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Ehegatten-GmbH: Wenn es in der Partnerschaft nicht mehr stimmt …

Eigent­lich sind die Vor­aus­set­zun­gen für eine sta­bi­le Bezie­hung auf der Gesell­schaf­ter/­Ge­schäfts­füh­rer-Ebe­ne nicht schlecht: Bei­de enga­gie­ren sich für die glei­che Sache „GmbH”, bei­de sind dar­auf ange­wie­sen, dass das geschäft­lich Umfeld und alle damit zusam­men­hän­gen­den The­men (und Pro­ble­me) regel­mä­ßig kom­mu­ni­ziert wer­den. Man hat gemein­sa­me Freun­de und Bekann­te. Dage­gen steht: Genau die­se Nähe ist auch ein Beschwer­nis. Es feh­len neue Anre­gun­gen. Es bleibt wenig Zeit für die Freun­de, für Kul­tu­rel­les, selbst für gemein­sa­me Urlau­be bleibt wenig Zeit. Noch schwie­ri­ger wird es, wenn (klei­ne) Kin­der da sind und bei­de ihre beruf­li­chen Auf­ga­ben und Her­aus­for­de­run­gen wei­ter wahr­neh­men wol­len. Kommt es zur Tren­nung, sind die Betei­lig­ten – was nicht ganz leicht – gut bera­ten, jeder­zeit höchst ver­ant­wort­lich zu agie­ren. Nicht zuletzt, um den Bestand der gemein­sa­men Fir­ma nicht zu gefähr­den. Aus Sicht der GmbH gilt dann: Lie­ber ein Ende mit Schre­cken, als ein Schre­cken ohne Ende.

Die Rechts­la­ge:

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GmbH-Zahlen: SIE verantworten den Jahresabschluss

Was pas­siert, wenn ich den Jah­res­ab­schluss der GmbH nicht ter­min­ge­recht vor­le­ge?“ – so die Anfra­ge eines Kol­le­gen, der mit den Zah­len sei­ner GmbH nicht hin­ter­her kommt und den Jah­res­ab­schluss sei­ner mit­tel­gro­ßen GmbH eigent­lich bis zum 31.8. des Jah­res – also bis Ende die­ses Monats – durch die Gesell­schaf­ter fest­stel­len las­sen muss (Datum des Beschluss-Pro­to­kolls). Danach müs­sen GmbHs jähr­lich einen kom­plet­ten Jah­res­ab­schluss auf­stel­len und die­sen durch die Gesell­schaf­ter fest­stel­len las­sen (Rechts­quel­le: § 42a GmbH-Gesetz). Ein Ver­stoß gegen die­se Vor­schrif­ten bedeu­tet für Sie als Geschäftsführer: … 

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Freiwillig versicherte Geschäftsführer: Voller KV-Beitrag auf die Sofortrente

Geschäfts­füh­rer, die frei­wil­li­ge Mit­glie­der der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung (GKV) sind und eine Direkt- bzw. pri­va­te Ren­ten­ver­si­che­rung mit Aus­zah­lungs­wahl­recht abge­schlos­sen haben, müs­sen auf den vol­len Aus­zah­lungs­be­trag der Sofort­ren­te und nicht nur auf den Kapi­tal­zu­wachs Kran­ken­kas­sen­bei­trä­ge zah­len. Damit bestä­tigt das Bun­des­so­zi­al­ge­richt die bis­her bereits den Sozi­al­ge­rich­ten ent­schie­de­ne Rechts­la­ge und bestä­tigt sei­ne bereits dazu ergan­ge­nen Ent­schei­dung vom 10.10.2017 (Bun­des­so­zi­al­ge­richt, Urteil v. 15.8.2018, B 12 R 5/17 R).

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Digitales: Vorsicht bei Ihrem Invest in digitales Geld

Kryp­to-Wäh­run­gen bie­ten Vor­tei­le (vgl. Nr. 50/2017) und Risi­ken. Dass das Spe­ku­lie­ren mit Kryp­to-Wäh­run­gen nicht uner­heb­li­che Risi­ken birgt, haben jetzt 30.000 Anle­ger des Fin­Tech-Unter­neh­mens Eni­von AG erfah­ren müs­sen. Der Anla­ge-Ver­lust beläuft sich auf rund 100 Mio. US-Dol­lar. Was ist hier falsch gelau­fen und wor­auf müs­sen Sie  bei der Anla­ge in Kryp­to-Wäh­run­gen ach­ten? Aus­gangs­punkt war ein Ren­di­te­ver­spre­chen von 161 % im Janu­ar die­ses Jah­res. Wor­auf müs­sen Sie achten? … 

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Mitarbeiter: Werden Gutverdiener zu leitenden Angestellten?

Die Bun­des­re­gie­rung plant Aus­nah­men vom Kün­di­gungs­schutz. Danach sol­len Gut­ver­die­ner mit einem Jah­res­ein­kom­men > 234.000 EUR in Zukunft als lei­ten­de Ange­stell­te qua­li­fi­ziert wer­den. Vor­teil für die Unter­neh­men: Die­se sog. Risi­ko­trä­ger in den Unter­neh­men (hier: Ban­ken­bran­che) genie­ßen dann nicht mehr den vol­len Kün­di­gungs­schutz. Für das im Koali­ti­ons­ver­trag bereits ver­ein­bar­te Vor­ha­ben liegt aller­dings noch kein kon­kre­ter Gesetz­ent­wurf vor.

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GmbH/Steuer: Sanierungsgewinn im Insolvenzverfahren

Dass sog. Sanie­rungs­ge­win­ne laut BMF-Erlass steu­er­be­güns­tigt blei­ben, spielt im finanz­ge­richt­li­chen Ver­fah­ren kei­ne Rol­le. Im Urteils­fall muss­te das Gericht dar­über ent­schei­den, ob das Finanz­amt die Steu­er für einen Sanie­rungs­ge­winn unzu­tref­fend erho­ben hat. Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) hat­te bereits in vor­he­ri­gen Ent­schei­dun­gen dazu Stel­lung genom­men und die Steu­er­be­güns­ti­gung nach dem Sanie­rungs­er­lass als unzu­läs­sig abge­lehnt (BFH, Beschluss v. 8.5.2018, VIII B 124/17).

Das Urteil betrifft nur sog. Alt­fäl­le bis zum 8.2.2017. Inzwi­schen hat der Gesetz­ge­ber zwar eine neue gesetz­li­che Grund­la­ge für die Besteue­rung von Sanie­rungs­ge­win­nen beschlos­sen. Aller­dings hat der EuGH (vgl. Nr. 28/2018, 45/2017, 12/2017 und 37/2014) die deut­schen Sanie­rungs­re­ge­lun­gen für unzu­läs­sig erklärt und die Besteue­rungs­pra­xis als unzu­läs­si­ge Bei­hil­fe außer Kraft gesetzt. In der Pra­xis bleibt es bei einer erheb­li­chen Rechts­un­si­cher­heit. Inwie­weit die Finanz­be­hör­den Steu­er­ver­güns­ti­gun­gen rück­wir­kend zurück neh­men, ist der­zeit offen.

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VW-Folgen: Schweigen oder den Arbeitgeber belasten?

Weil der VW-Vor­stand Heinz-Jakob Neu­ßer bei der Auf­klä­rung der Die­sel-Affä­re gegen sei­ne arbeits­recht­li­che Ver­schwie­gen­heits­pflicht (so aus­drück­lich ver­ein­bart im Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag) ver­sto­ßen hat, wur­de er mit sofor­ti­ger Wir­kung frei­ge­stellt und frist­los gekün­digt. Der wird die­se Kün­di­gung nicht hin­neh­men, son­dern die Recht­mä­ßig­keit vor dem Arbeits­ge­richt klä­ren las­sen. Inter­es­sant auch für Geschäfts­füh­rer: Kann sich ein Vor­stands­mit­glied, Geschäfts­füh­rer oder lei­ten­der Ange­stell­ter auf sei­ne arbeits­ver­trag­li­che Ver­schwie­gen­heits­pflicht beru­fen, wenn im staatsanwaltlichen/gerichtlichen Ver­fah­ren ermit­telt wird? Und: Ist eine so begrün­de­te frist­lo­se Kün­di­gung kor­rekt und wirk­sam. Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden.

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Führung: Sind die Amerikaner die besseren Geschäftsmacher?

Kaum hat die BAYER AG den US-Kon­zern Mons­an­to über­nom­men, ent­schei­det ein US-Gericht auf 254 Mio. EUR Scha­den­er­satz gegen die neu­en Eigen­tü­mer aus Deutsch­land. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt. Wer mit dem Iran Geschäf­te macht, fliegt raus aus dem US-Geschäft. Feh­ler der deut­schen Auto­bau­er und Ban­ken blei­ben in Deutsch­land ohne Fol­gen, in den USA wer­den sie mit Mil­li­ar­den­stra­fen geahn­det. Wäh­rend umge­kehrt die US-Kon­zer­ne für ihre Geschäf­te in Deutsch­land so gut wie kei­ne Steu­ern zah­len, Auf­la­gen des deut­schen Arbeits‑, Daten­schutz- und Umwelt­rechts ohne grö­ße­re Fol­gen aus­he­beln. Machen wir hier Alles falsch? Ist der deut­sche Mit­tel­stand zu brav?

Fakt ist:

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Volkelt-Brief 34/2018

Füh­rung: Sind die Ame­ri­ka­ner die bes­se­ren Geschäf­te­ma­cher?  + Geschäfts­füh­rer-Bestel­lung: Was tun gegen die immer kür­ze­re Ver­weil­dau­er im Amt + Digi­ta­li­sie­rung: Das lesen die Kol­le­gen im Bücher­herbst zum The­ma + Kar­tell-Ver­ge­hen: Dop­pel­te Stra­fen für ein­fa­che Ver­ge­hen + GmbH & Co. KG: Nicht­be­ach­tung eines Stimm­ver­bo­tes + Steu­er-Gestal­tung: Schen­kung von (Akti­en-) Ver­mö­gen an die Kin­der + GmbH/Homepage: Unter­neh­men müs­sen Word­Press-Web­sites  nach­rüs­ten + GmbH-Recht: GbR als Gesell­schaf­ter der GmbH

 

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

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Geschäftsführer-Bestellung: Was tun gegen die immer kürzere Verweildauer im Amt?

Die Ver­weil­dau­er von Mana­gern und Geschäfts­füh­rern im Amt ist in den letz­ten Jah­ren (deut­lich) kür­zer gewor­den. Bei­spie­le: Der Deut­sche Bank Chef Rolf Breu­er schaff­te in den Acht­zi­ger Jah­ren noch 17 Dienst­jah­re, Josef Acker­mann noch 16  Amts­jah­re als Vor­stands­vor­sit­zen­der, Cryan und Fit­schen gera­de ein­mal noch 4 Jah­re. Der aktu­el­le Vor­stands­vor­sit­zen­de Chris­ti­an Sewing steht wohl eben­falls bereits nach 4 Jah­ren kurz vor dem Ende. Auch die Geschäfts­füh­rer vie­ler Start­Ups wer­den kurz nach der Über­nah­me durch den Inves­tor abge­löst. Auch in mit­tel­stän­di­schen Fami­li­en-Unter­neh­men ist die Geduld mit dem Nach­fol­ger end­li­cher gewor­den – so dass die Gesell­schaf­ter unter­des­sen schnel­ler auf einen Fremd-Mana­ger auf Zeit set­zen. Gera­de am Bei­spiel Deut­sche Bank (DB) lässt sich gut ver­an­schau­li­chen, wie die Ver­än­de­run­gen im Umfeld des Unter­neh­mens und Fehl­ein­schät­zun­gen der Geschäfts­füh­rung ein bewähr­tes Geschäfts­mo­dell ins Wan­ken bringen: …