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Steuer: So korrigieren SIE bei der GmbH-Gewinnbesteuerung

Bean­tragt der GmbH-Gesell­schaf­ter für Gewinn­aus­schüt­tun­gen die sog. Güns­ti­ger­prü­fung, ver­säumt es aber, einen Antrag auf Besteue­rung nach dem für ihn güns­ti­ge­ren Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren zu stel­len, kann er u. U. – so der BFH – eine Ver­län­ge­rung der Antrags­frist errei­chen und so den­noch vom güns­ti­ge­ren Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren pro­fi­tie­ren (BFH, Urteil v. 29.8.2017, VIII R 33/15).

Im Urteils­fall hat­te der Gesell­schaf­ter die Steu­er­erklä­rung ohne Steu­er­be­ra­ter aus­ge­füllt und über­se­hen, dass er das Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren geson­dert bean­tra­gen muss (Zei­len 22 – 25 der Anla­ge KAP). Aus den amt­li­chen Begrün­dun­gen zur Steu­er­erklä­rung 2010 konn­te der Gesell­schaf­ter jeden­falls eine sol­che Ver­pflich­tung zur Antrag­stel­lung nicht ein­deu­tig ableiten.

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Keine Nachversteuerung nach Schenkung, Verkauf und Reinvestition

Inves­tiert der GmbH-Gesell­schaf­ter den Erlös aus dem Ver­kauf sei­nes GmbH-Anteils, den er als Geschenk (hier: von sei­nem Bru­der) erhal­ten hat und der nach der Ver­scho­nungs­re­ge­lung steu­er­frei blieb, erneut in die Anschaf­fung von GmbH-Antei­len, ist das Finanz­amt nicht berech­tigt, den Ver­äu­ße­rungs­ge­winn nach­träg­lich zu ver­steu­ern. Das gilt selbst dann, wenn sich durch den Ver­kauf und Neu­erwerb die Betei­li­gungs­quo­te des GmbH-Gesell­schaf­ters (hier: < 25 %) geän­dert hat und selbst dann, wenn er einen Teil des Erlö­ses erst nach Ablauf der gesetz­li­chen Sechs­mo­nats­frist für Reinves­ti­tio­nen inves­tiert hat (FG Müns­ter, Urteil v. 20.11.2017, 3 K 1879/15, Revi­si­on ist zugelassen).

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Weniger Steuer für (geringe) Management-Beteiligung

Betei­ligt sich ein Arbeit­neh­mer (hier: Geschäfts­füh­rer mit einer 0,96 % Betei­li­gung an einer Hol­ding-GmbH) kapi­tal­mä­ßig an sei­nem Arbeit­ge­ber, kann die Betei­li­gung eigen­stän­di­ge Erwerbs­grund­la­ge sein, so dass die damit in Zusam­men­hang ste­hen­den Ein­nah­men in kei­nem ein­kom­men­steu­er­recht­lich erheb­li­chen Ver­an­las­sungs­zu­sam­men­hang zum Arbeits­ver­hält­nis ste­hen. Der Arbeit­neh­mer nutzt in die­sem Fall sein Kapi­tal als eine vom Arbeits­ver­hält­nis unab­hän­gi­ge und eigen­stän­di­ge Erwerbs­grund­la­ge. Die dar­aus erziel­ten lau­fen­den Erträ­ge sind dann kei­ne Ein­künf­te aus nicht­selb­stän­di­ger Arbeit, son­dern sol­che aus Kapi­tal­ver­mö­gen und unter­lie­gen der Abgel­tungs­steu­er (FG Baden-Würt­tem­berg, Urteil v. 9.5.2017, 5 K 3825/14)

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Volkelt-Brief 02/2018

  • ACHTUNGZwei klei­ne Ände­run­gen mit gro­ßen Aus­wir­kun­gen + Besuch vom Finanz­amt: Was tun, wenn der Prü­fer unan­ge­mel­det vor der Tür steht + Digi­tal: Vom sta­tio­nä­ren Han­del zum Online-Shop + Feh­len­des Zähl­pro­to­koll: Kein Grund für eine Umsatz-Schät­zung + Steu­er: So kor­ri­gie­ren Sie Feh­ler bei der GmbH-Gewinn­be­steue­rung + Abga­ben­ord­nung: Kei­ne Nach­ver­steue­rung nach Schen­kung, Ver­kauf und Reinves­ti­ti­on + Chan­ce: Weni­ger Steu­er für die (gerin­ge) Management-Beteiligung

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

 

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Volkelt-Brief 01/2018

Gemisch­te Gefüh­le: Wer weiß schon, was 2018 wirk­lich kommt + GmbH 2018: Die wich­tigs­ten Eck­da­ten für Ihre Pla­nung + Digi­ta­li­sie­rung: Dosier­te „Ska­lie­rung“ heißt das Zau­ber­wort + BGH-aktu­ell: Wich­ti­ges Urteil zur „Stil­len Betei­li­gung” an der GmbH + Gen­der Pay Gap: Frau­en in gro­ßen Unter­neh­men beson­ders benach­tei­ligt + GF/Vorsorge: 26 %-Betei­li­gung reicht nicht gegen die Pflichtversicherung

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

 

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Gemischte Gefühle: Wer weiß schon, was 2018 wirklich bringt

Der IfO-Geschäfts­kli­ma-Index steht – Stand: 19. Dezem­ber 2017 – mit 117,2 Punk­ten nur knapp unter sei­nem All­zeit-Hoch (vgl. Sei­te 3). Um die Stim­mung in den deut­schen Chef-Eta­gen ist also bes­tens bestellt. Beim IfO-Index wird aller­dings nur abge­fragt, ob Unter­neh­mens­lei­ter eine Ver­bes­se­rung, eine Kon­stanz oder eine Ver­schlech­te­rung ihrer wirt­schaft­li­chen Lage sehen. Es han­delt sich also um eine Moment-Auf­nah­me und weni­ger um einen ana­ly­ti­schen Aus­blick in die Zukunft.

Den­noch:

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GmbH 2018: Die wichtigsten Eckdaten für IHRE Planung

GmbH 2018: Die wichtigsten Eckdaten für Ihre Planung 

Vie­le Geschäfts­füh­rer haben die frei­en Tage zwi­schen Weih­nach­ten und dem Jahrs­wech­sel dazu genutzt, die Eck­da­ten des neu­en Geschäfts­jah­res 2018 fest­zu­le­gen und die Jah­res­ter­min-Pla­nung anzu­ge­hen. Hier die wich­tigs­ten Rah­men­da­ten für Ihre Unter­neh­mens­pla­nung 2018 im Überblick: … 

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Digitalisierung: Dosiert „Skalieren” heißt das Zauberwort

Digi­ta­le Geschäfts­mo­del­le leben davon, dass die Anwen­dun­gen bzw. ange­bo­te­nen digi­ta­len Lösun­gen qua­si unend­lich mul­ti­pli­ziert wer­den kön­nen, die Beschränkt­heit des loka­len Mark­tes damit auf­ge­ho­ben ist und Start­ups auf die­se Wei­se den her­kömm­li­chen Anbie­tern kos­ten- und ange­bots­mä­ßig über­le­gen sind. Soweit die Theo­rie. In der Pra­xis sto­ßen auch vie­le Start­ups an Kapa­zi­täts­gren­zen, wenn sie zu schnell wach­sen und die Tech­nik der Anwen­dung Gren­zen setzt.

Bei­spiel:

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BGH aktuell: Wichtiges Urteil zur „Stillen Beteiligung” an der GmbH

Gewährt der Gesell­schaf­ter einer GmbH neben der Ein­la­ge eine typi­sche Stil­le Betei­li­gung in die GmbH, stellt der Anspruch auf Rück­ge­währ der stil­len Ein­la­ge eine einem Dar­le­hen gleich­ge­stell­te For­de­rung dar. Fol­ge: …  Im Kri­sen­fall gel­ten die Vor­ga­ben für Gesell­schaf­ter-Dar­le­hen. Rück­zah­lun­gen und Gewinn­be­tei­li­gun­gen kön­nen vom Insol­venz­ver­wal­ter zurück­ge­for­dert wer­den (BGH, Urteil v. 23.11.2017, IX ZR 218/16).

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Gender Pay Gap: Frauen in großen Unternehmen besonders benachteiligt

Eine neu­es­te Stu­die der Bos­ton Con­sul­ting Group (BCG) kommt zu dem Ergeb­nis, dass die Frau­en in den bör­sen­no­tier­ten Unter­neh­men rund ein Drit­tel weni­ger ver­die­nen als Män­ner. Danach liegt die durch­schnitt­li­che männ­li­che Ver­dienst bei 3,1 Mio. EUR, Frau­en kom­men ledig­lich auf 2,1 Mio. EUR. Laut Desta­tis liegt die unbe­rei­nig­te Lohn­lü­cke zwi­schen Män­nern und Frau­en in ande­ren Beru­fen bei rund 22 % (Quel­le: Stu­die „BCG Gen­der Diver­si­ty Index” Koope­ra­ti­on BCG mit dem Lehr­stuhl für Stra­te­gie & Orga­ni­sa­ti­on der Tech­ni­schen Uni­ver­si­tät München).