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Volkelt-Briefe

GF im Spagat: Aussage verweigern oder die GmbH belasten – was ist besser?

Brisant: Jetzt wur­de bekannt, dass die Volks­wa­gen AG sechs Mit­ar­bei­ter – Vor­stän­de und lei­ten­den Ange­stell­te – nicht wegen Ver­sto­ßes gegen ihre Treue­pflich­ten, son­dern wegen Ver­sto­ßes gegen ihre Geheim­hal­tungs­pflich­ten aus ihren Anstel­lungs­ver­trä­gen gekün­digt hat. Wei­te­re Kün­di­gun­gen wer­den fol­gen, die Arbeits­ge­rich­te  wer­den sich damit aus­ein­an­der­set­zen müs­sen. Inter­es­sant aus der Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Wenn SIE in einer sol­chen straf­be­droh­ten Zwick­müh­le ste­cken: Was ist bes­ser in einem Ermitt­lungs­ver­fah­ren? Den Arbeit­ge­ber zu belas­ten und die Kün­di­gung in Kauf zu neh­men oder mit einer Mit­wir­kung im Ver­fah­ren die eige­ne Rechts­po­si­ti­on zu ver­bes­sern – Stich­wort: Kron­zeu­ge. Der betrof­fe­ne VW-Vor­stand Heinz-Jakob Neu­ßer hat jeden­falls schon vor­her klar Schiff gemacht: Er hat sich mit VW vor der Kün­di­gung auf eine 1,4 Mio. EUR Bonus­zah­lung (außer­ge­richt­lich) geeinigt.

Ist ein Straf­ver­fah­ren gegen Sie eröff­net, …haben Sie ein (umfas­sen­des) Aus­sa­ge­ver­wei­ge­rungs­recht. Sie müs­sen sich nicht selbst belas­ten. Als Zeu­ge in einem Straf­ver­fah­ren steht Ihnen als Geschäfts­füh­rer das Zeug­nis­ver­wei­ge­rungs­recht nicht zu (§ 53 StPO). Das gilt nur für die im Gesetz genann­ten Berufs­grup­pen – dazu gehö­ren Geschäfts­füh­rer nicht. In einem Buß­geld­ver­fah­ren (z. B. Kar­tell­ver­fah­ren, Pflicht­of­fen­le­gung) steht Ihnen das Aus­kunfts­ver­wei­ge­rungs­recht zu (§ 46 OWiG).

Es gibt kein Patent­re­zept. Aus Sicht des Geschäfts­füh­rers ist das viel­mehr eine Rechen­auf­ga­be mit vie­len Varia­blen und Unbe­kann­ten. Das Spiel mit offe­nen Kar­ten gegen­über allen Betei­lig­ten dürf­te die nach­hal­tigs­te und damit bes­te Lösung für eine sol­che Situa­ti­on sein – die Ihnen hof­fent­lich erspart bleibt.

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