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Volkelt-Briefe

Prüfen Sie: Einlage oder Gesellschafterdarlehen – was steht im „Zweck”

Ver­bucht eine Toch­ter-GmbH eine ihr über­las­se­ne Kapi­tal­aus­stat­tung („Patro­nats­er­klä­rung“) intern in der Buch­füh­rung als „Dar­le­hen“, dann gilt das. Die Tochter­gesellschaft ist zur Zurück­zah­lung ver­pflich­tet. Und zwar unab­hän­gig davon, …

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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 07/2013

The­men heu­te: War­um Ihr Bera­ter nicht immer Ihre Inter­es­sen ver­tritt – enga­gie­ren Sie im Zwei­fel einen „Aus­wär­ti­gen” + Inter­es­sant für Sie: GmbH-Ver­kaufs­preis mit oder ohne Karenz­ent­schä­di­gung + Geschäfts­füh­rer einer Toch­ter-GmbH: Sie müs­sen die „Ver­lust­über­nah­me” aktua­li­sie­ren + Fremd-Geschäfts­füh­rer: Sie haben bes­te Chan­cen auf dem Arbeits­markt + Zah­len Sie nie auf die Hand: GmbH-Geschäfts­füh­rer haf­tet für Schwarz­löh­ne + GmbH-Anteil auf Kre­dit gekauft? – dann müs­sen Sie auf­pas­sen + Prü­fen Sie: Ein­la­ge oder Gesell­schaf­ter­dar­le­hen – was steht im „Zweck” + BISS

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Fremd-Geschäftsführer: Sie haben beste Chancen auf dem Arbeitsmarkt

Beein­druck­te Zah­len hat jetzt der Dach­ver­band Deut­sches Inte­rims-Manage­ment (DDIM) vor­ge­legt: Die Bran­che legt im letz­ten Jahr um 25 % auf knapp über 1 Mrd. EUR bei den Honorar­zahlungen zu. Erwar­tet wird eine wei­te­re Stei­ge­rung um 20 %. Das belegt die Ten­denz von vie­len Unternehmen, …

ihre Geschäfts­füh­rer und Mana­ger nicht nur mit einem zeit­lich befris­te­ten Anstel­lungs­ver­trag ein­zu­stel­len, son­dern Geschäfts­füh­rer für befris­te­te Pro­jek­te zu enga­gie­ren, zum Kri­sen-Mana­ge­­ment, zur Vor­be­rei­tung eines Unter­neh­mens­ver­kau­fes oder zur Errei­chung von Zwi­schen­zie­len (Umstruk­tu­rie­rung des Ver­triebs, Per­so­nal­schnit­te usw.).

Für die Pra­xis: Für Geschäfts­füh­rer erge­ben sich mehr Chan­cen für neue befris­te­te Stel­len und die Mög­lich­keit zum schnel­le­ren Wech­sel. Das bedeu­tet aber auch, dass Bran­chen­über­grei­fen­de Manage­ment-Kennt­nis­se und bran­chen­über­grei­fen­de Berufs­er­fah­run­gen wich­ti­ger wer­den. Geschäfts­füh­rer, die sich über sol­che Ange­bo­te gezielt infor­mie­ren wol­len, kön­nen das bei den Mit­glieds­un­ter­neh­men des Bran­chen­ver­ban­des DDIM unter www.ddim.de (Mit­glie­der­ver­mitt­lung). Umge­kehrt: Sucht Ihre GmbH einen Geschäftsführer/Manager als Inte­rims­lö­sung, fin­den Sie hier Profile.

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Volkelt-Briefe

Geschäftsführer einer Tochter-GmbH: Sie müssen die „Verlustübernahme” aktualisieren

Geschäfts­füh­rer von GmbH-Toch­ter­ge­sell­schaf­ten, die Bestand­teil eines Kon­zerns sind, müs­sen ab sofort eine Rechts­än­de­rung beach­ten. Das betrifft …

Toch­ter-GmbHs, die in einen Kon­zern­ab­schluss ein­ge­bun­den sind. Als Geschäfts­füh­rer müs­sen Sie dar­auf ach­ten, dass die neue gesetz­li­che Vor­la­ge kor­rekt umge­setzt wird. Um was geht es: In der steu­er­li­chen Organ­schaft ist die Ver­lust­ver­rech­nung zwi­schen der Kon­zern­o­ber­ge­sell­schaft und den Kon­zern­ge­sell­schaf­ten mög­lich. Steu­er­lich wird die Ver­lust­ver­rech­nung ab sofort aber nur dann aner­kannt, wenn im Gewinn­ab­füh­rungs­ver­trag zur Ver­lust­über­nah­me aus­drück­lich auf die Vor­schrif­ten des § 302 AktG ver­wie­sen wird. Für bestehen­de Gewinn­ab­füh­rungs­ver­trä­ge gibt es eine Über­gangs­frist. Die Ver­lust­über­nah­me wird solan­ge aner­kannt, wenn sie durch­ge­führt wie im Ver­trag vor­ge­se­hen durch­ge­führt wird und die Ver­trags­än­de­rung recht­zei­tig bis zum 30.12.2014 for­mal kor­rekt beschlos­sen und abge­än­dert wird.

Für die Pra­xis: Prü­fen Sie den für Ihre Toch­ter-GmbH gül­ti­gen Gewinn­ab­füh­rungs­ver­trag. Ggf. zusam­men mit dem Steu­er­be­ra­ter, und zwar im Hin­blick auf die genaue For­mu­lie­rung zur Ver­lust­über­nah­me. Hier muss es kon­kret hei­ßen: „….die Über­nah­me eines Ver­lus­tes erfolgt nach den Vor­schrif­ten des § 302 AktG in der jeweils gül­ti­gen Fas­sung“. Fehlt die­ser sog. dyna­mi­sche Ver­weis müs­sen Sie nachbessern.

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Lexikon

Beschlussfassung

Die Gesell­schaf­ter ent­schei­den durch Beschluss­fas­sung über alle Ange­le­gen­hei­ten der GmbH, von einer Ein­zel­wei­sung an den Geschäfts­füh­rer bis hin zu Ände­run­gen des Gesell­schafts­ver­tra­ges. Das ist für fol­gen­de Vor­gän­ge zwin­gend vorgeschrieben:

  1. Die Ein­for­de­rung von Nach­schüs­sen (§ 26 GmbHG)
  2. Ände­run­gen des Gesell­schafts­ver­tra­ges (§ 53 GmbHG)
  3. Umwand­lung der GmbH in eine ande­re Rechts­form (§ 13 Abs. 1 UmwG)
  4. Ver­schmel­zung der GmbH mit einem ande­ren Unter­neh­men (§ 13 Abs. 1 UmwG)
  5. Auf­lö­sung der Gesell­schaft (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG)

Auch die fol­gen­den Ent­schei­dun­gen trifft in der Pra­xis meist die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung (§ 46 GmbHG). Jedoch kann die Ver­ant­wor­tung hier­für durch Rege­lung im Gesell­schafts­ver­trag auch auf ande­re Orga­ne über­tra­gen wer­den, etwa einen Gesell­schaf­ter-Aus­schuss oder den Bei­rat (§ 45 Abs. 2 GmbHG).

  1. Die Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses und der Gewinnverwendung
  2. Ein­for­de­run­gen von Ein­zah­lun­gen auf Stammeinlagen
  3. Die Rück­zah­lung von Nachschüssen
  4. Tei­lung und Ein­zie­hung von Geschäftsanteilen
  5. Bestel­lung und Abbe­ru­fung von Geschäftsführern
  6. Abschluss und Been­di­gung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages
  7. Ent­las­tung der Geschäftsführer
  8. Prü­fung und Über­wa­chung der Geschäftsführer
  9. Anwei­sun­gen an Geschäfts­füh­rer, Pro­ku­ris­ten und Handlungsbevollmächtigte
  10. Gel­tend­ma­chung von Ersatz­an­sprü­chen gegen­über Mit-Geschäfts­füh­rern und Gesellschaftern
  11. Bestel­lung vom Prozessvertretern

Als Geschäfts­füh­rer müs­sen Sie immer dann eine Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung ein­be­ru­fen, wenn eine Beschluss­fas­sung ansteht, die laut Gesell­schafts­ver­trag der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung über­tra­gen ist oder wenn der ange­streb­te Beschluss laut Gesetz den Gesell­schaf­tern vor­be­hal­ten bleibt. Außer­dem sind Sie hier­zu ver­pflich­tet, wenn

  1. Sie einem Gesell­schaf­ter das Aus­kunfts- und Ein­sichts­recht ver­wei­gern wol­len (§ 51a GmbHG),
  2. Gesell­schaf­ter mit min­des­tens 10% des Gesell­schafts­ka­pi­tals die Ein­be­ru­fung for­dern (§ 50 Abs. 1 GmbHG)
  3. sich aus der Jah­res- oder einer Zwi­schen­bi­lanz ergibt, dass die Hälf­te des Stamm­ka­pi­tals wirt­schaft­lich ver­lo­ren ist (§ 49 Abs. 3 GmbHG) oder
  4. wenn eine Ein­be­ru­fung im Inter­es­se der GmbH (z.B. neue Geschäfts­chan­cen, Immo­bi­li­en­er­werb, Anla­ge von liqui­den Mit­teln in Akti­en­fonds) not­wen­dig erscheint (§ 49 Abs. 2 GmbHG).

Wenn Sie als Geschäfts­füh­rer „ver­nünf­ti­ger­wei­se nicht anneh­men kön­nen, eine Ent­schei­dung aus­schließ­lich in eig­ner Ver­ant­wor­tung zu tref­fen“, (z. B. Sie sind über­for­dert, einen kon­kre­ten Sach­ver­halt kor­rekt zu beur­tei­len, Sie kön­nen auch nach Rück­spra­che mit einem Rechts­an­walt nicht beur­tei­len, ob gegen einen Gläu­bi­ger Insol­venz­an­trag gestellt wer­den soll) sind Sie gut bera­ten, die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung ein­zu­be­ru­fen, andern­falls lau­fen Sie Gefahr, dass Sie sich scha­dens­er­satz­pflich­tig machen (BGH-Urteil vom 25.02.1982, DB 1982, 795).

Weiterführende Informationen:

Aus­führ­lich: Beschluss­fas­sung in der GmbH

Rech­ner: Beschluss-Mehrheiten

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Als Geschäftsführer einer Tochter-GmbH müssen Sie die Jahresabschluss-Veröffentlichung prüfen

Ver­mehrt fra­gen Kol­le­gen an, die die Geschäf­te einer Toch­ter­ge­sell­schaft oder einer GmbH im Unter­neh­mens­ver­bund füh­ren: „Muss ich den Jah­res­ab­schluss selbst ver­öf­fent­li­chen oder ist das Sache der Zen­tra­le?“. Die Rechts­la­ge:

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Steuererklärungen: Sie dürfen auf keinen Fall „blind” unterschreiben

In den nächs­ten Wochen ist für vie­le GmbH-Geschäfts­füh­rer wie­der Schreib­tisch­ar­beit ange­sagt – der Steu­er­be­ra­ter wird Ihnen die Steu­er­klä­run­gen für das abge­lau­fe­ne Geschäfts­jahr zur Unter­schrift vor­le­gen. Vie­le ver­las­sen sich „blind“ auf ihren Steu­er­be­ra­ter. Das ist zwar verständlich, …

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Vorsicht: Leiharbeiter zählen mit beim Kündigungsschutz für Ihre GmbH

Nach einem neu­en Urteil des BAG müs­sen klei­ne­re Fir­men bei der Beschäf­ti­gung von Leih­ar­beit­neh­mer auf­pas­sen. Es kann schnell dazu kom­men, dass …

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Ihr Steuerberater haftet nur ausnahmsweise, wenn er Sie nicht auf Risiken hinweist

Ein Steu­er­be­ra­ter ist nicht ver­pflich­tet, den Geschäfts­füh­rer einer GmbH auf das Risiko …

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CDU-Offensive: Lohnuntergrenzen schaffen vollendete Tatsachen

Was bei Rot/Grün Min­dest­lohn heißt wird jetzt von der CDU/CSU als Lohn­un­ter­gren­ze gehan­delt. Bei rund 1,5 Mio. (regis­trier­ten und wahl­be­rech­tig­ten) Auf­sto­ckern und rund 4,9 Mio. aus­schließ­lich gering­fü­gig Beschäf­tig­ten in Deutsch­land wird das The­ma sehr wahr­schein­lich Wahl ent­schei­dend sein. Die Unsi­on will das sogar noch vor der Bun­des­tags­wahl (22.9.2013) umset­zen. Die­se Positionierung …