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Geschäftsführer privat: Vorsorge-Zuschuss als (steuerbegünstigter) Sachlohn

Zahlt die GmbH ihrem pflicht­ver­si­cher­ten Geschäfts­füh­rer einen Zuschuss für eine pri­va­te Zusatz­ver­si­che­rung, han­delt es sich beim Arbeit­ge­ber­bei­trag um einen Sach­be­zug. Fol­ge: Bis zur Frei­gren­ze von 44 EUR bleibt der monat­li­che Sach­be­zug  lohn­steu­er­frei (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Vor­aus­set­zung: Der Zuschuss wird nur für die­se spe­zi­el­le Ver­si­che­rungs­leis­tung gewährt und damit als rein sach­ge­bun­de­ner Zuschuss gewährt (BFH, Urteil v. 7.6.2018, VI R 13/16 bzw. vom 4.7.2018, VI R 16/17).

Machen Sie von die­ser Mög­lich­keit Gebraucht, müs­sen Sie aber genau rech­nen. Erhal­ten Sie zusätz­li­che sons­ti­ge Sach­be­zü­ge (Mahl­zei­ten, Waren­be­zug, Kin­der­gar­ten­zu­schuss, Arbeits­klei­dung, unent­gelt­li­che Auf­la­dung eines Elek­tro­fahr­zeugs am Arbeits­platz) und über­steigt der monat­li­che Wert die Frei­gren­ze von 44 EUR, müs­sen Sie für alle Sach­be­zü­ge Lohn­steu­er zah­len. Gehen Sie davon aus, dass der Betriebs­prü­fer bei einer sol­chen Ver­ein­ba­rung genau hin­schaut – Ihnen also bei der Umset­zung kei­ne Feh­ler pas­sie­ren dürfen.

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GmbH/Steuern (II): vGA mit Spätfolgen

Lässt sich der Ver­bleib nicht gebuch­ter Betriebs­ein­nah­men der GmbH nicht fest­stel­len, ist im Zwei­fel davon aus­zu­ge­hen, dass der zusätz­li­che Gewinn an die Gesell­schaf­ter ent­spre­chend ihrer Betei­li­gungs­quo­te aus­ge­kehrt wor­den ist. Nach den Grund­sät­zen der Beweis­ri­si­ko­ver­tei­lung geht die Unauf­klär­bar­keit des Ver­bleibs zu Las­ten der Gesell­schaf­ter (BFH, Beschluss v. 12.6.2018, VIII R 38/14).

Als Gesell­schaf­ter müs­sen Sie die Kor­rek­tur Ihre ESt-Beschei­des auch dann noch akzep­tie­ren, wenn der zugrun­de lie­gen­de, feh­ler­haf­te Kör­per­schaft­steu­er-Bescheid bereits bestands­kräf­tig ist. Laut Bun­des­fi­nanz­hof gilt: „Der Ein­tritt der Fest­set­zungs­ver­jäh­rung ist dann unter Anwen­dung der beson­de­ren Ablauf­hem­mung gemäß § 32a Abs. 1 Satz 2 KStG zu prüfen”.

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Home Office: Neue Erkenntnisse zu Leistung und Motivation

Was hal­ten Sie von einem Home-Office-Ver­bot – so wie zuletzt von IBM prak­ti­ziert? Nach dem Vor­bild von Ex-Yahoo-Che­fin Maris­sa May­er prü­fen unter­des­sen immer mehr Unter­neh­men, ob die Mit­ar­bei­ter nicht doch deut­lich pro­duk­ti­ver sind, wenn sie im Büro und nicht in häus­li­cher Umge­bung oder irgend­wo unter­wegs arbei­ten. Fakt ist: Jun­ge Müt­ter arbei­ten im Home-Office äußerst produktiv.

Nicht ganz so unumstritten … 

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GmbH-Jahresabschluss: Ihre Verantwortung und Ihre Risiken

Als Geschäfts­füh­rer der GmbH sind Sie für die ord­nungs­ge­mä­ße und frist­ge­rech­te Auf­stel­lung, ggf. Prü­fung und Ver­öf­fent­li­chung des Jah­res­ab­schlus­ses (Bilanz, GuV, Anhang und ggf. Lage­be­richt) ver­ant­wort­lich. Feh­ler gehen zu Ihren Las­ten – ent­we­der als Ver­stoß gegen GmbH- und han­dels­recht­li­che Vor­schrif­ten bzw. als Ver­stoß gegen Ihre ver­trag­li­chen Ver­pflich­tun­gen. Abbe­ru­fung und Kün­di­gung sind pro­gram­miert. Sie sind also gut bera­ten, kor­rekt und sorg­fäl­tig zu arbei­ten. Aber selbst wenn die Gesell­schaf­ter den Jah­res­ab­schluss der GmbH (Bilanz, GuV, Anhang, Lage­be­richt) ord­nungs­ge­mäß fest­ge­stellt und ange­nom­men haben, sind Sie als Geschäfts­füh­rer noch längst nicht aus der Haf­tung für die Rich­tig­keit der Anga­ben. In der Pra­xis gibt es immer wie­der den Fall, dass ein Min­der­heits-Gesell­schaf­ter den Fest­stel­lungs­be­schluss gericht­lich prü­fen lässt. Zum Bei­spiel, wenn der den Ein­druck hat, das „geschönt“ wurde.

Bei­spiel:

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Digitales: So durchforstet das Finananzamt Internet-Websites

Bereits seit 2006 ist die Inter­net­such­ma­schi­ne XPIDER im Ein­satz. Die Such­ma­schi­ne sam­melt selbst­stän­dig Infor­ma­tio­nen nach Kri­te­ri­en, die der Nut­zer selbst fest­le­gen kann. Die­se Such­ma­schi­ne wird u. a. auch vom Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern (BZSt) ein­ge­setzt. Z. B., um in Inter­net-Auk­ti­ons­häu­sern wie Ebay, reBay, mom­ox oder ande­ren Klein­an­zei­gen­märk­ten in der regio­na­len Zei­tung oder ande­ren Ver­kaufspor­ta­len sys­te­ma­tisch nach Steu­er­hin­ter­zie­hern  zu fahn­den. Auch Pri­vat­ver­käu­fer, die in grö­ße­rem Umfang Waren ver­kau­fen, kön­nen mit XPIDER von der Steu­er­fahn­dung kon­trol­liert wer­den. So wer­den täg­lich ca. 100.000 Inter­net­sei­ten auf steu­er­lich rele­van­te unter­neh­me­ri­sche Akti­vi­tä­ten geprüft. Achtung: … 

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Geschäftsführer-Haftung: D&O‑Schutz geht bei Gesellschafter-Wechsel verloren

Unter­des­sen sichern auch vie­le mit­tel­stän­di­sche GmbHs ihre Geschäfts­füh­rer gegen die immer kom­ple­xe­ren Anfor­de­run­gen an die Geschäfts­füh­rungs-Tätig­keit und die damit ver­bun­de­nen Haf­tungs­ri­si­ken ab. Sie schlie­ßen für den oder die Geschäfts­füh­rer eine Ver­mö­gens­scha­den-Ver­si­che­rung (D & O – Poli­ce) ab. Damit ist auch sicher­ge­stellt, dass der GmbH aus Fehl­ent­schei­dun­gen der Geschäfts­füh­rer kein finan­zi­el­ler Scha­den ent­steht (außer: gro­be Fahr­läs­sig­keit oder aus vor­sätz­li­cher Handlung).

Wich­tig: …

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Mitarbeiter: Arztbesuch als unverschuldetes Arbeitsversäumnis

Ist der Arzt nicht bereit, einen Behand­lungs­ter­min außer­halb der übli­chen Arbeits­zeit des Arbeit­neh­mers zu legen, han­delt es sich um ein unver­schul­de­tes Arbeits­ver­säum­nis, das der Arbeit­ge­ber dul­den muss. Ist im Tarif- oder Arbeits­ver­trag vor­ge­se­hen, dass bei einer unver­schul­de­ten Arbeits­ver­hin­de­rung Lohn­fort­zah­lung gewährt wird, dann gilt dies auch für den oben genann­ten Fall eines unver­schul­de­ten Arbeits­ver­säum­nis­ses – sprich: für den Arzt­be­such wäh­rend der Arbeits­zeit (LAG Nie­der­sa­chen, Urteil v. 8.2.2018, 7 Sa 256/17).

Anders liegt der Fall, wenn es kei­ne arbeits­ver­trag­li­che Grund­la­ge zur Lohn­fort­zah­lung gibt. Dann hat Ihr Mit­ar­bei­ter kein Anspruch auf Lohn­fort­zah­lung. Bei Eng­päs­sen soll­ten Sie Ihren Mit­ar­bei­ter bit­ten, den Arzt­be­such auf den Fei­er­abend zu ver­le­gen – dann gibt es für ihn kei­nen (Stun­den-) Lohnabzug.

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Steuer: Verlustvortrag geht nach Abspaltung der Komplementär-GmbH unter

Bei Gesell­schaf­ter­wech­seln in Mit­un­ter­neh­mer­schaf­ten geht die Unter­neh­mer­iden­ti­tät ver­lo­ren und damit der auf den Mit­un­ter­neh­mer ent­fal­len­de vor­trags­fä­hi­ge Fehl­be­trag unter. Dies gilt auch für die Über­tra­gung eines Kom­man­dit­an­teils im Rah­men einer Abspal­tung. Die Über­tra­gung des Kom­man­dit­an­teils im Rah­men der Abspal­tung ist als Aus­schei­den der ehe­ma­li­gen GmbH als Gesell­schaf­te­rin und Ein­tritt einer neu­en GmbH als neu­er Gesell­schaf­te­rin anzu­se­hen (FG Düs­sel­dorf, Urteil v. 9.7.2018, 2 K 2170/16 F).

Strit­tig ist, inwie­weit die sog. Kon­zern­klau­sel (§ 8c KStG) auf eine Kom­man­dit­ge­sell­schaft anzu­wen­den ist. Im Fall ging es um die Abspal­tung des Kom­man­dit­an­teils auf eine als zusätz­li­che Kom­ple­men­tä­rin ein­tre­ten­de GmbH. In der Sache ist wegen der grund­sätz­li­chen Bedeu­tung Revi­si­on zuge­las­sen. Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden.

 

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Mitarbeiter: Kostenloser Urlaubsrechner für Mini-Jobber

Arbeit­ge­ber, die ihren Geschäfts­be­trieb mit Mini-Job­bern auf­recht erhal­ten (Aus­hil­fen) oder so orga­ni­siert haben (Ein­zel­han­del) tun sich schwer mit der Ver­wal­tung, ins­be­son­de­re mit der Ermitt­lung des kor­rek­ten Urlaubs­an­spruchs. Ab sofort bie­tet die Mini-Job-Zen­tra­le hier Abhil­fe mit einem Urlaubs­rech­ner. Damit kön­nen Sie die jewei­li­gen Urlaubs­an­sprü­che kor­rekt berech­nen und müs­sen nicht mehr befürch­ten, dass es zu einer auf­wen­di­gen juris­ti­schen Aus­ein­an­der­set­zung um den Urlaubs­an­spruch gemäß § 3 BUrlG vor dem Arbeits­ge­richt kommt. Den Urlaubs­rech­ner gibt es unter > Urlaubs­rech­ner.

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Digitales: Keese legt nach – „Sich neu erfinden? Ja, Jein oder Nein”

Nach „Sili­con Val­ley”, „Sili­con Ger­ma­ny” nun > „Dis­rupt yours­elf”. Inter­es­sant. Wie gehen Sie „als Mensch” mit dem The­ma Digi­ta­li­sie­rung um – Ängs­te, Visio­nen, Chan­cen, Über­for­de­rung … Chris­toph Kee­se (Jahr­gang: 1964) gibt sei­ne per­sön­li­chen Erfah­run­gen wei­ter. Lesens­wert – für alle Kol­le­gen – denen das The­ma bis­wei­len über den Kopf wächst und denen die Ant­wor­ten ausgehen.

Aus dem Klap­pen­text: „Wir spü­ren alle, dass der Boden, auf dem wir ste­hen, zit­tert. Lähmt uns der Gedan­ke, dass rund die Hälf­te aller Beru­fe aus­ster­ben wird? Oder elek­tri­siert uns die Aus­sicht auf eine glanz­vol­le digi­ta­le Zukunft? Chris­toph Kee­se, einer der füh­ren­den Digi­ta­li­sie­rungs­exper­ten Deutsch­lands, ist immer am Puls der Ver­än­de­run­gen. Er for­dert uns auf, unse­re per­sön­li­chen Stär­ken zu erken­nen und zu nut­zen, um uns radi­kal neu zu erfin­den. Zeigt, wie wir es schaf­fen, mit den Ent­wick­lun­gen Schritt zu hal­ten. In »Dis­rupt yours­elf« steckt ein Ver­spre­chen: Wir kön­nen alle zu Digi­ta­li­sie­rungs­ge­win­nern werden”.

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