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CEO Fraud: Vorbeugen gegen eine neue Betrugsmasche

Wenn Mit­ar­bei­ter „auf Zuruf” funk­tio­nie­ren, ist das eine durch­aus gute Sache. Man – sprich der Chef oder Geschäfts­füh­rer – muss nicht jedes­mal im Detail erklä­ren, was zu erle­di­gen ist. Stich­wort: Selb­stän­di­ges Han­deln. Kehr­sei­te der Medail­le: Natür­lich kön­nen dabei auch Feh­ler pas­sie­ren. Die Fra­ge ist nur: Mit wel­chen Aus­wir­kun­gen. Es liegt also an Ihnen, Sicher­heits­stu­fen und Kon­trol­len ein­zu­bau­en, damit ein Scha­den für die GmbH jeder­zeit im kon­trol­lier­ba­ren Umfang bleibt.

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Firmenwagen/Flotte: Entscheider-Vorgaben für die E‑Mobilität

Das The­ma E‑Mobilität ist in aller Mun­de. Die Post hat ihre eige­ne Fahr­zeug-Flot­te auf­ge­baut, ande­re gro­ße Unter­neh­men prü­fen, wie man sich dar­an anhän­gen kann (Stich­wort: Hand­wer­ker-E-Mobil). Spä­tes­tens seit der Initia­ti­ve der Bun­des­re­gie­rung, Elek­tro-Fahr­zeu­ge als Fir­men­wa­gen mit Pri­vat­nut­zung nur noch zu 0,5 % statt mit der der­zei­tig recht teu­ren 1 – %-Pro­zent-Rege­lung zu ver­steu­ern, denkt man auch in vie­len klei­ne­ren GmbHs dar­über nach, wann und wie ein Umstieg orga­ni­siert wer­den kann. Kei­ne Alter­na­ti­ve gibt es bislang … 

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Digitales: Nerds mögen keine Overhead-Vorgaben – was tun?

Dass die Digi­ta­li­sie­rung auch einen neu­en Typus Mit­ar­bei­ter („Nerd”) geschaf­fen hat, damit haben sich vie­le Geschäfts­füh­rer, Pro­jekt­lei­ter und bis­wei­len auch die „nor­ma­le” Beleg­schaft gewöhnt (vgl. Nr. 46/2017). Deren unkon­ven­tio­nel­le Arbeits­wei­sen geben aber auch immer wie­der Anlass zu Kri­tik. So klam­mert man nicht an den Ter­mi­nen und den offi­zi­el­len Vor­ga­ben für die Pro­jekt­ar­beit (Infor­ma­ti­on, Doku­men­ta­ti­on) – was man­chem nicht ganz leicht fällt. Frü­her oder spä­ter lan­den die damit ver­bun­de­nen Kon­flik­te beim Chef. Was tun? … 

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Pflichtversicherte Geschäftsführer: Anspruch auf Rente mit 63

Ein Ren­ten­an­spruch des sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen (Fremd-) Geschäfts­füh­rers einer GmbH auf die sog. „Ren­te ab 63” besteht, wenn das gesam­te Unter­neh­men des Arbeit­ge­bers als Basis vor­han­de­ner Beschäf­ti­gun­gen weg­fällt. Das ist der Fall, wenn die GmbH in der Insol­venzv liqui­diert wird oder wenn die Gesell­schaf­ter die GmbH auf­lö­sen (Bun­des­so­zi­al­ge­richt, Urteil v. 28.6.2018, B 5 R 25/17 R).

Der Anspruch auf den vor­zei­ti­gen und unge­kürz­ten Ren­ten­be­zug mit 63 Jah­ren ist gege­ben, wenn der sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­ge Geschäfts­füh­rer eine War­te­zeit von 45 Jah­ren erfüllt hat. Dazu gehö­ren die Jah­re, in denen er sei­ne Bei­trä­ge zur RV ein­ge­zahlt hat, aber aus­nahms­wei­se auch die Jah­re mit Bezug von Arbeits­lo­sen­geld. Und zwar dann, wenn – wie im oben beschrie­be­nen Fall – das Unter­neh­men sei­nes Arbeit­ge­bers „GmbH” als Basis der Beschäf­ti­gung ent­fällt (Geschäfts­auf­ga­be).

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GmbH/Finanzen: Zahlungsziel als Kalkulationsfaktor

Laut Cre­dit­re­form haben vie­le Unter­neh­men die Zah­lungs­zie­le im B2B-Geschäft wei­ter ver­kürzt. Im 1. Halb­jahr 2017 wur­den noch 32,51 Tage gewährt. Im 1. Halb­jahr 2018 betrug das durch­schnitt­li­che Zah­lungs­ziel im deut­schen B2B-Geschäft nur noch 31,70 Tage. Deut­lich gekürzt wur­den die Zah­lungs­zie­le für die Unter­neh­men aus dem Ein­zel­han­del (- 4,28 Tage), der unter­neh­mens­na­hen Dienst­leis­tungs­bran­che (- 3,53 Tage) und dem Ver­kehrs- und Logis­tik­sek­tor (- 2,73 Tage).

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Mini-Betrug: Ende einer der größten deutschen Firmeninsolvenzen

Nach dem spek­ta­ku­lä­ren Absturz des Bil­lig­strom­an­bie­ters Tel­Da­Fax  muss­te im Früh­jahr 2013 auch der Strom­an­bie­ter Flex­strom AG Insol­venz anmel­den.   Wir haben dazu aus­führ­lich berich­tet (vgl. Nr. 19/2013).  Bei­de Unter­neh­men hat­ten mit einem sog. Schnee­ball­sys­tem hohe Umsät­ze erzielt, konn­ten aber am Schluss die Rech­nun­gen für die Strom­erzeu­ger nicht mehr zah­len, weil zu wenig neue Kun­den akqui­riert wur­den. Jetzt – 5 Jah­re spä­ter – muss sich der dama­li­ge Geschäfts­lei­ter Robert Mundt vor Gericht ver­ant­wor­ten. Vor­wurf: Untreue. Dabei geht es aller­dings nur um die weni­ge Mona­te vor Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens aus­ge­zahl­ten Vor­stands­ge­häl­ter. Der Vor­wurf des vor­sätz­li­chen Bank­rotts konn­te von der Staats­an­walt­schaft offen­sicht­lich nicht aus­rei­chend belegt werden.

 

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Mitarbeiter: Arbeitgeber muss „Fremdgehen” nicht hinnehmen

Weil ein Redak­teur der Zeit­schrift Wirt­schafts­wo­che ohne Ein­wil­li­gung sei­ner Arbeit­ge­bers einen Arti­kel in einer ande­ren Tages­zei­tung ver­öf­fent­lich und abge­rech­net hat, darf der Arbeit­ge­ber eine Abmah­nung (mit Kün­di­gungs­an­dro­hung) aus­spre­chen. Die Kla­ge des Redak­teurs auf Ent­fer­nung der Abmah­nung aus sei­ner Per­so­nal­ak­te wur­de eben­falls abge­lehnt. Es gilt: Neben­tä­tig­kei­ten im Gegen­stand des Arbeit­ge­bers sind grund­sätz­lich erlaub­nis­pflich­tig – der Arbeit­neh­mer muss infor­mie­ren und darf erst nach aus­drück­li­cher Erlaub­nis tätig wer­den (Arbeits­ge­richt Düs­sel­dorf, Urteil v. 24.8.2018, 4 Ca 3038/18).

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GmbH-Recht: Nachtrag zum Eigenkapitalersatz

Hat der Gesell­schaf­ter der GmbH bereits eine Gesell­schaf­ter­hil­fe als Dar­le­hen gewährt, kommt es für die Umqua­li­fi­zie­rung in eine Kapi­tal erset­zen­de Leis­tung nach dem frü­he­ren Eigen­ka­pi­tal­ersatz­recht auf­grund der Kre­dit­un­wür­dig­keit der Gesell­schaft nicht dar­auf an, ob ein zusätz­li­cher Kre­dit­be­darf der Gesell­schaft bestand, son­dern dar­auf, ob die GmbH sich den bereits vom Gesell­schaf­ter gewähr­ten Kre­dit aus eige­ner Kraft hät­te beschaf­fen kön­nen (BGH, Urteil v. 23.1.2018, II ZR 246/15).

Das Urteil betrifft nur noch offe­ne Insol­venz­ver­fah­ren aus den Jah­ren vor 2008 (sog. Eigen­ka­pi­tal­ersatz­recht). Danach gilt: Kann sich die GmbH noch Kre­di­te bei der Bank beschaf­fen, ist das Gesell­schaf­ter-Dar­le­hen nicht zwangs­läu­fig als Kapi­tal erset­zend zu behan­deln (dazu auch §§ 32a,32b GmbH-Gesetz, bei­de unter­des­sen auf­ge­ho­ben). Seit­dem gilt: Dar­le­hen, die ein Gesell­schaf­ter sei­ner GmbH über­lässt, wer­den im Insol­venz­ver­fah­ren der Gesell­schaft grund­sätz­lich als nach­ran­gi­ge For­de­rung behan­delt (§ 135 Insolvenzordnung).

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BGH aktuell: Der Kollege kündigt den Kollegen

Die Abbe­ru­fung und Kün­di­gung des GmbH-Geschäfts­füh­rers ist Sache der Gesell­schaf­ter. Nicht immer. Nach einer neu­en Ent­schei­dung des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) gibt es eine Aus­nah­me: Dann darf der Kol­le­ge den Kol­le­gen kün­di­gen. Und zwar dann, wenn die Gesell­schaf­ter den Geschäfts­füh­rer zwar abbe­ru­fen, aber nicht gekün­digt haben (BGH, Urteil v. 17.7.2018, II ZR 452/17).

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Ehegatten-GmbH: Wenn es in der Partnerschaft nicht mehr stimmt …

Eigent­lich sind die Vor­aus­set­zun­gen für eine sta­bi­le Bezie­hung auf der Gesell­schaf­ter/­Ge­schäfts­füh­rer-Ebe­ne nicht schlecht: Bei­de enga­gie­ren sich für die glei­che Sache „GmbH”, bei­de sind dar­auf ange­wie­sen, dass das geschäft­lich Umfeld und alle damit zusam­men­hän­gen­den The­men (und Pro­ble­me) regel­mä­ßig kom­mu­ni­ziert wer­den. Man hat gemein­sa­me Freun­de und Bekann­te. Dage­gen steht: Genau die­se Nähe ist auch ein Beschwer­nis. Es feh­len neue Anre­gun­gen. Es bleibt wenig Zeit für die Freun­de, für Kul­tu­rel­les, selbst für gemein­sa­me Urlau­be bleibt wenig Zeit. Noch schwie­ri­ger wird es, wenn (klei­ne) Kin­der da sind und bei­de ihre beruf­li­chen Auf­ga­ben und Her­aus­for­de­run­gen wei­ter wahr­neh­men wol­len. Kommt es zur Tren­nung, sind die Betei­lig­ten – was nicht ganz leicht – gut bera­ten, jeder­zeit höchst ver­ant­wort­lich zu agie­ren. Nicht zuletzt, um den Bestand der gemein­sa­men Fir­ma nicht zu gefähr­den. Aus Sicht der GmbH gilt dann: Lie­ber ein Ende mit Schre­cken, als ein Schre­cken ohne Ende.

Die Rechts­la­ge: