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Volkelt-Briefe

Ressortverteilung schützt nicht vor Haftung für Sozialversicherungsbeiträge

Ist die GmbH in der wirt­schaft­li­chen Kri­se nicht in der Lage, die Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge für die Löh­ne der Mit­ar­bei­ter (antei­lig) mit ihrer Fäl­lig­keit zu zah­len, han­delt es sich im juris­ti­sches Sin­ne um ein „Vor­ent­hal­ten“ (§ 266a StGB). Selbst wenn in der GmbH eine Res­sort­ver­tei­lung ver­ein­bart ist, gilt die­se straf­recht­li­che Ver­ant­wor­tung für jeden ein­zel­nen Geschäfts­füh­rer (All­zu­stän­dig­keit des Geschäfts­füh­rers). Danach gilt: „Auf die Zusa­ge eines Mit-Geschäfts­füh­rers darf er nicht ver­trau­en, son­dern er muss selbst kon­trol­lie­ren, ob die Bei­trä­ge tat­säch­lich abge­führt wur­den“ (OLG Düs­sel­dorf, Urteil vom 16.9.2014, I‑21 U 38/14, GmbH-Rund­schau 2015, S. 708 ff.). … 

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Körperschaftsteuer-Richtlinien (KStR 2015)

Das BMF hat den Ent­wurf der neu­en Kör­per­schaft­steu­er-Richt­li­ni­en vor­ge­legt (BMF-Schrei­ben vom 18.5.2015, IV C 2 – S 2930/08/10006). Nach Anga­ben des BMF geht es in ers­ter Linie um redak­tio­nel­le Anpas­sun­gen und um eine Berück­sich­ti­gung der aktu­el­len Recht­spre­chung des BFH. Der Ent­wurf des BMF-Schrei­bens kann direkt ein­ge­se­hen wer­den unter > www.Bundesfinanzministerium.de (KStR 2015).

Dar­in gibt es aus­führ­li­che Hin­wei­se zu Beson­der­hei­ten der GmbH-Besteue­rung – z. B. zum Prü­fungs­ver­fah­ren für die Pen­si­ons­zu­sa­ge des (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rers. Danach wer­den in Zukunft zunächst alle for­ma­len Vor­aus­set­zun­gen (Erdien­bar­keit, Rück­de­ckung usw.) geprüft. In einem wei­te­ren Schritt prü­fen die Finanz­be­hör­den, ob eine sog. Gesell­schaf­ter-beding­te Ver­an­las­sung für den Pen­si­ons­an­spruch (Dritt­ver­gleich) vor­liegt. Noch kei­ne Aus­füh­run­gen ent­hält der Ver­wal­tungs­er­lass zur Zuläs­sig­keit von Tan­tie­me­zah­lun­gen an den (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­führer. Gehen Sie aber davon aus, dass hier­zu aus­führ­li­che Ver­wal­tungs­vor­ga­ben in den kom­men­den Wochen noch erar­bei­tet und vor­ge­legt werden.

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Sommer

Laut PWC-Stu­die wer­den rund 1/3 des Brut­to­so­zi­al­pro­dukts „wet­ter­ab­hän­gig“ erwirt­schaf­tet. Unter­neh­mer, die im Sai­son­ge­schäft tätig sind (Frei­zeit, Tou­ris­tik, Bau, Logis­tik, Mode, Eis, Geträn­ke, (Außen-) Gas­tro­no­mie), müs­sen (noch) nicht um den Som­mer 2015 ban­gen. Pro­gno­sen und vor allem auch Wet­ter-Pro­gno­sen sind zwar immer nur „Wahr­schein­lich­kei­ten“. Ers­te Trends pro­gnos­ti­zie­ren nach einem som­mer­lich war­men Anfang im Mai und in den ers­ten bei­den Juni-Wochen einen unbe­stän­di­gen Som­mer – ähn­lich wie bereits in den Vor­jah­ren. Nach den Berech­nun­gen der ame­ri­ka­ni­schen Wet­ter­be­hör­de NOAA zei­gen die Tem­pe­ra­tu­ren gegen­über den Vor­jah­ren eine Erho­lung. Im Juni, Juli und August wer­den die Tem­pe­ra­tu­ren ins­ge­samt leicht über dem Durch­schnitt lie­gen. Dabei wird es im Süden Deutsch­lands spür­bar wär­mer. Juni und Juli kom­men aus­ge­gli­chen und wär­mer, der August mit hohen Tem­pe­ra­tu­ren, aber auch mit über­durch­schnitt­li­chen Nie­der­schlä­gen. Der 100-jäh­ri­ge Kalen­der pro­gnos­ti­ziert ein war­mes und feuch­tes Jahr.

Als Unter­neh­mer einer Bran­che, die wet­ter­ab­hän­gi­ge Umsät­ze macht, wis­sen Sie, dass Sie sich mit den Bege­ben­hei­ten abfin­den müs­sen. Wer aus den Som­mer-Umsät­zen den Win­ter finan­ziert, soll­te jetzt schon klein­lich auf die Kos­ten ach­ten. Ins­ge­samt – so viel ist bereits jetzt nach dem umsatz-durch­schnitt­li­chen Monat Mai abseh­bar – wird das Jahr 2015 für wet­ter­ab­hän­gi­ge Bran­chen kei­ne Ent­span­nung brin­gen. Zu prü­fen ist, ob Sie Ihre Geschäf­te gegen Wet­ter­ri­si­ken absi­chern kön­nen. Dazu gibt es ver­schie­de­ne Anbie­ter auf dem Markt (z. B. Deut­sche Wet­ter­schutz), die für ein­zel­ne Bran­chen Ver­si­che­rungs­pa­ke­te anbieten.

 

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Mindeststeuer

Nach der sog. Lux­leaks-Affai­re hat die EU-Kom­mis­si­on jetzt ange­kün­digt, ihre Plä­ne für eine ein­heit­li­che Kör­per­schafts-Min­des­t­­be­steue­rung zügig vor­an­zu­trei­ben. Damit geht die EU-Kom­mis­si­on über die bis­he­ri­gen Plä­ne zur Ver­ein­heit­li­chung der Unter­neh­mens­steu­er in Euro­pa hin­aus. Bis­her war nur die Rede davon, die Bemes­sungs­grund­la­gen für die Erhe­bung der Unter­neh­mens­steu­ern anzu­pas­sen. Dazu wird die EU-Kom­mis­si­on bis Mit­te Juni einen ers­ten Akti­ons­plan vorlegen.

Zeit­gleich lau­fen vier Ver­fah­ren gegen inter­na­tio­na­le Kon­zer­ne, die in Abspra­chen mit den jewei­li­gen Lan­des-Finanz­mi­nis­te­ri­en hohe Steu­er­erspar­nis­se erziel­ten und noch immer erzie­len: gegen Star­bucks in den Nie­der­lan­den, gegen Apple in Irland, gegen die Fiat-Bank und Ama­zon in Luxem­burg. Zusätz­li­che Ver­fah­ren wird es auch gegen Unter­neh­men in wei­te­ren EU-Staa­ten geben. Ziel ist es dabei, zusätz­li­che Steu­ern aus uner­laub­ten Bei­hil­fen einzunehmen.

Mit einem Steu­er­satz von 15 % für die Kör­per­schaft­steu­er für ein­be­hal­te­ne Gewin­ne liegt Deutsch­land mit an der Spit­ze der Bil­lig-Steu­er-Län­der. So müs­sen Unter­neh­men in Öster­reich     25 % KSt zah­len, in Schwe­den 26,3 %, in Frank­reich und Bel­gi­en liegt der Steu­er­satz für Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten sogar bei 33,3 %. Spit­zen­rei­ter ist die USA mit 35 %. Den­noch: Wir gehen davon aus, dass eine Ver­ein­heit­li­chung der Steu­er­sät­ze nur mög­lich sein wird, wenn es in den Schlüs­sel­län­dern Frank­reich und Deutsch­land nicht zu einer Erhö­hung kom­men wird.

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Vorvertrag

Wenn Sie eine Fir­ma oder einen GmbH-Betei­li­gung kau­fen, geht das nicht ohne län­ge­re Ver­hand­lun­gen über die Kon­di­tio­nen. Wol­len Sie ver­hin­dern, dass der Ver­käu­fer im Wett­be­werb mit meh­re­ren Kauf­in­ter­es­sen­ten den Kauf­preis sys­te­ma­tisch nach oben treibt, kön­nen Sie einen Vor­ver­trag abschlie­ßen (let­ter of intent). Damit erklä­ren bei­de Sei­ten ihre Kauf- bzw. Ver­kaufs­ab­sicht. Je nach Aus­ge­stal­tung des Vor­ver­tra­ges kön­nen Sie so ver­hin­dern, dass der Ver­käu­fer an einen Drit­ten ver­kauft oder davon abhal­ten wird, indem Sie eine Ver­trags­stra­fe oder Scha­dens­er­satz festlegen.

Vor­sicht: In der Pra­xis gibt es vie­le Fäl­le, in denen die Gerich­te die Rechts­ver­bind­lich­keit des Vor­ver­tra­ges anzwei­feln. 2. Risi­ko: Wenn Sie im Vor­ver­trag ein­zel­nen Punk­te (damit er „rechts­ver­bind­lich“ ist) zu genau vor­ge­ben, bin­det Sie das u. U. im Haupt­ver­trag (prä­jus­ti­zi­el­le Wir­kung). Wird dann pro­zes­siert, ris­kie­ren Sie, dass in der rich­ter­li­chen Ent­schei­dung ihre eigent­li­chen Inter­es­sen nicht berück­sich­tigt wer­den. Der Kauf mit Vor­ver­trag kann also auch ganz schön nach hin­ten losgehen.

Die Kauf- bzw. die Ver­kaufs-Situa­ti­on eines Unter­neh­mens oder GmbH-Anteils sind immer auch eine Fra­ge des Ver­trau­ens. Miss­trau­en – ob berech­tigt oder unbe­rech­tigt – ist aber selbst mit dem bes­ten Vor­ver­trag nicht aus­zu­räu­men – er wiegt meist/oft nur in fal­scher Sicherheit.

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Frauenquote

Seit 1.5.2015 gilt die Frau­en­quo­te in bör­sen­no­tier­ten und mit­be­stimm­ten Unter­neh­men. Das betrifft auch mit­be­stimm­te GmbHs. Dabei gel­ten für den Auf­sichts­rat und die Geschäfts­füh­rung ana­log die Vor­schrif­ten für Akti­en­ge­sell­schaf­ten (§ 52 Abs. 2 GmbH-Gesetz). Danach muss in die­sen Gre­mi­en inner­halb der nächs­ten 3 Jah­re ein Frau­en­an­teil von 30 % erreicht sein.

Ach­tung: Eine sol­che Frau­en­quo­te gilt auch für das Manage­ment unter­halb der Geschäfts­füh­rungs-Ebe­ne. Dazu gibt es im GmbH-Gesetz eine neue gesetz­li­che Rege­lung. Danach gilt:

  • 36 GmbH-Gesetz: Ziel­grö­ßen und Fris­ten zur gleich­be­rech­tig­ten Teil­ha­be von Män­nern und Frauen

Die Geschäfts­füh­rer einer Gesell­schaft, die der Mit­be­stim­mung unter­liegt, legen für den Frau­en­an­teil in den bei­den Füh­rungs­ebe­nen unter­halb der Geschäfts­füh­rer Ziel­grö­ßen fest. Liegt der Frau­en­an­teil bei Fest­le­gung der Ziel­grö­ßen unter 30 Pro­zent, so dür­fen die Ziel­grö­ßen den jeweils erreich­ten Anteil nicht mehr unter­schrei­ten. Gleich­zei­tig sind Fris­ten zur Errei­chung der Ziel­grö­ßen fest­zu­le­gen. Die Fris­ten dür­fen jeweils nicht län­ger als fünf Jah­re sein.“

Wie das im Ein­zel­nen prak­tisch aus­se­hen soll, ist bis­lang noch unklar. Dazu gibt es zu vie­le Ein­zel­fäl­le, für die es bis­lang noch kei­ne kon­kre­ten Vor­ga­ben gibt. Beach­ten Sie dazu:

  • Hat z. B. eine Kon­zern-Hol­ding GmbH außer der Geschäfts­lei­tung kei­ne Arbeit­neh­mer, braucht sie auch kei­ne Vor­ga­ben zur Quo­te im Manage­ment zu machen.
  • Kei­ne kla­ren Vor­ga­ben gibt es dazu, was kon­kret unter den „bei­den Füh­rungs­ebe­nen unter­halb der Geschäfts­lei­tung“ zu ver­ste­hen ist. Exper­ten sagen: Die Unter­neh­men kön­nen die Füh­rungs­ebe­nen nach frei­em Ermes­sen fest­le­gen (Z. B. RA Dr. Tho­mas Mül­ler-Bon­an­ni, Kanz­lei Fresh­fields und Part­ner, Düs­sel­dorf, in GmbHR 2015, 621). Kri­te­ri­en kön­nen sein: Wei­sungs­rech­te, Berichts­we­ge, Voll­mach­ten wie Prokura)

Nach die­sen gesetz­li­chen Vor­ga­ben sind Sie als Geschäfts­füh­rer einer mit­be­stimm­ten GmbH ver­pflich­tet, ent­spre­chen­de Ziel­vor­ga­ben als Ein­stel­lungs­kri­te­ri­en vor­zu­ge­ben. Zuläs­sig ist es, wenn die Gesell­schaf­ter Ihnen dazu per Wei­sung kon­kre­te Vor­ga­ben machen (z. B. 40 % Frau­en­an­teil). Dabei soll­te die glei­che Quo­te für die Geschäfts­lei­tung wie für das Manage­ment vor­ge­ge­ben wer­den (Ein­hal­ten des Gleichbehandlungsgrundsatzes).

 

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Geschützt: Immer schön clever: Kauf/Verkauf eines GmbH-Anteils mit Vorvertrag (letter of intent)

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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 27/2015

Volkelt-NLImmer schön cle­ver: Kauf/Ver­kauf eines GmbH-Anteils mit Vor­ver­trag (let­ter of intent) + Kar­tell­ver­ge­hen: Kei­ne Stra­fen nach Neu­ord­nung der Geschäf­te + Mit­be­stimm­te GmbH: Die Frau­en­quo­te gilt auch für das Manage­ment + Geschäfts­füh­rer im Bei­rat: Ver­net­zen Sie sich mit Geschäfts­part­nern + Kor­rek­tu­ren: Nach­trag zur elek­tro­ni­schen Steu­er­erklä­rung  + Ver­kauf eines Kom­ple­men­tär-Anteils: Schau­en Sie dem FA auf die Fin­ger + Geschäfts­füh­rer pri­vat: Finanz­amt darf Vor­sor­ge nicht  bestra­fen +  BISS

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Kartellvergehen: Keine Strafen nach Neuordnung der Geschäfte

Bundeskartellamt-01In 2014 haben die Kar­tell­be­hör­den über 1 Mrd. Euro Straf­gel­der ver­hängt. Ten­denz: Auch immer mehr mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men gera­ten ins Visier der Kar­tell­fahn­der. Fast wöchent­lich kön­nen wir neue Berich­te über auf­ge­deck­te Preis­ab­spra­chen in der Pres­se nach­le­sen. Zuletzt in der Lebens­mit­tel­bran­che (REWE, Ede­ka, ALDI usw.) mit zahl­rei­chen mit­tel­stän­di­schen Zulie­fe­rern (Hari­bo, Rit­ter­sport). Wer­muts­trop­fen: Das Bun­des­kar­tell­amt konn­te nicht alle Außen­stän­de ein­trei­ben. Wäh­rend der lan­gen Ver­fah­rens­dau­er wur­den eini­ge der belang­ten Unter­neh­men umstruk­tu­riert. Mit der Fol­ge, dass die Zah­lungs­be­feh­le nicht mehr zuge­stellt wer­den konnten. … 

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Mitbestimmte GmbH: Die Frauenquote gilt auch für das Management

FrauenquoteSeit 1.5.2015 gilt die Frau­en­quo­te in bör­sen­no­tier­ten und mit­be­stimm­ten Unter­neh­men. Das betrifft auch mit­be­stimm­te GmbHs. Dabei gel­ten für den Auf­sichts­rat und die Geschäfts­füh­rung ana­log die Vor­schrif­ten für Akti­en­ge­sell­schaf­ten (§ 52 Abs. 2 GmbH-Gesetz). Danach muss in die­sen Gre­mi­en inner­halb der nächs­ten 3 Jah­re ein Frau­en­an­teil von 30 % erreicht sein. Ach­tung: Eine sol­che Frau­en­quo­te gilt auch für das Manage­ment unter­halb der Geschäfts­füh­rungs-Ebe­ne. Dazu gibt es im GmbH-Gesetz eine neue gesetz­li­che Rege­lung. Danach gilt: …