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Volkelt-Briefe

Arbeitsrecht: Chef darf bei Bedrohung kündigen

Wenn ein lang­jäh­ri­ger Mit­ar­bei­ter (hier: 25 Jah­re) den Chef bedroht („Ich hau dir in die Fres­se“), …

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Volkelt-Briefe

Bilanzschönung: Verantwortung bleibt beim Geschäftsführer

Selbst wenn die Gesell­schaf­ter den Jah­res­ab­schluss der GmbH (Bilanz, GuV, Anhang, Lage­be­richt) ord­nungs­ge­mäß fest­ge­stellt und ange­nom­men haben, sind Sie als Geschäfts­füh­rer noch längst nicht aus der Haf­tung für die Rich­tig­keit der Anga­ben. In der Praxis …

gibt es immer wie­der den Fall, dass ein Min­der­heits-Gesell­schaf­ter den Fest­stel­lungs­be­schluss gericht­lich prü­fen lässt.

Zum Bei­spiel, wenn der den Ein­druck hat, das „geschönt“ wur­de (hier: Rück­stel­lun­gen für zukünf­ti­ge Ver­bind­lich­kei­ten wer­den nicht ver­bucht). Da das aber die Bilanz ver­ha­gelt hät­te, wäre die anste­hen­de Ver­trags­ver­län­ge­rung für den Geschäfts­füh­rer nicht so leicht zu machen gewe­sen. Eine sol­che Poli­tik ist für den Geschäfts­füh­rer eine Grat­wan­de­rung. Stellt das Gericht sol­che Feh­ler (Mani­pu­la­tio­nen) fest, ist der Beschluss zur Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses inkl.Entlastung des Geschäfts­füh­rers unwirk­sam (OLG Stutt­gart, Beschluss vom 20.11.2012, 14 U 39/12). Der Geschäfts­füh­rer muss dafür sor­gen, dass der Jah­res­ab­schluss nach­ge­bes­sert wird. Unter­lässt er das, liegt dar­in eine Pflicht­ver­let­zung (Ver­stoß gegen § 41, 42, 42a GmbH-Gesetz, § 331 HGB). In vie­len Geschäfts­füh­rer-Ver­trä­gen ist für sol­che Fäl­le ein außer­or­dent­li­ches Kün­di­gungs­recht vor­ge­se­hen. Aber auch ohne eine sol­che Klau­sel, besteht bei Mani­pu­la­ti­on das Recht zur frist­lo­sen Kün­di­gung inkl. Schadensersatzanspruch.

Für die Pra­xis: Als „ordent­li­cher“ Kauf­mann soll­ten Sie sich in Buch­füh­rungs- und Bilanz­sa­chen an das Vor­sichts­prin­zip hal­ten. Sind zukünf­ti­ge Ver­pflich­tun­gen abseh­bar, ist es nicht nur aus steu­er­li­chen Erwä­gun­gen son­dern aus han­dels­recht­li­cher Ver­pflich­tung gebo­ten, Vor­sor­ge zu tref­fen (Rück­stel­lun­gen). Vor Mani­pu­la­tio­nen zur Schö­nung des Ergeb­nis­ses (z. B. um eine Ver­trags­ver­län­ge­rung mit bes­se­ren Kon­di­tio­nen durch­zu­set­zen) wird drin­gend abge­ra­ten. Gehen Sie davon aus, dass sol­che Ein­grif­fe in aller Regel frü­her oder spä­ter öffent­lich wer­den. In die­sen Fäl­len kön­nen Sie dann aber nicht mehr mit einer zwei­ten Chan­ce rechnen.

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Lexikon

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Mit Been­di­gung der Tätig­keit des Geschäfts­füh­rers endet grund­sätz­lich auch das Wett­be­werbs­ver­bot. Die GmbH kann jedoch – bereits bei Abschluss des Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­tra­ges – ver­ein­ba­ren, dass der Geschäfts­füh­rer einem nach­ver­trag­li­chen Wett­be­werbs­ver­bot unter­lie­gen soll.

Ach­tung: Da der GmbH-Geschäfts­füh­rer kein Hand­lungs­ge­hil­fe im Sin­ne des § 56 ff. HGB ist, gel­ten für ihn nicht die Bestim­mun­gen über das nach­ver­trag­li­che Wett­be­werbs­ver­bot aus § 74 ff. HGB, ins­be­son­de­re § 74 Abs. 2 HGB wonach ein Wett­be­werbs­ver­bot nur wirk­sam ver­ein­bart wer­den kann, wenn dafür eine Aus­gleichs­zah­lung (Karenz­ent­schä­di­gung) gewährt wird. Kon­kret: Für den GmbH-Geschäfts­füh­rer ist das Wett­be­werbs­ver­bot auch dann ver­bind­lich und wirk­sam, wenn die GmbH dafür nicht zahlt (BGH Urteil vom 26.03.1984, Az: II ZR 229/83).

Unwirk­sam ist ein nach­ver­trag­li­ches Wett­be­werbs­ver­bot aller­dings dann, wenn es sit­ten­wid­rig ist. Das ist der Fall, wenn der Geschäfts­füh­rer durch das Wett­be­werbs­ver­bot der­ma­ßen in der Aus­übung einer beruf­li­chen Betä­ti­gung gehin­dert ist, dass dies einem Berufs­ver­bot nahe kommt. Hin­wei­se dazu sind:

  1. das Wett­be­werbs­ver­bot ist regio­nal unbe­grenzt wirksam,
  2. das Wett­be­werbs­ver­bot bezieht sich auf eine gan­ze Branche,
  3. das Wett­be­werbs­ver­bot bezieht sich auf Betä­ti­gun­gen, die nicht Betä­ti­gung oder nicht Haupt-Betä­ti­gung der GmbH sind,
  4. die zeit­li­che Dau­er des Wett­be­werbs­ver­bo­tes ist nicht hin­zu­neh­men (mehr als 2 Jahre).

Bei­spiel: Das nach­ver­trag­li­che Ver­bot jeg­li­cher Kon­kur­renz­tä­tig­keit in einem Anstel­lungs­ver­trag mit einem Geschäfts­füh­rer ver­stößt auch bei einer zeit­li­chen Befris­tung gegen Art. 12 GG, § 138 Abs. 1 BGB, weil an einer so weit­ge­hen­den Bin­dung kein schutz­wür­di­ges Inter­es­se der GmbH besteht (OLG Düs­sel­dorf Urteil vom 3.12.1998, Az: 6 U 151/98). Die GmbH hat­te ver­sucht, Ihre Rechts­po­si­ti­on dar­auf zu stüt­zen, dass für das nach­ver­trag­li­che Wett­be­werbs­ver­bot eine zeit­li­che Begren­zung von ledig­lich 2 Jah­ren vor­ge­se­hen war. Das Gericht geht aber  zu Recht  davon aus, dass es dar­auf nicht ankommt. Ent­schei­dend ist die Reich­wei­te des Wett­be­werbs­ver­bots ins­ge­samt. Bleibt dem Geschäfts­füh­rer kei­ne Mög­lich­keit, im Rah­men der von ihm aus­ge­üb­ten beruf­li­chen Qua­li­fi­ka­ti­on (sach­lich, räum­lich, zeit­lich) tätig zu wer­den, han­delt es sich um eine unzu­läs­si­ge Beschrän­kung sei­ner Berufs- und Betä­ti­gungs­frei­heit. Ein sol­ches Wett­be­werbs­ver­bot ist unwirksam.

Da die GmbH nach Aus­schei­den des Geschäfts­füh­rers in aller Regel ein eige­nes wirt­schaft­li­ches Inter­es­se dar­an hat, dass die­ser für eine gewis­se Zeit nicht wett­be­werb­lich tätig wird, ist in der Pra­xis der Anspruch auf Karenz­zah­lun­gen üblich und leicht durch­zu­set­zen. Die­se kön­nen zwi­schen der GmbH und dem Geschäfts­füh­rer in der Höhe frei ver­ein­bart wer­den, in der Pra­xis ori­en­tiert man sich an den Bestim­mun­gen des § 74 HGB. Danach wird als Ver­gü­tung die Hälf­te der zuletzt ver­trags­mä­ßig bezo­ge­nen Leis­tun­gen ver­ein­bart – in der Regel ist dies das zuletzt bezo­ge­ne Brut­to-Jah­res­ge­halt (Fest­ge­halt + Urlaubs- und Weih­nachts­geld, nicht aber: Son­der­zu­wen­dun­gen, Tan­tie­me, Sachzuwendungen.

Las­sen Sie die Ihnen ange­bo­te­ne Ver­ein­ba­rung über ein nach­ver­trag­li­ches Wett­be­werbs­ver­bot unbe­dingt von einem sach­ver­stän­di­gen Bera­ter (Rechts­an­walt) prü­fen. Hier steckt der Teu­fel im Detail. Zum Bei­spiel: „Die Ver­gü­tung für jedes Jahr des Wett­be­werbs­ver­bo­tes beträgt jeweils die Hälf­te der im Vor­jahr bezo­ge­nen Leis­tun­gen“ Kon­kret: Im zwei­ten Jahr des Wett­be­werbs­ver­bo­tes haben Sie nur noch Anspruch auf die Hälf­te der Hälf­te der Zah­lun­gen“. Also: Bes­ser zwei­mal prüfen!

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Abberufung in der Zweipersonen-GmbH

In einer Zwei­per­so­nen-GmbH mit zwei zu je 50% betei­lig­ten Gesell­schaf­tern, von denen einer Geschäfts­füh­rer ist, hat der ande­re nicht die not­wen­di­ge Mehr­heit, um eine Abbe­ru­fung zu bewir­ken. Er muss des­halb gege­be­nen­falls vor Gericht die Ent­zie­hung der Geschäfts­füh­rungs­be­fug­nis gemäß § 117, 127 HGB bean­tra­gen. Danach ist ein Beschluss über die (womög­lich gegen­sei­ti­ge) Abbe­ru­fung solan­ge unwirk­sam, bis ein Gericht aus­drück­lich die Wirk­sam­keit fest­stellt.

Will der abbe­ru­fen­de Gesell­schaf­ter in der Zwei­per­so­nen-GmbH ver­hin­dern, dass der abbe­ru­fe­ne Geschäfts­füh­rer wei­ter für die GmbH han­delt, muss er außer­dem eine einst­wei­li­ge Ver­fü­gung bean­tra­gen und dem Geschäfts­füh­rer bestimm­te Hand­lun­gen unter­sa­gen. Hier ist im der Ein­zel­fall je nach Abbe­ru­fungs­grund zu prü­fen, wel­che Hand­lun­gen gericht­lich unter­sagt wer­den kön­nen. Eine Abbe­ru­fung aus wich­ti­gem Grund muss nach Bekannt­wer­den des wich­ti­gen Grun­des inner­halb einer ange­mes­se­nen Frist aus­ge­spro­chen wer­den. In Anleh­nung an das Akti­en­ge­setz (§ 246 Abs. 1 AktG) soll­ten Sie hier eine Frist von einem Monat nicht ohne trif­ti­gen Grund überschreiten.

Weiterführende Informationen:

Der Vol­kelt-Brief die wöchent­li­che Kurz-Bericht­erstat­tung für GmbH- und UG-Geschäfts­füh­rer > Hier ankli­cken

Alles Wich­ti­ge > Beschluss­fas­sung in der GmbH

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Lexikon

Abberufung

Die Abbe­ru­fung des Geschäfts­füh­rers ist jeder­zeit mög­lich (§ 38 Abs. 1 GmbHG). Die Abbe­ru­fung ist dem Han­dels­re­gis­ter durch die ver­blei­ben­den, ver­tre­tungs­be­rech­tig­ten Geschäfts­füh­rer zu mel­den. Beru­fen die Gesell­schaf­ter den ein­zi­gen Geschäfts­füh­rer ab und kön­nen die­se sich nicht auf die Beru­fung eines neu­en Geschäfts­füh­rers eini­gen, bestellt das Amts­ge­richt auf Antrag der Gesell­schaf­ter einen Not-Geschäfts­füh­rer, der dann die Abbe­ru­fung des Geschäfts­füh­rers dem Han­dels­re­gis­ter meldet.

Die Abbe­ru­fung kann im Gesell­schafts­ver­trag auf wich­ti­ge Grün­de beschränkt wer­den, sie kann ver­trag­lich nicht aus­ge­schlos­sen wer­den. Der Gesell­schaf­ter, der ein Son­der­recht zur Geschäfts­füh­rung hat, kann grund­sätz­lich nur aus wich­ti­gem Grund abbe­ru­fen wer­den. Die Abbe­ru­fung been­det nur aus­nahms­wei­se den Anstel­lungs­ver­trag des Geschäfts­füh­rers. Die­ser muss geson­dert been­det wer­den. Der Beschluss zur Abbe­ru­fung des Geschäfts­füh­rers erfolgt mit ein­fa­cher Mehr­heit. Bei der ordent­li­chen Abbe­ru­fung darf der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer mit­stim­men. Bei einer Abbe­ru­fung aus wich­ti­gem Grund darf der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer nicht mit­stim­men (§ 47 Abs. 4 GmbHG). Nach der Beschluss­fas­sung durch die Gesell­schaf­ter ist die Abbe­ru­fung grund­sätz­lich wirk­sam. Mit der Anfech­tungs­kla­ge kann die Unwirk­sam­keit gericht­lich fest­ge­stellt werden.

Arbeits­hil­fe: Beschluss Abbe­ru­fung des Geschäftsführers

Weiterführende Informationen:

Der Vol­kelt-Brief die wöchent­li­che Kurz-Bericht­erstat­tung für GmbH- und UG-Geschäfts­füh­rer > Hier ankli­cken

Alles Wich­ti­ge > Beschluss­fas­sung in der GmbH

 

 

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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 20/2013

Volkelt-BriefThe­men heu­te: GmbH-Recht: Der Fall Suh­kamp – neu­es Urteil zur Aus­kunft­pflicht des Geschäfts­füh­rers + Geschäfts­füh­rer-Ver­trag: Abfin­dung in „brut­to“ oder „net­to“? + Pflicht­ver­öf­fent­li­chung: Ord­nungs­geld­ver­fah­ren wird ver­ein­facht + Ver­trags­recht: Ange­schla­ge­ne Kun­den: Vor­sicht mit Raten­zah­lungs-Ver­ein­ba­run­gen + Bilan­zie­rung: Über­nah­me einer Pen­si­ons­ver­pflich­tung geht nur zu Anschaf­fungs­kos­ten + Wirt­schafts­recht: Geschäfts­raum-Kün­di­gung bei Insol­venz gilt auch für den gewerb­li­chen Mit-Mie­ter + Arbeits­recht: Haf­tung: Feh­ler­haft fest­ge­stell­ter Ver­lust­vor­trag recht­fer­tigt kei­ne Steu­er­hin­ter­zie­hung+ Steu­er: Kos­ten für Due-Dil­li­gence bei geschei­ter­ter Betei­li­gung sind voll abzieh­bar + BISS …

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Volkelt-Briefe

Pflichtveröffentlichung: Ordnungsgeldverfahren wird vereinfacht

Nach den gesetz­li­chen Erleich­te­run­gen für Kleinst-GmbHs (vgl. Nr. 5/2013) hat die Bun­des­re­gie­rung Erleich­te­run­gen (Quel­le: Gesetz­ent­wurf) im Ord­nungs­geld­ver­fah­ren beschlos­sen. Fol­gen­de Ände­run­gen sind geplant: …

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Arbeitsrecht: Sie müssen keine Auskunft über eine Stellenbesetzung erteilen

Im Bewer­bungs­ver­fah­ren um eine zu beset­zen­de Stel­le müs­sen Sie laut Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) …

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Volkelt-Briefe

Geschäftsführer-Vertrag: Abfindung in „brutto“ oder „netto“?

Anfra­ge eines Kol­le­gen: „Mit dem Aus­schei­den aus der GmbH habe ich Anspruch auf eine Abfin­dung von 150.000 €. Kann ich dar­auf Mehr­wert­steu­er auf­rech­nen?“. Ant­wort: JEIN. …

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Volkelt-Briefe

Haftung: Fehlerhaft festgestellter Verlustvortrag rechtfertigt keine Steuerhinterziehung

Hat das Finanz­amt per Bescheid einen Ver­lust­vor­trag fest­ge­stellt, der sich nach erneu­ter Prü­fung als falsch erweist, kann daraus …