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Bürokratie: Experten für eine neue Steuerpolitik

Jetzt hat sich auch der Vor­sit­zen­de der Wirt­schafts­wai­sen Chris­toph Schmidt für eine umfas­sen­de Reform der Unter­neh­mens­steu­ern aus­ge­spro­chen. Dabei muss es dar­um gehen, die inter­na­tio­na­le Wett­be­werbs­fä­hig­keit der deut­schen Unter­neh­men nach­hal­tig zu ver­bes­sern. Wört­lich führt Schmidt aus: „Der Steu­er­wett­be­werb hat sich durch die US-Steu­er­re­form defi­ni­tiv ver­schärft. Das soll­te die Bun­des­re­gie­rung end­lich ernst neh­men. Eine Unter­neh­mens­steu­er­re­form und eine kom­plet­te Abschaf­fung des Soli­da­ri­täts­zu­schlags wären sinn­voll” (Quel­le: Han­dels­blatt-Inter­view vom 30.12.2019).

Zwar haben SPD und CDU zuletzt die Bereit­schaft erken­nen las­sen, das Pro­jekt „Unter­neh­mens­steu­er­re­form” erneut auf die Agen­da zu set­zen. Aller­dings sind die kon­kre­ten Vor­stel­lun­gen dazu so grund­sätz­lich ver­schie­den (Finan­zie­rung durch eine neue Ver­mö­gens­steu­er), dass es der­zeit nicht mög­lich ist, poli­ti­sche Mehr­hei­ten für ein sol­ches Unter­fan­gen zu organisieren.
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Mitarbeiter: Mehr Zeit für die Kündigungsschutzklage

Ver­säumt der Arbeit­neh­mer die 6‑Monatsfrist für eine Kün­di­gungs­schutz­kla­ge (§ 5 KSchG), ist das Ver­fah­ren für den Arbeit­ge­ber noch nicht aus­ge­stan­den. Ist das Arbeits­ge­richt der Ansicht, dass „in der Sache ent­schie­den wer­den muss”, wird die Kla­ge auch noch ver­spä­tet ange­nom­men bzw. ver­han­delt. Wie lan­ge die Ver­zö­ge­rung dau­ern darf, wur­de nicht ent­schie­den. Das Bun­des­ar­beits­ge­richt wird abschlie­ßend ent­schei­den. Über den Aus­gang des Ver­fah­rens hal­ten wir Sie auf dem Lau­fen­den (LAG Ber­lin-Bran­den­burg, Urteil v. 7.11.2019, 5 Sa 134/19).

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Geschäftsführer unterwegs: Keine vorschnelle Fahrtenbuchauflage

Teilt ein Fahr­zeug­hal­ter mit, dass nicht er, son­dern einer sei­ner bei­den Zwil­lings­söh­ne einen Geschwin­dig­keits­ver­stoß mit sei­nem Fahr­zeug began­gen habe, und macht er ansons­ten von sei­nem Zeug­nis­ver­wei­ge­rungs­recht Gebrauch, darf die Buß­geld­be­hör­de das Ver­fah­ren nicht vor­schnell ein­stel­len und dem Hal­ter die Füh­rung eines Fahr­ten­buchs auf­er­legt wer­den. Die Behör­de muss zunächst die Söh­ne des Hal­ters dazu befra­gen. Das Ver­wal­tungs­ge­richt Koblenz gab einer ent­spre­chen­den Kla­ge statt (VG Koblenz, Urteil v. 10.12.2019, 4 K 773/19)

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GF-Haftung: Untreue-Vorwurf muss konkret belegt sein

Nicht jede unzu­läs­si­ge Ver­min­de­rung des GmbH-Ver­mö­gens durch Geschäfts­füh­rungs-Maß­nah­men erfüllt den Tat­be­stand der Untreue. Dazu der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) in einer aktu­el­len Ent­schei­dung gegen die Geschäfts­füh­rer einer Mas­siv­haus-GmbH: „Eine Ver­mö­gens­min­de­rung ist nach dem Prin­zip der Gesamt­sal­die­rung fest­zu­stel­len. Maß­geb­lich ist der Ver­gleich der Ver­mö­gens­wer­te unmit­tel­bar vor und nach der pflicht­wid­ri­gen Ver­hal­tens­wei­se zu Las­ten des GmbH-Ver­mö­gens” (BGH, Beschluss v. 26.6.2019, 1 StR 551/18).

Damit stellt der BGH klar, dass es für die Ermitt­lung des ent­stan­de­nen Ver­mö­gens­scha­dens nicht aus­reicht, fik­ti­ve Rech­nun­gen anzu­stel­len oder eine wirt­schaft­li­che Kri­se zu dia­gnos­ti­zie­ren. Der Ver­mö­gens­scha­den muss „tat­säch­lich” ent­stan­den sein, zu einer nicht nur rech­ne­ri­schen son­dern fak­ti­schen Redu­zie­rung des Ver­mö­gens geführt haben. Ach­tung: In der ers­ten Instanz wird oft vor­schnell aus „Untreue” ent­schie­den. Es lohnt, den Ein­zel­fall genau zu prü­fen und recht­li­che Maß­nah­men abzuwäge
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> Geschäftsführung

 

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Planung 2020: NEUE Möglichkeiten für die Nachfolge

Schon gehört: „Ver­ant­wor­tungs­ei­gen­tum”? Damit sol­len – so der poli­ti­sche Wil­le – auch die Unter­neh­men nach­hal­tig wer­den. Bosch und Alna­tu­ra prak­ti­zie­ren das bereits in der Form einer dop­pel­ten Stif­tungs­ge­sell­schaft. Also ziem­lich auf­wän­dig und bera­tungs­in­ten­siv. Das soll anders werden.

Zwei Zie­le sol­len dann im Gesell­schafts­ver­trag bzw. in der Sat­zung des Unter­neh­mens ver­an­kert wer­den. Zum einen sol­len die für das Unter­neh­men han­deln­den Per­so­nen – also die Geschäfts­füh­rung und die Mit­ar­bei­ter – allein über die wirt­schaft­li­chen Belan­ge des Unter­neh­mens ent­schei­den. Sie füh­ren das Unter­neh­men in „Ver­ant­wor­tungs­ei­gen­tum”. Das ist ein kla­res weg von der Ren­di­te­ori­en­tie­rung der Inves­to­ren. Zum ande­ren wird vor­ge­ge­ben, dass der gesam­te Ertrag, den ein Unter­neh­men erwirt­schaf­tet, in die Zukunft des Unter­neh­mens inves­tiert wer­den muss – Rück­la­gen­bil­dung ein­ge­schlos­sen. Das umzu­set­zen, haben sich 32 Unter­neh­mer aus den ver­schie­dens­ten Bran­chen und Unter­neh­mens­grö­ßen zum Ziel gesetzt und dazu die Stif­tung Ver­ant­wor­tungs­ei­gen­tum begrün­det. Ers­ter Erfolg: Es gibt bereits 200 Unter­neh­men in Deutsch­land, die nach den Grund­sät­zen des Ver­ant­wor­tungs­ei­gen­tums auf­ge­stellt sind.

Noch sind eini­ge recht­li­che Hür­den bis zu einer ein­fa­chen und unbü­ro­kra­ti­sche­ren Umset­zung (Rechts­form) aus dem Weg zu räu­men. Den­noch: Das Modell ist auch für klei­ne­re Unter­neh­men inter­es­sant. Z. B. dann, wenn das Unter­neh­men gut eta­bliert ist und kein Nach­fol­ger aus der Fami­lie vor­han­den ist. Dann kann damit eine dau­er­haf­te Fort­füh­rung der Grün­dungs­idee gesi­chert wer­den. Das Unter­neh­men bleibt bestehen, wird nicht an Drit­te ver­kauft oder ein­fach „zer­schla­gen”.

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Volkelt-Brief 01/2020

Soli­da­ri­täts­zu­schlag

Nach­fol­ge-Pla­nung: Jetzt gibt es neue Mög­lich­kei­ten Geschäfts­füh­rer-Gehalt: Die bes­ten Argu­men­te für eine Erhö­hung Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Die Sache mit dem Soli + Digi­ta­les: Vor-Ort direkt in die Zen­tra­le Kom­pakt: Kon­junk­tur- und Finanz-Plan­da­ten Janu­ar 2020 + Neu­er BMF-Erlass: Bilan­zi­el­le Erfas­sung der Pen­si­ons­rück­stel­lung + Offen­le­gung des Jah­res­ab­schlus­ses 2018 + Finan­zen: Dar­le­hen an die GmbH  ist kei­ne gewerb­li­che Tätig­keit + Mit­ar­bei­ter: Arbeit­neh­mer dür­fen Verstöße/Mängel anzei­gen +

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Geschäftsführer-Gehalt: Die besten Argumente für die nächste Erhöhung

Wol­len Sie als Fremd-Geschäfts­füh­rer ein höhe­res Gehalt durch­set­zen, müs­sen Sie die Gesell­schaf­ter davon über­zeu­gen – dazu gehö­ren gute Argu­men­te und etwas Ver­hand­lungs­ge­schick. Ob als Fremd‑, Min­der­heits- oder Mehr­heits-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer: Die (arbeit­ge­ben­den) Gesell­schaf­ter sind genau so schwer von einer ange­mes­se­nen Gehalts­er­hö­hung zu über­zeu­gen wie das Finanz­amt. Hier zäh­len nur gute Argu­men­te und wirt­schaft­li­che Fak­ten. Hier eini­ge gute Argu­men­te für mehr Gehalt.

Wann ist der rich­ti­ge Zeit­punkt für eine Gehaltsforderung?

  • In der Regel ist das der Zeit­punkt des Beschlus­ses über die Fest­stel­lung des Jahresabschlusses/Gewinnverwendung und über die Ent­las­tung des Geschäftsführers.
  • Bei gro­ßen und mitt­le­ren GmbHs ist das spä­tes­tens 3 Mona­te nach Ablauf des Geschäfts­jah­res, in der klei­nen GmbH spä­tes­tens 6 Mona­te nach Ablauf des­Ge­schäfts­jah­res. Ach­tung: Der Beschluss zur Gehalts­er­hö­hung muss (soll­te) als TOP in der Ein­la­dung zur Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung ange­kün­digt wer­den (TOP: Gehalt des/der Geschäftsführer).

Ab wel­chem Zeit­punkt soll die Erhö­hung gezahlt werden?

  • Für den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer ab dem ……………… zum Beginn des fol­gen­den Geschäfts­jah­res, damit das Vor­aus-Gebot und damit die steu­er­li­che Aner­ken­nung für das gesam­te Geschäfts­jahr sicher­ge­stellt ist.
  • Für den Fremd-Geschäfts­füh­rer zum .….….….……………ab dem nächs­ten Quar­tal, weil damit der Erfolg des letz­ten Geschäfts­jah­res zeit­nah gewür­digt wird.

Um wie viel und um wel­che zusätz­li­chen  Leis­tun­gen soll das Gehalt erhöht wer­den? Kon­kre­ti­sie­ren Sie Ihre Ansprü­che: Z. B. beim Fest­ge­halt um 3 % …

  • weil der Lebens­hal­tungs­in­dex um 3 % gestie­gen ist,
  • weil in der Bran­che 3 % mehr ver­dient wurde,
  • weil ein Wachs­tum um 3 % erzielt wurde,
  • weil der Ertrag um 3 % gestei­gert wurde,
  • weil die Mit­ar­bei­ter 3 % mehr Lohn beziehen,
  • weil Ihnen ein sol­ches Kon­kur­renz­an­ge­bot vorliegt.
  • Zusätz­lich: Urlaubs­geld, Weih­nachts­geld (weil sta­tus­üb­lich, weil Sie nur aus­nahms­wei­se in der Pro­be­zeit dar­auf ver­zich­tet haben, weil die­se Leis­tun­gen im Betrieb an alle Mit­ar­bei­ter gezahlt werden).
  • Zusätz­lich: Pri­va­te Ren­te/Ries­ter-Ren­te (weil die gesetz­li­che Alters­vor­sor­ge nichts bringt).
  • Zusätz­lich: der Anspruch auf eine betrieb­li­che Pen­si­ons­zu­sa­ge, sofern bis­her noch kein Anspruch besteht bzw. eine Auf­sto­ckung der bestehen­den Pensionszusage.
  • Zusätz­lich: Sons­ti­ge neue Leis­tun­gen (Vor­sor­ge-Check, Han­dy­nut­zung, neu­er Fir­men­wa­gen – Vor­bild „E‑Car”).

Wei­te­re „gute“ Argu­men­te gibt es für   eine Gehaltserhöhung?

  • weil dies … anders als im letz­ten Jahr ist (Lebens­hal­tungs­kos­ten­in­dex, neue Auf­ga­ben, mehr Arbeits­zeit, mehr Per­so­nal­ver­ant­wor­tung, höhe­re Fluk­tua­ti­on, mehr Ertrag, mehr Umsatz, mehr Wachs­tum, Koope­ra­tio­nen, neue Produkte),
  • weil die­se Auf­ga­ben neu hin­zu­ge­kom­men sind (Con­trol­ling, regel­mä­ßi­ge Per­so­nal­ge­sprä­che,  Erwei­te­rung des Planungshorizontes),
  • weil wir unter­des­sen 200 vie­le Mit­ar­bei­ter haben,
  • weil der Geschäfts­füh­rer 50 Tage jähr­lich auf Geschäfts­rei­se war oder
  • weil .….….

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Geschäftsführer-Perspektive: Soli 2020 – immerhin 39 € gespart …

Vie­le der Kollegen/Innen sind „Bes­ser­ver­die­ner”. Sie ver­die­nen so viel, dass sie – der Staats­haus­halt wird´s dan­ken –  auch in Zukunft einen Soli­da­ri­täts­zu­schlag wer­den leis­ten müs­sen. Sie wer­den allen­falls ein biss­chen ent­las­tet. Kon­kret aus­ge­rech­net hat das der GmbH-Exper­te Hagen Prühs. Die Rech­nung wird ab 1.1.2021 so aus­se­hen: Ein allein ste­hen­der Geschäfts­füh­rer zahlt kei­nen Soli­da­ri­täts­zu­schlag, wenn das Brut­to­ge­halt unter 73.000 EUR im Jahr liegt. Liegt das Gehalt dar­über, wird der Soli­da­ri­täts­zu­schlag stu­fen­wei­se abge­baut. Erhält der Geschäfts­füh­rer z. B. monat­lich 7.500 EUR, zahlt er bis­her 110 EUR Soli­da­ri­täts­zu­schlag. Ab 1.1.2021 nur noch 71 EUR. Erspar­nis: 39 EUR im Jahr. Ab einem Gehalt von 9.500 EUR monat­lich bleibt alles beim alten. Apro­pos: Der „durch­schnitt­li­che” Geschäfts­füh­rer ver­dien­te in 2018 immer­hin 174.000 EUR. Die GmbH zahlt den Soli ohne­hin bis auf wei­te­res wei­ter. Mit freund­li­chen Grüßen.

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Geschäftsführer/Compliance: Was SIE jetzt veranlassen müssen

Betrifft … Dar­um geht es … to do …
Azubis/Vergütung Mit dem Jah­res­wech­sel gilt das Gesetz zur Moder­ni­sie­rung und Stär­kung der beruf­li­chen Bil­dung (BBi­MoG). Azu­bis, die in 2020 ein­ge­stellt wer­den, erhal­ten dann eine Min­dest­ver­gü­tung von 515 EUR. In den Fol­ge­jah­ren erhöht sich die zu zah­len­de Ver­gü­tung auf 550 (2021), 585 (2022) bzw. 620 (2023). Infor­mie­ren Sie sich: Für tarif­ge­bun­de­ne Unter­neh­men sind Unter­schrei­tun­gen möglich ..