Kategorien
Volkelt-Briefe

Internet: Prüfen Sie jetzt die Google-Suchergänzungs-Funktion für Ihre Firma

Nach einem aktu­el­len Urteil des Bun­des­ge­richts­hofs muss Goog­le die Suchergän­zungs-Funk­ti­on („auto­com­ple­te-func­tion“) für Ihre Fir­ma kor­ri­gie­ren bzw. löschen, wenn …

dadurch ein geschäfts­schä­di­gen­des oder unrich­ti­ges Bild über Ihre Fir­ma ver­mit­telt wird. Im ent­schie­de­nen Ver­fah­ren wur­de beim Goog­le-Auf­ruf der Fir­ma ein Ver­weis auf Sci­en­to­lo­gy (BGH, Urteil vom 14.5.2013, VI ZR 269/12).

Für die Pra­xis: Hier soll­ten Sie umge­hend prü­fen, wel­che Suchergän­zungs-Ergeb­nis­se für Ihre Fir­ma ange­zeigt wer­den. Das kann in der Tat nach­tei­lig fürs Geschäft wer­den. Z. B., wenn por­no­gra­fi­sche, unsitt­li­che oder ver­un­glimp­fen­de Wort­fel­der auf­ge­baut wer­den oder wenn bös­wil­li­ge und schlech­te Mei­nungs­ma­che gegen Ihr Unter­neh­men betrie­ben wird. Bevor Sie sich aber selbst mit Goog­le Deutsch­land auf Juris­ti­sches ein­las­sen, soll­ten Sie sich von einem Inter­net-Juris­ten ver­tre­ten las­sen. Even­tu­ell muss dazu ein Abmahn­ver­fah­ren ein­ge­lei­tet wer­den. Bei Frist­über­schrei­tung kön­nen Sie dann sogar Scha­dens­er­satz verlangen.

Schreibe einen Kommentar