Ist die GmbH in der wirtschaftlichen Krise nicht in der Lage, die Sozialversicherungsbeiträge für die Löhne der Mitarbeiter (anteilig) mit ihrer Fälligkeit zu zahlen, handelt es sich im juristisches Sinne um ein „Vorenthalten“ (§ 266a StGB). Selbst wenn in der GmbH eine Ressortverteilung vereinbart ist, gilt diese strafrechtliche Verantwortung für jeden einzelnen Geschäftsführer (Allzuständigkeit des Geschäftsführers). Danach gilt: „Auf die Zusage eines Mit-Geschäftsführers darf er nicht vertrauen, sondern er muss selbst kontrollieren, ob die Beiträge tatsächlich abgeführt wurden“ (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.9.2014, I‑21 U 38/14, GmbH-Rundschau 2015, S. 708 ff.). …
Autor: volkelt
Das BMF hat den Entwurf der neuen Körperschaftsteuer-Richtlinien vorgelegt (BMF-Schreiben vom 18.5.2015, IV C 2 – S 2930/08/10006). Nach Angaben des BMF geht es in erster Linie um redaktionelle Anpassungen und um eine Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des BFH. Der Entwurf des BMF-Schreibens kann direkt eingesehen werden unter > www.Bundesfinanzministerium.de (KStR 2015).
Darin gibt es ausführliche Hinweise zu Besonderheiten der GmbH-Besteuerung – z. B. zum Prüfungsverfahren für die Pensionszusage des (Gesellschafter-) Geschäftsführers. Danach werden in Zukunft zunächst alle formalen Voraussetzungen (Erdienbarkeit, Rückdeckung usw.) geprüft. In einem weiteren Schritt prüfen die Finanzbehörden, ob eine sog. Gesellschafter-bedingte Veranlassung für den Pensionsanspruch (Drittvergleich) vorliegt. Noch keine Ausführungen enthält der Verwaltungserlass zur Zulässigkeit von Tantiemezahlungen an den (Gesellschafter-) Geschäftsführer. Gehen Sie aber davon aus, dass hierzu ausführliche Verwaltungsvorgaben in den kommenden Wochen noch erarbeitet und vorgelegt werden.
Laut PWC-Studie werden rund 1/3 des Bruttosozialprodukts „wetterabhängig“ erwirtschaftet. Unternehmer, die im Saisongeschäft tätig sind (Freizeit, Touristik, Bau, Logistik, Mode, Eis, Getränke, (Außen-) Gastronomie), müssen (noch) nicht um den Sommer 2015 bangen. Prognosen und vor allem auch Wetter-Prognosen sind zwar immer nur „Wahrscheinlichkeiten“. Erste Trends prognostizieren nach einem sommerlich warmen Anfang im Mai und in den ersten beiden Juni-Wochen einen unbeständigen Sommer – ähnlich wie bereits in den Vorjahren. Nach den Berechnungen der amerikanischen Wetterbehörde NOAA zeigen die Temperaturen gegenüber den Vorjahren eine Erholung. Im Juni, Juli und August werden die Temperaturen insgesamt leicht über dem Durchschnitt liegen. Dabei wird es im Süden Deutschlands spürbar wärmer. Juni und Juli kommen ausgeglichen und wärmer, der August mit hohen Temperaturen, aber auch mit überdurchschnittlichen Niederschlägen. Der 100-jährige Kalender prognostiziert ein warmes und feuchtes Jahr.
Als Unternehmer einer Branche, die wetterabhängige Umsätze macht, wissen Sie, dass Sie sich mit den Begebenheiten abfinden müssen. Wer aus den Sommer-Umsätzen den Winter finanziert, sollte jetzt schon kleinlich auf die Kosten achten. Insgesamt – so viel ist bereits jetzt nach dem umsatz-durchschnittlichen Monat Mai absehbar – wird das Jahr 2015 für wetterabhängige Branchen keine Entspannung bringen. Zu prüfen ist, ob Sie Ihre Geschäfte gegen Wetterrisiken absichern können. Dazu gibt es verschiedene Anbieter auf dem Markt (z. B. Deutsche Wetterschutz), die für einzelne Branchen Versicherungspakete anbieten.
Mindeststeuer
Nach der sog. Luxleaks-Affaire hat die EU-Kommission jetzt angekündigt, ihre Pläne für eine einheitliche Körperschafts-Mindestbesteuerung zügig voranzutreiben. Damit geht die EU-Kommission über die bisherigen Pläne zur Vereinheitlichung der Unternehmenssteuer in Europa hinaus. Bisher war nur die Rede davon, die Bemessungsgrundlagen für die Erhebung der Unternehmenssteuern anzupassen. Dazu wird die EU-Kommission bis Mitte Juni einen ersten Aktionsplan vorlegen.
Zeitgleich laufen vier Verfahren gegen internationale Konzerne, die in Absprachen mit den jeweiligen Landes-Finanzministerien hohe Steuerersparnisse erzielten und noch immer erzielen: gegen Starbucks in den Niederlanden, gegen Apple in Irland, gegen die Fiat-Bank und Amazon in Luxemburg. Zusätzliche Verfahren wird es auch gegen Unternehmen in weiteren EU-Staaten geben. Ziel ist es dabei, zusätzliche Steuern aus unerlaubten Beihilfen einzunehmen.
Mit einem Steuersatz von 15 % für die Körperschaftsteuer für einbehaltene Gewinne liegt Deutschland mit an der Spitze der Billig-Steuer-Länder. So müssen Unternehmen in Österreich 25 % KSt zahlen, in Schweden 26,3 %, in Frankreich und Belgien liegt der Steuersatz für Kapitalgesellschaften sogar bei 33,3 %. Spitzenreiter ist die USA mit 35 %. Dennoch: Wir gehen davon aus, dass eine Vereinheitlichung der Steuersätze nur möglich sein wird, wenn es in den Schlüsselländern Frankreich und Deutschland nicht zu einer Erhöhung kommen wird.
Vorvertrag
Wenn Sie eine Firma oder einen GmbH-Beteiligung kaufen, geht das nicht ohne längere Verhandlungen über die Konditionen. Wollen Sie verhindern, dass der Verkäufer im Wettbewerb mit mehreren Kaufinteressenten den Kaufpreis systematisch nach oben treibt, können Sie einen Vorvertrag abschließen (letter of intent). Damit erklären beide Seiten ihre Kauf- bzw. Verkaufsabsicht. Je nach Ausgestaltung des Vorvertrages können Sie so verhindern, dass der Verkäufer an einen Dritten verkauft oder davon abhalten wird, indem Sie eine Vertragsstrafe oder Schadensersatz festlegen.
Vorsicht: In der Praxis gibt es viele Fälle, in denen die Gerichte die Rechtsverbindlichkeit des Vorvertrages anzweifeln. 2. Risiko: Wenn Sie im Vorvertrag einzelnen Punkte (damit er „rechtsverbindlich“ ist) zu genau vorgeben, bindet Sie das u. U. im Hauptvertrag (präjustizielle Wirkung). Wird dann prozessiert, riskieren Sie, dass in der richterlichen Entscheidung ihre eigentlichen Interessen nicht berücksichtigt werden. Der Kauf mit Vorvertrag kann also auch ganz schön nach hinten losgehen.
Die Kauf- bzw. die Verkaufs-Situation eines Unternehmens oder GmbH-Anteils sind immer auch eine Frage des Vertrauens. Misstrauen – ob berechtigt oder unberechtigt – ist aber selbst mit dem besten Vorvertrag nicht auszuräumen – er wiegt meist/oft nur in falscher Sicherheit.
Frauenquote
Seit 1.5.2015 gilt die Frauenquote in börsennotierten und mitbestimmten Unternehmen. Das betrifft auch mitbestimmte GmbHs. Dabei gelten für den Aufsichtsrat und die Geschäftsführung analog die Vorschriften für Aktiengesellschaften (§ 52 Abs. 2 GmbH-Gesetz). Danach muss in diesen Gremien innerhalb der nächsten 3 Jahre ein Frauenanteil von 30 % erreicht sein.
Achtung: Eine solche Frauenquote gilt auch für das Management unterhalb der Geschäftsführungs-Ebene. Dazu gibt es im GmbH-Gesetz eine neue gesetzliche Regelung. Danach gilt:
- 36 GmbH-Gesetz: Zielgrößen und Fristen zur gleichberechtigten Teilhabe von Männern und Frauen
„Die Geschäftsführer einer Gesellschaft, die der Mitbestimmung unterliegt, legen für den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb der Geschäftsführer Zielgrößen fest. Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein.“
Wie das im Einzelnen praktisch aussehen soll, ist bislang noch unklar. Dazu gibt es zu viele Einzelfälle, für die es bislang noch keine konkreten Vorgaben gibt. Beachten Sie dazu:
- Hat z. B. eine Konzern-Holding GmbH außer der Geschäftsleitung keine Arbeitnehmer, braucht sie auch keine Vorgaben zur Quote im Management zu machen.
- Keine klaren Vorgaben gibt es dazu, was konkret unter den „beiden Führungsebenen unterhalb der Geschäftsleitung“ zu verstehen ist. Experten sagen: Die Unternehmen können die Führungsebenen nach freiem Ermessen festlegen (Z. B. RA Dr. Thomas Müller-Bonanni, Kanzlei Freshfields und Partner, Düsseldorf, in GmbHR 2015, 621). Kriterien können sein: Weisungsrechte, Berichtswege, Vollmachten wie Prokura)
Nach diesen gesetzlichen Vorgaben sind Sie als Geschäftsführer einer mitbestimmten GmbH verpflichtet, entsprechende Zielvorgaben als Einstellungskriterien vorzugeben. Zulässig ist es, wenn die Gesellschafter Ihnen dazu per Weisung konkrete Vorgaben machen (z. B. 40 % Frauenanteil). Dabei sollte die gleiche Quote für die Geschäftsleitung wie für das Management vorgegeben werden (Einhalten des Gleichbehandlungsgrundsatzes).
Volkelt-Brief 27/2015
Immer schön clever: Kauf/Verkauf eines GmbH-Anteils mit Vorvertrag (letter of intent) + Kartellvergehen: Keine Strafen nach Neuordnung der Geschäfte + Mitbestimmte GmbH: Die Frauenquote gilt auch für das Management + Geschäftsführer im Beirat: Vernetzen Sie sich mit Geschäftspartnern + Korrekturen: Nachtrag zur elektronischen Steuererklärung + Verkauf eines Komplementär-Anteils: Schauen Sie dem FA auf die Finger + Geschäftsführer privat: Finanzamt darf Vorsorge nicht bestrafen + BISS …
In 2014 haben die Kartellbehörden über 1 Mrd. Euro Strafgelder verhängt. Tendenz: Auch immer mehr mittelständische Unternehmen geraten ins Visier der Kartellfahnder. Fast wöchentlich können wir neue Berichte über aufgedeckte Preisabsprachen in der Presse nachlesen. Zuletzt in der Lebensmittelbranche (REWE, Edeka, ALDI usw.) mit zahlreichen mittelständischen Zulieferern (Haribo, Rittersport). Wermutstropfen: Das Bundeskartellamt konnte nicht alle Außenstände eintreiben. Während der langen Verfahrensdauer wurden einige der belangten Unternehmen umstrukturiert. Mit der Folge, dass die Zahlungsbefehle nicht mehr zugestellt werden konnten. …
Seit 1.5.2015 gilt die Frauenquote in börsennotierten und mitbestimmten Unternehmen. Das betrifft auch mitbestimmte GmbHs. Dabei gelten für den Aufsichtsrat und die Geschäftsführung analog die Vorschriften für Aktiengesellschaften (§ 52 Abs. 2 GmbH-Gesetz). Danach muss in diesen Gremien innerhalb der nächsten 3 Jahre ein Frauenanteil von 30 % erreicht sein. Achtung: Eine solche Frauenquote gilt auch für das Management unterhalb der Geschäftsführungs-Ebene. Dazu gibt es im GmbH-Gesetz eine neue gesetzliche Regelung. Danach gilt: …