den die Lkw-Maut­ge­büh­ren vor­aus­sicht­lich erhöht – die Bun­des­re­gie­rung hat jetzt einen ent­spre­chen­den Gesetz­ent­wurf vor­ge­legt. Die Poli­tik ver­spricht sich für die Jah­re 2019 bis 2022 Mehr­ein­nah­men in Höhe von ins­ge­samt 4,16 Mrd. EUR. In der Begrün­dung heißt es dazu lapi­dar: „Per Sal­do ergibt sich kein zusätz­li­cher Erfül­lungs­auf­wand für die Wirt­schaft”. Die Kos­ten wer­den wohl an  den Letzt­ver­brau­cher wei­ter­ge­ge­ben (Quel­le: Bun­des­tags-Druck­sa­che Nr. 19/3939).

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Achtung: Gesellschafter-Vorschuss wird zum Gesellschafter-Darlehen

Lie­fert einer der Gesell­schaf­ter Waren oder ande­re Leis­tun­gen an sei­ne GmbH, dann kann laut Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) die aus­ste­hen­de For­de­rung als Gesell­schaf­ter-Dar­le­hen bewer­tet wer­den. Fol­ge: In einem even­tu­el­len Insol­venz­ver­fah­ren wird die­se For­de­rung als nach­ran­gi­ge For­de­rung behan­delt – in den meis­ten Fäl­len heißt das: Dafür gibt es noch nicht ein­mal die „Quo­te” (BFH, Urteil v. 28.8.2018, I B 114/17).

Das gilt auf jeden Fall dann, wenn die For­de­rung offi­zi­ell bereits ver­jährt ist. Aber auch dann, wenn die For­de­rung nach Ablauf der Fäl­lig­keit nichts ernst­haft durch­ge­setzt wird. Das gilt zum einen dann, wenn der Gesell­schaf­ter eine natür­li­che Per­son ist, die z. B. Leis­tun­gen für die GmbH erbracht hat (Bera­tung, Arbeits­leis­tung) und die Gegen­leis­tung nicht durch­setzt. Aber auch für die Mut­ter­ge­sell­schaft der GmbH, die Vor­pro­duk­te oder ande­re Dienst­leis­tun­gen (Rech­nungs­we­sen, Lohn­ab­rech­nung) für die GmbH erbringt und in Rech­nung stellt, die dafür fäl­li­ge For­de­rung aber nicht durch­setzt. Steu­er­li­che Fol­ge: Der For­de­rungs­aus­fall kann bei der (Mutter-)GmbH als Teil­wert­ab­schrei­bung Gewinn min­dernd ange­setzt werden.

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GmbH/Firmenwagen: Kfz-Steuer für Neufahrzeuge steigt

Die Kfz-Steu­er wird laut ADAC für vie­le Auto­fah­rer, die ihr Fahr­zeug nach dem Stich­tag 1.9.2018 erst­mals zulas­sen, höher aus­fal­len. Das neue Abgas-Prüf­ver­fah­ren WLTP führt zu höhe­ren Refe­renz­wer­ten für die Steu­er. Nach ADAC-Rech­nun­gen steigt die Kfz-Steu­er für ein­zel­ne Model­le um mehr als 70%. Der Bran­chen­ex­per­te Fer­di­nand Dudenhöf­fer von der Uni Duis­burg-Essen erwar­tet im Durch­schnitt 50 EUR mehr Kfz-Steuer.

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Kommunale GmbHs: Geschäftsführer-Gehälter immer noch „top secret”

Eigent­lich woll­te der Gesetz­ge­ber als Vor­bild für die Trans­pa­renz ihrer Mana­ger-Gehäl­ter glän­zen. In eini­gen Kom­mu­nen wur­den die Ver­trä­ge der Geschäfts­füh­rer ent­spre­chend geän­dert oder nur noch zu ent­spre­chend neu­en Kon­di­tio­nen ver­län­gert (vgl. Nr. 14/2017). Fakt ist, dass vie­le kom­mu­na­le GmbHs kein Ein­se­hen für so viel Trans­pa­renz haben und wei­ter auf Nicht­ver­öf­fent­li­chung set­zen. So das Ergeb­nis der aktu­el­len Stu­die 2018 der Zep­pe­lin Uni Fried­richs­ha­fen.

Danach …

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Rechtsstreitigkeiten: Geordnetes Vorgehen ist Chefsache

In den letz­ten Jah­ren sind die Pro­zess­ri­si­ken im Geschäfts­all­tag enorm gestie­gen. Das liegt an den immer enger wer­den­den Rechts­rah­men, aber auch an der rund­um Abde­ckung mit Rechts­schutz­ver­si­che­run­gen. Die Hemm­schwel­le, unkla­re Rechts­fra­gen gericht­lich klä­ren zu las­sen, hat enorm abge­nom­men. Für Sie als Geschäfts­füh­rer bedeu­tet das: Sie müs­sen die orga­ni­sa­to­ri­schen Vor­keh­run­gen dafür schaf­fen, dass rechts­er­heb­li­che Sach­ver­hal­te (Män­gel­rü­gen, Garan­tie­leis­tun­gen, Scha­den aus­lö­sen­de Ver­ur­sa­chun­gen, Abmah­nun­gen usw.) sys­te­ma­tisch bear­bei­tet wer­den. Gleich­zei­tig müs­sen Sie dafür sor­gen, dass die Kos­ten für Rechts­be­ra­tung nicht aus dem Ufer lau­fen. Fol­gen­de Vor­keh­run­gen redu­zie­ren das Geschäftsführer-Risiko: … 

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Digitales: Die Versicherungs-Police vom Sprachassistenten

Nicht nur im Haus­halt über­neh­men Ale­xa, Siri oder Cort­a­na immer mehr das Kom­man­do. Ob Anruf­schal­tung, Musik­aus­wahl, Hei­zungs­steue­rung, Wecker oder sons­ti­ge Remem­ber-Funk­tio­nen: Die Sprach-Assis­ten­ten sind nicht auf dem Vor­marsch, sie befin­den sich in vol­ler Fahrt auf der Über­hol­spur (vgl. Nr. 9/2018). Zum Bei­spiel in der Ver­si­che­rungs-Bran­che (Han­dels­blatt: „Ale­xa, der neue Herr Kai­ser”).

Die Deut­sche Fami­li­en­ver­si­che­rung entwickelt … 

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Neues Urteil: Geschäftsführer-Anstellungsvertrag kann mündlich gekündigt werden

Für die Kün­di­gung von Arbeits- und Anstel­lungs­ver­trä­ge gilt: Eine münd­li­che Kün­di­gung ist mög­lich. Grund­sätz­lich siche­rer ist es aber, wenn Sie schrift­lich – bzw. im Bei­sein Drit­ter – kün­di­gen. Das gilt auch für die Kün­di­gung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages.

Aus­nah­me: Im Anstel­lungs­ver­trag ist für die Kün­di­gung aus­drück­lich „Schrift­form” ver­ein­bart. Das gilt dann so wie im Ver­trag fest­ge­schrie­ben. Ein Son­der­fall wur­de jetzt vor dem Lan­des­ar­beits­ge­richt Schles­wig-Hol­stein ver­han­delt. Hier ging es die münd­lich aus­ge­spro­che­ne Kün­di­gung des Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­tra­ges. Danach gilt: „Ein Geschäfts­füh­rer­an­stel­lungs­ver­trag kann – wenn im Ver­trag selbst kei­ne abwei­chen­de Rege­lung getrof­fen wur­de – auch durch münd­li­che Ver­ein­ba­rung been­det wer­den” (LAG Schles­wig-Hol­stein, Urteil v. 10.4.2018, 1 Sa 367/17).

Hin­wei­se bzw. Indi­zi­en, die für eine münd­lich aus­ge­spro­che­ne Kün­di­gung spre­chen, sind danach zum Bei­spiel: ein vor­ge­nom­me­ne Abmel­dung des Geschäfts­füh­rers aus der Sozi­al­ver­si­che­rung oder Aus­künf­te des gekün­dig­ten Geschäfts­füh­rers vor dem Fami­li­en­ge­richt bzw. zum Ver­sor­gungs­aus­gleich, die für eine Been­di­gung des Anstel­lungs­ver­hält­nis­ses sprechen.

Im Urteils­fall ging es um einen ange­hei­ra­te­ten Geschäfts­füh­rer, des­sen Ehe mit der Nich­te des Allein-Gesell­schaf­ters der GmbH geschei­tert war. Er ver­wies auf die feh­len­de schrift­li­che Kün­di­gung, um zusätz­li­che Gehalts­zah­lun­gen durch­zu­set­zen. Das Gericht lies sich aber nicht von arbeits­recht­li­chen For­ma­li­en beein­dru­cken, son­dern Bestand auf einer tat­säch­li­chen Beweis­auf­nah­me. Erfreulich.

Aus Sicht des Geschäfts­füh­rers ist es hilf­reich und nütz­lich, wenn Sie dar­auf behar­ren, dass im Anstel­lungs­ver­trag aus­drück­lich ver­ein­bart wird, dass Ände­run­gen des Ver­tra­ges nur per „Schrift­form” wirk­sam ver­ein­bart wer­den kön­nen. Ver­wen­det Ihr Arbeit­ge­ber „GmbH” einen Stan­dard­ver­trag ohne die­se Ein­schrän­kung, müs­sen Sie sich dar­auf ein­stel­len, dass – zumin­dest der Fremd-Geschäfts­füh­rer ohne Mit­wir­kungs­mög­lich­keit an der Beschluss­fas­sung in der GmbH – im Kon­flikt­fall eine Kün­di­gung nach Guts­her­ren­art droht: „Sie sind gefeu­ert”. Kann der Allein-Gesell­schaf­ter die­ses Vor­ge­hen mit einem Zeu­gen bewei­sen und setzt er die Been­di­gung der Zusam­men­ar­beit anschlie­ßend um (Abbe­ru­fung vom Amt des Geschäfts­füh­rers und Mel­dung an das Han­dels­re­gis­ter, Abmel­dung aus der Sozi­al­ver­si­che­rung, kei­ne Gehalts­zah­lun­gen), haben Sie schlech­te Kar­ten vor dem Arbeits­ge­richt. Inso­fern hat in die­sem Fall das Klein­ge­druck­te gro­ße Wir­kung und bedeu­tet einen gewis­sen Schutz in Ihrer Stel­lung als Geschäfts­füh­rer – ohne oder ledig­lich mit einer Min­der­heits-Betei­li­gung an der GmbH.

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Planung: Mindestlohngesetz gilt auch für ausländische Transporteure

Das deut­sche Min­dest­lohn­ge­setz (MiLoG)gilt auch für aus­län­di­sche Trans­port­un­ter­neh­men und ihre nur kurz­fris­tig in Deutsch­land ein­ge­setz­ten Fah­rer. Nicht ein­deu­tig geklärt ist, was ein „kurz­fris­ti­gen” Ein­satz in Deutsch­land ist, z. B., ob das auch für den Tran­sit (mit Pau­se und/oder Zwi­schen­stopp) gilt (FG Baden-Würt­tem­berg, Urteil v. 20.8.2018, 11 K 544/17 u. a., Revi­si­on zugelassen).

 

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Achtung: Finanzamt behandelt Kunstspenden als vGA

Wer mit der GmbH Kunst erwirbt und die­se an (die eig­ne) gemein­nüt­zi­ge Stif­tung spen­det, muss auf­pas­sen. Dazu gibt es ein aktu­el­les Urteil des Finanz­ge­richts (FG) Köln. Danach gilt: Sind die Gesellsch­jaf­ter der spen­den­den GmbH zugleich die allei­ni­gen Gesell­schaf­ter der kunst­för­dern­den Stif­tung, gehen die Finanz­be­hör­den davon aus, dass die Kunst­spen­de als vGA an die Gesell­schaf­ter zu wer­ten ist. Begrün­dung: Da die­se auch die Gesell­schaf­ter der Stif­tung sind, han­delt es sich um eine Vor­teils­ge­wäh­rung an der Gesell­schaft nahe­ste­hen­de Per­so­nen. Das gilt für alle Koin­stel­la­tio­nen, in denen iden­ti­sche Per­so­nen an der spen­den­den und der emp­fan­gen­den Gesell­schaft betei­ligt sind (FG Köln, Urteil v. 21.3.2018, 10 K 2146/16).

In der Sache ist das letz­te Wort noch nicht gespro­chen. Das Finanz­ge­richt hat Revi­si­on zuge­las­sen. Wir gehen davon aus, dass die Spen­der und Stif­tungs-Gesell­schaf­ter den Sach­ver­halt vom Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) prü­fen las­sen. Nach höchst­rich­ter­li­cher Recht­spre­chung steht die Zuwen­dung an einen Drit­ten der unmit­tel­ba­ren Zuwen­dung an einen Gesell­schaf­ter gleich, wenn die Zuwen­dung durch das Gesell­schafts­ver­hält­nis ver­an­lasst ist. Nicht abschlie­ßend geklärt ist, ob das auch unein­ge­schränkt für eine gemein­nüt­zi­ge Stif­tung gilt. Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden.