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GF-Risiko: Entscheiden unter Plausibilitäten – nur „mbH”

Ich habe gelernt, mit Plau­si­bi­li­tä­ten zu leben”. So die Ant­wort des EnBW-Chefs Frank Mastiuax auf die Fra­ge nach sei­nen wich­tigs­ten Erkennt­nis­sen aus sei­ner Tätig­keit als ver­ant­wort­li­cher Unter­neh­mens­lei­ter. Gemeint ist damit die Ein­sicht, dass es für eine Per­son allein schier unmög­lich ist, alle Details und Vor­ab-Infor­ma­tio­nen einer Ent­schei­dung aus­rei­chend zu fun­die­ren. Zuneh­mend wich­tig ist es, über das Erfah­rungs­wis­sen zu ver­fü­gen, das für eine ers­te intui­ti­ve Ein­schät­zung eines Sach­ver­halts aus­reicht. Klingt kom­pli­ziert, ist aber auch für die vie­len Geschäfts­füh­rern klei­ne­rer GmbHs kei­ne Unbe­kann­te. Wer hat schon die Zeit, den Jah­res­ab­schluss der GmbH im Detail zu beherr­schen oder wer kann schon die vom Steu­er­be­ra­ter erstell­ten Steu­er­erklä­run­gen oder der GmbH „lesen”? Hier müs­sen die Kol­le­gen ihren Bera­tern ver­trau­en. Noch schwie­ri­ger wird es, wenn Sie z. B. eine Fir­ma zukau­fen, sich an einem Start­Up betei­li­gen wol­len oder für einen neu­en Groß­kun­den tätig wer­den sol­len. Neben guter Vor­be­rei­tung und der Aus­ein­an­der­set­zung mit Zah­len und Infor­ma­tio­nen, zäh­len hier Erfah­rungs­wis­sen und eben „Plau­si­bi­li­tä­ten”.

Die Rechts­la­ge:

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Digitales: die neuen Cluster – passt der „Gegenstand der GmbH“ noch?

  • Die klas­si­schen Sek­to­ren-Clus­ter funk­tio­nie­ren nicht mehr. Händ­ler sind zugleich Finan­zie­rer. Hand­wer­ker sind Ener­gie- und För­der­mit­tel­be­ra­ter. Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men sind Bera­ter für die Alters­vor­sor­ge. Lebens­mit­tel-Lie­fe­ran­ten sind Gesund­heits­be­ra­ter. Der Steu­er­be­ra­ter wird zum Finanz‑, Unter­neh­mens- und Ver­brau­cher­be­ra­ter. Für die Unter­neh­mens­lei­ter mit tra­di­tio­nel­lem Bran­chen­ver­ständ­nis bedeu­tet das: Es gilt, sich über den Bran­chen­rand hin­aus zu infor­mie­ren und die­sen stän­dig zu erwei­tern und zu prü­fen, wel­che neu­en Geschäfts­fel­der pas­sen, wie die Per­so­nal­ent­wick­lung dazu aus­se­hen muss und wel­che digi­ta­len Inno­va­tio­nen rea­li­siert sind. Das Clus­ter der neu­en Geschäfts­fel­der ver­deut­licht die­se Über­sicht: …
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DRV-Betriebsprüfung aktuell: GmbHs ohne Mitarbeiter im Visier

Um fest­zu­stel­len, ob der GmbH-Geschäfts­füh­rer sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tig ist, hat die Deut­sche Ren­ten­ver­si­che­rung (DRV) – im Rah­men der Betriebs­prü­fun­gen zur Abfüh­rung der Sozi­al­bei­trä­ge der Mit­ar­bei­ter bzw. zu den Mini-Jobs – bei den klei­ne­ren GmbHs auch gleich die Betei­li­gungs­ver­hält­nis­se an der GmbH geprüft. Häu­fi­ges Ergeb­nis: Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer, die nicht zu 50 % + x (beherr­schend) an der GmbH betei­ligt waren, wur­den dann kon­se­quent nach­ver­an­lagt. Eine teu­re Ange­le­gen­heit. Die betrof­fe­nen Geschäfts­füh­rer muss­ten dann Sozi­al­bei­trä­ge für die zurück­lie­gen­den 4 Jah­re nach­zah­len – bis zu 14.500 EUR für jedes Jahr (Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze West:  = 6.500 x (Bei­trags­satz) 18,6 % x 12).

Jetzt – so der Sozi­al­ver­si­che­rungs-Exper­te RA Tho­mas Muschi­ol – haben die Prü­fer der DRV Ver­stö­ße gegen §  2 SGB VI im Visier. Konkret: … 

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Arbeitsrecht: Leiter der Betriebsstätte darf Betriebsrat werden

Der Lei­ter einer Betriebs­stät­te (hier: Fili­al­lei­ter in der Sys­tem­gas­tro­no­mie „Nord­see”) ist nicht zwin­gend lei­ten­der Ange­stell­ter. Fol­ge: Er kann in sei­ner Eigen­schaft als Fili­al­lei­ter zum Betriebs­rat gewählt wer­den und so tätig wer­den. Im Urteils­fall war der Lei­ter der Betriebs­stät­te laut schrift­li­chem Anstel­lungs­ver­trag nicht befugt, den Mit­ar­bei­tern gegen­über Arbeit­ge­ber­ent­schei­dun­gen (Abmah­nung, Kün­di­gung, Ein­stel­lung) zu tref­fen. Nach der Wahl erhielt der Fili­al­lei­ter eine Stel­len­be­schrei­bung, wonach er Mit­ar­bei­ter ein­zu­stel­len und kün­di­gen durf­te. Dazu das Gericht: Ent­schei­dend ist der Anstel­lungs­ver­trag (Arbeits­ge­richt Neu­müns­ter, Urteil v. 27.6.2018, 3 BV 3a/18).

 

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Mitarbeiter gesucht: Fischen in fremden Gewässern

Die Abwer­bung auch einer Viel­zahl von Mit­ar­bei­tern eines Mit­be­wer­bers ist nur dann unlau­ter, wenn sich die Abwer­bung nicht mehr als Ver­such der Gewin­nung neu­er Mit­ar­bei­ter auf dem Arbeits­kräf­te­markt dar­stellt, son­dern nach den Gesamt­um­stän­den auf die geziel­te Behin­de­rung des Mit­be­wer­bers gerich­tet ist. Ein Anhalts­punkt dafür kann sein, dass „putsch­ar­tig” gan­ze Geschäfts­be­rei­che ein­schließ­lich der damit ver­bun­de­nen Kun­den abge­wor­ben wer­den. Dage­gen reicht es für den Schluss auf die Behin­de­rungs­ab­sicht allein nicht aus, dass die Abwer­bung die Wett­be­werbs­po­si­ti­on des Mit­be­wer­bers erheb­lich beein­träch­tigt (OLG Frank­furt a. M., Urteil v. 15.5.2018, 6 W 39/18).

Grund­sätz­lich gilt: Es besteht Abwer­bungs­frei­heit. Die Frei­heit des Wett­be­werbs erstreckt sich auch auf die Nach­fra­ge nach Arbeit­neh­mern. Unter­neh­mer haben kei­nen Anspruch auf den Bestand ihrer Mit­ar­bei­ter. Die für ein Unter­neh­men Täti­gen sind zudem in der Wahl ihres Arbeits­plat­zes frei.  Nur in wirk­lich extre­men Fäl­len kann die Abwer­bung de fac­to unter­bun­den werden.

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Wirtschaftspolitik: Zukunft des Solidaritätszuschlags im Finanzausschuss

Die von der Gro­Ko geplan­te schritt­wei­se Abschaf­fung des Soli­da­ri­täts­zu­schlags ab 2021 wur­de jetzt im Finanz­aus­schuss bera­ten. Bis auf weni­ge Gegen­stim­men bestä­ti­gen die Exper­ten die Not­wen­dig­keit und Zuläs­sig­keit der geplan­ten Rege­lung. Aller­dings lässt die kon­kre­te Umset­zung auf sich war­ten. Der­zeit gibt es kei­nen Zeit­plan, wann die Gro­Ko einen ent­spre­chen­den Gesetz­ent­wurf ins Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren ein­brin­gen wird.

 

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Bürokratie: Neues Gesetz wird Whistleblower schützen

Die Bun­des­re­gie­rung hat einen Gesetz­ent­wurf „zum Schutz von Geschäfts­ge­heim­nis­sen” vor­ge­legt. Nicht rechts­wid­rig ist danach die Offen­le­gung und Nut­zung von Geschäfts­ge­heim­nis­sen, wenn die Hand­lung der Aus­übung der Mei­nungs- und Infor­ma­ti­ons­frei­heit oder der Auf­de­ckung von Fehl­ver­hal­ten und rechts­wid­ri­gen Hand­lun­gen dient (Ent­wurf eines Geset­zes zur Umset­zung der EU-Richt­li­nie 2016/943).

 

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BGH Untreue-Urteil gegen den Geschäftsführer der EBE GmbH bestätigt

Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) hat die 3‑jährige Haft­stra­fe wegen Untreue gegen den Geschäfts­füh­rer der Ent­sor­gungs­be­trie­be Essen (EBE GmbH) bestä­tigt. Im Ein­zel­nen ging es um die­se Ver­feh­lun­gen: Der Geschäfts­füh­rer hat­te einen Zah­lungs­an­spruch gegen die Fir­ma eines befreun­de­ten Unter­neh­mers unter Ver­wen­dung von Schein­rech­nun­gen aus­bu­chen las­sen. Er hat­te Mit­ar­bei­ter dafür abge­stellt hat­te, den Bür­ger­meis­ter der Stadt Essen unent­gelt­lich zu chauf­fie­ren. Dem ehe­ma­li­gen Betriebs­rats­vor­sit­zen­den des Unter­neh­mens hat­te er Arbeits­ent­gelt in unbe­rech­tig­ter Höhe gezahlt. Aus Gefäl­lig­keit gegen­über einem exter­nen Com­pu­ter­spe­zia­lis­ten hat­te er die Ver­gü­tungs­pau­scha­le eines län­ger­fris­tig geschlos­se­nen Bera­ter­ver­trags nach­träg­lich um mehr als 50 % erhöht. Gesamt­scha­den für die kom­mu­na­le GmbH: 650.000 EUR (BGH, Urteil v. 20.6.2018, 4 StR 561/17).

Kommt ein sol­cher Fall – und die Staats­an­walt­schaft ist von Amts wegen zu Ermitt­lun­gen ver­pflich­tet – vor Gericht, ist davon aus­zu­ge­hen, dass „Alles auf den Tisch” kommt. Aus­nahms­wei­se kann ein außer­ge­richt­li­cher Ver­gleich erzielt wer­den – in der Regel gegen Zah­lung einer hohen Geldbuße.

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D & O Vermögensschadenversicherung

Mit der Direc­tors & Offi­cers – kurz D&O – Ver­si­che­rung kön­nen sich Geschäfts­füh­rer, Vor­stän­de und lei­ten­de Ange­stell­te für den Haf­tungs­fall absi­chern. Doch die Bedin­gun­gen müs­sen genau für die spe­zi­fi­sche Situa­ti­on des Ver­si­che­rungs­neh­mers und des Unter­neh­mens passen.

Vor Jah­ren noch weit­ge­hend unbe­kannt gibt es unter­des­sen vie­le Mög­lich­kei­ten, sich gegen Haf­tungs­ri­si­ken z. B. aus Straf­ver­fah­ren und Ver­mö­gens­schä­den oder sons­ti­ge Gefah­ren der per­sön­li­chen Inan­spruch­nah­me als GmbH-Geschäfts­füh­rer abzu­si­chern. Hier eini­ge typi­sche, straf­recht­lich rele­van­te Ver­ant­wor­tungs­fel­der, die leicht unter­schätzt wer­den, jedoch in fast jedem Unter­neh­men eine Rol­le spie­len kön­nen und für die Geschäfts­führer ver­ant­wort­lich gemacht werden:

  • Die Pro­dukt­ent­wick­lung muss nach dem all­ge­mei­nen Stand der Tech­nik auf Basis der ein­schlä­gi­gen Nor­men­ka­ta­lo­ge erfol­gen (ISO 9000/9001).
  • Der Her­stel­lungs­pro­zess ist stän­dig auf Fehl­ab­läu­fe unter dem Aspekt man­gel­haf­ter Her­stel­lung zu beobachten.
  • Dazu kom­men Risi­ken aus den hier auf Sei­te 2 dar­ge­stell­ten Haftungsfällen.

Straf-Rechts­schutz-Ver­si­che­run­gen decken dar­aus ent­ste­hen­de Risi­ken nur zu einem gerin­gen Teil.  Außer­dem ist die Deckung meist untaug­lich, da eine Kos­ten­er­stat­tung nach den gesetz­lich vor­ge­se­he­nen Rege­lun­gen gebo­ten wird.

Pas­sen­der für Geschäfts­füh­rer im mit­tel­stän­di­schen und in grö­ße­ren Unter­neh­men ist die D & O – Ver­si­che­rung – ein spe­zi­el­ler Ver­si­che­rungs­typ gegen die spe­zi­el­len Haf­tungs­ri­si­ken von Geschäfts­füh­rern. Ent­spre­chen­de Poli­cen wer­den unter­des­sen von zahl­rei­chen Ver­si­che­rern angeboten.

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Geschäftsführer privat: Wer schön sein will, muss leiden

Selbst wenn Sie noch Tage nach einem Pro­be­trai­ning im Fit­ness-Stu­dio schmerz­haf­ten Mus­kel­ka­ter haben, wird es Ihnen nicht gelin­gen auf dem Gerichts­weg Schmer­zens­geld durch­zu­set­zen. Dazu das Land­ge­richt Köln: Zunächst kam der Sach­ver­stän­di­ge zu dem Ergeb­nis, dass bei der Klä­ge­rin – trotz eines erhöh­ten Enzym­wer­tes – kei­ner­lei Gefahr für ein Nie­ren­ver­sa­gen bestand. Auch sei­en dau­er­haf­te Kopf­schmer­zen, Glie­der­schmer­zen und Schlaf­stö­run­gen nicht auf das Trai­ning zurück­zu­füh­ren. Für nach­voll­zieh­bar hielt der Sach­ver­stän­di­ge ledig­lich, dass sich die Klä­ge­rin über eini­ge weni­ge Tage unwohl fühl­te und unter Kopf­schmer­zen litt – ver­ur­sacht durch einen hef­ti­gen Mus­kel­ka­ter wegen der unge­wohn­ten Belas­tung (Urteil v. 11.7.2018, 18 O 73/16, nicht rechtskräftig).

Aus dem Urteil: „Bei einem mehr­tä­gi­gen Mus­kel­ka­ter, auch wenn er mit zwei­tä­gi­gen Belas­tungs­kopf­schmer­zen ver­bun­den war, han­delt es sich um eine Beein­träch­ti­gung, wie sie nach jeder Art sport­li­cher Betä­ti­gung zu erwar­ten ist und übli­cher­wei­se von Sport trei­ben­den hin­ge­nom­men wird. Schmer­zens­geld kann man dafür nicht beanspruchen”.

Nicht bekannt ist, ob der Pro­bant in die Revi­si­on gehen wird. Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden.