Wir wissen nicht, wie viele von uns nach dem ein oder anderen Feinschmecker Sterne-Geschäftsessen in den nächsten Tagen (meist heimlich) im McDrive oder bei IKEA vorbeigeschaut haben, um mal wieder „was Ordentliches“ auf den Teller zu bekommen. Aber jetzt ist es aus damit. Unzählige Köttbullar-Fleischbällchen waren und sind mit Pferdefleisch versetzt. Womöglich ist diese einzigartige, so ein wenig nach Rentierfleisch anmutende Geschmacksknospe nur mit Hilfe von Pferdefleisch zu erzielen. Im Mischungsverhältnis 1:2:3 Heuler, Pferd, Elch. Nebenan hat man schon damit begonnen, die Billy-Regale abzubauen. Oder das IKEA-Glas-Sortiment und Tisch-Deko-Sets auszusortieren. Das Thema hat damit eine weltweite Dimension erreicht. Alles deutet auf einen Boykott ungeahnten Ausmaßes hin. In der FDP-Zentrale denkt man bereits über einen Wechsel der Vereinsfarben nach. So weit die Theorie. Als wir heute Morgen im örtlichen IKEA-Restaurant einen Teller Köttbullar mit Preiselbeerkompott und Kartoffelpüree bestellten, wurde der Vorgang in gewohnter Routine abgearbeitet. An der Kasse gab es keine Warnhinweise und auch mit gutem Zureden war ein Preisnachlass nicht zu machen. Die Rezeptur – so die Auskunft des Restaurantleiters – ist und bleibt Geheimsache. Nur so viel ist bekannt: Piement und Ingwerpulver sind ein Muss. Alles andere ist ein kann. Kann also auch Pferd sein.
Autor: volkelt
Nach einem Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) kann auch der (Minderheits-) Gesellschafter-Geschäftsführer zur Zulässigkeit einer Kündigung das Arbeitsgericht anrufen (vgl. Nr. 48/2012, Aktenzeichen: 10 AZB 60/12). Jetzt hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm nachgelegt: …
Noch tun sich viele kleinere Unternehmen schwer mit dem ELSTAM Registrierungsverfahren, das für zertifizierte Steueranmeldungen 2013 vorgeschrieben ist (vgl. Nr. 4/2013). Zwar akzeptieren …
Flattert ein offizielles Schreiben einer Behörde auf den Schreibtisch, gehen die meisten Bundesbürger davon aus, dass es sich um einen korrekten und rechtlich abgesicherten Vorgang handelt. Das ist aber nicht unbedingt so. Immer wieder gibt es Fälle, …
in denen Vorsicht angebracht ist. Beispiel: Die Steuerfahndung verlangt im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens Auskunft über einen Ihrer Geschäftspartner, z. B. über den Umfang des Geschäftsvolumens, über Konten, an die Sie Zahlungen für ihn geleistet haben.
Jetzt stoppten die Richter des BFH übereifrige Fahnder, die Auskunft über die Konten des Geschäftsführers eines Vereins verlangten. Unter Verweis auf ein Strafverfahren, obwohl eben dieses Verfahren gegen den Geschäftsführer bereits offiziell eingestellt war. Versehen mit dem Hinweis: „ zur Auskunft verpflichtet, sonst droht Zwangsgeld“. Aber so geht das nicht. Die so erlangten Informationen dürfen auch nicht im Steuerverfahren weiter verwendet werden (BFH, Urteil vom 4.12.2012, VIII R 5/10).
Für die Praxis: Will die Steuerprüfung Auskunft über einen Ihrer Geschäftspartner oder Kunden, sollten Sie vorsichtig sein. Sichern Sie sich ab, bevor Sie Auskünfte erteilen. Nur wenn das Verfahren noch läuft – also nicht zwischenzeitlich eingestellt wurde – müssen Sie antworten. Beantworten Sie nur genau die Sachverhalte, die angefragt werden. Am besten sichern Sie sich per Rücksprache mit Ihrem Steuerberater ab.
Nach dem Verwaltungsgericht Karlsruhe (vgl. Nr. 47/2012) weist jetzt auch das Verwaltungsgericht Aachen die Behörden in Sachen Internet-Pranger bei festgestellten Hygiene- und Reinigungsmängeln in die Schranken. Auch hier gilt: …
Im Wettbewerb um qualifizierte Führungskräfte und Facharbeiter müssen Sie als Geschäftsführer einer kleineren GmbH schon Besonderes bieten. Zum Beispiel …
eine Beteiligung der Mitarbeiter am Unternehmenserfolg in Form von Prämien, Umsatz- oder Erfolgsbeteiligungen. Möglich ist auch eine direkte Beteiligung an der GmbH, indem Gehaltsbestandteile in eine stille Beteiligung fließen oder als direkte Beteiligung an einem von den Mitarbeitern gemeinsam gehaltenen GmbH-Anteil. Das ist vorteilhaft,
- weil der oder die Mitarbeiter langfristig an die GmbH gebunden werden. Mitarbeiter haben dann Anspruch auf Gewinnausschüttungen, Einsichts- und Auskunftsrechte und wirken mit bei der Feststellung des Jahresabschlusses und sind damit auch an einer nachhaltigen Erhaltung und Steigerung des Unternehmenswertes interessiert (mehr Verantwortlichkeit),
- weil der GmbH zusätzliches Kapital zur Verfügung steht (mehr finanzielle Unabhängigkeit),
- und weil Sie mit der richtigen Gestaltung sicherstellen können, dass Sie weiterhin das Sagen haben und auf engagierte und hoch motivierte Mitstreiter bauen können.
Wichtig: Wir empfehlen in der Einstiegsphase eine Beteiligung bis max. 10 %. Das sichert den Mitarbeitern Minderheitsrechte (z. B. das Recht auf Einberufung der Gesellschafterversammlung nach § 50 GmbH-Gesetz).
Wenn Sie sich für ein direktes Beteiligungsmodell entscheiden, müssen Sie von der Idee bis zur Realisierung rund ein Jahr einplanen (Bestimmung des Beteiligungsmodells, Einbeziehung von Mitarbeitern und Betriebsrat, Ausgestaltung des Vertragsmodells durch den Berater, Umsetzung der Formvorschriften wie Gesellschafterbeschluss, Eintragung usw.).
Für die Praxis: Die Bindungswirkung der Beteiligung an der GmbH können Sie erhöhen, indem Sie vertraglich vereinbaren, dass beim Ausscheiden des Mitarbeiters aus der GmbH der GmbH-Anteil eingezogen werden darf und dafür nur eine geringe Abfindung gezahlt wird (Nominalwert). Das ist selbst dann zulässig, wenn für die übrigen Gesellschafter eine höhere Abfindung (z. B. Verkehrswert) zum Ausscheiden erhalten (vgl. BFH, II ZR 342/03).
Volkelt-Brief 08/2013
Themen heute: Vorsicht, wenn die Steuerfahndung was etwas über Ihre Geschäftskontakte wissen will + Mitarbeiiter-Beteiligung: So binden Sie Ihre Mitarbeiter an die Firma + ELSTAM- Registrierung: Auf Youtube gibt es ein Anschauungs-Video + Gekündigt: Sie haben bessere Chancen, wenn Sie vor dem Arbeitsgericht klagen + Besser erst am Feierabend kündigen: Sonst meldet sich Ihr Mitarbeiter gleich krank ab + Wieder Schlappe für Internet-Pranger: So wehren Sie sich gegen WKD-Willkür + BISS … der Bundestags-Wahlk®ampf …
„Wahlk®ampf”, 89 Seiten, Realistät oder Satire – Alles, was Sie über unsere PolitikerInnen und die Politik schon einmal wissen wollten, aber nicht glauben konnten, dass es wirklich wahr ist. Für Journalisten zum Zitieren, für Wähler, um Anders-Wähler zu ärgern, Hintergründe für Interessierte, Humor für Gelangweilte. PS: der ein oer andere Politiker hat sich schon beschwert, dass er hier nicht erwähnt wird … > Hier anklicken …
Wer die GmbH verkauft, will einen möglichst guten Kaufpreis erzielen. Je nach Branche und Vernetzung in der Branche ist es oft möglich, dem potenziellen Käufer zusätzlich zum Kaufpreis ein …
nachvertragliches Wettbewerbsverbot zu „verkaufen“. Je nach Vertragspartner kommen hier zwei Gestaltungen in Frage:
- Der solvente und nachhaltige Käufer: Hier macht es Sinn, die Zahlung der Karenzentschädigung in monatlichen Raten über die Dauer des Wettbewerbsverbotes zu vereinbaren. Vorteil für den Käufer: Wird der Verkäufer wettbewerblich tätig, stellt er einfach die Zahlungen ein. Ihr Vorteil: Sie entzerren Ihre Einkünfte.
- Der unsichere Käufer: Hier macht es Sinn, die Karenzzahlungen für das Wettbewerbsverbot als Bestandteil des Kaufvertrages zu vereinbaren. Vorteil: Gerät der Käufer in wirtschaftliche Schwierigkeiten, hat das für Sie keine Auswirkungen. Der Kaufpreis inkl. Karenzentschädigung ist bezahlt. Kommt es zu Problemen bei der Zahlung, können Sie den gesamten Kaufvorgang anfechten und ggf. rückgängig machen.
Für die Praxis: Möglich beim Verkauf der GmbH ist es auch, dass Sie für die Auslagerung einer Pensionszusage an Sie als Geschäftsführer einen Aufschlag auf den Kaufpreis ansetzen. Hier müssen Sie die Steuerwirkungen prüfen. Kommt es zur unerwünschten Auflösung der Pensionsrücklage, kann es sein, dass das Finanzamt eine vGA unterstellt und Zusatzsteuern veranlagt. Beachten Sie dazu unsere Ausführungen aus Nr. 37/2012 (vgl. dazu BMF-Schreiben vom 14.8.2012, C 2 S 2743/10/1001, mit ausführlichen Beispielen).
Finanzieren Sie den Kauf eines GmbH-Anteils aus einem Bankdarlehen, gelten die Vorschriften für Verbraucherdarlehen (§ 13 BGB). Folge: …