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Volkelt-Briefe

GF privat: Zusammenveranlagung in Lebensgemeinschaft

Wenn Sie mit Ihrem Lebens­part­ner – wie lan­ge auch immer – zusam­men einen Haus­halt füh­ren, ohne ver­hei­ra­tet zu sein oder hei­ra­ten zu wol­len, berech­tigt Sie das noch lan­ge nicht zur steu­er­li­chen Zusam­men­ver­an­la­gung. Das geht nur, wenn Sie in einer ein­ge­tra­ge­nen Lebens­ge­mein­schaft leben (BFH, Beschluss v. 26.4.2017, III B 100/16).

Kei­ne Chan­ce – wenn Sie mit Ihrem Part­ner zusam­men leben wol­len, aber kei­ner­lei recht­li­che Ver­pflich­tun­gen damit ver­bun­den sein sol­len, haben Sie kei­ne Chan­cen, bei der Steu­er vom Ehe­gat­ten-Split­ting zu pro­fi­tie­ren. Aber: Wie in der Ehe auch (Ehe­ver­trag), kön­nen Sie als ein­ge­tra­ge­ne Lebens­ge­mein­schaft zusätz­li­che pri­va­te Ver­ein­ba­run­gen tref­fen. Z. B., dass Ihr Part­ner kei­ne Mög­lich­keit zur Ein­fluss­nah­me auf die Geschäf­te der GmbH neh­men kann (Ver­ein­ba­rung von Voll­mach­ten, Ein­zie­hung des Anteils im Todesfall).