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Volkelt-Briefe

Nachfolge: Wer überträgt, gewinnt – keine Rückwirkung für höhere Erbschaftsteuer

Laut BMF wer­den Erb­schaf­ten – auch die Über­tra­gung von Betriebs­ver­mö­gen – auf kei­nen Fall rück­wir­kend besteu­ert. Rechts­kräf­tig über­tra­ge­ne Vermögen …

kön­nen steu­er­lich nicht mehr schlech­ter gestellt wer­den. Dazu Schäub­le: „Die Bun­des­re­gie­rung strebt kei­ne rück­wir­kend belas­ten­den Ände­run­gen im Bereich der Erb­schaft­steu­er an“. Pro­ble­ma­tisch wird es aber für „aus­ge­tüf­tel­te“ Gestal­tun­gen wer­den. Also wenn Pri­vat­ver­mö­gen zunächst in ein Betriebs­ver­mö­gen ein­ge­bracht wird, um es dann als begüns­tig­tes Betriebs­ver­mö­gen für die Erb­schaft­steu­er frei stel­len zu las­sen. Die­ses als sog. Cash-GmbH bekann­te Steu­er­ver­mei­dungs-Modell ist allen Par­tei­en ein Dorn im Auge. Hier wer­den die Finanz­be­hör­den prü­fen, ob Pri­vat­ver­mö­gen ein­ge­bracht wur­de. In auf­fäl­li­gen Fäl­len müs­sen Sie damit rech­nen, dass Ihr Finanz­amt ohne offi­zi­el­le Geset­zes­än­de­rung auf der Grund­la­ge des § 42 AO (Miss­brauch von Gestal­tungs­mög­lich­kei­ten) die Steu­er­be­frei­ung nicht gewährt.

Für die Pra­xis: Bis zu einer gesetz­li­chen Neu­re­ge­lung wird aber noch eini­ge Zeit ins Land gehen. Even­tu­ell gibt das BVerfG einen Ter­min vor. Der dürf­te aber (auch wegen der Bun­des­tags­wahl) kaum vor 2014 lie­gen. Steht eine Betriebs­über­tra­gung an, gibt es damit einen Grund mehr, die­se zügig zu pla­nen und umzu­set­zen. Für GmbH-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer gilt: Prü­fen Sie, ob Sie Antei­le stü­ckeln und vor­ab auf die Kin­der über­tra­gen. Even­tu­ell mit einer ent­spre­chen­den Gestal­tung beim Stimm­recht. Z. B. in der Form, dass Sie für Ihre ver­blei­ben­de Betei­li­gung (Min­der­heits-Betei­li­gung) ein gene­rel­les Zustim­mungs­er­for­der­nis für alle Beschlüs­se ver­ein­ba­ren (vgl. dazu auch zuletzt Nr. 16/2013).

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