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DIGITALES: Lehren aus dem Fall Theranos

Nicht Alles, was sich digi­tal nennt, glänzt. In allen Bran­chen gibt es Tritt­brett­fah­rer, klei­ne und grö­ße­re Schwind­ler. Auch wer sich in den digi­ta­len Märk­ten bewe­gen will, ist also gut bera­ten, die Spreu vom Wei­zen zu tren­nen. Nicht weni­ge Start­Up-Grün­der legen es unter­des­sen dar­auf an, ganz gezielt Bran­chen­lö­sun­gen zu ent­wi­ckeln, die sie anschlie­ßend in der Bran­che zu Höchst­prei­sen anbie­ten und ver­kau­fen – und zwar auch dann, wenn es sich dabei ledig­lich um ver­meint­li­che Lösun­gen han­delt, die kei­ne Markt­rei­fe haben und unver­se­hens wie­der in den Schub­la­den der Ent­wick­lungs­ab­tei­lun­gen ver­schwin­den wer­den. Vie­les, was sich hin­ter digi­ta­len Fach­be­grif­fen (Ska­lie­rung, Dis­rup­ti­on), ver­meint­li­chen algo­rith­mi­schen Erkennt­nis­sen und Goog­le-Ana­ly­tics ver­birgt, ist mit Vor­sicht zu genießen.

Vor­aus­set­zung für finan­zi­el­les Enga­ge­ment im Digi­tal-Markt ist ein pro­fes­sio­nel­ler Busi­ness-Plan, der alle Aspek­te des Geschäfts­mo­dells aus­führ­lich, fun­diert und ver­ständ­lich dar­stellt. Pro­mi­nen­tes­tes Bei­spiel für betrü­ge­ri­sches Vor­ge­hen ist der Fall „Ther­anos” aus den USA. Grün­de­rin Eliza­beth Hol­mes gelang es, in kür­zes­ter Zeit, Inves­to­ren mit rund 700 Mio. $ für ein revo­lu­tio­nä­res Blut­ana­ly­se-Ver­fah­ren „ein­zu­la­den” und dar­aus ein Unter­neh­men auf­zu­bau­en, das zeit­wei­se mit 10 Mrd. $ Unter­neh­mens­wert gehan­delt wur­de. Aller­dings: Das medi­zi­ni­sche Ver­fah­ren funk­tio­nier­te zu kei­nem Zeit­punkt. Die US-Bör­sen­auf­sicht hat den Fall jetzt end­gül­tig been­det. Die Grün­de­rin wur­de mit einer saf­ti­gen Geld­stra­fe und einem 10jährigen Berufs­ver­bot belegt. Scha­dens­er­satz­an­sprü­che in Mil­lio­nen­hö­he ste­hen noch aus.

„Drun­ter” soll­ten Sie sich auf kei­nen Fall enga­gie­ren. Stel­len Sie Fra­gen und holen Sie Zweit-Mei­nun­gen ein. Las­sen Sie sich Pro­to­ty­pen zei­gen und ver­schaf­fen Sie sich im Bench­mar­king einen Über­blick über ver­gleich­ba­re Pro­jek­te. Vie­le Pio­nier-Pro­jek­te sind Auf­güs­se von Bekann­tem oder Nach­ah­mun­gen. Genau­es Prü­fen lohnt … und ist alle­mal spannend.

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GroKo-Pläne: 45 Mitarbeiter sind die kritische Schwelle

Zu den Auf­ga­ben der stra­te­gi­schen Geschäfts­füh­rung gehört es, Ablauf und Orga­ni­sa­ti­on des Geschäfts­be­triebs zu pla­nen. Aus guten Grün­den – sei es aus haf­tungs- und steu­er­recht­li­chen Über­le­gun­gen (Betriebs­auf­spal­tung), aus unter­schied­li­chen unter­neh­me­ri­schen Betei­li­gungs-Inter­es­sen (GmbH & Co. KG, KGaA), aus bilan­zi­el­len Über­le­gun­gen („Klei­ne” GmbH < 50 Mit­ar­bei­ter) oder unter arbeits­recht­li­chen Gesichts­punk­ten (Mit­be­stim­mung, Kün­di­gungs­schutz < 10 Mit­ar­bei­ter, Betriebsrat).

Das ist legi­tim, zuläs­sig und betriebs­wirt­schaft­lich ange­sagt. Z.. B., indem ein­zel­ne Funk­tio­nen (Cus­to­mer Ser­vices, Ver­trieb, Beschaf­fung usw.) in selb­stän­di­ge Unter­neh­mens­ein­hei­ten aus­ge­la­gert wer­den, um effi­zi­en­ter zu arbei­ten oder zusätz­li­che Geschäfts­fel­der zu bedie­nen. Hier ist es ab sofort wich­tig, für die mit­tel­fris­ti­ge Pla­nung nach vor­ne zu schau­en. Im Zuge der gesetz­li­chen Rege­lung der Teil­zeit­be­schäf­ti­gung wird eine Ände­rung kom­men, die es ab sofort bei der Per­so­nal­pla­nung zu berück­sich­ti­gen gilt. Es geht um den Anspruch auf Rück­kehr auf die ursprüng­lich ver­ein­bar­te Arbeits­zeit. Ent­schei­den­des Kri­te­ri­um ist die Mit­ar­bei­ter­zahl. Laut Koali­ti­ons­ver­trag sind alle Unter­neh­men mit mehr als 45 Mit­ar­bei­term betrof­fen. Kon­kret ver­ein­bart wurde: … 

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GmbH/Recht: Gerichtsstand für GmbH/UG

An dem Ort, an dem die GmbH/UG ihren sat­zungs­mä­ßi­gen Sitz, ihre Haupt­ver­wal­tung oder ihre Haupt­nie­der­las­sung hat, kann sie ver­klagt wer­den (BGH, Urteil v. 14.11.2017, 6 ZR 73/17).

Uner­heb­lich ist, ob eine GmbH/UG in Deutsch­land auch Büro­räu­me ange­mie­tet hat, einen Geschäfts­be­trieb unter­hält oder eine unter­neh­me­ri­sche Tätig­keit aus­übt. Es gilt euro­pa­wei­te Nie­der­las­sungs­frei­heit. Eine deut­sche GmbH/UG kann ihren Sitz, ihre Ver­wal­tung bzw. ihre Haupt­ver­wal­tung frei aus­wäh­len. Aller­dings muss die Sitz­wahl den tat­säch­li­chen Ver­hält­nis­sen ent­spre­chen – also nicht nur als Brief­kas­ten bestehen

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GmbH/Finanzen: Hilfe für das schnelle Geschäftskonto

Start­Up-GmbHs oder UG las­sen sich zwar schnell grün­den. Pro­ble­me haben aber vie­le Grün­der mit einer zeit­na­hen Kon­to­er­öff­nung – unter­des­sen brau­chen die meis­ten Ban­ken dazu meh­re­re Wochen – wegen der lan­gen Prü­fungs- und Zulas­sungs­fris­ten (z. B. aus den Geld­wä­sche­re­geln). Schnel­le Hil­fe bie­ten hier Fin­Tech Start­Ups, die sich auf schnel­le Kon­ten spe­zia­li­siert haben – z. B. das Fin­Tech Unter­neh­men Pen­ta > www.getpenta.com.

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GmbH/Firmenwagen: Händler muss alten Diesel zurücknehmen

Ein VW-Händ­ler muss den 2015 gekauf­ten VW Tigu­an Sport Moti­on trotz Nach­rüs­tung zurück­neh­men bzw. ein feh­ler­frei­es Neu­fahr­zeug lie­fern. Dazu das Gericht: „Der Durch­schnitts­käu­fer kann bei einem Auto­kauf erwar­ten, dass das von ihm erwor­be­ne Fahr­zeug die Abgas­wer­te ein­hält, und zwar nicht nur durch eine bei­gefüg­te Soft­ware für den Prüf­stand. Er kann erwar­ten, dass alle lau­fen­den Pro­zes­se auf dem Prüf­stand auch im nor­ma­len Fahr­be­trieb aktiv blei­ben und der Prüf­stand somit die rea­le Fahr­si­tua­ti­on nach­bil­det. Dass, wie die Beklag­te vor­bringt, der Abgas­aus­stoß zwi­schen Prüf­stand und Stra­ßen­be­trieb auf natür­li­che Wei­se vari­ie­ren, ist dabei bekannt aber inso­weit uner­heb­lich” (LG Ham­burg, Urteil v. 7.3.2018, 329 O 105/17).

Im Grund­satz macht das LG Ham­burg hier nach­drück­lich deut­lich, dass der Kun­de Anspruch auf einen man­gel­frei­en Neu­wa­gen hat. Aller­dings müs­sen Sie zunächst davon aus­ge­hen, dass der Händ­ler Revi­si­on ein­le­gen wird und ein ver­bind­li­ches Urteil erst danach ste­hen wird. Das wird span­nend. Bestä­tigt der BGH letzt­in­stanz­lich die­se Rechts­la­ge, sind die Kar­ten neu gemischt – und Ihre Chan­cen auf Nach­lie­fe­rung eines Neu­wa­gens ste­hen auf „gut”. Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden.

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GmbH/Steuer: Tantieme des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers

Des­sen Tan­tie­me gilt spä­tes­tens mit der Frist zur Auf­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses als zuge­flos­sen und steu­er­pflich­tig. Aus­nah­me: Die GmbH ist zu die­sem Zeit­punkt zah­lungs­un­fä­hig. Für gro­ße und mit­tel­gro­ße GmbH ist das der 30.8., für klei­ne GmbH/UG der 31.11. des auf das Geschäfts­jahr fol­gen­den Jah­res (FG Rhein­land-Pfalz, Urteil v. 24.8.2017, 6 K 1418/14).

Im Urteil heißt es: „Für die Fäl­lig­keit der Tan­tie­me des beherr­schen­den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers ist die frist­ge­rech­te Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses zu fin­gie­ren”. Das Urteil ist noch nicht rechts­kräf­tig. Der BFH (Akten­zei­chen: VI R 44/17) wird abschlie­ßend ent­schei­den. Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden.

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Gewerbesteuer: Kommune darf eigenen Prüfer einsetzen

Laut Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf ist es zuläs­sig, dass die Kom­mu­ne zu einer Betriebs­prü­fung zusätz­lich einen kom­mu­na­len Mit­ar­bei­ter ein­set­zen kann, der im Auf­trag der Kom­mu­ne prüft, inwie­weit das Unter­neh­men sei­ne Pflich­ten in Sachen Gewer­be­steu­er kor­rekt erfüllt. Dies ergibt sich aus dem Finanz­ver­wal­tungs­ge­setz und ist nicht zu bean­stan­den (FG Düs­sel­dorf, Urteil v. 19.1.2018, 1 K 2190/17 AO).

In den letz­ten Jah­ren sind vie­le Städ­te dazu über­ge­gan­gen, ihre Steu­er­an­ge­le­gen­hei­ten selbst zu prü­fen und set­zen dazu städ­ti­sche Bediens­te­te bei steu­er­li­chen Außen­prü­fun­gen ein. Die­se haben ein Teil­nah­me­recht, nicht aber ein eige­nes Prü­fungs­recht. Die­se Rechts­fra­ge ist aller­dings noch nicht abschlie­ßend ent­schie­den. Das betrof­fe­ne Unter­neh­men hat Revi­si­on beim Bun­des­fi­nanz­hof ein­ge­legt. Akten­zei­chen des Ver­fah­rens: III R 9/18. Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden.

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177 Seiten Koalitionsvertrag – das Wichtigste aus GF-Perspektive

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Für Unter­neh­men wichtig:

  1. Lohn­zu­schüs­se für Lang­zeit­ar­beits­lo­se (S. 50)
  2. Erwei­ter­te Mit­spra­che des Betriebs­ra­tes zu Wei­ter­bil­dungs­maß­nah­men (S. 51)
  3. Ver­ein­fach­tes Wahl­ver­fah­ren für einen Betriebs­rat für Unter­neh­men mit 5 bis 100 wahl­be­rech­tig­ten Arbeit­neh­mern (S. 51)
  4. Eine Befris­tung eines Arbeits­ver­hält­nis­ses ist nicht zuläs­sig, wenn mit dem­sel­ben Arbeit­ge­ber bereits zuvor ein unbe­fris­te­tes oder ein oder meh­re­re befris­te­te Arbeits­ver­hält­nis­se mit einer Gesamt­dau­er von fünf oder mehr Jah­ren bestan­den haben (S. 52).
  5. Ab 1. Janu­ar 2019 wer­den die Bei­trä­ge zur Kran­ken­ver­si­che­rung wie­der in glei­chem Maße von Arbeit­ge­bern und Beschäf­tig­ten geleis­tet (S. 101).
  6. Die Koali­ti­on wird gesetz­lich fest­schrei­ben, dass der Anteil abzu­ru­fen­der und zu ver­gü­ten­der Zusatz­ar­beit die ver­ein­bar­te Min­dest­ar­beits­zeit um höchs­ten 20 Pro­zent unter­schrei­ten und 25 Pro­zent über­schrei­ten darf. Fehlt eine Ver­ein­ba­rung zur wöchent­li­chen Arbeits­zeit gilt eine Arbeits­zeit von 20 Stunden.
  7. Im Teil­zeit- und Befris­tungs­recht wird ein Recht auf befris­te­te Teil­zeit ein­ge­führt. Es besteht kein Anspruch auf Ver­län­ge­rung oder Ver­kür­zung der Arbeits­zeit oder vor­zei­ti­ge Rück­kehr zur frü­he­ren Arbeits­zeit wäh­rend der zeit­lich begrenz­ten Teilzeitarbeit.
  8. Der neue Teil­zeit­an­spruch nach die­sem Gesetz gilt nur für Unter­neh­men, die in der Regel ins­ge­samt mehr als 45 Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter beschäf­ti­gen. Für Unter­neh­mens­grö­ßen von 46 bis 200 Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter wird eine Zumut­bar­keits­gren­ze ein­ge­führt, dass ledig­lich einem pro ange­fan­ge­nen 15 Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter der Anspruch gewährt wer­den muss. Bei der Berech­nung der zumut­ba­ren Zah­len an Frei­stel­lun­gen wer­den die ers­ten 45 Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter mit­ge­zählt. Bei Über­schrei­tung die­ser Gren­ze kann der Arbeit­ge­ber einen Antrag ableh­nen (S. 53).
  9. Die Koali­ti­on wird den Bei­trags­satz zur Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung um 0,3 Pro­zent­punk­te sen­ken (S. 55).
  10. Die Koali­ti­on beschließt zahl­rei­che Maß­nah­men zur sek­to­ra­len Wirt­schafts­för­de­rung (S. 56 ff.)
  11. Die Koali­ti­on will den Abbau von Büro­kra­tie wei­ter vor­an trei­ben (S. 63).
  12. Die Abgel­tung­s­teu­er auf Zins­er­trä­ge wird mit der Eta­blie­rung des auto­ma­ti­schen Infor­ma­ti­ons­aus­tau­sches abge­schafft (S. 69).
  13. Bei der pau­scha­len Dienst­wa­gen­be­steue­rung wer­den wir für E‑Fahrzeuge (Elek­tro- und Hybrid­fahr­zeu­ge) einen redu­zier­ten Satz von 0,5 Pro­zent des inlän­di­schen Lis­ten­prei­ses ein­füh­ren (S. 77).
  14. Die Koali­ti­on wird den Zoll in allen Auf­ga­ben­be­rei­chen, auch bei der Abfer­ti­gung inter­na­tio­na­ler Han­dels­strö­me, ins­be­son­de­re durch Per­so­nal­maß­nah­men (Stel­len, Besol­dung) stär­ken (S. 69).
  15. Durch die Ein­füh­rung einer Mus­ter­fest­stel­lungs­kla­ge wird die Koali­ti­on die Rechts­durch­set­zung für die Ver­brau­che­rin­nen und Ver­brau­cher ver­bes­sern (S. 123)
  16. Durch die Abkehr vom Oppor­tu­ni­täts­prin­zip sol­len die zustän­di­gen Behör­den nicht mehr die Mög­lich­keit haben, bei Ver­schul­den ein­zel­ner Mit­ar­bei­ter das Gesamt­un­ter­neh­men aus der Ver­ant­wor­tung zu ent­las­sen (S. 126).
  17. Künst­ler­so­zi­al­ver­si­che­rung: Geplant ist eine Erwei­te­rung der abga­be­pflich­ti­gen Ver­wer­ter um digi­ta­le Platt­for­men, die eine kom­mer­zi­el­le Ver­wer­tung künst­le­ri­scher Leis­tun­gen ermög­li­chen (S. 167).

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Mehr-Kosten für den Steuerberater: Anzeigepflicht für Steuergestaltungen

Anfangs des Monats haben sich die Finanz­mi­nis­ter des Bun­des und der Län­der auf die Eck­punk­te zur recht­li­chen Aus­ge­stal­tung einer Anzei­ge­pflicht für natio­na­le Steu­er­ge­stal­tun­gen ver­stän­digt. Was bedeu­tet das für Ihre per­sön­li­che steu­er­li­chen Dis­po­si­tio­nen und die Ihrer GmbH? Nach Ein­schät­zung der Bun­des­steu­er­be­ra­ter­kam­mer wer­den damit Bera­ter oder Steu­er­pflich­ti­ge dazu ver­pflich­ten, alle geplan­ten lega­len Steu­er­ge­stal­tun­gen von sich aus an das Finanz­amt zu mel­den. Das soll gel­ten für alle Steu­er­sa­chen im Zusam­men­hang mit den Ertrags­steu­ern (ESt, KSt, GewSt), der Erb­schafts- und Schen­kungs­steu­er und der Grunderwerbsteuer.

Im Klar­text: …

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Volkelt-Brief 12/2018

Mehr-Kos­ten für den Steu­er­be­ra­ter: Anzei­ge­pflicht für Steu­er­ge­stal­tun­gen + Geschäfts-FÜH­RUNG: Über den Umgang mit schwie­ri­gen Mit­ar­bei­tern (I) + Brexit & Co.: Er(n)ste Vor­sor­ge-Plä­ne sind jetzt schon stra­te­gi­sche Pflicht + Digi­ta­les: Immer im Takt blei­ben – die Schritt-für-Schritt-Her­an­ge­hens­wei­se + GF-ESt: Anschaf­fungs­kos­ten bei Ver­kauf eines GmbH-Anteils + BGH-aktu­ell: Stil­ler Gesell­schaf­ter ersetzt Eigen­ka­pi­tal + GF-Gehalt: „Fes­te” Tan­tie­me ist kei­ne Tantieme

BISS die Wirt­schaft-Sati­re