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GF/Finanzen: Keine Rückstellung für zukünftige HWK-Beiträge

HWK- und IHK-Bei­trä­ge müs­sen zwar jähr­lich bezahlt wer­den. Eine Rück­stel­lung für zukünf­ti­ge Bei­trags­zah­lun­gen (hier: Zusatz­bei­trä­ge) ist aber laut Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) nicht mög­lich. Begrün­dung: Zusatz­bei­trä­ge sind erst im lau­fen­den Jahr „wirt­schaft­lich ver­an­lasst“ (BFH, Urteil v. 5.4.2017, X R 30/15).

Das war zumin­dest einen Ver­such wert. Dazu der BFH: Besteht eine Ver­bind­lich­keit recht­lich noch nicht, ist ein wirt­schaft­li­cher Bezug zum Zeit­raum vor dem jewei­li­gen Bilanz­stich­tag erfor­der­lich. Das ist aber nicht der Fall.

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GF privat: Zusammenveranlagung in Lebensgemeinschaft

Wenn Sie mit Ihrem Lebens­part­ner – wie lan­ge auch immer – zusam­men einen Haus­halt füh­ren, ohne ver­hei­ra­tet zu sein oder hei­ra­ten zu wol­len, berech­tigt Sie das noch lan­ge nicht zur steu­er­li­chen Zusam­men­ver­an­la­gung. Das geht nur, wenn Sie in einer ein­ge­tra­ge­nen Lebens­ge­mein­schaft leben (BFH, Beschluss v. 26.4.2017, III B 100/16).

Kei­ne Chan­ce – wenn Sie mit Ihrem Part­ner zusam­men leben wol­len, aber kei­ner­lei recht­li­che Ver­pflich­tun­gen damit ver­bun­den sein sol­len, haben Sie kei­ne Chan­cen, bei der Steu­er vom Ehe­gat­ten-Split­ting zu pro­fi­tie­ren. Aber: Wie in der Ehe auch (Ehe­ver­trag), kön­nen Sie als ein­ge­tra­ge­ne Lebens­ge­mein­schaft zusätz­li­che pri­va­te Ver­ein­ba­run­gen tref­fen. Z. B., dass Ihr Part­ner kei­ne Mög­lich­keit zur Ein­fluss­nah­me auf die Geschäf­te der GmbH neh­men kann (Ver­ein­ba­rung von Voll­mach­ten, Ein­zie­hung des Anteils im Todesfall).

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Kommunale GmbHs: Gehalts-Transparenz lässt auf sich warten

eigent­lich woll­te der Gesetz­ge­ber – und im Beson­de­ren die Kom­mu­nen – als Vor­bild für die Trans­pa­renz ihrer Mana­ger-Gehäl­ter glän­zen. In vie­len Städ­ten und Gemein­den wur­den die Ver­trä­ge der Geschäfts­füh­rer ent­spre­chend geän­dert oder nur noch zu ent­spre­chend neu­en Kon­di­tio­nen ver­län­gert (vgl. Nr. 14/2017). Fakt ist, dass vie­le kommu­nale GmbHs kein Ein­se­hen für so viel Trans­pa­renz haben und wei­ter auf Nicht­ver­öf­fent­li­chung set­zen. So das Ergeb­nis eine aktu­el­le Stu­die der Zep­pe­lin Uni Friedrichs­hafen (Die kom­plet­te Stu­die gibt es unter https://www.zu.de > Suche: Papen­fuß > Stu­die: „Nur 823 von 2.948: Deutsch­land­wei­tes Trans­pa­renz­ge­fäl­le bei Top-Manage­men­t­­ver­gü­tung öffent­licher Unter­neh­men“). Danach ver­öf­fent­licht gera­de ein­mal jedes 5. kommu­nale  Unter­neh­men den per­so­nen­be­zo­ge­nen Ver­dienst ihrer Geschäfts­füh­rer. Aller­dings: Es gibt kei­ne ein­heit­li­chen gesetz­li­chen Vor­schrif­ten. Eini­ge Bun­des­län­der und Kom­mu­nen haben gar kein Trans­pa­renz­ge­setz, das zur Offen­le­gung ver­pflich­ten würde.

Geschäfts­füh­rer in kom­mu­na­len GmbHs müs­sen mit der (Teil-) Ver­öf­fent­li­chung leben. Das hat Fol­gen: Zum einen ist es wei­ter­hin mög­lich, auch ein bes­se­res als das durch­schnitt­li­che Gehalt  durch­zu­set­zen – es gibt kei­ne Öffent­lich­keit, die in die Schran­ken weist. Zum ande­ren müs­sen ein­zel­ne kom­mu­na­le Bran­chen (hier: Sozia­les, Kul­tur) damit leben, dass sie ihre weit unter­durch­schnitt­li­che Ver­gü­tung nicht mit Ver­weis auf ent­spre­chend bes­se­re Ver­gleichs­zah­len – etwa in ande­ren Bun­des­län­dern oder in Kom­mu­nen mit ver­gleich­ba­rer Grö­ßen­ord­nung – auf­bes­sern kön­nen. Aber: In der Pri­vat­wirt­schaft wird im Bran­chen­ver­gleich deut­lich bes­ser verdient.

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Volkelt-Brief 26/2017

Kom­mu­na­le GmbHs: Gehalts-Trans­pa­renz lässt auf sich war­ten + GF/Finanzen: Null­zins-Poli­tik erschwert den Ver­kauf der GmbH + Zeit­fres­ser: Was macht der Chef eigent­lich den gan­zen Tag? + Geschäfts­füh­rer pri­vat: Ver­fü­gun­gen und Voll­mach­ten + GF/Steuer: Neue Gestal­tung für Über­tra­gung von GmbH-Anteilen

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

 

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GF/Finanzen: Nullzins-Politik erschwert den Verkauf der GmbH

Die Null­zins-Poli­tik der EZB und der Ban­ken bringt nicht nur vie­le GmbH-Finanz­chefs in die Bre­douil­le. Was tun mit dem gespar­ten GmbH-Ver­mö­gen ohne in Risi­ko-Anla­gen zu inves­tie­ren? (vgl. Nr. 8/2016). Immer mehr zeigt die Null­zins-Poli­tik auch Wir­kung auf Fir­men-Ver­käu­fe. Vie­le Kol­le­gen zie­hen den Ver­kauf ihrer GmbH (bewusst) in die Län­ge, weil sie nicht wis­sen, wie Sie den erziel­ten Ver­kaufs­preis wirt­schaft­lich sinn­voll und eini­ger­ma­ßen risi­ko-resis­tent anle­gen können.

Fakt ist: Vie­le GmbH-Gesell­schaf­ter war­ten unter­des­sen mit einem Ver­kauf län­ger ab. Die Indus AG, Deutsch­lands größ­te Mit­tel­stands-Hol­dings-Gesell­schaft, mel­det seit Jahres­beginn weni­ger Fir­men-Akqui­sen. Auch die auf Fir­men-Ver­käu­fe spe­zia­li­sier­te Kanz­lei Rödl & Part­ner mel­det wei­ter­hin ein sta­gnie­ren­des Geschäft. Bei Indus hat man sich neue Ein­kaufs-Stra­te­gien ein­fal­len las­sen, von denen jetzt auch ver­kaufs­wil­li­ge Gesell­schaf­ter-Geschäfts­­­füh­rer pro­fi­tie­ren, wenn sie die Ver­ant­wor­tung für das Geschäft zwar abge­ben aber wei­ter die bes­se­re Ren­di­te des Geschäfts als der rei­nen Geld­an­la­ge mit­neh­men wol­len. Fol­gen­de Gestal­tun­gen sind möglich: … 

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Zeitfresser: Was macht der Chef eigentlich den ganzen Tag?

Pro­blem in vie­len Fir­men: Ent­we­der ist der Chef nie erreich­bar – dann ist er für die Mit­ar­bei­ter und Kun­den „unsicht­bar“. Oder, er ist immer erreich­bar – mit der Fol­ge, dass er sich um Alles und Jedes selbst küm­mert, zu wenig dele­giert und sich ver­zet­telt, anstatt zu füh­ren. Die rich­ti­ge Balan­ce von Abstand und Nähe zu Mit­ar­bei­tern und Kun­den ist nicht ganz ein­fach zu fin­den. Nur all­zu ger­ne lässt man sich dazu hin­rei­ßen, nur für bestimm­te Mit­ar­bei­ter und für eini­ge bevor­zug­te Stamm­kun­den „jeder­zeit“ da zu sein. Im Umkehr­schluss bedeu­tet das: Für die ande­ren sind Sie weni­ger oder nicht da – was so viel heißt wie: „Wir sind für den Chef nicht wich­tig“.

Im Handwerk/Einzelhandel erwar­ten Kun­den, dass … 

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Geschäftsführer privat: Verfügungen und Vollmachten

Vie­le Kol­le­gen – vor allem die, die mit dem Auf­bau Ihrer GmbH voll aus­ge­las­tet sind – küm­mern sich höchs­tens ein­mal am Ran­de um Vor­sor­ge und Alter. Und wenn, dann unter Anlei­tung des Steu­er­be­ra­ters, der auf eine Pen­si­ons­zu­sa­ge drängt oder dar­auf, dass das ange­spar­te GmbH-Ver­mö­gen ver­nünf­tig ange­legt wird. Alles kein Pro­blem, solan­ge es läuft. Aber wehe, es läuft etwas aus dem Ruder oder es gibt gesund­heit­li­che Pro­ble­me, ein Auto­un­fall oder eine Krank­heit. Wie auch beim Rau­chen han­deln vie­le Men­schen erst, wenn in der Fami­lie oder bei Freun­den und Ver­wand­ten ein Schick­sals­schlag ein­tritt, der zum schnel­len Han­deln ani­miert. Die Min­dest­vor­sor­ge besteht aus: … 

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GF/Steuern: Neue Gestaltung für Übertrag von GmbH-Anteilen

Wird nach dem Tod eines GmbH-Gesell­schaf­ters des­sen GmbH-Anteil auf­grund einer Bestim­mung im Gesell­schafts­ver­trag oder auf­grund einer Ver­ein­ba­rung zwi­schen den Gesell­schaf­tern (Anteils­ab­tre­tungs­ver­ein­ba­rung) an einen Drit­ten (ent­gelt­lich) über­tra­gen, dann ist das Finanz­amt nicht berech­tigt, dafür zusätz­lich Erb­schaft­steu­er zu erhe­ben (§ 7 Abs. 7 ErbStG). Eine Dop­pel­be­steue­rung ist aus­ge­schlos­sen (FG Mün­chen, Urteil vom 5.4.2017, 4 K 711/16).

Wegen der grund­sätz­li­chen Bedeu­tung der Rechts­sa­che hat das Finanz­ge­richt Mün­chen Revi­si­on zuge­las­sen. Wie in ver­gleich­ba­ren Fäl­len wer­den die Finanz­be­hör­den die Sache zur end­gül­ti­gen Klä­rung durch den Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) durch­fech­ten. Es geht um Fäl­le, in denen die Gesell­schaf­ter ver­ein­ba­ren, dass der GmbH-Geschäfts­an­teil im Todes­fall auf einen (bestimm­ten) Drit­ten über­tra­gen wer­den muss – und zwar nicht als Schen­kung oder Erbe, son­dern als ent­gelt­li­cher Erwerb. Gestal­tungs­mög­lich­kei­ten bestehen hier inso­fern, indem die Gesell­schaf­ter einen vom (ohne­hin schwer zu bestim­men­den) Markt­wert des GmbH-Anteils niedrigeren/höheren Preis anset­zen und so – je nach Inter­es­sen­la­ge – eine (erb­schaft-) steu­erneu­tra­le Lösung ermög­li­chen – z. B. wenn kei­ne eige­nen Kin­der da sind und ansons­ten über­pro­por­tio­nal Erb­schaft­steu­er anfal­len würde.

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Volkelt-Brief 25/2017

Der Fall Tön­nies: Jetzt zah­len alle für einen Feh­ler + GmbH-Finan­zen: Es gilt das Klein­ge­druck­te + Urlaubs-Aus­hil­fen: Was geht und was es kos­ten darf + GF/Personal: Mit­ar­bei­ter muss Urlaubs-Anspruch nach­wei­sen + GF/Marketing: Wer­be­kos­ten wer­den 2018 ent­las­tet + GF/Rewe: Steu­er­prü­fer prüft GmbH-Immo­bi­len + GmbH-Finan­zen: Klei­ne­re Anschaf­fun­gen müs­sen bis 2018 war­ten +

BISS die Wirtschaft-Satire

 

 

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Der Fall Tönnies: Jetzt hat er überzogen …

über den Schal­ke-04-Mäzen und Fleisch­fa­bri­kant Cle­mens Tön­nies und des­sen fami­liä­re Aus­ein­an­der­set­zun­gen um die Herr­schaft im Tön­nies-Fleisch- und Wurst-Impe­ri­um haben wir an die­ser Stel­le bereits mehr­fach berich­tet (vgl. zuletzt Nr. 40/2016). Aber nicht nur in die­ser Sache hat sich der Unter­neh­mer immer wie­der als gewief­ter Tak­ti­ker bewie­sen. Auch in den gegen sei­ne Unter­neh­men geführ­ten Kar­tell­ver­fah­ren ließ sich Cle­mens Tön­nies die Wurst nicht vom Brot neh­men: Immer wie­der schafft es der Unter­neh­mer, Kar­tell­stra­fen abzu­weh­ren, indem er sei­ne Unter­neh­men so umstruk­tu­rier­te, dass die Durch­setzung von Buß­gel­dern nicht mög­lich war (vgl. Nr. 27/2015). Jetzt hat der Gesetz­ge­ber reagiert und die bestehen­de gesetz­li­che Lücke geschlos­sen. Seit Anfang Juni gel­ten neue Kar­tell-Vor­schrif­ten (9. Novel­le des Geset­zes gegen Wett­be­werbs­be­schrän­kun­gen).

Danach gilt: Kar­tell­stra­fen kön­nen grund­sätz­lich auch im Unter­neh­mens­ver­bund durch­gesetzt wer­den. Danach haf­tet die Kon­zern-Ober­ge­sell­schaft z. B. für ent­spre­chen­de Buß­gel­der, die gegen Toch­ter­ge­sell­schaf­ten oder ver­bun­de­ne Unter­neh­men fest­ge­setzt wer­den. Das gilt auch für Rechts­nach­fol­ger für den Fall der Unter­neh­mens­fort­füh­rung nach einer Sanie­rung oder einer Umstruk­tu­rie­rung. Fak­tisch bedeu­tet das, dass es in Zukunft kaum noch mög­lich ist, durch „Gestal­tun­gen“ Buß­gel­der wegen Kar­tell­ver­ge­hen zu umgehen.

Fazit: Hier hat Tön­nies sei­ne Gestal­tungs­mög­lich­kei­ten überzogen.

Aller­dings – die Zeit der hohen, fast alle Bran­chen betref­fen­den Buß­geld-Fes­t­­set­zun­gen ist erst ein­mal aus­ge­stan­den. Die wirt­schafts­po­li­ti­schen Rah­men­be­din­gun­gen haben sich in den letz­ten Jah­ren geän­dert (vgl. Nr. 24/2017). Der Fokus der Kar­tell­wäch­ter ver­schiebt sich zuneh­mend auf den Bereich der (grenz­über­grei­fen­den) Fusi­ons­kon­trol­le beim Zusam­men­schluss / bei der Über­nah­me von markt­be­herr­schen­den Unternehmen.