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Firmenwagen: 1%-Methode

Wird die pau­scha­le Bestim­mung des pri­va­ten Nut­zungs­wer­tes gewählt, sind die Fahr­ten mit dem Firmenwagen

  • in pri­va­te Fahrten,
  • in Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Arbeitsstätte
  • und Fami­li­en­heim­fahr­ten aufzuteilen.

Für die Nut­zung des Fir­men­wa­gens für pri­va­te Fahr­ten ist monat­lich ein Betrag von 1% des inlän­di­schen Lis­ten­prei­ses inklu­si­ve Umsatz­steu­er (Brut­to­lis­ten­preis) als geld­wer­ter Vor­teil zu ver­steu­ern. Damit sind sämt­li­che Pri­vat­fahr­ten wie Urlaubs­fahr­ten oder Heim­fahr­ten zum Mit­tag­essen abge­gol­ten. Kür­zun­gen die­ses Betrags kön­nen nicht vor­ge­nom­men wer­den, Auch dann nicht, wenn z. B. der Arbeit­ge­ber die Nut­zung des Fahr­zeugs für pri­va­te Urlaubs­rei­sen nicht genehmigt.

Tipp: Vom Ansatz des vol­len monat­li­chen geld­wer­ten Vor­teils wird abge­se­hen, wenn Sie nach­wei­sen kön­nen, dass Ihnen das Fir­men­fahr­zeug einen vol­len Monat nicht zur Ver­fü­gung stand (Repa­ra­tur, Urlaub, Kur, län­ge­rer Auslandsaufenthalt).

Die Anwen­dung der 1%-Methode schließt Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Arbeits­stät­te nicht mit ein. Die Nut­zung eines Fir­men­wa­gens zur Fahrt zwi­schen Woh­nung und Arbeits­stät­te ist mit zusätz­lich monat­lich 0,03% des inlän­di­schen Brut­to­lis­ten­prei­ses je Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter dem Arbeits­lohn zuzurechnen.

Für Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Arbeits­stät­te hat der Arbeit­ge­ber die Mög­lich­keit die Lohn­steu­er durch einen Abzug von 15% pau­schal zu ent­rich­ten, aber nur bis zu dem Betrag für den der Arbeit­neh­mer Wer­bungs­kos­ten gel­tend machen kann. Der pau­schal zu ver­steu­ern­de Teil berech­net sich mit 0,30 € pro Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter für 15 Arbeits­ta­ge im Monat.

In die­sem Fall ist kein Wer­bungs­kos­ten­ab­zug mehr mög­lich. Die Anzahl der Tage, an denen das Fahr­zeug für Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Arbeits­stät­te genutzt wird, wird bei der Pau­scha­lie­rung der Lohn­steu­er aus Ver­ein­fa­chungs­grün­den mit 15 Tagen im Monat und 180 Tagen im Jahr ange­nom­men. Der über den pau­schal zu ver­steu­ern­de Anteil am geld­wer­ten Vor­teil ist ganz lohn­steu­er­pflich­tig. Der Vor­teil liegt dar­in, dass der pau­schal ver­steu­er­te Anteil am geld­wer­ten Vor­teil sozi­al­ver­si­che­rungs­frei ist.

Der Geschäfts­füh­rer kann bei der Ver­an­la­gung zur Ein­kom­men­steu­er je Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter zwi­schen Woh­nung und Arbeits­stät­te pro Arbeits­tag 0,30 € für jeden Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter (max. 4.500 € ohne Nach­weis) als Wer­bungs­kos­ten­ab­zug gel­tend machen. Alter­na­tiv kann ein Frei­be­trag auf der Lohn­steu­er­kar­te ein­ge­tra­gen werden.

Tipp: Nutzt der Geschäfts­füh­rer das Fir­men­fahr­zeug für Fami­li­en­heim­fahr­ten im Rah­men einer dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung für eine Heim­fahrt pro Woche, sind die­se nicht als geld­wer­ter Vor­teil zu ver­steu­ern. Dies gilt für zwei Jah­re. Danach müs­sen sol­che Fami­li­en­heim­fahr­ten zusätz­lich mit 0,002% des Brut­to­lis­ten­prei­ses je Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter ver­steu­ert wer­den. Jede zusätz­li­che Fami­li­en­heim­fahrt ist eben­falls mit 0,002% je Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter steu­er­lich zum Arbeits­lohn hinzuzurechnen.

So errechnet sich der Listenpreis Ihres Firmenwagens

Der Lis­ten­preis als Bemes­sungs­grund­la­ge für den pri­va­ten Nut­zungs­wert ist

  1. die unver­bind­li­che Preis­emp­feh­lung des Her­stel­lers zuzüg­lich Umsatz­steu­er zum Zeit­punkt der Erst­zu­las­sung, abge­run­det auf vol­le 100 €.
  2. Für den Zeit­raum nach dem 01.01.2002 ist der Lis­ten­preis für vor dem 01.01.2002 ange­schaff­te Kfz zunächst in Euro umzu­rech­nen und anschlie­ßend auf vol­le 100 € zu run­den (BMF-Schrei­ben vom 21.01.2002 – IV A 6 S 2177 – 1/02)
  3. Der Neu­preis eines Fir­men­wa­gens ist auch anzu­wen­den, wenn der Wagen geleast oder gebraucht erwor­ben wird.
  4. Preis­nach­läs­se sind eben­falls für die Bemes­sungs­grund­la­ge des Nut­zungs­wer­tes ohne Bedeutung.
  5. Auf die­se Preis­emp­feh­lung wer­den Son­der­austat­tun­gen auf­ge­rech­net wie z.B. Kli­ma­an­la­ge, Radio oder Navigationssystem.

Nicht zu den zuschlags­pflich­ti­gen Son­der­aus­stat­tun­gen gehört z.B. ein Auto­te­le­fon oder eine Dieb­stahl­si­che­rung, da es sich um Auf­wen­dun­gen han­delt. Bei Fahr­zeu­gen mit Sicher­heit­s­pan­ze­rung kann der Lis­ten­preis des glei­chen Fahr­zeug­typs ohne Sicher­heits­aus­stat­tung her­an­ge­zo­gen werden.

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Firmenwagen

In der Regel erhält der Geschäfts­füh­rer auf GmbH-Kos­ten einen Dienst­wa­gen, der auch für Pri­vat­fahr­ten genutzt wer­den kann. Je nach Umsatz und Ertrags­stär­ke des Unter­neh­mens besteht Anspruch auf ein adäqua­tes und reprä­sen­ta­ti­ves Fahr­zeug. Der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­­­füh­rer muss beach­ten, dass das Fahr­zeug vom Finanz­amt auf sei­ne Ange­mes­sen­heit über­prüft wird.

Bei­spiel: Wer als Geschäfts­füh­rer einer GmbH mit knapp 500.000 € Umsatz einen Fir­men-Por­sche fah­ren will, stellt schnell fest, dass das Finanz­amt auch für den Fir­men-Pkw steu­er­li­che Ange­mes­sen­heits­gren­zen anwen­det – in die­sem Fall ist der Por­sche Pri­vat­ver­gnü­gen. Als Anhalts­punkt für die Ange­mes­sen­heit gilt: Durch­schnitt­li­che Anschaf­fungs­kos­ten ca. 40.000 €, Hub­raum zwi­schen 2500 und 3500 ccm, im Grund­satz ent­schei­den die jewei­li­gen Ver­hält­nis­se des Ein­zel­fal­les (sie­he unten).

Häu­fi­ger Feh­ler bei der Anschaf­fung des Fir­men­wa­gens für den Geschäfts­füh­rer in der klei­ne­ren GmbH: Die fal­sche Ver­trags­par­tei schließt den Kauf- bzw. Finan­zie­rungs­ver­trag ab: Finan­zi­ell und steu­er­lich ist es auf jeden Fall güns­ti­ger, wenn die GmbH den nächs­ten Wagen für ihren Geschäfts­füh­rer anschafft (Fir­men­wa­gen). Wich­tig ist, dass die GmbH den Kauf- oder Lea­sing­ver­trag abschließt. Damit ist sicher­ge­stellt, dass das Finanz­amt den Vor­steu­er­ab­zug zulässt, Abschrei­bun­gen steu­er­lich gel­tend gemacht wer­den kön­nen, die Finan­zie­rungs­kos­ten und die lau­fen­den Kos­ten Betriebs­aus­ga­ben sind.

Besteue­rung der pri­va­ten Nut­zung des Firmenwagens

Die auf den pri­va­ten Nut­zungs­an­teil des Fir­men­wa­gens ent­fal­len­de Lohn­steu­er kann

  1. durch Nach­weis des tat­säch­lich ent­stan­de­nen Auf­wands (per Fahr­ten­buch) oder
  2. nach der 1 %- Regel ermit­telt werden.

Bei Ermitt­lung des tat­säch­li­chen Auf­wands muss ein Fahr­ten­buch geführt wer­den. Die 1 % – Regel ist eine Schätz­me­tho­de, die nur wenig Ver­wal­tungs­auf­wand berei­tet, aber nicht immer zum steu­er­lich güns­tigs­ten Ergeb­nis führt.

Bei­spie­le: Sie woh­nen im glei­chen Haus, in dem auch Ihre GmbH Geschäfts­räu­me hat und nut­zen den Fir­men­wa­gen nur sehr wenig für Pri­vat­fahr­ten. Dazu benut­zen Sie den ver­brauchs­güns­ti­gen Zweit­wa­gen. In die­sem Fall ist die 1 % – Regel deut­lich teu­rer als der Nach­weis der tat­säch­li­chen Nut­zung. Nut­zen Sie dage­gen den Fir­men­wa­gen aus­führ­lich für pri­va­te Fahr­ten (z. B. wei­te Urlaubs­stre­cken, häu­fi­ger Besuch von wei­ter ent­fernt woh­nen­den Fami­li­en­mit­glie­dern oder Freun­den) ist die 1 % – Metho­de regel­mä­ßig güns­ti­ger als bei Nach­weis der tat­säch­li­chen pri­va­ten Fahrleistung.

Die ein­mal gewähl­te Metho­de zur Besteue­rung kann nur zum Jah­res­wech­sel gewech­selt wer­den. Es sei denn, es wird wäh­rend des Jah­res ein neu­es Fahr­zeug ange­schafft. In die­sem Fall kann die Metho­de der Berech­nung des Nut­zungs­wer­tes zum Zeit­punkt der Anschaf­fung des Fahr­zeugs bestimmt werden.

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Gesellschafterversammlung

Grund­sätz­lich bestim­men die Gesell­schaf­ter gemein­sam in der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung über die Geschi­cke der GmbH. Die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung ist damit obers­tes Wil­lens­bil­dungs­or­gan der GmbH. Wel­che Rech­te und Pflich­ten zu beach­ten sind, ergibt sich aus dem Gesell­schafts­ver­trag der GmbH (§ 45 GmbHG). Wenn der Gesell­schafts­ver­trag kei­ne beson­de­ren Ver­ein­ba­run­gen dazu ent­hält, bestim­men sich die Rech­te und Pflich­ten der Gesell­schaf­ter aus dem GmbH-Gesetz (§§ 46 bis 51b GmbHG).

Die Gesell­schaf­ter drü­cken ihren Wil­len in Beschlüs­sen aus. Eine recht­lich ver­bind­li­che Beschluss­fas­sung fin­det statt:

  1. in der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung der GmbH  (§ 48 Abs. 1 GmbHG) oder
  2. ohne die Form­vor­schrif­ten wie Ein­la­dungs­schrei­ben, Tages­ord­nung für die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung – wenn sich alle Gesell­schaf­ter schrift­lich mit der Ent­schei­dung ein­ver­stan­den erklä­ren oder sich mit der schrift­li­chen Abga­be der Stim­men ein­ver­stan­den erklä­ren ( § 48 Abs. 2 GmbHG).

In der Pra­xis klei­ner GmbH läuft vie­les auf Zuruf ohne die not­wen­di­gen schrift­li­chen Ein­la­dun­gen. Das birgt jedoch das Risi­ko, dass die getrof­fe­nen Ent­schei­dun­gen spä­ter ange­foch­ten wer­den kön­nen. Wenn Sie Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer einer Zwei­per­so­nen-GmbH sind, in deren Geschäfts­ab­lauf Sie regel­mä­ßig Abspra­chen tref­fen, Ziel­ver­ein­ba­run­gen fest­le­gen und somit gemein­sa­me Beschlüs­se fas­sen, soll­ten Sie die­se des­halb grund­sätz­lich exakt pro­to­kol­lie­ren und mit Datum und Unter­schrif­ten ver­se­hen. Ver­se­hen Sie das Pro­to­koll spä­ter mit Ihrem Erle­di­gungs­ver­merk, evt. mit zusätz­li­chen Infor­ma­tio­nen zum Nach­weis für spä­te­re Konflikte.

Nach § 48 Abs. 2 GmbHG ist eine ord­nungs­ge­mä­ße Beschluss­fas­sung ohne Abhal­ten einer Ver­samm­lung mög­lich, wenn alle Gesell­schaf­ter anwe­send sind und alle mit der schrift­li­chen Beschluss­fas­sung ein­ver­stan­den sind.

Bei­spiel: Die bei­den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer einer Zwei­per­so­nen-GmbH beschlie­ßen ein­ver­nehm­lich Wer­be­maß­nah­men mit einem zusätz­li­chen Kre­dit zu finan­zie­ren. Dazu wird Gesell­schaf­ter A. mit den Bank­ge­sprä­chen beauf­tragt. Gesell­schaf­ter B. wird zugleich damit beauf­tragt, die Agen­tur mit der Umset­zung zu beauf­tra­gen. Sie beschlie­ßen dies gemein­sam und ertei­len sich gegen­sei­tig Wei­sung zu Umset­zung des Beschlus­ses. Führt ein Geschäfts­füh­rer eine sol­che Wei­sung nicht aus, so kann damit in sei­ner Per­son ein Grund zur Abmah­nung, eine Belas­tung des Ver­trau­ens­ver­hält­nis­ses oder sogar eine Ver­let­zung der Treue­pflicht mit haf­tungs­recht­li­chen Fol­gen gegen­über der GmbH liegen.

Ein ord­nungs­ge­mä­ßer Beschluss kommt zustan­de, wenn die erfor­der­li­che Beschluss-Mehr­heit erreicht wird.

Die Gesell­schaf­ter sind in ihrer Ent­schei­dung frei, d.h. nie­mand kann die Gesell­schaf­ter dazu zwin­gen, einen Beschluss zu fas­sen, das betrifft auch Ent­schei­dun­gen, die für den Fort­be­stand der GmbH not­wen­dig sind.

Weiterführende Informationen:

Beschluss­fas­sung in der GmbH

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Volkelt-Briefe

BFH: Teilwertabschreibungen von Gesellschafter-Darlehen sind Betriebsausgaben

Sub­stanz­ver­lus­te von im Betriebs­ver­mö­gen gehal­te­nen Gesell­schaf­ter­dar­le­hen auf­grund von Wert­min­de­run­gen, wie sie durch Teil­wert­ab­schrei­bun­gen ent­ste­hen, unter­lie­gen man­gels wirt­schaft­li­chen Zusam­men­hangs nicht dem Abzugs­ver­bot (§ 3c Abs. 2 Satz 1 EStG). Das gilt aller­dings nur, …

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Volkelt-Briefe

Geschäftsführer-Gehalt: Nur noch 500.000 € als Betriebsausgabe

Die Steu­er­fron­ten für die Bun­des­tags­wahl 2013 neh­men Kon­tu­ren an: Nach der SPD hat sich jetzt auch der Grü­nen-Finanz­po­li­ti­ker Tho­mas Gambke öffent­lich dazu bekannt, die Gehäl­ter für Geschäfts­füh­rer und Mana­ger auf jähr­lich 500.000 € zu deckeln. Und zwar flä­chen­de­ckend. Das betrifft …

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Volkelt-Briefe

Fall „Schlecker“: Unternehmer müssen Vermögenssphären abgrenzen

Eines zeigt der Fall des Unter­neh­mers Anton Schle­cker über­deut­lich: Die unkla­re Abgren­zung der Ver­mö­gens­sphä­ren zwi­schen pri­vat und geschäft­lich wird dem Unter­neh­mer und sei­ner Fami­lie immer mehr zum Verhängnis.Mit der Kon­struk­ti­on einer sog. haf­tungs­of­fe­nen Gesell­schafts­form hat sich der Unter­neh­mer ganz bewusst für eine Gestal­tung sei­ner geschäft­li­chen Akti­vi­tä­ten ent­schie­den, die im Kri­sen­fall – wie jetzt – unver­meid­lich auch zu einem Zugriff auf gro­ße Tei­le des ver­meint­lich pri­va­ten Ver­mö­gens juris­tisch mög­lich macht. Die­sen Preis zahl­te der Unter­neh­mer, weil er den direk­tes­ten Ein­fluss auf alle geschäft­li­chen Ent­schei­dun­gen neh­men woll­te (und wahr­schein­lich neh­men muss­te). Er brauch­te sich auf kei­ner Ebe­ne mit Auf­sichts­gre­mi­en oder ope­ra­ti­ven Geschäfts­füh­rern abzu­spre­chen oder arran­gie­ren. Er muss­te kei­ne Form­vor­schrif­ten für Vor­ga­ben (Wei­sungs­recht über die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lun­gen even­tu­ell mit Abspra­chen mit Ehe­gat­ten) ein­hal­ten und konn­te jeder­zeit in allen Ange­le­gen­hei­ten „durch­re­gie­ren“. Selbst die Diver­si­fi­zie­rung der ein­zel­nen Schle­cker-Akti­vi­tä­ten (Logis­tik, Immo­bi­li­en, Ver­trieb, Fili­al­ge­schäft) konn­te den Zugriff auf das Pri­vat­ver­mö­gen nicht ver­hin­dern. Das Kon­glo­me­rat aus per­sön­lich haf­ten­den Gesell­schafts­for­men mit Pri­vat-Dar­le­hen und Bürg­schaf­ten konn­te zu kei­nem Zeit­punkt eine kla­re Abgren­zung der Ver­mö­gens­sphä­ren garantieren.

Die meis­ten Unter­neh­mer wickeln ihre Geschäf­te über Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten ab und las­sen sich ent­spre­chend bera­ten, wel­che Geschäftsmodelle …

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Volkelt-Briefe

ACHTUNG: GmbH muss bei Leistungskürzung der Pensionskasse draufzahlen

Das Bundes­arbeitsgericht (BAG) hat ent­schie­den, dass der Arbeit­ge­ber zu Aus­gleichs­zah­lun­gen ver­pflich­tet ist, wenn die Pensionskasse …

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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 28/2012

The­men heu­te: Ober­gren­zen für Geschäfts­füh­rer-Gehäl­ter – Front für 500.000 €-Gren­ze beim Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug for­miert sich + Fall „Schle­cker”: Geschäfts- und Pri­vat­ver­mö­gen müs­sen strikt getrennt sein – wie geht das? + Jah­res­steu­er­ge­setz: Organ­schaft wird ein­fa­cher + Unsi­cher? Dann müs­sen Sie ein Zweit-Gut­ach­ten ein­ho­len + Teil­wert­ab­schrei­bung n auf Gesell­schaf­ter-Dar­le­hen sind Betriebs­aus­ga­ben + ACHTUNG: GmbH muss bei Leis­tungs­kür­zung der Pen­si­ons­kas­se drauf­zah­len + BISS

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Steuer: Organschaft wird planbarer

Unter­des­sen liegt der Gesetz­ent­wurf für das Jah­res­steu­er­ge­setz 2013 vor (Bun­des­rats-Druck­sa­che 302/12). Wie berich­tet wird es für Unter­neh­men nur zu mar­gi­na­len Ände­run­gen kom­men (vgl. zuletzt Vol­kelt-Brief Nr. 15/2012).

Für Unter­neh­men wich­tig: Es zeich­net sich ab, …

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GmbH-Krise: Im Zweifel müssen Sie ein Zweit-Gutachten beauftragen

Der Geschäfts­füh­rer ist ver­pflich­tet, sich fach­kun­di­gen Rat zur Erken­nung der wirt­schaft­li­chen Kri­se ein­zu­ho­len (vgl. Nr 24/2012) . Dazu fol­gen­de Zusatz-Information: …