Wenn ein langjähriger Mitarbeiter (hier: 25 Jahre) den Chef bedroht („Ich hau dir in die Fresse“), …
Autor: volkelt
Selbst wenn die Gesellschafter den Jahresabschluss der GmbH (Bilanz, GuV, Anhang, Lagebericht) ordnungsgemäß festgestellt und angenommen haben, sind Sie als Geschäftsführer noch längst nicht aus der Haftung für die Richtigkeit der Angaben. In der Praxis …
gibt es immer wieder den Fall, dass ein Minderheits-Gesellschafter den Feststellungsbeschluss gerichtlich prüfen lässt.
Zum Beispiel, wenn der den Eindruck hat, das „geschönt“ wurde (hier: Rückstellungen für zukünftige Verbindlichkeiten werden nicht verbucht). Da das aber die Bilanz verhagelt hätte, wäre die anstehende Vertragsverlängerung für den Geschäftsführer nicht so leicht zu machen gewesen. Eine solche Politik ist für den Geschäftsführer eine Gratwanderung. Stellt das Gericht solche Fehler (Manipulationen) fest, ist der Beschluss zur Feststellung des Jahresabschlusses inkl.Entlastung des Geschäftsführers unwirksam (OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.11.2012, 14 U 39/12). Der Geschäftsführer muss dafür sorgen, dass der Jahresabschluss nachgebessert wird. Unterlässt er das, liegt darin eine Pflichtverletzung (Verstoß gegen § 41, 42, 42a GmbH-Gesetz, § 331 HGB). In vielen Geschäftsführer-Verträgen ist für solche Fälle ein außerordentliches Kündigungsrecht vorgesehen. Aber auch ohne eine solche Klausel, besteht bei Manipulation das Recht zur fristlosen Kündigung inkl. Schadensersatzanspruch.
Für die Praxis: Als „ordentlicher“ Kaufmann sollten Sie sich in Buchführungs- und Bilanzsachen an das Vorsichtsprinzip halten. Sind zukünftige Verpflichtungen absehbar, ist es nicht nur aus steuerlichen Erwägungen sondern aus handelsrechtlicher Verpflichtung geboten, Vorsorge zu treffen (Rückstellungen). Vor Manipulationen zur Schönung des Ergebnisses (z. B. um eine Vertragsverlängerung mit besseren Konditionen durchzusetzen) wird dringend abgeraten. Gehen Sie davon aus, dass solche Eingriffe in aller Regel früher oder später öffentlich werden. In diesen Fällen können Sie dann aber nicht mehr mit einer zweiten Chance rechnen.
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
Mit Beendigung der Tätigkeit des Geschäftsführers endet grundsätzlich auch das Wettbewerbsverbot. Die GmbH kann jedoch – bereits bei Abschluss des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages – vereinbaren, dass der Geschäftsführer einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot unterliegen soll.
Achtung: Da der GmbH-Geschäftsführer kein Handlungsgehilfe im Sinne des § 56 ff. HGB ist, gelten für ihn nicht die Bestimmungen über das nachvertragliche Wettbewerbsverbot aus § 74 ff. HGB, insbesondere § 74 Abs. 2 HGB wonach ein Wettbewerbsverbot nur wirksam vereinbart werden kann, wenn dafür eine Ausgleichszahlung (Karenzentschädigung) gewährt wird. Konkret: Für den GmbH-Geschäftsführer ist das Wettbewerbsverbot auch dann verbindlich und wirksam, wenn die GmbH dafür nicht zahlt (BGH Urteil vom 26.03.1984, Az: II ZR 229/83).
Unwirksam ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot allerdings dann, wenn es sittenwidrig ist. Das ist der Fall, wenn der Geschäftsführer durch das Wettbewerbsverbot dermaßen in der Ausübung einer beruflichen Betätigung gehindert ist, dass dies einem Berufsverbot nahe kommt. Hinweise dazu sind:
- das Wettbewerbsverbot ist regional unbegrenzt wirksam,
- das Wettbewerbsverbot bezieht sich auf eine ganze Branche,
- das Wettbewerbsverbot bezieht sich auf Betätigungen, die nicht Betätigung oder nicht Haupt-Betätigung der GmbH sind,
- die zeitliche Dauer des Wettbewerbsverbotes ist nicht hinzunehmen (mehr als 2 Jahre).
Beispiel: Das nachvertragliche Verbot jeglicher Konkurrenztätigkeit in einem Anstellungsvertrag mit einem Geschäftsführer verstößt auch bei einer zeitlichen Befristung gegen Art. 12 GG, § 138 Abs. 1 BGB, weil an einer so weitgehenden Bindung kein schutzwürdiges Interesse der GmbH besteht (OLG Düsseldorf Urteil vom 3.12.1998, Az: 6 U 151/98). Die GmbH hatte versucht, Ihre Rechtsposition darauf zu stützen, dass für das nachvertragliche Wettbewerbsverbot eine zeitliche Begrenzung von lediglich 2 Jahren vorgesehen war. Das Gericht geht aber zu Recht davon aus, dass es darauf nicht ankommt. Entscheidend ist die Reichweite des Wettbewerbsverbots insgesamt. Bleibt dem Geschäftsführer keine Möglichkeit, im Rahmen der von ihm ausgeübten beruflichen Qualifikation (sachlich, räumlich, zeitlich) tätig zu werden, handelt es sich um eine unzulässige Beschränkung seiner Berufs- und Betätigungsfreiheit. Ein solches Wettbewerbsverbot ist unwirksam.
Da die GmbH nach Ausscheiden des Geschäftsführers in aller Regel ein eigenes wirtschaftliches Interesse daran hat, dass dieser für eine gewisse Zeit nicht wettbewerblich tätig wird, ist in der Praxis der Anspruch auf Karenzzahlungen üblich und leicht durchzusetzen. Diese können zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer in der Höhe frei vereinbart werden, in der Praxis orientiert man sich an den Bestimmungen des § 74 HGB. Danach wird als Vergütung die Hälfte der zuletzt vertragsmäßig bezogenen Leistungen vereinbart – in der Regel ist dies das zuletzt bezogene Brutto-Jahresgehalt (Festgehalt + Urlaubs- und Weihnachtsgeld, nicht aber: Sonderzuwendungen, Tantieme, Sachzuwendungen.
Abberufung in der Zweipersonen-GmbH
In einer Zweipersonen-GmbH mit zwei zu je 50% beteiligten Gesellschaftern, von denen einer Geschäftsführer ist, hat der andere nicht die notwendige Mehrheit, um eine Abberufung zu bewirken. Er muss deshalb gegebenenfalls vor Gericht die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis gemäß § 117, 127 HGB beantragen. Danach ist ein Beschluss über die (womöglich gegenseitige) Abberufung solange unwirksam, bis ein Gericht ausdrücklich die Wirksamkeit feststellt.
Will der abberufende Gesellschafter in der Zweipersonen-GmbH verhindern, dass der abberufene Geschäftsführer weiter für die GmbH handelt, muss er außerdem eine einstweilige Verfügung beantragen und dem Geschäftsführer bestimmte Handlungen untersagen. Hier ist im der Einzelfall je nach Abberufungsgrund zu prüfen, welche Handlungen gerichtlich untersagt werden können. Eine Abberufung aus wichtigem Grund muss nach Bekanntwerden des wichtigen Grundes innerhalb einer angemessenen Frist ausgesprochen werden. In Anlehnung an das Aktiengesetz (§ 246 Abs. 1 AktG) sollten Sie hier eine Frist von einem Monat nicht ohne triftigen Grund überschreiten.
Weiterführende Informationen:
Der Volkelt-Brief die wöchentliche Kurz-Berichterstattung für GmbH- und UG-Geschäftsführer > Hier anklicken
Alles Wichtige > Beschlussfassung in der GmbH
Abberufung
Die Abberufung des Geschäftsführers ist jederzeit möglich (§ 38 Abs. 1 GmbHG). Die Abberufung ist dem Handelsregister durch die verbleibenden, vertretungsberechtigten Geschäftsführer zu melden. Berufen die Gesellschafter den einzigen Geschäftsführer ab und können diese sich nicht auf die Berufung eines neuen Geschäftsführers einigen, bestellt das Amtsgericht auf Antrag der Gesellschafter einen Not-Geschäftsführer, der dann die Abberufung des Geschäftsführers dem Handelsregister meldet.
Die Abberufung kann im Gesellschaftsvertrag auf wichtige Gründe beschränkt werden, sie kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Der Gesellschafter, der ein Sonderrecht zur Geschäftsführung hat, kann grundsätzlich nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Die Abberufung beendet nur ausnahmsweise den Anstellungsvertrag des Geschäftsführers. Dieser muss gesondert beendet werden. Der Beschluss zur Abberufung des Geschäftsführers erfolgt mit einfacher Mehrheit. Bei der ordentlichen Abberufung darf der Gesellschafter-Geschäftsführer mitstimmen. Bei einer Abberufung aus wichtigem Grund darf der Gesellschafter-Geschäftsführer nicht mitstimmen (§ 47 Abs. 4 GmbHG). Nach der Beschlussfassung durch die Gesellschafter ist die Abberufung grundsätzlich wirksam. Mit der Anfechtungsklage kann die Unwirksamkeit gerichtlich festgestellt werden.
Arbeitshilfe: Beschluss Abberufung des Geschäftsführers
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Volkelt-Brief 20/2013
Themen heute: GmbH-Recht: Der Fall Suhkamp – neues Urteil zur Auskunftpflicht des Geschäftsführers + Geschäftsführer-Vertrag: Abfindung in „brutto“ oder „netto“? + Pflichtveröffentlichung: Ordnungsgeldverfahren wird vereinfacht + Vertragsrecht: Angeschlagene Kunden: Vorsicht mit Ratenzahlungs-Vereinbarungen + Bilanzierung: Übernahme einer Pensionsverpflichtung geht nur zu Anschaffungskosten + Wirtschaftsrecht: Geschäftsraum-Kündigung bei Insolvenz gilt auch für den gewerblichen Mit-Mieter + Arbeitsrecht: Haftung: Fehlerhaft festgestellter Verlustvortrag rechtfertigt keine Steuerhinterziehung+ Steuer: Kosten für Due-Dilligence bei gescheiterter Beteiligung sind voll abziehbar + BISS …
Nach den gesetzlichen Erleichterungen für Kleinst-GmbHs (vgl. Nr. 5/2013) hat die Bundesregierung Erleichterungen (Quelle: Gesetzentwurf) im Ordnungsgeldverfahren beschlossen. Folgende Änderungen sind geplant: …
Im Bewerbungsverfahren um eine zu besetzende Stelle müssen Sie laut Bundesarbeitsgericht (BAG) …
Anfrage eines Kollegen: „Mit dem Ausscheiden aus der GmbH habe ich Anspruch auf eine Abfindung von 150.000 €. Kann ich darauf Mehrwertsteuer aufrechnen?“. Antwort: JEIN. …
Hat das Finanzamt per Bescheid einen Verlustvortrag festgestellt, der sich nach erneuter Prüfung als falsch erweist, kann daraus …