Verbucht eine Tochter-GmbH eine ihr überlassene Kapitalausstattung („Patronatserklärung“) intern in der Buchführung als „Darlehen“, dann gilt das. Die Tochtergesellschaft ist zur Zurückzahlung verpflichtet. Und zwar unabhängig davon, …
Autor: volkelt
Volkelt-Brief 07/2013
Themen heute: Warum Ihr Berater nicht immer Ihre Interessen vertritt – engagieren Sie im Zweifel einen „Auswärtigen” + Interessant für Sie: GmbH-Verkaufspreis mit oder ohne Karenzentschädigung + Geschäftsführer einer Tochter-GmbH: Sie müssen die „Verlustübernahme” aktualisieren + Fremd-Geschäftsführer: Sie haben beste Chancen auf dem Arbeitsmarkt + Zahlen Sie nie auf die Hand: GmbH-Geschäftsführer haftet für Schwarzlöhne + GmbH-Anteil auf Kredit gekauft? – dann müssen Sie aufpassen + Prüfen Sie: Einlage oder Gesellschafterdarlehen – was steht im „Zweck” + BISS …
Beeindruckte Zahlen hat jetzt der Dachverband Deutsches Interims-Management (DDIM) vorgelegt: Die Branche legt im letzten Jahr um 25 % auf knapp über 1 Mrd. EUR bei den Honorarzahlungen zu. Erwartet wird eine weitere Steigerung um 20 %. Das belegt die Tendenz von vielen Unternehmen, …
ihre Geschäftsführer und Manager nicht nur mit einem zeitlich befristeten Anstellungsvertrag einzustellen, sondern Geschäftsführer für befristete Projekte zu engagieren, zum Krisen-Management, zur Vorbereitung eines Unternehmensverkaufes oder zur Erreichung von Zwischenzielen (Umstrukturierung des Vertriebs, Personalschnitte usw.).
Für die Praxis: Für Geschäftsführer ergeben sich mehr Chancen für neue befristete Stellen und die Möglichkeit zum schnelleren Wechsel. Das bedeutet aber auch, dass Branchenübergreifende Management-Kenntnisse und branchenübergreifende Berufserfahrungen wichtiger werden. Geschäftsführer, die sich über solche Angebote gezielt informieren wollen, können das bei den Mitgliedsunternehmen des Branchenverbandes DDIM unter www.ddim.de (Mitgliedervermittlung). Umgekehrt: Sucht Ihre GmbH einen Geschäftsführer/Manager als Interimslösung, finden Sie hier Profile.
Geschäftsführer von GmbH-Tochtergesellschaften, die Bestandteil eines Konzerns sind, müssen ab sofort eine Rechtsänderung beachten. Das betrifft …
Tochter-GmbHs, die in einen Konzernabschluss eingebunden sind. Als Geschäftsführer müssen Sie darauf achten, dass die neue gesetzliche Vorlage korrekt umgesetzt wird. Um was geht es: In der steuerlichen Organschaft ist die Verlustverrechnung zwischen der Konzernobergesellschaft und den Konzerngesellschaften möglich. Steuerlich wird die Verlustverrechnung ab sofort aber nur dann anerkannt, wenn im Gewinnabführungsvertrag zur Verlustübernahme ausdrücklich auf die Vorschriften des § 302 AktG verwiesen wird. Für bestehende Gewinnabführungsverträge gibt es eine Übergangsfrist. Die Verlustübernahme wird solange anerkannt, wenn sie durchgeführt wie im Vertrag vorgesehen durchgeführt wird und die Vertragsänderung rechtzeitig bis zum 30.12.2014 formal korrekt beschlossen und abgeändert wird.
Für die Praxis: Prüfen Sie den für Ihre Tochter-GmbH gültigen Gewinnabführungsvertrag. Ggf. zusammen mit dem Steuerberater, und zwar im Hinblick auf die genaue Formulierung zur Verlustübernahme. Hier muss es konkret heißen: „….die Übernahme eines Verlustes erfolgt nach den Vorschriften des § 302 AktG in der jeweils gültigen Fassung“. Fehlt dieser sog. dynamische Verweis müssen Sie nachbessern.
Beschlussfassung
Die Gesellschafter entscheiden durch Beschlussfassung über alle Angelegenheiten der GmbH, von einer Einzelweisung an den Geschäftsführer bis hin zu Änderungen des Gesellschaftsvertrages. Das ist für folgende Vorgänge zwingend vorgeschrieben:
- Die Einforderung von Nachschüssen (§ 26 GmbHG)
- Änderungen des Gesellschaftsvertrages (§ 53 GmbHG)
- Umwandlung der GmbH in eine andere Rechtsform (§ 13 Abs. 1 UmwG)
- Verschmelzung der GmbH mit einem anderen Unternehmen (§ 13 Abs. 1 UmwG)
- Auflösung der Gesellschaft (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG)
Auch die folgenden Entscheidungen trifft in der Praxis meist die Gesellschafterversammlung (§ 46 GmbHG). Jedoch kann die Verantwortung hierfür durch Regelung im Gesellschaftsvertrag auch auf andere Organe übertragen werden, etwa einen Gesellschafter-Ausschuss oder den Beirat (§ 45 Abs. 2 GmbHG).
- Die Feststellung des Jahresabschlusses und der Gewinnverwendung
- Einforderungen von Einzahlungen auf Stammeinlagen
- Die Rückzahlung von Nachschüssen
- Teilung und Einziehung von Geschäftsanteilen
- Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern
- Abschluss und Beendigung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages
- Entlastung der Geschäftsführer
- Prüfung und Überwachung der Geschäftsführer
- Anweisungen an Geschäftsführer, Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte
- Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegenüber Mit-Geschäftsführern und Gesellschaftern
- Bestellung vom Prozessvertretern
Als Geschäftsführer müssen Sie immer dann eine Gesellschafterversammlung einberufen, wenn eine Beschlussfassung ansteht, die laut Gesellschaftsvertrag der Gesellschafterversammlung übertragen ist oder wenn der angestrebte Beschluss laut Gesetz den Gesellschaftern vorbehalten bleibt. Außerdem sind Sie hierzu verpflichtet, wenn
- Sie einem Gesellschafter das Auskunfts- und Einsichtsrecht verweigern wollen (§ 51a GmbHG),
- Gesellschafter mit mindestens 10% des Gesellschaftskapitals die Einberufung fordern (§ 50 Abs. 1 GmbHG)
- sich aus der Jahres- oder einer Zwischenbilanz ergibt, dass die Hälfte des Stammkapitals wirtschaftlich verloren ist (§ 49 Abs. 3 GmbHG) oder
- wenn eine Einberufung im Interesse der GmbH (z.B. neue Geschäftschancen, Immobilienerwerb, Anlage von liquiden Mitteln in Aktienfonds) notwendig erscheint (§ 49 Abs. 2 GmbHG).
Wenn Sie als Geschäftsführer „vernünftigerweise nicht annehmen können, eine Entscheidung ausschließlich in eigner Verantwortung zu treffen“, (z. B. Sie sind überfordert, einen konkreten Sachverhalt korrekt zu beurteilen, Sie können auch nach Rücksprache mit einem Rechtsanwalt nicht beurteilen, ob gegen einen Gläubiger Insolvenzantrag gestellt werden soll) sind Sie gut beraten, die Gesellschafterversammlung einzuberufen, andernfalls laufen Sie Gefahr, dass Sie sich schadensersatzpflichtig machen (BGH-Urteil vom 25.02.1982, DB 1982, 795).
Weiterführende Informationen:
Vermehrt fragen Kollegen an, die die Geschäfte einer Tochtergesellschaft oder einer GmbH im Unternehmensverbund führen: „Muss ich den Jahresabschluss selbst veröffentlichen oder ist das Sache der Zentrale?“. Die Rechtslage: …
In den nächsten Wochen ist für viele GmbH-Geschäftsführer wieder Schreibtischarbeit angesagt – der Steuerberater wird Ihnen die Steuerklärungen für das abgelaufene Geschäftsjahr zur Unterschrift vorlegen. Viele verlassen sich „blind“ auf ihren Steuerberater. Das ist zwar verständlich, …
Nach einem neuen Urteil des BAG müssen kleinere Firmen bei der Beschäftigung von Leiharbeitnehmer aufpassen. Es kann schnell dazu kommen, dass …
Ein Steuerberater ist nicht verpflichtet, den Geschäftsführer einer GmbH auf das Risiko …
Was bei Rot/Grün Mindestlohn heißt wird jetzt von der CDU/CSU als Lohnuntergrenze gehandelt. Bei rund 1,5 Mio. (registrierten und wahlberechtigten) Aufstockern und rund 4,9 Mio. ausschließlich geringfügig Beschäftigten in Deutschland wird das Thema sehr wahrscheinlich Wahl entscheidend sein. Die Unsion will das sogar noch vor der Bundestagswahl (22.9.2013) umsetzen. Diese Positionierung …