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Aufgepasst: Betrügerische Anlageangebote per Telefon

In der Ver­brau­cher­zen­tra­le Hes­sen sind in den letz­ten Wochen ver­mehrt Hin­wei­se ein­ge­gan­gen, wonach Per­so­nen mit ver­meint­li­chem Ver­mö­gen tele­fo­nisch zu kon­kre­ten Anla­gen in Akti­en­ge­sell­schaf­ten, die über­wie­gend an aus­län­di­schen Bör­sen gehan­delt wer­den, ani­miert wer­den. Zunächst wer­den stim­mi­ge Lock­an­ge­bo­te plat­ziert. Anschlie­ßend wird die Inves­ti­ti­ons­sum­me erhöht, das Geld ein­be­hal­ten und der Kon­takt abge­bro­chen (hier: Chris Gard­ner Grou­pe, Kopen­ha­gen). Die Ver­brau­cher­zen­tra­le rät grund­sätz­lich, von tele­fo­ni­schen Anla­ge­be­ra­tun­gen oder Wert­pa­pier­han­dels-Ange­bo­ten abzu­se­hen und sol­che Geschäf­te nur über einem per­sön­lich bekann­ten Bera­ter abzuschließen.

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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 25/2019

Abspra­chen mit der Kon­kur­renz: Risi­ken ken­nen und nicht klein bei­geben + Stra­te­gien gegen die Kri­se: Ein neu­es Geschäfts­mo­dell – JA, wenn die Gesell­schaf­ter mit­ma­chen! + Digi­ta­les: So schrei­ben sich die neu­en Erfolgs­ge­schich­ten (IX) + Som­mer 2019: Ein paar Tipps für den Chef zum Abspan­nen GF/Recht: Anspruch auf Pen­si­ons­zu­sa­ge nur mit Gesell­schaf­ter­be­schluss + Fak­ten: Digi­tal nur Mit­tel­maß + Steu­ern: Geschäfts­füh­rer-Fir­men-Fahr­rad und Pri­vat­nut­zung GF/Recht: Ände­rung des Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­tra­ges + Inter­net-Wer­bung: Zwi­schen legal und illegal

 

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

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Absprachen mit der Konkurrenz: Risiken kennen und nicht klein beigeben

Sta­gnie­ren die Umsät­ze, sind Preis­er­hö­hun­gen – zumin­dest auf den ers­ten Blick – ein pro­ba­tes Mit­tel. Jeden­falls solan­ge die Kon­kur­renz mit­zieht. In man­chen Bran­chen klappt das ganz gut – auch ohne beson­de­re Abspra­chen und ent­ge­gen kar­tell­recht­li­cher Vor­ga­ben. Wenn das aber nicht klappt, steigt regel­mä­ßig die Ver­su­chung. Ger­ne prak­ti­zier­te Stra­te­gie: Der Markt­füh­rer lädt zu einem Tref­fen ein, bei dem man „über Alles spre­chen kann”. Den klei­ne­ren Unter­neh­men bleibt dann aus Angst vor den Fol­gen eines anschlie­ßen­den rui­nö­sen Wett­be­werbs nicht mehr viel übrig, als die Abspra­chen abzu­ni­cken und im Stil­len dar­auf zu hof­fen, dass alles gut geht. Im bes­ten Fall steigt der Umsatz tat­säch­lich. In der Pra­xis ist das aber die Ausnahme. … 

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Strategien gegen die Krise: Neues Geschäftsmodell – JA, wenn die Gesellschafter mitmachen!

Für Unter­neh­men, deren Geschäfts­mo­dell „in die Jah­re gekom­men ist”, ist die (ange­kün­dig­te) Wirt­schafts­kri­se immer auch eine Chan­ce für einen Neu­start. Zum Bei­spiel dann, wenn abseh­bar ist, dass das Pro­dukt­port­fo­lio nicht mehr zukunfts­fä­hig ist. In Umbruch­zei­ten kön­nen bestehen­de Ver­trä­ge leich­ter und ohne wei­ter rei­chen­de Fol­gen gekün­digt wer­den. Es ist ein­fa­cher, neue Geschäfts­be­zie­hun­gen her­zu­stel­len, weil auch in vie­len ande­ren Chef-Eta­gen nach neu­en Wegen und Kon­tak­ten gesucht wird. Es gibt sie – die Chan­ce zum Neu­an­fang. Vor­aus­set­zung: Alle Ent­schei­dungs­trä­ger in der GmbH – Gesell­schaf­ter und Mit-Geschäfts­füh­rer – machen mit. Zur Durch­set­zung einer neu­en Stra­te­gie ist in der Regel viel Über­zeu­gungs­ar­beit not­wen­dig. Dazu müs­sen Sie die Rah­men­be­din­gun­gen ken­nen und die Wei­chen früh­zei­tig in die rich­ti­ge Rich­tung len­ken. Wor­auf kommt es an? … 

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Digitales: So schreiben sich die neuen Erfolgsgeschichten (IX)

Die Gesund­heits­bran­che boomt und das bereits seit vie­len Jah­ren. Ob Phar­ma, Fit- und Well­ness, sta­tio­nä­re Behand­lun­gen, Vor­sor­ge­leis­tun­gen oder sons­ti­ge chir­ur­gi­sche Ein­grif­fe: Die Bran­che zeigt über­durch­schnitt­li­che Zuwäch­se und gute Ren­di­ten. 2017 setz­te die Bran­che in Deutsch­land rund 75 Mrd. EUR um. In 2020 wer­den es vor­aus­sicht­lich rund 80 Mrd. EUR sein. Die Bran­che ist inno­va­tiv und die Zusam­men­ar­beit zwi­schen den Markt­füh­rern, den Uni­ver­si­tä­ten und frei­en For­schungs­ein­rich­tun­gen ist bewährt. Alles in allem sind das bes­te Vor­aus­set­zun­gen, um im Zusam­men­spiel mit den dort ent­ste­hen­den und ent­stan­de­nen Start­Ups die neu­en Mög­lich­kei­ten der Digi­ta­li­sie­rung gezielt zu nutzen.

Zum Bei­spiel: …

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Sommer 2019: Ein paar Tipps für den Chef zum Abspannen

Die meis­ten Kol­le­gen machen über den Som­mer zumin­dest ein paar Tage Urlaub. Meis­tens sind es aller­dings weni­ger als 2 Wochen wie für die meis­ten Arbeit­neh­mer üblich. Den­noch kön­nen Sie die ruhi­ge­ren Tage auch ein­mal dazu nut­zen, ein­fa­che Ver­hal­tens­än­de­run­gen zu ein­zu­üben. Sie soll­ten sich aber ganz bewusst kei­nen zusätz­li­chen Leis­tungs­an­for­de­run­gen aus­set­zen. Die ein­fachs­ten Abspann- und Ent­span­nungs-Metho­den sind:

  • Schla­fen: Ver­län­gern Sie Ihre Schlaf­zei­ten. Die meis­ten Kol­le­gen gön­nen sich im All­tag nur weni­ge Stun­den. Blei­ben Sie eine hal­be Stun­de län­ger lie­gen. Wenn Sie tags­über Ermü­dung spü­ren, zie­hen Sie sich zurück und gön­nen sich einen Kurzschlaf.
  • Rela­xen: zum Bei­spiel Spa­zie­ren­ge­hen in völ­lig in der ablen­kungs­frei­en Natur. Geben Sie sich spon­ta­nen Gedan­ken hin und las­sen sich – ganz banal – auf das Far­ben- und For­men­spiel der Natur ein. Allei­ne die­ses Abschal­ten hat schon einen gro­ßen Erholungseffekt.
  • Yoga: Dar­aus brau­chen Sie nicht gleich eine Heils­leh­re zu machen. Aber ein paar sys­te­ma­ti­sche und ein­fa­che Konzentrations‑, Ent­span­nungs- und Atem­übun­gen kön­nen schon sehr viel bewir­ken. Prü­fen Sie Ihre Ernäh­rungs­ge­wohn­hei­ten und pro­bie­ren Sie etwas Neu­es in Rich­tung gesun­de Ernährung.
Sie die für Sie pas­sen­de Erho­lungs-Tech­nik ein paar Wochen prak­ti­zie­ren, wer­den Sie schnell einen Effekt spü­ren. Ent­schei­dend ist der Wil­le zur Ver­än­de­rung. Geben Sie sich im rich­ti­gen Moment den Ruck, schal­ten Sie alle Medi­en aus und sagen Sie sich: „So, ICH klin­ke mich jetzt aus. Ich bin in einer hal­ben Stun­de wie­der erreichbar“.

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GF/Recht: Anspruch auf Pensionszusage nur mit Gesellschafterbeschluss

Fehlt ein Beschluss der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung über den Abschluss oder die Ände­rung der Pen­si­ons­zu­sa­ge für den (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rer besteht kein Rechts­an­spruch auf Zah­lung der Ver­sor­gungs­be­zü­ge – und zwar weder durch die GmbH noch durch ein Ver­sor­gungs­werk. Laut Lan­des­ar­beits­ge­richt (LArbG) Baden-Würt­tem­berg gilt: „Der Ver­sor­gungs­zu­sa­ge an einen GmbH-Geschäfts­füh­rer muss eine wirk­sa­me Beschluss­fas­sung der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung zugrun­de lie­gen. Die Zustän­dig­keit der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung folgt aus einer Annex­kom­pe­tenz (§ 46 Nr. 5 GmbHG)” (LArbG Baden-Würt­tem­berg, Urteil v. 13.3.2019, 4 Sa 39/18).

Ach­ten Sie also unbe­dingt dar­auf, dass (1) ein sol­cher Beschluss for­mal kor­rekt auf einer Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung gefasst wird und dass (2) der Beschluss so doku­men­tiert ist, dass der Nach­weis auch noch Jah­re spä­ter geführt wer­den kann (Auf­be­wah­rung der Pro­to­kol­le, Füh­rung eines Protokollbuches).

 

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Steuern: Geschäftsführer-Firmen-Fahrrad und Privatnutzung

Die pri­va­te Nut­zung des Dienst­fahr­rads (z. B. mit einem „Job­rad”) ist nur dann steu­er­frei, wenn die GmbH den Zuschuss zur Anschaf­fung (bzw. Lea­sing­ra­te) zusätz­lich zum ohne­hin gewähr­ten Arbeits­lohn zahlt. Wird der Zuschuss aus einer Gehalts­um­wand­lung gewährt, ent­fällt die Steu­er­frei­heit für die pri­va­te Nut­zung. Das gilt auch für den Geschäfts­füh­rer, wenn ein sog. Dienst­fahr­rad finan­ziert und zur pri­va­ten Nut­zung über­las­sen wird. Die Steu­er­be­frei­ung für den gelt­wer­ten Vor­teil aus der pri­va­ten Fahr­rad-Nut­zung  gilt bis zum 31.12.2030 (§ 52 Abs. 4 EStG).

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Teurer Formfehler: Änderung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages

Eine Ände­rung der Ver­trags­be­din­gun­gen im Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag ist nur dann wirk­sam ver­ein­bart, wenn es einen Beschluss der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung oder wenn die Ver­trags­un­ter­zeich­nung durch die im Gesell­schafts­ver­trag bevoll­mäch­tig­ten Ver­tre­ter der GmbH erfolgt (hier: durch 2 Mit­glie­der des geschäfts­füh­ren­den Ver­einvor­stan­des und Allein­ge­sell­schaf­ters der gGmbH). Ohne eine for­mal kor­rek­te Beschluss­fas­sung besteht kein Anspruch auf die vereinbarten/geänderten Leis­tun­gen (OLG Ros­tock, Urteil v. 13.3.2019, 1 U 130/17).

 

Geklagt hat­te der aus­ge­schie­de­ne Geschäfts­füh­rer der AWO-Grup­pe. Die ein­zel­nen Unter­neh­men der AWO-Grup­pe sind gemein­nüt­zi­ge GmbHs, deren Gesell­schaf­ter die jewei­li­gen AWO-Kreis­ver­bän­de –  orga­ni­siert als Ver­ei­ne  – sind. Im Urteils­fall hat­te nur der Kreis­ver­bands-Vor­sit­zen­de die Ände­run­gen des Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­tra­ges unter­zeich­net. Nicht aber – wie im Gesell­schafts­ver­trag vor­ge­se­hen – ein zwei­tes Vor­stand­mit­glied. Der Geschäfts­füh­rer konn­te sei­ne Ansprü­che gericht­lich nicht durch­set­zen. Als Geschäfts­füh­rer einer sol­chen gGmbH soll­ten Sie bei Ver­trags­än­de­run­gen genau hin­schau­en, wer zeich­nungs­be­rech­tigt ist.

 

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Internet-Werbung: Zwischen legal, halb- und illegal

Blog­ger und Influen­cer müs­sen Bei­trä­ge in den sozia­len Medi­en (hier: Insta­gram) als Wer­bung kenn­zeich­nen, wenn von ihnen gesetz­te Links mit Wei­ter­lei­tun­gen zu Insta­gram-Accounts ande­rer Unter­neh­men geeig­net sind, den Absatz der von den Unter­neh­mern ange­bo­te­nen Waren zu för­dern und wenn die Bei­trä­ge nicht allein oder vor­ran­gig der Infor­ma­ti­on und Mei­nungs­bil­dung der Fol­lower die­nen (KG Ber­lin, Urteil v. 8.1.2019, 5 U 83/18).