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Volkelt-Briefe

Geschäftsführer in der gemeinnützigen GmbH: „gGmbH“ ist jetzt amtlich

Vie­le gemein­nüt­zi­ge GmbHs haben sich schon seit Jah­ren inof­fi­zi­ell in den Geschäfts­pa­pie­ren als … „gGmbH“ (gemein­nüt­zi­ge Gesell­schaft mit beschränk­ter Haf­tung) be­zeichnet. Offi­zi­ell war die­ser Zusatz gesetz­lich nicht zuge­las­sen (z. B. OLG Mün­chen, Urteil vom 13.12.2006, 31 Wx 84/06). In der Pra­xis führ­te das zu Pro­ble­men, wenn sich das Regis­ter­ge­richt wei­ger­te, die Fir­mie­rung „gGmbH“ in das Han­del­re­gis­ter ein­zu­tra­gen. Hier gibt es jetzt eine Ände­rung. Im Rah­men des Geset­zes zur Stär­kung des Ehren­am­tes (BGBl. I 2013, 556) wur­de jetzt auch die Mög­lich­keit für gemein­nüt­zi­ge GmbHs geschaf­fen, sich auch offi­zi­ell gGmbH zu nen­nen und die­se Fir­mie­rung im Han­dels­re­gis­ter ein­zu­tra­gen. Wört­lich: „Ver­folgt die Gesell­schaft aus­schließ­lich und unmit­tel­bar steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke nach §§ 51 bis 68 der Abga­ben­ord­nung, kann die Abkür­zung gGmbH lauten“.

Für die Pra­xis: Als Geschäfts­füh­rer einer GmbH, die gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke ver­folgt und steu­er­lich so ein­ge­stuft ist, kön­nen Sie dies offi­zi­ell so aus­wei­sen und damit das ehren­amt­li­che Enga­ge­ment auch in der Fir­ma deut­lich her­aus­stel­len. Wich­tig ist eine sol­che Ände­rung z. B. dann, wenn nicht auf den ers­ten Blick offen­sicht­lich ist, dass Ihre Fir­ma gemein­nüt­zig tätig ist, Sie aber in der Öffent­lich­keit um Spen­den wer­ben. Hier ist die Fir­mie­rung „gGmbH“ ein zusätz­li­ches Qua­li­täts­merk­mal, an dem sich poten­zi­el­le Spen­der ori­en­tie­ren können.

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