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GmbH-Vertrag: Prüfen Sie die Nachfolgeklauseln in alten GmbH-Verträgen

Gibt es eine geschlechts­spe­zi­fi­sche Nach­fol­ge­klau­sel (Männ­li­cher Nach­fol­ger im Unter­neh­men – sog. „Geschlech­ter­klau­sel”) müs­sen Sie auf­pas­sen: Der Obers­te Gerichts­hof (OGH) Öster­reichs hat ent­schie­den, dass eine sol­che Klau­sel gegen den all­ge­mei­nen Gleich­heits­grund­satz (§ 879 ABGB) ver­stößt und des­we­gen unwirk­sam ist. ACHTUNG: Deut­sche Gerich­te dürf­ten in der Sache nicht anders ent­schei­den. Aller­dings ist u. W. der­zeit (noch) kein ver­gleich­ba­res Ver­fah­ren vor einem deut­schen Gericht anhän­gig (OGH, Urteil v. 24.1.2019, 6 Ob 55/18h).

Im Gesell­schafts­ver­trag war for­mu­liert: „Im Fal­le des Able­bens eines Gesell­schaf­ters tre­ten des­sen gesetz­li­che männ­li­che Erben in sei­ne Rech­te und Pflich­ten ein und wird die Gesell­schaft mit ihnen fort­ge­setzt. Kom­men meh­re­re männ­li­che ehe­li­che Erben hie­für in Fra­ge, so kön­nen höchs­tens deren zwei die Gesell­schafts­an­tei­le über­neh­men und als per­sön­lich haf­ten­de Gesell­schaf­ter ein­tre­ten und haben sich die Erben auf die­je­ni­gen Per­so­nen (Erben männ­li­chen Geschlechts) zu eini­gen, wel­che die Gesell­schaf­ter-Funk­ti­on zu über­neh­men haben” . Eine sol­che Ver­ein­ba­rung ist unwirk­sam, da Frau­en mit Män­nern nicht gleich­ge­stellt sind – so das abschlie­ßen­de Urteil des Gerichts.

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GF-Aufgabe: Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung für die GmbH

Wird eine GmbH zur Abga­be einer eides­statt­li­chen Ver­si­che­rung ver­pflich­tet, genügt es nicht, dass einer der Geschäfts­füh­rer die­se zeich­net. Die eides­statt­li­che Ver­si­che­rung muss von der ver­tre­tungs­be­rech­tig­ten Anzahl der Geschäfts­füh­rer abge­ge­ben wer­den. Ist Ein­zel­ver­tre­tungs­be­fug­nis ver­ein­bart, genügt die Abga­be der Ver­si­che­rung durch einen Geschäfts­füh­rer (OLG Ham­burg, Urteil v. 16.8.2018, 3 U 132/17).

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Volkelt-Brief 45/2019

Kom­mu­na­le GmbHs: Geschäfts­füh­rer als Die­ner zwei­er Her­ren +  Pla­nun­gen 2020: Mit­ar­bei­ter-Gesprä­che und Ziel­ver­ein­ba­run­gen Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Die Crux mit dem Soli­da­ri­täts­zu­schlag + Com­pli­ance: Was SIE als Geschäfts­füh­rer ver­an­las­sen müs­sen …+ Digi­ta­les: So schrei­ben sich die neu­en Erfolgs­ge­schich­ten / 3D-Druck Kom­pakt: Kon­junk­tur- und Finanz-Plan­da­ten Novem­ber 2019 +GF/Haftung: Sit­ten­wid­ri­ge Ver­äu­ße­rung von GmbH-Ver­mö­gen + GF/Vorsorge: Anspruch auf die betrieb­li­chen Ver­sor­gungs­zu­sa­ge Social Media: Influen­ce­rin muss Wer­bung auch so benennen

 

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Kommunale GmbH: Der GF als Diener zweier Herren

Alle Kollegen/Innen, die die Geschäf­te einer kom­mu­na­len GmbH füh­ren, müs­sen ganz aktu­ell eine Ent­schei­dung des Bun­des­fi­nanz­hofs (BFH) zur steu­er­li­chen Behand­lung von Dau­er­ver­lus­ten mit einer gewis­sen Skep­sis zur Kennt­nis neh­men (BFH Beschluss v. 13.3.2019, I R 18/19). Stich­wort: defi­zi­tä­rer Geschäfts­be­trieb. Das betrifft Schwimm­bä­der, aber auch Entsorgungs‑, Woh­nungs­bau- oder Stra­ßen­rei­ni­gungs­be­trie­be und alle die ande­ren kom­mu­na­len GmbHs, die öffent­li­che Auf­ga­ben erle­di­gen. Beson­der­heit die­ser Unter­neh­men: Als Geschäfts­füh­rer müs­sen Sie die Vor­ga­ben der kom­mu­na­len Gre­mi­en umset­zen – die mit erheb­li­chen Kos­ten ver­bun­den sein kön­nen. Kon­kret: Sie müs­sen die Wei­sun­gen der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung umsetzen.

Hin­ter­grund:

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Planungen 2020: Mitarbeiter-Gespräche und Zielvereinbarungen

Wie hal­ten Sie es mit Mit­ar­bei­ter­ge­sprä­chen? Mit jedem? Zum Jah­res­an­fang oder zum Jah­res­en­de? Kei­ne Zeit? Unter den Exper­ten jeden­falls wird hef­tig über Sinn und Nut­zen dis­ku­tiert. Die Manage­ment­be­ra­ter von Dr. Strom­bach (SMS Con­sul­ting, Frank­furt) haben z. B. ermit­telt, dass nur 20 % der Unter­neh­men, die jähr­li­che Per­so­nal­ge­sprä­che mit Ziel­ver­ein­ba­run­gen durch­füh­ren, einen posi­ti­ven Effekt auf die Gewinn­si­tua­ti­on des Unter­neh­mens aus­ma­chen kön­nen. Bei der Wirt­schafts­prü­fungs­ge­sell­schaft Deloit­te hat man ermit­telt, dass allei­ne für die all­jähr­li­che Mit­ar­bei­ter-Beur­tei­lung Mil­lio­nen von zusätz­li­chen Arbeits­stun­den anfal­len, deren Nut­zen zuneh­mend ange­zwei­felt wird. Bei SAP hat man jetzt Kon­se­quen­zen gezo­gen und stellt ab sofort um: Vom Jah­res­ge­spräch mit kon­kre­ten Ziel­ver­ein­ba­run­gen zu situa­ti­ven Gesprä­chen zur Ein­bin­dung der Mit­ar­bei­ter bis hin zum wöchent­li­chen Feed­back vom Teamleiter. ..

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Geschäftsführer-Perspektive: Die Crux mit dem Solidaritätszuschlag

Offi­zi­ell heißt es: Für 90 % aller Steu­er­zah­ler ent­fällt der Soli­da­ri­täts­zu­schlag ab 2021. Nicht dazu gehö­ren: Alle GmbH-Gesell­schaf­ter (Geschäfts­füh­rer), die sich neben ihrem Gehalt einen Teil des erwirt­schaf­te­ten Gewinns aus­zah­len. Denn für die Abgel­tung­s­teu­er wird der Soli bestehen blei­ben. Aus 25 % Pau­schal­steu­er wer­den so 26,375 % (1,055 x 25 %), zuzüg­lich Kir­chen­steu­er. Die Gesell­schaf­ter der der­zeit rund 1,2 Mio. GmbHs und Unter­neh­mer­ge­sell­schaf­ten in Deutsch­land – über­wie­gend klei­ne­re mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men, deren Gesell­schaf­ter aus dem ange­spar­ten GmbH-Gewinn eine Alters­vor­sor­ge auf­bau­en (müs­sen) – zah­len wei­ter. Auf­fäl­lig: Offi­zi­el­le Erklä­run­gen der Bun­des­re­gie­rung und des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­ters zum The­ma Abgeltungssteuer/Solidaritätszuschlag sucht man ver­geb­lich – und zwar weder in den Pres­se-State­ments der Minis­te­ri­en noch in den Gazet­ten. Mit den bes­ten Grüßen.

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Compliance: Was SIE als Geschäftsführer veranlassen müssen …

Betrifft … Dar­um geht es … to do …
Gesund­heit Laut Büro­kra­tie­ent­las­tungs­ge­setz III wird der Frei­be­trag  für die betrieb­li­che Gesund­heits­för­de­rung von 500 EUR auf 600 EUR je Arbeit­neh­mer im Kalen­der­jahr ange­ho­ben (§ 3 Nr. 34 EStG). Das wird gel­ten ab 1.1.2021. Ach­tung: Kei­ne vor­schnel­le Umset­zung schon im nächs­ten Jahr!
Forderungen/Inkasso Die Bran­che wird sich bis zum Jah­res­en­de auf einen Code of Con­duct ver­pflich­ten. Geplant sind auch neue gesetz­li­che Vor­ga­ben, die die Gebüh­ren für Inkas­sol­eis­tun­gen gegen­über Ver­brau­chern deut­lich absenken. Aus Image­grün­den soll­ten Sie ab 2020 nur mit zer­ti­fi­zier­ten Inkas­so-Unter­neh­men zusammenarbeiten.

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Digitales: Der Prototyp aus dem 3D-Drucker

Was der 3D-Druck – nicht oder nur unzu­rei­chend – leis­ten kann, war zuletzt in den Medi­en nach­zu­le­sen. So ist der ori­gi­nal­ge­treue und funk­ti­ons­glei­che Nach­bau z. B. von Waf­fen mit der neu­en Tech­no­lo­gie aus guten Grün­den nicht mög­lich. Aber: Höchst geeig­net ist das Ver­fah­ren zum kos­ten­güns­ti­gen Bau von Pro­to­ty­pen und Anschau­ungs­ma­te­ria­len. Das Start­Up Tin­ker­Toys hat hier­zu eine Soft­ware ent­wi­ckelt, die den Bau sol­cher Model­le „kin­der­leicht” machen.

Das Ent­wick­lungs­team – eine Aus­grün­dung aus dem Tech­no­lo­gie-Inku­ba­tors Fab­Lab in Mag­de­burg – hat einen Bau­kas­ten ent­wi­ckelt, mit dem selbst Kin­dern und/oder Lai­en die Kon­struk­ti­on von 3D-Model­len mög­lich ist. Zwar ist der Bau­kas­ten für den spie­le­ri­schen Ein­satz in der Schu­le ange­legt. Unter­des­sen zeich­net sich ab, dass das Ver­fah­ren auch für den Ein­satz in Unter­neh­men geeig­net ist. Und zwar immer dann, wenn die Beauf­tra­gung pro­fes­sio­nel­ler Kapa­zi­tä­ten das Bud­get sprengt und man den Kun­den ein Pro­dukt „zum Anfas­sen” prä­sen­tie­ren will. Geeig­net ist eine sol­che Tech­no­lo­gie damit z. B. im Ein­satz beim (vor­läu­fi­gen) Pro­dukt­de­sign bzw. bei der Ver­an­schau­li­chung von Pro­zes­sen und Pro­duk­ten. Der ver­wen­de­te Dru­cker ver­wen­det für das anschlie­ßend aus­ge­druck­te 3D-Modell einen recy­cel­ba­ren Biokunststoff.

Die Soft­ware wird der­zeit zwar nur – aber ziel­grup­pen­ge­recht – als Lern­hil­fe für Kin­der ange­bo­ten, ist aber durch­aus auch für die Her­stel­lung ori­gi­nel­ler Wer­be­mit­tel oder anschau­li­cher Präsentationsexemplare/Prototypen geeig­net. Mit ein wenig Phan­ta­sie und über­schau­ba­rem Auf­wand erzie­len sol­che „Druck­ex­em­pla­re zum Anfas­sen” hohe Aufmerksamkeit.

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Kompakt: Konjunktur- und Finanz-Plandaten November 2019

Betrifft … Trend
Kon­junk­tur (I) Die Stim­mung in den deut­schen Chef­eta­gen ist im Okto­ber gegen­über dem Sep­tem­ber unver­än­dert geblie­ben. Der ifo Geschäfts­kli­ma­in­dex liegt unver­än­dert bei 94,6 Punk­ten. Die Unter­neh­mer schät­zen ihre aktu­el­le Lage etwas weni­ger gut ein als im Vor­mo­nat. Ihre Erwar­tun­gen hin­ge­gen hell­ten sich etwas auf. Noch im 4. Quar­tal wird sich zei­gen, inwie­weit das Bestands­auf­nah­me, Hoff­nung oder Wunsch­den­ken in den Chef­eta­gen ist.
Kon­junk­tur (II) Laut Herbst-Umfra­ge der DIHK ver­schlech­tern sich die Lage und die Erwar­tun­gen in der Indus­trie erheb­lich. In der Fol­ge schwä­chelt jetzt auch die Inlands­nach­fra­ge. „Die Abküh­lung hin­ter­lässt sicht­ba­re Spu­ren bei indus­trie­na­hen Dienst­leis­tern und Groß­händ­lern”. Zu den Nach­fra­ge­sor­gen für die Unter­neh­men kom­men Unsi­cher­hei­ten auf­grund wirt­schafts­po­li­ti­scher Rah­men­be­din­gun­gen. Dies gilt ins­be­son­de­re für die Kli­ma- und Energiepolitik.
Zin­sen Die EZB-Nied­rig­zins­po­li­tik frisst sich unter­des­sen lang­sam in die Wirt­schaft hin­ein und wird in 2020 wei­ter an die (Pri­vat-) Kun­den wei­ter­ge­reicht wer­den. Jetzt haben die Volks­ban­ken und Spar­kas­sen Kon­zep­te vor­ge­legt, wie die ein­zel­ne Bank agie­ren kann, ohne dass Kun­den ver­lo­ren gehen. Fakt ist: Die Ein­la­gen­be­trä­ge, ab denen ein­zel­ne Ban­ken Nega­tiv­zin­sen (meist: 0,4 %) berech­nen, sin­ken (bis: 100.000 EUR für Pri­vat­kun­den) und wer­den vor­aus­sicht­lich wei­ter sin­ken. Aus­weg: Fondsparpläne.

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GF/Haftung: ACHTUNG bei der Veräußerung von GmbH-Vermögen

Eine sit­ten­wid­ri­ge und damit straf­ba­re Ver­äu­ße­rung von betriebs­not­wen­di­gem GmbH-Ver­mö­gen muss belegt wer­den kön­nen, dass das Ver­hal­ten objek­tiv nach­tei­lig ist und dass die an der Ver­äu­ße­rung betei­lig­ten Per­so­nen (hier: Geschäfts­füh­rer) sit­ten­wid­rig gehan­delt haben. Allei­ne die Tat­sa­che, dass der Kauf­preis für das ver­äu­ßer­te Betriebs­ver­mö­gen durch die Über­nah­me von Ver­bind­lich­kei­ten begli­chen wur­de, ist aller­dings kein Indiz für eine sit­ten­wid­ri­ge Hand­lung (BGH, Urteil v. 16.7.2019, II ZR 426/17).

Im ent­schie­de­nen Fall ging es um den Ver­kauf von GmbH-Grund­stü­cken an eine neu gegrün­de­te Fir­ma eines Teils der Gesell­schaf­ter der betrof­fe­nen GmbH. Damit soll­te – so Unter­stel­lung – der per Teil­ge­winn­ab­füh­rungs­ver­trag fest­ge­schrie­be­ne Gewinn­an­teil des ver­blie­be­nen Gesell­schaf­ters „mini­miert” wer­den. Dazu – so der BGH – braucht es aber eine kon­kre­te Auf­rech­nung der wirt­schaft­li­chen Fol­gen des Grund­stücks­ver­kaufs durch die GmbH, und zwar für alle dar­an betei­lig­ten Gesell­schaf­ter und Gesellschaften.