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Digitales: So schnell geht es jetzt auch wieder nicht!

Die Digi­ta­li­sie­rung ist omni­prä­sent und auch wir beschäf­ti­gen uns mit den Aus­wir­kun­gen auf die Men­schen und Märk­te – unter­des­sen regel­mä­ßig an die­ser Stel­le seit über zwei Jah­ren. In den meis­ten Betrie­ben sind digi­ta­le Pro­zes­se zum stän­di­gen Beglei­ter gewor­den. Als Geschäfts­füh­rer müs­sen Sie in regel­mä­ßi­gen Abstän­den Inves­ti­ti­ons­ent­schei­dun­gen in Sachen Digi­ta­li­sie­rung tref­fen. Neue Mit­ar­bei­ter wer­den nach digi­ta­len Kri­te­ri­en aus­ge­sucht. Mit jedem betrieb­li­chen Soft­ware-Update wer­den zusätz­li­che Pro­zes­se „digi­tal”. Für die meis­ten Kollegen/Innen hat die Digi­ta­li­sie­rung die stres­si­ge Sei­te ver­lo­ren, sie beglei­tet uns und das gesam­te Geschäfts­le­ben in einem dyna­mi­schen Pro­zess – Tag für Tag und Situa­ti­on für Situa­ti­on und auch mit neu­en Geschäfts­fel­dern und Geschäftschancen.

Und es gibt die erfreu­li­che Erkennt­nis: Vie­le der alten Geschäfts­mo­del­le bekom­men mehr Zeit für not­wen­di­ge Anpas­sun­gen als man das mit dem Digi­ta­li­sie­rungs-Hype für mög­lich gehal­ten hät­te. Auch der Aus­bau der digi­ta­len Infra­struk­tur braucht mehr Zeit (Deutsch­land-Index der Digi­ta­li­sie­rung 2019) und die Aus­bil­dung für qua­li­fi­zier­te Digi­tal-Jobs dau­ert län­ger – wie bei den Leh­rern sind die Uni­ver­si­tä­ten kaum noch in der Lage, Know How und Abschluss­zah­len zu leis­ten. Zwar wird alles schnel­ler gehen als in Zei­ten der Indus­tria­li­sie­rung. Aber auch die Digi­ta­li­sie­rung braucht eben (mehr) Zeit als in den meis­ten Pro­gno­sen vor­her­ge­sagt. Still­stand soll­te sich aller­dings kein Unter­neh­men leis­ten. Aber – wem sage ich das – das war schon immer so.

Das digi­ta­le Zau­ber­wort für Ent­schei­der im Unter­neh­men – also auch für alle (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rer – heißt „Decis­i­on Making”. Das ist ein Instru­ment der Künst­li­chen Intel­li­genz (KI), das alle zugäng­li­chen und für die jewei­li­ge Ent­schei­dung not­wen­di­gen Fak­to­ren und Rah­men­be­din­gun­gen aus­wer­tet, gewich­tet und dazu kon­kre­te Lösungs­vor­schlä­ge for­mu­liert. Risi­ko für Geschäfts­füh­rungs-Ent­schei­dun­gen: Nimmt der Geschäfts­füh­rer den Vor­schlag nicht an, muss er dafür gute Argu­men­te haben. In schlech­tes­ten Fall kann das sogar haf­tungs­aus­lö­sen­de Fol­gen haben. Aber: Sol­che Instru­men­te wer­den bis­her nur bei den Glo­bal Play­ern im Rah­men des Busi­ness Intel­li­gence ein­ge­setzt. Bis sol­che Instru­men­te zur Kon­kur­renz für die Ent­schei­der im mit­tel­stän­di­schen Unter­neh­men wer­den, wird es wohl auch noch eini­ge Jah­re brauchen.
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Personal: Die Last der Großen ist die Chance der Kleinen

Der Fach­kräf­te­man­gel ist in den letz­ten Jah­ren neben dem demo­gra­fi­schen Fak­tor immer mehr zu einem all­ge­mei­nen Arbeits­kräf­te­man­gel und zum Bil­dungs- und Aus­bil­dungs­pro­blem gewor­den. In eini­gen Bran­chen konn­ten die Leis­tun­gen bzw. Dienst­leis­tun­gen (Gas­tro­no­mie, tra­di­tio­nel­ler Ein­zel­han­del, Hand­werk usw.) nicht mehr erbracht wer­den, Öff­nungs­zei­ten wur­den gekürzt, unter­qua­li­fi­zier­te Arbeits­kräf­te ein­ge­stellt. Für vie­le klei­ne­re Unter­neh­men, die Aus­fäl­le nicht durch Mehr­ar­beit, Über­stun­den oder Arbeits­zeit­kon­ten aus­glei­chen kön­nen, ist die Mit­ar­bei­ter­fra­ge zur Über­le­bens­fra­ge geworden.

So gese­hen sind die unter­des­sen auf brei­ter Front ange­kün­dig­ten Per­so­nal-Abbau­maß­nah­men der Kon­zer­ne Chan­ce für vie­le mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men – zumin­dest dann, wenn der Stand­ort stimmt. Zwar ist nicht davon aus­zu­ge­hen, dass dabei Arbeit­neh­mer mit höhe­ren Qua­li­fi­ka­tio­nen frei­ge­setzt wer­den. In ers­ter Linie wird der Per­so­nal­ab­bau durch Abbau befris­te­ter Stel­len, durch alters­be­ding­tes Aus­schei­den und durch per­so­nel­le Ein­spa­run­gen von ange­lern­ten Arbeits­kräf­ten – also weni­ger qua­li­fi­zier­ten – geplant. Das sind die Vor­bo­ten der Künst­li­chen Intel­li­genz (KI) in den zukünf­ti­gen Pro­duk­ti­ons­pro­zes­sen der Kon­zer­ne. Den­noch: Als Geschäfts­füh­rer eines klei­ne­ren mit­tel­stän­di­schen Unter­neh­mens sind Sie gut bera­ten, den Arbeits­markt in der Regio genau zu beob­ach­ten und früh­zei­tig ent­spre­chen­de Signa­le auszusenden.

Immer mehr Arbeit­neh­mer wäh­len ihren Arbeit­ge­ber nicht nur nach dem Ver­dienst. Betriebs­kli­ma, Ent­wick­lungs­mög­lich­kei­ten, Wert­schät­zung und der per­sön­li­che Umgang mit dem Mit­ar­bei­ter wer­den immer wich­ti­ger. All das kön­nen Sie als Arbeit­ge­ber direkt und selbst beein­flus­sen und haben als klei­ne­rer Betrieb dabei durch­aus Vor­tei­le. Und zwar dann, wenn es Ihnen gelingt, Unter­neh­mens­kul­tur und unter­neh­me­ri­sche Ver­ant­wor­tung vor­zu­le­ben. Set­zen Sie auf „Mund-zu-Mund-Akqui­se” Ihrer zufrie­de­nen Mit­ar­bei­ter (Prä­mi­en), schal­ten Sie Stel­len­an­zei­gen in regio­na­len sozia­len Medi­en (Online-Tages­zei­tung) und tes­ten Sie neue For­men der Bewer­ber­su­che (unkon­ven­tio­nel­le Print-Anzei­gen, Con­tent-Mar­ke­ting und Video-Clips). Ani­mie­ren Sie  auf Ihrer Home­page zur Initiativ-Bewerbung.
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Performance: Geschäftsführung bleibt ein anspruchsvoller Job

Feh­len­de Arbeit­neh­mer, neue Geschäfts­mo­del­le, die groß­zü­gig finan­ziert wer­den, und ver­än­der­te Kon­sum­ge­wohn­hei­ten: Das sind die Fak­to­ren, die vie­len Kollegen/Innen im abge­lau­fe­nen Geschäfts­jahr zu schaf­fen machen und in 2020 Her­aus­for­de­rung blei­ben. Dazu kommt: Die welt­wei­ten Ver­un­si­che­run­gen auf den Märk­ten gehen in die nächs­te Run­de. Da sind die Unwäg­bar­kei­ten der US-Wirt­schafts­po­li­tik, der Brexit, die Ungleich­ge­wich­te in der EU, der schwie­ri­ge Han­del­part­ner „Chi­na”, Tur­bu­len­zen in Süd­ame­ri­ka, in der ara­bi­schen Welt und in Afri­ka. Dazu kom­men die Her­aus­for­de­run­gen der tech­no­lo­gi­schen Ent­wick­lung und der kli­ma­ti­schen Erfor­der­nis­se. All das beein­flusst Ihre täg­li­che Arbeit und die mög­li­chen Ant­wor­ten auf die aktu­el­len Herausforderungen.

Den­noch: Ihre Arbeit­neh­mer erwar­ten – und dür­fen von Ihnen erwar­ten – , dass Sie Ant­wor­ten parat haben, eine Stra­te­gie für´s Geschäft haben und alles dafür tun, dass die Fir­ma wirt­schaft­lich arbei­tet und die Arbeits­plät­ze erhal­ten blei­ben. Die Anfor­de­run­gen, die Geschäfts­füh­rer aus­hal­ten müs­sen, sind und blei­ben hoch. Dazu kommt das Gefühl, dass sich Eini­ges ver­selbst­stän­digt hat und nie­mand mehr in der Lage ist, das auf­zu­hal­ten. Immer neue Vor­schrif­ten und Erlas­se. Immer mehr Regu­lie­run­gen engen die Gestal­tungs­mög­lich­kei­ten ein und kos­ten viel Geld. Das alles ist bekannt. Aus Sicht eines Geschäfts­füh­rers bedeu­tet das:

  • Geschäfts­füh­rer klei­ne­rer Unter­neh­men ver­brin­gen immer mehr Zeit mit Tätig­kei­ten, die nichts oder nur wenig mit dem eigent­li­chen Geschäft zu tun haben.
  • Staat und Behör­den ver­wen­den immer mehr Auf­wand und Ener­gien für die Über­wa­chung und Kon­trol­le von Vor­schrif­ten und Auflagen.
  • Die Dis­kre­panz zwi­schen den Zie­len der poli­ti­schen Ent­schei­dungs­trä­ger und den Not­wen­dig­kei­ten klei­ne­rer Wirt­schafts­ein­hei­ten an der Basis wird immer größer.
  • Als Unter­neh­mer sind Sie es gewohnt, Ent­schei­dun­gen zu tref­fen und Pro­ble­me zu lösen. Egal unter wel­chen Rahmenbedingungen.

Gefor­dert sind Sie auch im pri­va­ten Umfeld. Die meis­ten Kol­le­gen wis­sen, dass sie ihrer Fami­lie viel zumu­ten. Unter dem Dau­er­druck drif­ten Ehen und Bezie­hun­gen aus­ein­an­der, die Kin­der kön­nen nicht wie erfor­der­lich geför­dert und unter­stützt wer­den. Der Spa­gat zwi­schen Fami­lie und Geschäft ist und bleibt eine Grat­wan­de­rung. Kom­men unge­plan­te Ereig­nis­se – Tren­nung, ein Pfle­ge­fall im unmit­tel­ba­ren Umfeld, Tod, beson­de­re Pro­ble­me eines Kin­des – dazu, kann das schon ein­mal bis an die Belas­tungs­gren­ze gehen oder die­se sogar über­schrei­ten. Dage­gen ste­hen die Her­aus­for­de­run­gen und Chan­cen, die sich für Sie als Geschäfts­füh­rer immer wie­der aufs Neue erge­ben. Sie wis­sen genau, an wel­chen Stell­schrau­ben Sie dre­hen müs­sen und kön­nen, um die Pro­duk­te zu ver­bes­sern, die Mit­ar­bei­ter ein­zu­be­zie­hen und mit­zu­neh­men, den Ser­vice bes­ser zu machen oder dem Kun­den noch bes­se­re Lösun­gen anzu­bie­ten. Gera­de die­se Ideen, die­se krea­ti­ven Her­aus­for­de­run­gen sind es, die „Geschäfts­füh­rung“ so abwechs­lungs­reich und span­nend machen. Dar­an wird sich auch im nächs­ten Jahr nichts ändern. Sie sind gefor­dert für 2020 – geschäft­lich und privat.

Nut­zen Sie die frei­en Tage für sich selbst. Über­pla­nen Sie Ihre per­sön­li­chen und geschäft­li­chen Zie­le für 2020. Die älte­ren Kollegen/Innen sind gut bera­ten, sich klar zu machen, dass die Nach­fol­ge­re­ge­lung in der Pra­xis mehr Zeit braucht ein­ge­plant wird. Hier gilt: Je frü­her Sie die­ses „schwie­ri­ge” The­ma anpa­cken, um so eher gewin­nen Sie Klar­heit dar­über, wie das aus­se­hen kann und um so eher gibt es Ergeb­nis­se. Jün­ge­re Kollegen/Innen sind gut bera­ten, sich nicht dau­ernd zu ver­aus­ga­ben – Stich­wort: Burn­out. Pla­nen Sie Aus­zei­ten ein, hal­ten Sie sich an die­se Pla­nung und gön­nen Sie sich und Ihrem Kör­per Ver­schnauf­pau­sen. Die Fir­ma braucht SIE
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Wartezeit: Mehr tun für die Altersvorsorge

Kollegen/Innen, die erst seit kur­zem im Amt sind, soll­ten vor dem Jah­res­en­de noch prü­fen – vom Steu­er­be­ra­ter prü­fen las­sen – , ob Sie bereits die Vor­aus­set­zun­gen für die Ertei­lung einer Pen­si­ons­zu­sa­ge erfül­len. Die Pen­si­ons­zu­sa­ge der GmbH an ihren Geschäfts­füh­rer ist für klei­ne­re und mit­tel­gro­ße GmbH immer noch eine der bes­ten Mög­lich­kei­ten, sich für´s Alter abzu­si­chern und zugleich die Steu­er­be­mes­sungs­grund­la­ge der GmbH dau­er­haft zu min­dern. Der Vor­teil: Die Pen­si­ons­rück­stel­lung wirkt sich schon in der nächs­ten Bilanz der GmbH Gewinn min­dernd aus.

Vor­aus­set­zung: Sie sind bereits seit 2 Jah­ren im Amt und die GmbH schreibt schwar­ze Zah­len. Dazu soll­ten die Gesell­schaf­ter der GmbH mög­lichst noch in 2019 per Gesell­schaf­ter-Beschluss eine Pen­si­ons­zu­sa­ge ab 01.01.2020 für den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer beschlie­ßen (Ände­rung des Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­tra­ges, vgl. dazu unse­re Arbeits­hil­fen unten). Nur dann ist sicher­ge­stellt, dass Sie die­se Form der steu­er­güns­ti­gen Alters­ver­sor­gung bereits für das gesam­te Jahr 2020 nut­zen können.

Für GmbH-Neu­grün­dun­gen ver­langt das Finanz­amt für die steu­er­li­che Aner­ken­nung eine War­te­zeit von 5 Jah­ren. Aus­nah­me: Es han­delt sich um eine Umgrün­dung z. B. aus einer bereits seit län­ge­rem agie­ren­den (Ein-) Per­so­nen-Gesell­schaft. Emp­feh­lung: Neben der War­te­zeit müs­sen zur steu­er­li­chen Aner­ken­nung der Pen­si­ons­zu­sa­ge noch zahl­rei­che ande­re Bedin­gun­gen ein­ge­hal­ten wer­den (z. B. Gleich­be­hand­lungs­grund­satz, Insol­venz­si­che­rung, Erdie­nenszeit­raum, Bezugs­rech­te usw.).
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Volkelt-Brief 50/2019

War­te­zeit: Mehr tun für die Alters­vor­sor­ge Neu­er Geschäfts­füh­rer-Job: Sichern Sie Ihre Rech­te (hier: Zeug­nis­an­spruch) + Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: War­ten auf Godot + Geschäftsführer/Compliance: Was Sie jetzt ver­an­las­sen müs­sen Digi­ta­les: Wer pro­fi­tiert von KI am meis­ten? Pla­nung 2020: Die­se Ver­trags­an­pas­sun­gen müs­sen Sie vor­be­rei­ten + Steu­er­ge­stal­tung: Betei­li­gun­gen von Mit­ar­bei­tern am Ver­kaufs­er­lös der GmbH + Büro­kra­tie: Finanz­be­hör­den müs­sen Grün­de für eine Steu­er­schät­zung nen­nen + Geschäfts­füh­rer-pri­vat: Zuläs­sig­keit der Dop­pel­be­steue­rung von Ren­ten + Gewusst wie: Alles wis­sen über die eige­ne GmbH

War­te­zeit: Mehr tun für die Alters­vor­sor­ge Neu­er Geschäfts­füh­rer-Job: Sichern Sie Ihre Rech­te (hier: Zeug­nis­an­spruch) + Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: War­ten auf Godot + Geschäftsführer/Compliance: Was Sie jetzt ver­an­las­sen müs­sen Digi­ta­les: Wer pro­fi­tiert von KI am meis­ten? Pla­nung 2020: Die­se Ver­trags­an­pas­sun­gen müs­sen Sie vor­be­rei­ten + Steu­er­ge­stal­tung: Betei­li­gun­gen von Mit­ar­bei­tern am Ver­kaufs­er­lös der GmbH + Büro­kra­tie: Finanz­be­hör­den müs­sen Grün­de für eine Steu­er­schät­zung nen­nen + Geschäfts­füh­rer-pri­vat: Zuläs­sig­keit der Dop­pel­be­steue­rung von Ren­ten + Gewusst wie: Alles wis­sen über die eige­ne GmbH

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Neuer Geschäftsführer-Job: Sichern Sie Ihre Rechte (hier: Zeugnisanspruch)

Geschäfts­füh­rer, deren Anstel­lungs­ver­hält­nis zum 31.12.2019 endet, müs­sen den wei­te­ren beruf­li­chen Wer­de­gang rich­tig vor­be­rei­ten. Dazu gehört, dass Sie – wie ande­re Arbeit­neh­mer auch – sich Ihre Leis­tun­gen beschei­ni­gen las­sen und Sie damit Refe­ren­zen für zukünf­ti­ge Auf­ga­ben vor­le­gen kön­nen. Für Ihren Dienst­ver­trag als GmbH-Geschäfts­füh­rer gilt: „Bei der Been­di­gung eines dau­ern­den Dienst­ver­hält­nis­ses kann der Ver­pflich­te­te von dem ande­ren Tei­le ein schrift­li­ches Zeug­nis über das Dienst­ver­hält­nis und des­sen Dau­er for­dern. Das Zeug­nis ist auf Ver­lan­gen auf die Leis­tun­gen und die Füh­rung im Diens­te zu erstre­cken“ (§ 630 BGB).  Je nach Stel­lung des Geschäfts­füh­rers im Unter­neh­men müs­sen Sie beachten:

  • Der Fremd-Geschäfts­füh­rer ohne eige­ne Betei­li­gung an der GmbH wird auf der Grund­la­ge eines Dienst­ver­tra­ges für die GmbH tätig. Er hat einen zwei­fels­frei­en recht­li­chen Anspruch auf Ertei­lung eines Zeug­nis­ses gemäß § 630 BGB.
  • Als Min­der­heits-Gesell­schaf­ter (bis 50 %-Betei­li­gung) besteht zwi­schen dem Geschäfts­füh­rer und der GmbH eine dienst­ver­trag­li­che Bezie­hung mit Wei­sungs­ab­hän­gig­keit. Auch in die­sem Fall hat er Anspruch auf Aus­stel­lung eines Zeugnisses.
  • Als beherr­schen­der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer kann er sich nicht ohne wei­te­res auf § 630 BGB bezie­hen. Aller­dings: In der Pra­xis spielt der Anspruch auf ein Zeug­nis bei der Abbe­ru­fung bzw. beim Aus­schei­den des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers nur sel­ten eine Rol­le. Da er Arbeit­ge­ber- und Arbeit­neh­mer­funk­ti­on inne­hat, müss­te er das Zeug­nis selbst for­mu­lie­ren und unterzeichnen.

Sind Sie als Geschäfts­füh­rer nicht gleich­zei­tig beherr­schen­der Gesell­schaf­ter haben Sie also einen Zeug­nis­an­spruch. Zustän­dig für die Aus­stel­lung des Zeug­nis­ses sind die Gesell­schaf­ter. Die­se kön­nen die Auf­ga­be zur Erstel­lung auf ein ande­res Organ (Bei­rat), auf einen Gesell­schaf­ter oder auch auf einen ande­ren Geschäfts­füh­rer über­tra­gen. Sie kön­nen zwi­schen der Aus­stel­lung eines ein­fa­chen Zeug­nis­ses und einem qua­li­fi­zier­ten Zeug­nis mit einer Leis­tungs- und Ver­hal­tens­be­ur­tei­lung wäh­len. Für Lei­tungs- und Füh­rungs­kräf­te üblich – und das sind Sie als Geschäfts­füh­rer grund­sätz­lich – ist das qua­li­fi­zier­te Zeug­nis. Beson­der­heit: Das qua­li­fi­zier­te Zeug­nis wird nur auf Ihr aus­drück­li­ches Ver­lan­gen hin ausgestellt.

Wei­gert sich Ihr Arbeit­ge­ber, den Zeug­nis­an­spruch zu erfül­len, dann kön­nen Sie die­sen mit Erfül­lungs­kla­ge vor dem Amts- bzw. Land­ge­richt durch­set­zen. Sofern das Arbeits­ge­richt im Anstel­lungs­ver­trag als zustän­di­ges Gericht bestimmt wur­de, kann der abhän­gig beschäf­tig­te Fremd-Geschäfts­füh­rer den Zeug­nis­an­spruch vor dem Arbeits­ge­richt einklagen.

Rich­ten Sie ein Schrei­ben an die Gesell­schaf­ter der GmbH, in dem Sie den Been­di­gungs­zeit­punkt und Ihr Aus­schei­den aus der GmbH bestä­ti­gen. Dan­ken Sie den Gesell­schaf­tern und Mit­ar­bei­tern Ihrer Ex-GmbH für die Zusam­men­ar­beit, wün­schen eine erfolg­rei­che Zukunft und verlangen/erbitten in die­sem Zusam­men­hang die Aus­stel­lung eines qua­li­fi­zier­ten Zeug­nis­ses nach § 630 Satz 2 BGB. Sind Sie beherr­schen­der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer und wol­len Ihre der­zei­ti­ge beruf­li­che Tätig­keit für eine zukünf­ti­ge, neue Tätig­keit als Geschäfts­füh­rer in einem ande­ren Unter­neh­men nach­wei­sen und doku­men­tie­ren, genügt es, wenn Sie Ihre Tätig­keit als Unter­neh­mer im Lebens­lauf dar­stel­len und gege­be­nen­falls eine Kopie der Ein­tra­gung bzw. des letz­ten aus­sa­ge­kräf­ti­gen Jah­res­ab­schlus­ses (gemäß Regis­ter­pu­bli­zi­tät) vor­le­gen. Im Übri­gen soll­ten Sie Ihren Wer­de­gang, Kom­pe­tenz und Erfah­rung im per­sön­li­chen Bewer­bungs­ge­spräch vortragen.
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Geschäftsführer-Perspektive: Warten auf Godot

Zwi­schen Ein­hör­nern – den mil­li­ar­den­schwe­ren, neu­en Digi­tal­un­ter­neh­men – und pfif­fi­gen Start­Up-Grün­dern ist viel Platz. Irgend­wo dazwi­schen ist der deut­sche Mit­tel­stand. Indus­trie­be­trie­be, die seit Jahr­zehn­ten Inno­va­ti­on prak­ti­zie­ren. Dienst­leis­ter, die Ideen-Wett­be­werb kön­nen. Han­dels­un­ter­neh­men, die Übung im nie enden­den Preis­wett­be­werb haben. Selbst­stän­di­ge, die sich nur hal­ten, wenn sie Qua­li­tät lie­fern kön­nen. Auch ein paar Ver­krus­te­te, die sich unter dem Schutz gesetz­li­cher Vor­ga­ben weg­du­cken und ordent­li­che Gewinn­mar­gen mit­neh­men. Der Mit­tel­stand eben. Von der Poli­tik stän­dig neu ent­deckt und genau so schnell wie­der ver­ges­sen. Es gibt Indus­trie­po­li­tik, Ener­gie­po­li­tik, Poli­tik für die digi­ta­le Wirt­schaft. Finan­zie­rungs­run­den für Start­Ups. Für den Mit­tel­stand gibt es – mit Ver­laub gesagt – die Büro­kra­tie. Irgend­je­mand muss die Arbeit ja machen. Mit freund­li­chen Grüßen.

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Geschäftsführer/neue Gesetze: Was Sie jetzt veranlassen müssen

Betrifft …

Dar­um geht es …

to do …

For­schungs­zu­la­gen-gesetz

Lohn­zu­schuss

Danach gibt es ab 1.1.2020 direk­te Lohn­zu­schüs­se für Arbeit­neh­mer, die for­schungs­re­le­van­te Tätig­kei­ten aus­üben.  Auch der Arbeits­lohn des Gesell­schaf­ters gehört zu den för­der­fä­hi­gen Auf­wen­dun­gen, wenn die­ser mit „sei­ner” GmbH einen Arbeits­ver­trag im Sin­ne des Lohn­steu­er­rechts abge­schlos­sen hat.

Prü­fen Sie anhand der Anspruchs-Kri­te­ri­en, für wel­che Tätigkeiten/Abteilungen/Projekte  Lohn­zu­schüs­se bean­tragt wer­den kön

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Planung 2020: Diese Vertragsanpassungen müssen Sie vorbereiten

In vie­len GmbHs nut­zen die Gesell­schaf­ter die jähr­li­chen Beschluss­fas­sun­gen zum Jah­res­en­de (Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses, Ände­rung des Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­tra­ges) auch dazu, um über­fäl­li­ge Anpas­sun­gen und Ände­run­gen des GmbH-Ver­tra­ges zu beschlie­ßen. Zum Beispiel

  • die Umwand­lung von Gewinn­rück­la­gen in Stamm­ka­pi­tal (UG > GmbH, Kapitalerhöhung),
  • eine Erwei­te­rung des Gegen­stan­des der GmbH, z. B. um neue Geschäfts­fel­der zu erschlie­ßen oder
  • die Tei­lung von Geschäfts­an­tei­len nach einem Erb­fall (z. B. damit das Gewinn­be­zugs­recht peri­odisch genau abge­grenzt wer­den kann).

Die­se Beschlüs­se müs­sen nota­ri­ell beur­kun­det wer­den und zum Han­del­re­gis­ter gemel­det und dort ein­ge­tra­gen wer­den. Vor Ein­trag prüft das Regis­ter­ge­richt, ob es Anzei­chen für eine feh­ler­haf­te Beschluss­fas­sung oder für ande­re Grün­de für eine even­tu­el­le Anfecht­bar­keit oder Nich­tig­keit gibt (Ver­stoß gegen Form­vor­schrif­ten, Ver­let­zung von Min­der­hei­ten­rech­ten usw.). Im Außen­ver­hält­nis wird die Ände­rung des GmbH-Ver­tra­ges erst nach Beur­kun­dung und mit der Ein­tra­gung ins Han­dels­re­gis­ter wirk­sam. Im Innen­ver­hält­nis sind die Gesell­schaf­ter und die Orga­ne (also der Geschäfts­füh­rer) an den Ände­rungs­be­schluss auch schon vor Ein­tra­gung gebun­den. Die Gesell­schaf­ter kön­nen in der Zeit bis zur Ein­tra­gung aber dar­über mit ein­fa­cher Mehr­heit ent­schei­den, wie das gehand­habt wer­den soll.

Als Geschäfts­füh­rer sind Sie gut bera­ten, wenn Sie bei einer Ände­rung des GmbH-Ver­tra­ges nichts dem Zufall über­las­sen. Die Gesell­schaf­ter sind zustän­dig für die Beschluss­fas­sung und die­se müs­sen die nota­ri­el­le Beur­kun­dung ver­an­las­sen. Der Notar wird den Beschluss dem Regis­ter­ge­richt zur Ein­tra­gung vor­le­gen. Ihre Auf­ga­be ist es zu kon­trol­lie­ren, ob der beur­kun­den­de Notar den Beschluss umge­hend zur Ein­tra­gung an das Regis­ter­ge­richt wei­ter­ge­lei­tet hat. Prü­fen Sie den Ein­tra­gungs­text auch noch­mals auf Rich­tig­keit. Fehl­ein­trä­ge oder unge­woll­te Feh­ler fal­len in der Regel meist erst Jah­re spä­ter auf – und zwar meis­tens dann, wenn es über­haupt nicht passt (z. B. Feh­ler bei der Erbteilung)
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Digitales: Wer profitiert von KI am meisten?

Künst­li­che Intel­li­genz (KI) – was genau das auch sein und zu leis­ten ver­mag – heißt das Zau­ber­wort 2019 der Digi­ta­li­sie­rung. Eine aktu­el­le Stu­die der Unter­neh­mens­be­ra­tung Arthur D. Litt­le iden­ti­fi­ziert den Han­del als einen der gro­ßen Gewin­ner die­ses KI-Hypes. Pro­gno­se: Bis 2025 bezif­fert die Stu­die den KI-Effekt mit einem Kos­ten­ein­spar­po­ten­zi­al für Han­dels­un­ter­neh­men in Deutsch­land mit 60 Mrd. EUR und einem Umsatz­stei­ge­rungs­po­ten­zi­al von 36 Mrd. EUR. KI hilft so z. B. dabei, die Prei­se zu opti­mie­ren – durch bes­se­re Anpas­sung des Ange­bots an die Nach­fra­ge. Vor­rei­ter bei der dyna­mi­schen Preis­op­ti­mie­rung ist das Start­Up-Unter­neh­men Revio­nics – Mus­ter­lö­sun­gen für Obi, Dou­glas und ande­re vor allem grö­ße­re Han­dels­un­ter­neh­men sind bereits im Ein­satz. Zalan­do bie­tet dank KI indi­vi­du­el­le Beklei­dungs­kon­zep­te für ihre Kun­den an. Und das ist erst der Anfang.

Ins­ge­samt liegt das KI-Kos­ten- und Umsatz­po­ten­zi­al für den Han­del in Deutsch­land bei ca. 97 Mrd. EUR. Auch in den Berei­chen Ener­gie, Umwelt, Che­mie steckt viel Poten­zi­al (96 Mrd. EUR), gefolgt von Telekommunikation/IT/Medien (70 Mrd. EUR), dem Gesund­heits­we­sen (57 Mrd. EUR), Indus­trie und Gewer­be (55 Mrd. EUR), Transport/Verkehr/Tourismus (50 Mrd. EUR), alle noch vor der Auto­mo­bil­in­dus­trie (40 Mrd. EUR).