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Volkelt-Brief 45/2018

Moti­va­ti­on: Indi­vi­du­el­le Erfolgs­be­tei­li­gung passt nicht für Teams und Pro­jek­te + Geschäfts­füh­rer-Gehalt 2018: Gut ver­dient und trotz­dem wenig aus­ge­zahlt  + Digi­ta­les: Neue Chan­cen mit den neu­en Clus­tern  + Kom­pakt: Kon­junk­tur- und Finanz-Plan­da­ten Novem­ber 2018  + GmbH/Steuer: Kei­ne Erleich­te­run­gen für den Sanie­rungs­ge­winn + GF/Haftung: Pflicht­ver­let­zung bei Abschluss eines Miet­ver­tra­ges + Geschäfts­füh­rer-Fir­men­wa­gen: Anspruch auf Neu­wa­gen-Umtausch + Steu­er­prü­fung: Was das Finanz­amt weiß

 

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

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Frei­burg, 9. Novem­ber 2018

Sehr Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

wer gut arbei­tet, darf auch gut ver­die­nen. Dafür gibt es Prä­mi­en oder Bonus­zah­lun­gen. Die meis­ten Kol­le­gen gön­nen sich eine Tan­tie­me – das schont die Liqui­di­tät, betei­ligt den Geschäfts­füh­rer am Erfolg der GmbH und sorgt dafür, dass in guten Ertrags­jah­ren nicht zuviel Gewinn­steu­er an das Finanz­amt abfließt.

Nach­teil:

Oft lässt sich indi­vi­du­el­le Leis­tung sich nur schwer abgren­zen. Die Arbeit des Teams wird nicht hono­riert. Ist das Ziel zu leicht zu errei­chen, gewöhn­ten sich die Mit­ar­bei­ter dar­an – der Moti­va­ti­ons­ef­fekt geht ver­lo­ren. Ob Infi­ne­on, Bosch, Por­sche oder die Com­merz­bank: Immer mehr Unter­neh­men schaf­fen die indi­vi­du­el­len Bonus­zah­lun­gen ab. In Zei­ten von Teams und Pro­jek­ten setzt sich jetzt auch in der Brei­te die Erkennt­nis durch, dass nicht die indi­vi­du­el­le Leis­tung, son­dern die kol­lek­ti­ve Leis­tung des Teams die bes­se­re Bemes­sungs­grund­la­ge für die Moti­va­ti­ons­sprit­ze Erfolg­ver­gü­tung ist. Auch Mit­tel­ständ­ler wie Liquid Mol­ly beloh­nen die gesam­te Beleg­schaft mit einer Erfolgs­prä­mie. 2017 wur­den an 835 Mit­ar­bei­ter jeweils 11.000 EUR Sie­ger­prä­mie aus­ge­zahlt. Aber auf­ge­passt: Im Ver­trieb set­zen die meis­ten Unter­neh­men (z. B. die Würth-Grup­pe) immer noch auf die bewähr­te indi­vi­du­el­le Erfolgs­be­tei­li­gung. Und das nach wie vor mit Erfolg. Der Ein­zel­kämp­fer an der Ver­kaufs­front ist (noch) kein Aus­lauf­mo­dell.

Klei­ne­re Unter­neh­men tun sich nach wie vor schwer mit Erfolgs­be­tei­li­gun­gen. Für UG/GmbH recht ein­fach umzu­set­zen, ist eine Betei­li­gungs­ge­sell­schaft, an der sich die Mit­ar­bei­ter betei­li­gen und die als stil­le Gesell­schaft an der GmbH betei­ligt ist. Zusatz­nut­zen: Für die UG/GmbH ist das eine zusätz­li­che, unab­hän­gi­ge Finanzierung.

 

Geschäftsführer-Gehalt 2018: Gut verdient und trotzdem wenig ausgezahlt 

Laut BBE-Media-Stu­die 2019 haben GmbH-Geschäfts­füh­rer auch im lau­fen­den Geschäfts­jahr wie­der gut bis sehr gut ver­dient. So stieg das Gehalt des „durch­schnitt­li­chen” GmbH-Geschäfts­füh­rers auf rund 171.000 € Fest­ge­halt. Dabei ist der Zusatz­ver­dienst in den meis­ten Fäl­len nicht auf eine Anhe­bung der Fest­be­zü­ge zurück­zu­füh­ren. Viel­mehr führ­ten die hohen Erträ­ge und Umsät­ze wie bereits im Vor­jahr dazu, dass die erfolgs­ab­hän­gig gezahl­ten Tan­tie­men in vol­ler Höhe fäl­lig wur­den. Die von der BBE-Media ver­öf­fent­lich­ten Ver­gleichs­zah­len für Geschäfts­füh­rer-Gehäl­ter sind aber nicht nur wich­tig zur Beur­tei­lung der eige­nen Ver­gü­tungs­si­tua­ti­on. Sol­che Ver­gleichs­zah­len wer­den auch zur Beur­tei­lung der steu­er­li­chen Ange­mes­sen­heit des Gehalts des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers her­an­ge­zo­gen. Für 2018 ermit­tel­ten die Ana­lys­ten der Gehalts-Stu­die trotz guter Auf­trags- und Ertrags­la­ge Zurückhaltung:

  • die meis­ten Geschäfts­füh­rer gönn­ten sich im Ver­gleich zu 2017 über­haupt kei­ne Gehaltserhöhungen.
  • Zusatz­ge­halt gab es über­wie­gend auf­grund der guten GmbH-Zah­len, wenn der Geschäfts­füh­rer einen ver­trag­li­chen Anspruch auf Tan­tie­me hat und die guten Zah­len jetzt für ihn sprechen.
  • am schlech­tes­ten wird im Kfz-Han­del ver­dient – die Ver­un­si­che­run­gen der gan­zen Bran­che schla­gen durch.

Die star­ke Nach­fra­ge nach Immo­bi­li­en wirkt auf die Gehäl­ter im Hand­werk. So pro­fi­tier­ten die Chefs von Hand­werks-GmbHs (Bau­ne­ben­ge­wer­be) . Lag das Durch­schnitts­ein­kom­men hier im Vor­jahr noch bei ledig­lich 112.000 € (inkl. Tan­tie­me), liegt es in die­sem Jahr mit 120.000 € um 7 % höher. Die Mehr­zahl der Geschäfts­füh­rer, die sich an der Stu­die betei­ligt haben, hat­te in den ver­gan­ge­nen Jah­ren bereits den Betriebs­prü­fer in der GmbH. Dabei spielt regel­mä­ßig das The­ma Geschäfts­füh­rer-Gehalt eine wich­ti­ge Rol­le. Hier wird vom Betriebs­prü­fer per Sche­ma nach­ge­rech­net, ob das Gehalt des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers „ange­mes­sen“ ist. Bei jeder zwei­ten die­ser Betriebs­prü­fun­gen wur­de die Gehalts­hö­he bean­stan­det. Auch in 2019 wird es wie­der bei Betriebs­prü­fun­gen in vie­len GmbHs zu Bean­stan­dun­gen in Sachen Geschäfts­füh­rer-Gehalt kom­men. Gegen die damit ver­bun­de­ne Zusatz­be­steue­rung kön­nen sich Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer absi­chern. Hier­in liegt u. a. der Nut­zen der Geschäfts­füh­rer-Ver­gü­tungs-stu­di­en. So ist es Pra­xis der Finanz­ge­rich­te, sich bei der Ein­schät­zung der „ange­mes­se­nen“ Gehalts­hö­he an den Ver­gleichs­zah­len aner­kann­ter Ver­gü­tungs­stu­di­en zu ori­en­tie­ren. Dazu gehört auch die BBE-Studie.

Erhe­bung von Ver­gleichs­zah­len: Eine ers­te Ein­schät­zung, ob Sie als Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer beim Gehalt in der „Band­brei­te“ lie­gen, kön­nen Sie anhand der unten dar­ge­stell­ten gro­ben Durch­schnitts­wer­te vor­neh­men. Lie­gen hier deut­li­che Abwei­chun­gen nach oben vor und gab es in den letz­ten Jah­ren kei­ne Betriebs­prü­fung, in der das Geschäfts­füh­rer-Gehalt bereits über­prüft wur­de, soll­ten Sie das Gehalt im Hin­blick auf Höhe und Zusam­men­set­zung zusam­men mit dem Steu­er­be­ra­ter überprüfen.

Wirt­schafts­sek­tor Durch­schnitts­ver­dienst durch­schnitt­li­che Tantieme
Dienst­leis­tung 119.000 EUR 24.000 EUR
Hand­werk 104.000 EUR 20.000 EUR
Ein­zel­han­del 111.000 EUR 24.000 EUR
Groß­han­del 127.000 EUR 28.000 EUR
Indus­trie 141.000 EUR 14.000 EUR

Quel­le: BBE Media, GmbH-Geschäfts­füh­rer-Ver­gü­tung 2019, Wer­te gerun­det auf TSD EUR

In der Betriebs­prü­fung genü­gen die­se gro­ben Wer­te nicht mehr. Hier kommt es auf Umsatz, Anzahl der Mit­ar­bei­ter, Ertrags­la­ge, Anzahl und Qua­li­fi­ka­ti­on der Geschäfts­füh­rer ganz genau an, um aus­sa­ge­kräf­ti­ge Ver­gleichs­wer­te zu erhal­ten. Dabei ist die BBE-Stu­die eine wert­vol­le  Hil­fe – zwar nicht ganz bil­lig – aber Sie kön­nen davon aus­ge­hen, dass die danach ermit­tel­ten Ver­gleichs­wer­te zum Geschäfts­füh­rer-Gehalt „gerichts­fest“ sind und von den Finanz­be­hör­den in die­ser Höhe akzep­tiert wer­den. Sie spa­ren sich damit in der Pra­xis jede Men­ge Ärger und ggf. teu­re Steu­er­nach­zah­lun­gen. Die Zah­len für ein­zel­ne Bran­chen ver­öf­fent­li­chen wir an die­ser Stel­le in den nächs­ten Ausgaben.

 

Digitales: Neue Chancen mit den neuen Clustern 

Die Digi­ta­li­sie­rung erzeugt neue „Bran­chen” – bes­ser: Clus­ter. So umfasst das Smart-Home alle The­men rund ums Woh­nen und das „Zu Hau­se“. Das sind z. B. digi­ta­le Hei­zungs- und Sicher­heits­ein­stel­lun­gen, Video-Über­wa­chung per Smart­phone oder auto­ma­ti­sche Jalou­sien, die im Urlaub fern­ge­steu­ert wer­den. Es geht um selbst­tä­ti­ge Putz­hel­fer (Staub­sauger, Fens­ter­put­zer) und neue Gad­gets, die die täg­li­che Haus­ar­beit erleich­tern, und Apps, die den Ener­gie­ver­brauch opti­mie­ren. Smart Home steht aber auch für völ­lig neue Lebens­kon­zep­te – varia­ble Wohn­raum­kon­zep­te, neue Bau­ma­te­ria­li­en, Funk­ti­ons­mö­bel, die varia­bel ein­setz­bar sind oder Video-Kunst statt her­kömm­li­cher Raumausstattung.

Vie­les, was mach­bar ist, ist bereits im Bill Gates Mus­ter­haus auf dem Micro­soft-Fir­men­ge­län­de in Red­mond ver­wirk­licht. Aller­dings hat sich des­sen „Cyber­house“ aus dem Jahr 2000 unter­des­sen längst über­holt. Im Ide­al­fall sol­len sämt­li­che im Haus­halt anfal­len­den Infor­ma­tio­nen und Daten (Ver­brauchs­wer­te, tech­ni­sche Daten wie Tem­pe­ra­tur, Raum­luft­ver­hält­nis­se usw.) jeder­zeit abruf­bar sein und per Cock­pit gesteu­ert wer­den kön­nen. Aktu­el­le Mus­ter­bei­spie­le sind das Haus der Gegen­wart auf dem Gelän­de der ehe­ma­li­gen Bun­des­gar­ten­schau in Mün­chen oder das Inhaus in Duis­burg, ein Pro­jekt der Fraun­ho­fer-Gesell­schaft für Wohn- und Nutz-Immobilien.

In den nächs­ten Aus­ga­ben geben wir einen Über­blick über die neu ent­ste­hen­den Clus­ter (Smart City, Fin­Tec, Health, Food usw.) und den damit ein­her­ge­hen­den neu­en Geschäfts­chan­cen. Für Bera­ter und Dienst­leis­ter ist das eine gute Mög­lich­keit, sich neu zu posi­tio­nie­ren bzw. zusätz­li­che Geschäfts­fel­der zu defi­nie­ren.

 

Kompakt: Konjunktur- und Finanz-Plandaten November 2018 

Nach ins­ge­samt bril­lan­ten Jah­res­zah­len in nahe­zu allen Berei­chen der deut­schen Wirt­schaft gibt es nun ers­te Anzei­chen der Abküh­lung und Ernüch­te­rung – auch in den Chef­eta­gen der klei­ne­ren und mitt­le­ren Unter­neh­men. Und das, obwohl die har­ten Zah­len wei­ter­hin für „vol­le Kon­junk­tur, Voll­be­schäf­ti­gung und (fast) vol­le Auf­trags­bü­cher für 2019” spre­chen. 2018 wird ein gutes Geschäfts­jahr.

Betrifft … Trend
Kon­junk­tur Die Stim­mung in den deut­schen Chef­eta­gen hat sich leicht ein­ge­trübt. Der ifo-Geschäfts­kli­ma-Index ist im Okto­ber auf 102,8 Punk­te gefal­len, nach 103,7 Punk­ten (sai­son­be­rei­nigt kor­ri­giert) im Sep­tem­ber. Ein­schät­zung: „Der Opti­mis­mus mit Blick auf die kom­men­den Mona­te nimmt ab. Die welt­wei­ten Unsi­cher­hei­ten brem­sen die deut­sche Wirt­schaft aus”.
Energie/Erdöl Nach einem Vier­jah­res­hoch ist der Ölpreis pro Bar­rel (Brent) wie­der auf dem Weg nach unten und liegt bei 66 US-Dol­lar. Das ist aller­dings kein Grund zur Ent­span­nung. Seit 2016 befin­det sich der Ölpreis im per­ma­nen­ten Auf­wärts­trend – bedingt durch die Kri­sen in den Ölför­der­staa­ten und welt­wei­te Ver­un­si­che­rungs-Fak­to­ren. Der Heiz­öl­preis geht in Deutsch­land der­weil durch die Decke.
Geld/Zinsen Unter­des­sen sta­gniert der Leit­zins der EZB seit fast drei Jah­ren (genau: seit März 2016) bei Null-Pro­zent. Unter­neh­mer, Bau­herrn und Inves­to­ren haben sich dar­an gewöhnt und ihr Geschäfts­ge­ba­ren danach aus­ge­rich­tet. Unter­des­sen wird in Fach­krei­sen über den Zeit­punkt einer Zins­an­pas­sung nach oben nur noch in Wahr­schein­lich­kei­ten spe­ku­liert. Aus­sichts­reichs­tes Datum für eine EZB-Zins­er­hö­hung ist dem­nach die zwei­te Jah­res­hälf­te 2019 – wenn nichts dazwi­schen kommt.
Chi­na Die schwä­che­ren Wachs­tums­per­spek­ti­ven und der Han­dels­kon­flikt mit den USA wir­ken auf den Yuan – der kos­tet unter­des­sen nur noch 14 US-Cent nach 16 US-Cent zum Jah­res­be­ginn. Das bedeu­tet einen Wert­ver­lust von über 6 %. Exper­ten gehen davon aus, dass sich die­se Ent­wick­lung auch im Jahr 2019 fort­set­zen wird. Ein­käu­fe in Chi­na wer­den güns­ti­ger, Expor­te nach Chi­na teurer.

 

GmbH/Steuer: Keine Erleichterungen für den Sanierungsgewinn

Wer­den einer GmbH in der wirt­schaft­li­chen Kri­se Schul­den erlas­sen (hier: Gesell­schaf­ter-Dar­le­hen) und ergibt sich dar­aus ein sog. Sanie­rungs­ge­winn, besteht kein Anspruch auf Steu­er­be­frei­ung gemäß dem sog. Sanie­rungs­er­lass.   Der BFH akzep­tiert – ent­ge­gen dem BMF-Schrei­ben v. 29.3.2018, IV C 6 – S 2140/13/10003 – den Sanie­rungs­er­lass auch nicht aus Ver­trau­ens­schutz­grün­den für Alt­fäl­le. Mög­lich ist, dass nach der end­gül­ti­gen Stel­lung­nah­me der EU-Kom­mis­si­on zur Sache im Rah­men einer gesetz­li­chen Neu­re­ge­lung eine nach­träg­li­che Lösung für Alt­fäl­le beschlos­sen wird (BFH, Urteil v. 11.7.2018, XI R 33/16).

 

GF/Haftung: Pflichtverletzung bei Abschluss eines Mietvertrages

Schließt der Geschäfts­füh­rer nach Vor­lie­gen der Über­schul­dung einen Miet­ver­trag für die GmbH ab, han­delt es sich um eine Pflicht­ver­let­zung gemäß § 43 GmbH-Gesetz. Der Geschäfts­füh­rer haf­tet für den Scha­den (Miet­rück­stand) per­sön­lich. Aus­nah­me: Ein Han­deln oder Unter­las­sen des Geschäfts­füh­rers im – auch still­schwei­gen­den – Ein­ver­ständ­nis sämt­li­cher Gesell­schaf­ter stellt grund­sätz­lich ist kei­ne Pflicht­ver­let­zung (OLG Mün­chen, Urteil v. 9.8.2018, 23 U 2936/17, rechts­kräf­tig).

Man beach­te die For­mu­lie­rung: „sämt­li­che Gesell­schaf­ter”. Im Zwei­fel wird es dar­auf ankom­men, dass Sie bele­gen kön­nen, dass „sämt­li­che” Gesell­schaf­ter infor­miert waren und dem Ver­trags­ab­schluss still­schwei­gend zuge­stimmt haben. Stich­wort: Dokumentation.

 

Geschäftsführer-Firmenwagen: Anspruch auf Neuwagen-Umtausch

Immer öfter gibt es bei Neu­wa­gen feh­ler­haf­te Dis­play­an­zei­gen (hier: über­hitz­te Kup­pe­lung), die auch nach mehr­ma­li­gen Nach­rüs­tun­gen und Soft­ware-Updates nicht besei­tigt wer­den kön­nen. Das ver­ur­sacht Zusatz­kos­ten und ärger­li­chen  Zeit­auf­wand. Dazu hat der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) jetzt ein wich­ti­ges Grund­satz­ur­teil gespro­chen, das den Geschä­dig­ten Anspruch auf Ersatz­lie­fe­rung eines man­gel­frei­en Fahr­zeugs sichert. Dazu der BGH: „Dabei han­delt es sich um einen Sach­man­gel, der eine gewöhn­li­che Ver­wen­dung des erwor­be­nen Fahr­zeugs nicht zulässt bzw. es han­delt sich um eine Beschaf­fen­heit, die der Käu­fer der Sache nicht erwar­ten muss” (BGH, Urteil v. 24.10.2018, VIII ZR 66/17).

Uns sind Fäl­le bekannt, wonach ein sol­cher „Sach­man­gel” bereits weni­ge Kilo­me­ter nach der Abho­lung im Werk (hier: VW) auf­ge­tre­ten ist. Wer den Anwei­sun­gen des Bord-Com­pu­ters nicht folgt (hier: Werk­statt auf­su­chen!) ris­kiert nicht nur, dass der Garan­tie­an­spruch ver­lo­ren geht, son­dern auch einen tat­säch­li­chen Scha­den. Emp­feh­lung: Sofort Kon­takt mit dem Her­stel­ler auf­neh­men (Han­dy-Pro­to­koll).

 

Steuerprüfung: Was das Finanzamt weiß

Haben die Finanz­be­hör­den bereits Kennt­nis über einem steu­er­li­chen Sach­ver­halt, kön­nen sie über die­se nicht mehr in Unkennt­nis gelas­sen wer­den (§ 370 Abs. 1 Zif­fer 2. AO). Das gilt z. B. dann, wenn das Finanz­amt von einer Tren­nung der Ehe­gat­ten Bescheid weiß, aber den­noch die Steu­er­klas­sen für Ehe­leu­te anwen­det. Es ist dann nicht zuläs­sig, dem Steu­er­zah­ler Steu­er­hin­ter­zie­hung vor­zu­wer­fen (OLG Olden­burg, Urteil vom 10.7.2018, 1 Ss 51/18).

 

Eine infor­ma­ti­ve Lek­tü­re wünscht

Lothar Vol­kelt

Her­aus­ge­ber + Chefredakteur

Geschäfts­füh­rer-Fach­in­for­ma­ti­ons­dienst

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