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Volkelt-Briefe

Wartezeit: Mehr tun für die Altersvorsorge

Kollegen/Innen, die erst seit kur­zem im Amt sind, soll­ten vor dem Jah­res­en­de noch prü­fen – vom Steu­er­be­ra­ter prü­fen las­sen – , ob Sie bereits die Vor­aus­set­zun­gen für die Ertei­lung einer Pen­si­ons­zu­sa­ge erfül­len. Die Pen­si­ons­zu­sa­ge der GmbH an ihren Geschäfts­füh­rer ist für klei­ne­re und mit­tel­gro­ße GmbH immer noch eine der bes­ten Mög­lich­kei­ten, sich für´s Alter abzu­si­chern und zugleich die Steu­er­be­mes­sungs­grund­la­ge der GmbH dau­er­haft zu min­dern. Der Vor­teil: Die Pen­si­ons­rück­stel­lung wirkt sich schon in der nächs­ten Bilanz der GmbH Gewinn min­dernd aus.

Vor­aus­set­zung: Sie sind bereits seit 2 Jah­ren im Amt und die GmbH schreibt schwar­ze Zah­len. Dazu soll­ten die Gesell­schaf­ter der GmbH mög­lichst noch in 2019 per Gesell­schaf­ter-Beschluss eine Pen­si­ons­zu­sa­ge ab 01.01.2020 für den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer beschlie­ßen (Ände­rung des Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­tra­ges, vgl. dazu unse­re Arbeits­hil­fen unten). Nur dann ist sicher­ge­stellt, dass Sie die­se Form der steu­er­güns­ti­gen Alters­ver­sor­gung bereits für das gesam­te Jahr 2020 nut­zen können.

Für GmbH-Neu­grün­dun­gen ver­langt das Finanz­amt für die steu­er­li­che Aner­ken­nung eine War­te­zeit von 5 Jah­ren. Aus­nah­me: Es han­delt sich um eine Umgrün­dung z. B. aus einer bereits seit län­ge­rem agie­ren­den (Ein-) Per­so­nen-Gesell­schaft. Emp­feh­lung: Neben der War­te­zeit müs­sen zur steu­er­li­chen Aner­ken­nung der Pen­si­ons­zu­sa­ge noch zahl­rei­che ande­re Bedin­gun­gen ein­ge­hal­ten wer­den (z. B. Gleich­be­hand­lungs­grund­satz, Insol­venz­si­che­rung, Erdie­nenszeit­raum, Bezugs­rech­te usw.).

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