Jeder Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen (§ 5 Abs. 1 EFZG). Er darf damit nicht warten, bis eine ärztliche Diagnose vorliegt. Also muss gleich am ersten Tag der Erkrankung, und zwar spätestens zu Arbeitsbeginn, der Arbeitgeber informiert werden. Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Adressaten einer Krankmeldung verbindlich festzulegen. Dabei empfiehlt es sich, den Arbeitnehmer gleichzeitig zu verpflichten, sich, soweit es sein Gesundheitszustand zulässt, persönlich bei einem in der Betriebshierarchie möglichst hoch angesiedelten Mitarbeiter abzumelden. Zum einen wird dadurch die „Schwelle“ für potentielle „Blaumacher“ erhöht, zum anderen kann sichergestellt werden, dass rechtzeitig durch einen qualifizierten Mitarbeiter die notwendigen Vertretungsdispositionen getroffen werden können.
Autor: volkelt
Freistellung
Gegen den Willen des Arbeitnehmers ist eine Freistellung nur schwer durchzusetzen, da der Arbeitnehmer während des Laufs der Kündigungsfrist nicht nur einen Anspruch auf Fortzahlung seiner Vergütung, sondern auch auf tatsächliche Beschäftigung hat. Eine Ausnahme besteht dann, wenn keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr für den Arbeitnehmer besteht, oder ein sonstiges begründetes besonderes Interesse des Arbeitgebers an der Freistellung. Davon ist besonders in den Fällen auszugehen, in denen der Verdacht einer strafbaren Handlung, einer sonstigen schwerwiegenden Arbeitsvertragsverletzung vorliegt oder bei Geheimnisträgern bzw. Mitarbeitern, die aus Konkurrenzschutzgründen möglichst umgehend den Arbeitsplatz räumen sollten. Die Anrechnung von anderweitigem Verdienst sollte unbedingt vereinbart werden!
Freie Mitarbeiter
Durch die gesetzlichen Änderungen im Bereich der Scheinselbständigkeit kann im Einzelfall trotz Vorliegens der Voraussetzungen eines freien Mitarbeitervertrags im arbeitsrechtlichen Sinne Sozialversicherungspflicht des freien Mitarbeiters eintreten. Dies mit der Folge, dass auch der Auftraggeber beitragspflichtig wird, obwohl keine abhängige Beschäftigung im arbeitsrechtlichen Sinne vorliegt. Insofern gehen Arbeitsrecht und Sozialversicherung in ihrer Beurteilung auseinander, weil der Kriterienkatolg der Schutzbedürftigkeit in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht teilweise andere Merkmale enthält als der arbeitsrechtliche.
Daher sollte auch beim Einsatz von freien Mitarbeitern darauf geachtet werden, dass auch in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht ein „echter“ freier Mitarbeitervertrag geschlossen wird. Wesentlich ist hier die freie Betätigungsmöglichkeit des freien Mitarbeiters auf dem Markt, so dass keine wirtschaftliche Abhängigkeit von einem Auftraggeber angenommen werden kann. Die arbeitsrechtlichen Kriterien wie Weisungsunabhängigkeit, keine Eingliederung in eine bestehende Organisation und Handlungsfreiheit bei der Durchführung des übernommenen Auftrags sind auch weiterhin entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob es sich um einen freien Mitarbeiter handelt oder um einen abhängig beschäftigten Mitarbeiter. Diese Frage wird im Streitfall im Wege der Statusklage geklärt.
Befristeter Arbeitsvertrag
Da befristete Arbeitsverhältnisse in der Regel durch Zeitablauf (ohne Kündigung) enden, gelten weder die Kündigungsvorschriften der §§ 621 ff. BGB noch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Auch die Rechtsvorschriften über besonderen Kündigungsschutz, z.B. für Schwerbehinderte oder werdende Mütter, sind grundsätzlich nicht anwendbar. Ebenfalls entfällt eine Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Arbeitsvertragsparteien – vor allem bei längeren Befristungen – eine ausdrückliche Kündigungsmöglichkeit im Vertrag vorgesehen haben.
Gesetzliche Regelung: Seit dem 1.1.2001 müssen Sie beim Abschluss befristeter Arbeitsverträge das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) beachten. Nach der gesetzlichen Neuregelung bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrages der Schriftform, wobei sich dieser Grundsatz aus § 14 Abs. 3 TzBfG ergibt. Die Angabe der Befristungsgrundlage oder eines vorhandenen Sachgrundes im Arbeitsvertrag ist dagegen nicht erforderlich.
Erleichterte Befristung: Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsverhältnisses ohne sachlichen Grund (sog. erleichterte Befristung, bisher im aufgehobenen Beschäftigungsförderungsgesetz geregelt) ist auch künftig nur zulässig, wenn der Arbeitsvertrag oder seine höchstens dreimalige Verlängerung eine Gesamtdauer von 2 Jahren nicht überschreitet. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung auch abweichend geregelt werden. Von dem Begriff der Verlängerung wird im Übrigen nur die nahtlose Weiterbeschäftigung erfasst.
Die sogenannte erleichterte Befristung eines Arbeitsvertrages ohne sachlichen Befristungsgrund ist nur noch bei einer echten Neueinstellung zulässig. Sie ist ausgeschlossen, wenn mit demselben Arbeitgeber irgendwann einmal ein unbefristeter oder ein befristeter Arbeitsvertrag bestanden hat, unabhängig davon, ob ein sachlicher Zusammenhang mit der neuerlichen Beschäftigung besteht oder nicht. Die alte 4‑Monats-Frist zwischen zwei Befristungen, die einen neuen befristeten Vertrag möglich machte, entfällt.
Sachlicher Grund: Nach § 14 Abs. 1 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge ist die Befristung eines Arbeitsvertrages zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Da das Gesetz keine Ausnahme zulässt, wird ein sachlicher Grund auch für Beschäftigungsverhältnisse erforderlich sein, die für eine kürzere Zeit als für 6 Monate abgeschlossen werden, obwohl hier eine Umgehung des Kündigungsschutzgesetzes nicht zu befürchten ist. Es bleibt allerdings abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung zu diesem Problem stellt.
Kündigung: Nach § 15 Abs.. 3 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge ist es möglich, trotz der vereinbarten Befristung einzelvertraglich die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung des Vertrages zu vereinbaren. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, müssen Sie die allgemeinen Voraussetzungen für Kündigungen beachten, also die gesetzlichen, tarif- oder einzelvertraglich geltenden Kündigungsfristen einhalten. Außerdem müssen Sie bei Kündigungen von befristeten Arbeitsverträgen, die länger als 6 Monate andauern, das Kündigungsschutzgesetz beachten (soweit die sonstigen Voraussetzungen dieses Gesetzes vorliegen). Ebenfalls müssen Sie die allgemeinen und besonderen Kündigungshindernisse (z.B. Mutterschutzgesetz, Schwerbehindertengesetz) beachten. Auch der Betriebsrat muss vor einer solchen Kündigung angehört werden.
Arbeitsvertrag
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Nachweisgesetzes vom 21.7.1995 muss der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederlegen, die Niederschrift unterzeichnen und dem Arbeitnehmer aushändigen. Insofern ist der bis zum Inkrafttreten diese Gesetzes unbeschränkt geltende Grundsatz der Formfreiheit von Arbeitsverträgen insoweit klar eingeschränkt, als zumindest folgende Tatbestände des Vertrags schriftlich fixiert werden müssen:
- Name und Anschrift der Vertragspartner
- Beginn und bei befristeten Arbeitsverträgen auch das Ende des Vertrags
- Arbeitsort
- Tätigkeitsbeschreibung
- Zusammensetzung und Höhe des Entgelts
- Arbeitszeit
- Erholungsurlaub
- Kündigungsfristen
- Eventuell Hinweise auf die Anwendung von Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen.
Tätigkeitsbeschreibung
Je präziser die Tätigkeit beschrieben wird, um so mehr besteht die Gefahr, dass Ihr Direktions- oder Weisungsrecht ausgehöhlt wird. Dass also der Arbeitnehmer auf die Ausübung der exakt beschriebenen Tätigkeit besteht und jede Änderung ablehnt. Dann hilft nur ein Änderungsvorbehalt im Vertrag, wonach in bestimmten Fällen dem Arbeitnehmer auch andere Aufgaben zugewiesen können, oder er an eine andere Stelle versetzt werden kann.
Fazit:
- Tätigkeitsbeschreibung nicht zu eng und detailliert;
- Änderungsvorbehalt in Arbeitsvertrag aufnehmen;
- Kernbereiche wie Entgelt können nur durch Änderungskündigung verändert werden;
- Die einzelnen Stufen der Änderungskompetenz des Arbeitgebers sind Weisungsrecht, Änderungsvorbehalt, Änderungskündigung
Änderungskündigung
Ist die angestrebte Änderung durch zulässigen Vorbehalt im Arbeitsvertrag, Ausübung des Weisungsrechts oder durch einvernehmliche Vertragsänderung nicht zu erreichen, hilft Ihnen nur noch die Änderungskündigung weiter. Sie kann als ordentliche und als außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden. Die ordentliche Änderungskündigung ist gegenüber Arbeitnehmern, die dem Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes unterstehen, nur zulässig, wenn die angestrebte Änderung aus personen‑, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen zulässig ist. Für die außerordentliche Änderungskündigung bedarf es eines wichtigen Grundes nach § 626 Abs. 1 BGB. Sie haben zwei Möglichkeiten, eine Änderungskündigung zu formulieren:
Die unbedingte Kündigung, verbunden mit dem Angebot, das Arbeitsverhältnis unter geänderten Bedingungen fortzusetzen, oder die Kündigung unter der aufschiebenden Bedingung für den Fall, dass das Änderungsangebot nicht oder nicht rechtzeitig angenommen wird. Beide Möglichkeiten unterscheiden sich von ihrer rechtlichen Beurteilung her nicht. Außerdem kann das Änderungsangebot vor Ausspruch einer Änderungskündigung unterbreitet werden. Für die Annahme steht dem Arbeitnehmer eine Überlegungsfrist von einer Woche zu.
Nimmt er das Änderungsangebot nur unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung einer Änderungskündigung innerhalb der Frist an, müssen Sie die Änderungskündigung aussprechen. Lehnt der Arbeitnehmer das vorab erklärte Änderungsangebot endgültig und vorbehaltlos ab, können Sie sofort zu dem Mittel einer Beendigungskündigung greifen.
Die Änderungskündigung unterliegt als echte Kündigung allen auch für eine Beendigungskündigung geltenden Grundsätzen. Die Kündigungsfristen müssen eingehalten werden, der Betriebsrat ist zu beteiligen, die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen des MuSchG, BErzGG, SchwbG usw. und etwaige tarifliche Bestimmungen müssen beachtet werden.
Die wichtigsten Funktionen der Abmahnung sind die Hinweis- und die Warn- oder Androhungsfunktion. Der Abmahnende stellt zunächst das vertragsgemäße Verhalten dar, konfrontiert den Abmahnungsempfänger mit dem vorgeworfenen vertragswidrigen Verhalten und macht dann nachdrücklich deutlich, dass er dieses Verhalten des Anderen nicht zu akzeptieren bereit ist und im Wiederholungsfall rechtliche Konsequenzen ziehen wird.
Von der Abmahnung müssen Sie unterscheiden die bloße Ermahnung. Mit der Ermahnung oder Mahnung halten Sie den Vertragspartner lediglich zur Einhaltung seiner vertraglichen Pflichten an. Es fehlt die Androhung von Rechtsfolgen für die Zukunft. Abzugrenzen von der Abmahnung sind auch die Belehrung, Vorhaltungen, Verwarnungen oder der Verweis. Auch diesen Maßnahmen fehlt die Kündigungsandrohung.
Die Fragen, wie oft abgemahnt werden muss und was als Wiederholungsfall anzusehen ist, sind nicht eindeutig zu beantworten. Grundsätzlich gilt: Wiederholt der Abmahnungsempfänger das abgemahnte Verhalten oder die gerügte Schlechtleistung, können und sollten Sie eine Kündigung aussprechen. Beschränken Sie sich nämlich auf ständige, wiederholte Abmahnungen, kann dies den Eindruck erwecken, entgegen der ausdrücklichen Androhung doch keine rechtlichen Konsequenzen aus den Abmahnungen ziehen zu wollen. Auf diese Weise schaffen Sie einen Vertrauenstatbestand zu Ihren Lasten.
Abmahnungen bedürfen grundsätzlich keiner Mitwirkung des Betriebsrats (BAG, 17.10.1989 – 1 ABR 100/88). Abweichende Regelungen in einzelnen Personalvertretungsgesetzen sind allerdings zu beachten. Sie ist auch nicht verpflichtet, dem Betriebsrat von jeder Abmahnung eine Durchschrift oder Fotokopie zu überlassen bzw. den Betriebsrat von einer Abmahnung zu unterrichten (LAG Schleswig-Holstein, 27.5.1983, 3 (4) TaBV 31/82).
Weiterführende Informationen:
Der Volkelt-Brief die wöchentliche Kurz-Berichterstattung für GmbH- und UG-Geschäftsführer > Hier anklicken
Für die Geschäftsführer-Kollegen, die den Volkelt-Brief auch in Ihrer Heimat-Sprache lesen wollen, gibt es ab sofort die Übersetzungs-Version. Nutzen Sie dazu den Google-Übersetzer in der rechten Menü-Leiste. Wählen Sie Ihre Heimat-Sprache aus und lesen Sie alle Inhalte in Ihrer vertrauten Sprache. Aber: Der Google-Übersetzer ist keine „Voll-Profi” – die Übersetzung von komplizierteren Sachverhalten ist nicht immer ganz korrekt. Bei Zweifelsfragen wenden Sie sich einfach direkt an uns > info@GmbH-GF.de.
Eine überwältigende Mehrheit der Schweizer hat sich für die Abzocker-Initiative des mittelständischen Unternehmers Thomas Minder entscheiden. Die Medien haben dazu ausführlich berichtet. Als Wahl entscheidend werteten viele Analysten den mit 72 Mio. Schweizer Franken vergoldeten Abgang des Novartis-Verwaltungspräsidenten Daniel Vasella. Sogar der Schweizer Unternehmerverband Economiesuisse sieht das so. Doch ganz so einfach ist es nicht. So viel lässt sich aber vorhersagen: Das Abstimmungsergebnis zeigt Auswirkungen auf Deutschland und die EU. Die Parteien sind aufgeschreckt. Die Medien machen Meinung. Die EU-Behörden und Institutionen melden sich mit neuen Gesetzesvorstößen zu Wort. Ist das nur Wahlkampfgetöse? Worauf müssen Sie sich als (Gesellschafter-) Geschäftsführer einer kleineren, einer mittelgroßen oder einer großen deutschen Kapitalgesellschaft in den nächsten Monaten und Jahren (kurz- und mittelfristig) einstellen?
- Börsennotierte (größere) Aktiengesellschaften: Mehr Mitsprache und Kontrolle
- Kleinere und kleine Aktiengesellschaften: Schluss mit der Komfort-Zone
- Größere GmbHs: Zurück zu höheren Festbezügen
Unterdessen liegen Vorschläge zu den Gehalts-Beschränkungen vor: …
- Die Begrenzung von Erfolgsbeteiligungen (Boni, Tantiemen) nicht nur für die Banken, sondern für alle börsennotierten Kapitalgesellschaften (Vorschlag der EU-Kommission und des EU-Parlaments);
- Erweiterte Mitwirkungsrechte der Aktionäre bei der Festsetzung der Vorstandsvergütung (FDP, CDU/CSU);
- Die Begrenzung der Bezüge durch Höchstgrenzen beim Betriebsausgabenabzug (SPD, Grüne, Nur für Boni: Steibrück).
Diese Maßnahmen stellen in erster Linie auf börsennotierte Kapitalgesellschaften ab. Das sind in Deutschland rund 750 Unternehmen. Davon haben lediglich 120 einen Börsenwert von mehr als 100 Mio. EUR. Die Mehrzahl gehört demnach zu den mittelgroßen Kapitalgesellschaften. Das bedeutet für die Frage der Vorstandsgehälter: Hier werden die in der Öffentlichkeit diskutierten und angemahnten Millionenzahlungen bei weitem nicht oder nur in Ausnahmefällen erreicht. Dennoch: Nicht nur die (Bundestagswahl-gehetzten) Politiker drängen hier auf eine Überprüfung der gesetzlichen Rahmenbedingungen. Auch die Finanzbehörden werden im Eigeninteresse prüfen, inwieweit sie das öffentliche Interesse am Thema für zusätzliche Steuereinnahmen nutzen können. Nach unseren Einschätzungen werden alle Kapitalgesellschaften die Auswirkungen der öffentlichen Debatten zu spüren bekommen. Im Einzelnen müssen Sie sich auf folgende Änderungen bzw. verschärfte Prüfungsszenarien einstellen.
Börsennotierte (größere) Aktiengesellschaften: Mehr Mitsprache und Kontrolle
Gehalts-Obergrenzen werden nicht kommen. Allenfalls eine Deckelung beim Betriebsausgabenabzug nach einem Regierungswechsel. SPD und Grüne haben sich bereits auf eine Obergrenze von 500.000 EUR festgelegt. Folge: Wird darüber hinaus mehr gezahlt, kostet das überproportional viel Steuern. Beispiel: Für jede 1.000 EUR Vorstands-Gehalt zahlt die AG/GmbH neben der ESt (45 %) des Vorstandes/Geschäftsführers zusätzlich rd. 300 EUR Gewinnsteuern. Dabei ist fraglich, ob dass tatsächlich Gehaltssenkungen bewirkt. Sicher ist dagegen, dass die AG (auch die GmbH) dafür mehr Steuern zahlen muss. Unwahrscheinlich ist ein Abfindungsverbot. Dazu müsste neue Regelungen im Vertragsrecht geschaffen werden (Abfindungsanspruch bei der arbeitgeberbedingten Auflösung eines Dienstverhältnisses). Ob das möglich ist, bleibt abzuwarten und dürfte erst nach jahrelangen gerichtlichen Auseinandersetzungen abschließend geklärt sein. Mehr Mitsprache bei der Vorstands- und Aufsichtsratsvergütung wird wohl die Hauptversammlung erhalten. Ihre Zuständigkeit beschränkt sich nicht mehr auf die Zustimmung zu einem Vergütungssystem. Abzusehen ist, dass die Gehälter einzeln offen gelegt und genehmigt werden müssen. Einschnitte sind dabei weiniger bei den laufenden Bezügen sondern bevorzugt bei den Zusatzleistungen (Boni, Pensionsansprüche nach der 75%-Regel, Aktienoptionen) zu erwarten.
Fazit: Eine stärkere Kontrolle der AG-Organe durch die Eigentümer (Hauptversammlung) ist breiter Konsens in Politik, Wissenschaft und selbst in einigen Wirtschaftsverbänden. Wir sind gespannt, welche Wirkung auf die Höhe der Vorstands-Gehälter davon ausgeht.
Kleinere und kleine Aktiengesellschaften: Schluss mit der Komfort-Zone
Die Gehälter der Geschäftsführer von GmbHs werden in der Praxis regelmäßig von den Finanzbehörden auf sog. steuerliche Angemessenheit geprüft. D. h. diese dürfen nicht höher sein als Gehälter, wie sie in vergleichbaren Unternehmen gezahlt werden. Dieser Maßstab gilt im Prinzip auch für Aktiengesellschaften. In der Praxis muss man aber – bislang jedenfalls noch – von einer Ungleichbehandlung ausgehen. Die Fakten:
- Die von den Finanzgerichten zur Frage der angemessenen Gehaltshöhe entschiedenen Urteile beziehen sich u. W. ausnahmslos auf den GmbH-Geschäftsführer.
- Den Finanzbehörden liegen nach eigener Aussage keine Vergleichszahlen für AG-Vorstände vor, nach denen sie die Angemessenheit beurteilen können (vgl. BMF-Schreiben vom 14.10.2002, BStBl. I 2002).
Auch u. W. gibt und gab es bisher keine bis wenige Beanstandungen und auch keine gerichtlichen Auseinandersetzungen um die Frage der steuerlichen Angemessenheit von AG-Vorstands-Gehältern. Dennoch betonen die Finanzbehörden, so z. B. die OFD Karlsruhe auf unsere Anfrage, zur Sache: „Die für Gesellschafter-Geschäftsführer von GmbHs ermittelten Gehalts-Vergleichswerte gelten analog auch für Vorstände von Aktiengesellschaften. Eine unterschiedliche Behandlung findet nicht statt“. Die moralischen Rüge der Schweizer Wähler in Sachen Geschäftsleiter-Gehälter dürfte den Finanzbehörden und speziell den sachbearbeitenden Prüfern Anlass sein, sich das Gehalts-Gebaren in nicht börsennotierten und kleinen Aktiengesellschaften genauer unter die Lupe zu nehmen und ggf. einige Musterverfahren durchzusetzen. Als Unternehmer, der einen mittelständischen Unternehmensverbund leitet, bedeutet das für Sie: Gibt es im Unternehmensverbund neben einer AG GmbHs und Tochter-Gesellschaften, müssen Sie davon ausgehen, dass Gehalt für den AG-Vorstand bei der nächsten Betriebsprüfung immer dann besonders gründlich auf steuerliche Angemessenheit geprüft wird, wenn
- sich die AG-Anteile nicht im sog. Streubesitz befinden, sondern nur von Ihnen als alleinigem Aktionär (Einpersonen-AG) oder nur von wenigen Familien-Mitgliedern gehalten werden,
- wenn Sie neben der Vorstands-Tätigkeit auch Bezüge für eine zusätzliche Geschäftsführer-Tätigkeit in einer Tochter-GmbH erhalten (Doppelbezüge) oder
- wenn Sie einen unüblichen hohen Anteil der Vergütung als Bonifikation (Tantieme) erhalten. So praktizierten die Finanzbehörden bis 2003 die sog. 25 % Regel, nach der die variable Bezug höchstens 25 % der Gesamtvergütung ausmachen durften (bis zum BFH-Urteil vom 4.6.2003, I R 24/02, I R 80/01). Vorsicht: Auch hier könnten die Finanzbehörden in Zukunft wieder den Hebel ansetzen und die Höhe der Erfolgsbeteiligung monieren.
Fazit: Die Schonzeit für mittelständische und kleine nicht-börsennotierte Aktiengesellschaften dürfte vorbei sein. Gehen Sie davon aus, dass die Finanzbehörden das Thema verdeckte Gewinnausschüttung und steuerliche Angemessenheit des Vorstands-Gehalts ab sofort verstärkt auf die Agenda setzen werden. Prüfen Sie zusammen mit dem Steuerberater, ob Handlungsbedarf besteht. Orientieren Sie sich an den Vergleichszahlen der einschlägigen Gehaltsstudien anhand der Kriterien Branche, Umsatz, Arbeitnehmeranzahl, Ertragssituation.
Größere GmbHs: Zurück zu höheren Festbezügen
Das Geschäftsführer-Gehalts ist regelmäßig Gegenstand jeder GmbH-Steuerprüfung. Bei kleineren und kleinen GmbHs orientieren sich die Finanzbehörden an den aus ihren eigenen Daten ermittelten Vergleichszahlen der sog. Karlsruher-Tabellen. Gibt es hier Abweichungen, unterstellt das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung. Problem: Die Vergleichszahlen können nur Annäherungswerte sein. Dementsprechend legen viele betroffene GmbHs Einspruch gegen den nach oben korrigierten Steuerbescheid ein. Wir berichten an dieser Stelle regelmäßig über solche Verfahren. Allerdings enden die Karlsruher-Tabellen bei Umsatzgrößen von 50 Mio. EUR. Aus gutem Grund: Je größer das Unternehmen ist, umso spezifischer sind die Bedingungen. Eine „objektive“ Vergleichbarkeit mit einem Dritten Unternehmen ist kaum noch möglich. Auch den Finanzbehörden gelingt es kaum noch, einen entsprechenden, juristisch schlüssigen Nachweis im gerichtlichen Verfahren zu erbringen. Folge: Die Klagen von betroffenen GmbHs haben gute bis beste Erfolgsaussichten.
Fazit: Wir gehen davon aus, dass die Steuerprüfer das gestiegene öffentliche Interesse an hohen Geschäftsführer-Gehältern dazu nutzen werden, speziell größere GmbHs unter die Lupe zu nehmen. Vorsicht: Wird ein großer Teil der Vergütung erfolgsbezogen gewährt, kann das bei guter Ertragslage schnell dazu führen, dass das Gesamtgehalt im Drittvergleich unangemessen hoch wird. Prüfen Sie zusammen mit dem Steuerberater, ob Sie wieder zurück auf eine höhere Festvergütung umsteigen, um einer verdeckten Gewinnausschüttung vorzubeugen. Kritisch wird es, wenn der Betriebsausgabenabzug für das Geschäftsführer-Gehalt nach einem Regierungswechsel auf 500.000 EUR begrenzt wird. Dann kostet das gleiche Gehalt wie bisher Einiges mehr an Steuern.
Klappern gehört zum Geschäft. Die IT-Sicherheits-Branche tut Alles, um gut ins Geschäft zu kommen. Das kann auch keiner verdenken. Sie müssen also nicht alle Alarm-Meldungen so wichtig nehmen wie sie herüberkommen.
Aber: Unterdessen schlägt die gesamte Branche Alarm. …