Themen heute : GmbH-Verkauf: Auskunftszusagen sind bindend + Strategie: So nutzen Geschäftsführer (spinnerte) Ideen-Pools +Steuer-TIPP: So sparen bei einer Einmalzahlung (hier: Abfindung) + Achtung: GmbH-Bestattung – als letzter amtierender Geschäftsführer sind Sie der Dumme + GmbH-Recht: Firma darf/muss Ihren Ex-Mit-Kollegen verklagen + Geschäftsführer im Konzern: Sie haben jetzt mehr Möglichkeiten in der Krise + Privat-Geld in der GmbH: Rückzahlung nie auf ein Soll-Konto + BISS …
Autor: volkelt
GmbH-Recht: Schadensersatzklage
Stellen Sie fest, dass …
Weisungsrecht (Arbeitgeber)
Das Weisungsrecht gewährleistet dem Arbeitgeber das Recht, Ort, Zeit, Inhalt und Art und Weise der zu leistenden Arbeit zu bestimmen. Allerdings werden diesem Weisungsrecht Grenzen gesetzt durch die gesetzlichen Vorschriften, kollektivvertragliche oder einzelvertragliche Vereinbarungen. Je ausführlicher der Einzelarbeitsvertrag die Arbeitsleistung regelt, desto weniger Raum bleibt für das Weisungsrecht. Insofern sollte bei Abschluss des Arbeitsvertrages nicht jedes Detail im Arbeitsvertrag geregelt werden. Änderungen der Arbeitsbedingungen, die vom Weisungsrecht nicht mehr gedeckt sind, können nur durch eine einvernehmliche Änderung des Arbeitsvertrages oder durch eine Änderungskündigung durchgesetzt werden.
Soll dem Arbeitnehmer ein anderer Arbeitsbereich zugeteilt werden, bedarf dies einer Versetzung. Diese ist nur möglich, wenn der Arbeitsvertrag eine Versetzungsklausel enthält, etwa eine Formulierung, die vorsieht, dass es möglich ist, dem Arbeitnehmer andere zumutbare, gleichwertige Tätigkeiten zu übertragen. Bei Fehlen einer solchen Vertragsklausel kann der Inhalt des Arbeitsvertrages nur durch eine Änderungskündigung geändert werden.
Auch in zeitlicher oder örtlicher Hinsicht ist das Weisungsrecht durch den Arbeitsvertrag begrenzt. Einmal vertraglich festgelegte Arbeitszeiten sind nicht ohne weiteres durch das Weisungsrecht zu ändern. Dies gilt auch hinsichtlich des vertraglich festgelegten Arbeitsortes. So kann nicht einseitig der Arbeitnehmer zum Einsatz an einem anderen Arbeitsort gezwungen werden. Auch ein Auslandseinsatz oder die Verfolgung einer Betriebsverlegung an einen anderen Ort ist nicht einseitig durchsetzbar. Hier kann aber durch eine Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag das Direktionsrecht erheblich ausgedehnt werden.
Weihnachtsgeld
Der Anspruch des Arbeitnehmers kann sich aus Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einer entsprechenden einzelvertraglichen Regelung ergeben. Nach ständiger Rechtsprechung hat ein Mitarbeiter darüber hinaus einen Anspruch auf die Gratifikation, wenn dreimal eine Gratifikation gewährt wurde, ohne dass der Arbeitgeber sich die Freiwilligkeit vorbehalten hat (BAG, DB 1975, 2089). Diese betriebliche Übung kann wieder beseitigt werden, wenn der Arbeitgeber über einen Zeitraum von 3 Jahren zu erkennen gibt, dass er die bisherige betriebliche Übung anders zu handhaben gedenkt als bisher, z.B. die Zahlung einer Gratifikation künftig mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt versieht, und die Arbeitnehmer der neuen Handhabung über diesen Zeitraum von 3 Jahren hinweg nicht widersprechen (BAG 26.3.1997 – 10 AZR 612/96).
Zu beachten ist § 4a EFZG, wonach eine vereinbarte Kürzung für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ein Viertel des Arbeitsentgelts, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt, nicht überschreiten darf. Es bedarf in diesen Fällen aber einer ausdrücklichen Kürzungsvereinbarung in Tarif- Einzelvertrag oder einer Betriebsvereinbarung. Ohne eine solche Vereinbarung dürfen diese Kürzungsmöglichkeiten nicht angewendet werden.
Der Anspruch auf eine Gratifikation kann auch davon abhängig machen, dass das Arbeitsverhältnis an einem bestimmten Tag noch ungekündigt fortbesteht (Stichtagsregelung). Auch für betriebsbedingte oder personenbedingte Kündigungen soll nach Auffassung des BAG eine Stichtagsregelung (auch in einem Einzelarbeitsvertrag) zulässig sein (BAG 25.4.91 DB 91, 1575; BAG 19.11.92, NZA 93, 353 = BB 93, 508). Auch Rückzahlungsklauseln für den Fall des späteren Ausscheidens des Mitarbeiters sind zulässig.
Vorstellungsgespräch
Besonders wichtig werden arbeitsrechtliche Bewertungen beim Vorstellungsgespräch, wenn es um die Beantwortung einzelner Fragen geht. Nach den persönlichen Verhältnissen darf gefragt werden, soweit ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers besteht. Dazu gehören Angaben zu Wohnort, Familienstand, Kinder usw. Fragen zu Religion oder Gewerkschaftszugehörigkeit sind unzulässig. Ausnahmen gelten für Tendenzbetriebe wie Religionsgemeinschaften, Parteien oder Gewerkschaften. Fragen zum beruflichen Werdegang, Fähigkeiten, Zeugnissen und Abschlüssen sind selbstredend zulässig.
Schwerbehinderte müssen auf Befragung ihre Schwerbehinderteneigenschaft angeben. Diese Offenbarungspflicht besteht auch ohne Nachfrage, wenn der Arbeitnehmer erkennen muss, dass er die vorgesehene Arbeit nicht verrichten kann.
Fragen zu Gesundheit sind nur insoweit zulässig, wie sie mit der zu besetzenden Stelle in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Die Frage nach einer Schwangerschaft ist nur zulässig, wenn es sich nur Frauen bewerben. Hier ist aber Vorsicht geboten, weil der Europäische Gerichtshof hier anderer Ansicht ist und auch dann eine verbotene Diskriminierung sieht.
Nach Vorstrafen darf gefragt werden, wenn die zu besetzende Stelle eine besondere Vertrauensstellung beinhaltet.
Die Vermögensverhältnisse können nur bei Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall bei leitenden Angestellten erfragt werden.
Die bewusst falsche oder unvollständige Beantwortung einer zulässigen Frage berechtigt den Arbeitgeber zur Anfechtung des Arbeitsvertrags wegen arglistiger Täuschung. Unzulässige Fragen dürfen vom Bewerber folgenlos falsch beantwortet werden.
Schwerbehinderte Arbeitnehmer
Die Eigenschaft als Schwerbehinderter beginnt, sobald die Voraussetzungen nach § 1 SchwbG objektiv erfüllt sind. Einer förmlichen Anerkennung nach § 4 SchwbG bedarf es dabei nicht. Die Schutzwirkungen des Gesetzes treten jedoch nur ein, wenn die Schwerbehinderteneigenschaft bekannt ist. Dabei ist der Schwerbehinderte für die Eigenschaft als Schwerbehinderter darlegungs- und beweispflichtig. Der Schwerbehindertenschutz endet, sobald die Voraussetzungen des § 1 SchwbG nicht mehr vorliegen, insbesondere der Grad der Behinderung auf weniger als 50 % absinkt. Dabei endet der Schutz aber erst am Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des die Verringerung feststellenden Bescheids (§ 38 Abs. 1 SchwbG).
Beschäftigungspflicht: Nach § 5 Abs. 1 SchwbG haben private Arbeitgeber und Arbeitgeber der öffentlichen Hand, die über mindestens 20 Arbeitsplätze im Sinne des § 7 Abs. 1 SchwbG verfügen, auf wenigstens 5 % der Arbeitsplätze Schwerbehinderte zu beschäftigen.
Zusatzurlaub: Nach § 47 SchwbG haben Schwerbehinderte Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von 5 Arbeitstagen im Urlaubsjahr. Verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit des Schwerbehinderten auf mehr oder weniger als 5 Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend. Bei dieser Regelung handelt es sich um einen Mindest-Zusatzurlaub, so dass tarifliche, betriebliche oder sonstige Urlaubsregelungen einen längeren Zusatzurlaub vorsehen können. § 47 gilt nicht für Gleichgestellte (§ 2 Abs. 2 SchwbG).
Nebentätigkeitsverbot
Die Ausübung einer Nebentätigkeit bedarf keiner Genehmigung durch den (Haupt)Arbeitgeber. Im Rahmen eines Arbeitsvertrages verpflichtet sich der Arbeitnehmer nur zur „Leistung der versprochenen Dienste” (§ 611 Abs. 1 BGB) und nicht, seine gesamte Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen (BAG 14.8.69 DB 69, 1993).
Untersagt sind aber Nebentätigkeiten, die dem Hauptarbeitgeber direkt oder indirekt Konkurrenz machen oder die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers beeinträchtigen können. Eine Anzeigepflicht für den Arbeitnehmer besteht nur dann, wenn durch die Aufnahme der Nebentätigkeit die Interessen des Arbeitgebers tangiert werden können (BAG 18.11.88 DB 89, 781; 18.1.96 DB 96, 2182).
Ein vertragliches Nebentätigkeitsverbot hat somit nur in sehr engen Grenzen Bedeutung. Das gleiche gilt auch für eine vertraglich vereinbarte Anzeigepflicht. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 ArbZG dürfen bei der Beschäftigung in mehreren Arbeitsverhältnissen die einzelnen Beschäftigungen zusammen die gesetzliche Höchstgrenze der Arbeitszeit nicht überschreiten. Nach Auffassung des BAG ist bei einer Überschreitung der gesetzlichen Höchstarbeitszeit der die Arbeitszeitgrenze übersteigende zusätzliche Arbeitsvertrag nichtig, soweit es sich nicht nur um eine gelegentliche oder geringfügige Überschreitung handelt (BAG 14.12.67 BB 68, 206).
Unerlaubte Nebentätigkeiten können einen wichtigen Grund für außerordentliche Kündigungen darstellen, wenn der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber in dessen Gewerbe Konkurrenz macht, sich wegen der Nebentätigkeit seine vertraglich geschuldeten Arbeitsleistungen erheblich verschlechtern oder die Nebentätigkeit sich mit dem Ansehen des öffentlichen Dienstes nicht vereinbaren lässt (BAG 21.1.82 ‑2 AZR 761/79 – unveröffentlicht).
Mutterschutz
Das Mutterschutzgesetz gilt auch für geringfügig beschäftigte Frauen und jede Form von Teilzeitarbeit. Ebenso gilt der Mutterschutz für die in Heimarbeit und die im Haushalt beschäftigten Frauen sowie für Auszubildende. Das MuSchG kennt zwei Arten von Beschäftigungsverboten:
Beschäftigungsverbot vom Beginn der Schwangerschaft an: Vom Beginn der Schwangerschaft an dürfen werdende Mütter nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und solchen Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen ausgesetzt sind (§ 4 Abs. 1 MuSchG). Außerdem besteht ein Beschäftigungsverbot, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet sind (§ 3 Abs.1 MuSchG).
Generelles Beschäftigungsverbot vor und nach der Entbindung: In den letzten 6 Wochen vor der Entbindung dürfen Mütter überhaupt nicht beschäftigt werden, es sei denn, sie erklären sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit (§ 3 Abs. 2 MuSchG). Dieses Verbot muss der Arbeitgeber von sich aus beachten. Für die Berechnung der Schutzfrist ist das Zeugnis des Arztes oder einer Hebamme maßgebend.
Sonderzahlungen des Arbeitgebers: Sieht ein Tarifvertrag eine Minderung des Anspruchs auf eine Jahressonderzahlung für Monate vor, in denen kein Anspruch auf „Gehalt“ oder „Gehaltsfortzahlung“ besteht, so rechtfertigt dies keine Minderung für Zeiten der Beschäftigungsverbote nach den §§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 MuSchG, in denen ein Anspruch auf einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 14 Abs. 1 MuSchG gegeben ist (BAG 24.2.1999 – 10 AZR 258/98 – BB 1999, 1763). Der Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld ist ein gesetzlich begründeter arbeitsvertraglicher Anspruch auf teilweise Fortzahlung des Arbeitsentgelts und hat damit u.a. auch Lohnersatzcharakter.
Kündigungsverbot: Die Kündigung einer Arbeitnehmerin während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung ist unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird (§ 9 MuSchG).
Bei Kündigungen ist grundsätzlich zu empfehlen, sie entweder vor Zeugen auszuhändigen oder sich den Empfang bestätigen zu lassen oder Kündigungen per Einschreiben mit Rückschein zu versenden. Auch die Zustellung durch Boten ist denkbar. Für Zeit oder Ort der Kündigung gibt es keine Beschränkungen. Auch an Samstagen, Sonntagen oder an gesetzlichen Feiertagen kann die Kündigung erklärt werden. Selbst am Heiligen Abend (BAG, DB 85, 2003). Die Rücknahme der Kündigung ist nur bis zu ihrem Zugang rücknehmbar. Ist die Kündigung bereits zugegangen, so entfaltet sie ihre rechtliche Wirkung. In der Rechtsprechung wird jedoch eine erklärte Rücknahme der Kündigung interpretiert als Angebot zur Fortführung des alten Arbeitsvertrages bzw. zum Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages. Erklärt der Arbeitgeber die Rücknahme der Kündigung und lehnt dies der Arbeitnehmer ab, so kann er anschließend keine Kündigungsschutzklage mehr erheben.
Kündigungsfristen: Die Fristen ergeben sich aus Einzelarbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Gesetz. Die Grundkündigungsfrist in den ersten zwei Beschäftigungsjahren beträgt für alle Arbeitnehmer 4 Wochen bis zum 15. eines Monats oder zum Monatsende (§ 622 Ab. 1 BGB). Dies gilt für Kündigungen durch den Arbeitgeber und für Kündigungen durch den Arbeitnehmer. Während einer vereinbarten Probezeit von längstens 6 Monaten beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist zwei Wochen von jedem auf jeden Tag (§ 622 Abs. 3 BGB).
Ab dem dritten Beschäftigungsjahr gelten verlängerte Kündigungsfristen. Diese Fristen gelten nur für die Kündigung durch den Arbeitgeber (§ 622 Abs. 2 BGB). Eine vertragliche Regelung, wonach die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer der Frist für den Arbeitgeber entspricht, ist aber zulässig.