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D & O Vermögensschadenversicherung

Mit der Direc­tors & Offi­cers – kurz D&O – Ver­si­che­rung kön­nen sich Geschäfts­füh­rer, Vor­stän­de und lei­ten­de Ange­stell­te für den Haf­tungs­fall absi­chern. Doch die Bedin­gun­gen müs­sen genau für die spe­zi­fi­sche Situa­ti­on des Ver­si­che­rungs­neh­mers und des Unter­neh­mens passen.

Vor Jah­ren noch weit­ge­hend unbe­kannt gibt es unter­des­sen vie­le Mög­lich­kei­ten, sich gegen Haf­tungs­ri­si­ken z. B. aus Straf­ver­fah­ren und Ver­mö­gens­schä­den oder sons­ti­ge Gefah­ren der per­sön­li­chen Inan­spruch­nah­me als GmbH-Geschäfts­füh­rer abzu­si­chern. Hier eini­ge typi­sche, straf­recht­lich rele­van­te Ver­ant­wor­tungs­fel­der, die leicht unter­schätzt wer­den, jedoch in fast jedem Unter­neh­men eine Rol­le spie­len kön­nen und für die Geschäfts­führer ver­ant­wort­lich gemacht werden:

  • Die Pro­dukt­ent­wick­lung muss nach dem all­ge­mei­nen Stand der Tech­nik auf Basis der ein­schlä­gi­gen Nor­men­ka­ta­lo­ge erfol­gen (ISO 9000/9001).
  • Der Her­stel­lungs­pro­zess ist stän­dig auf Fehl­ab­läu­fe unter dem Aspekt man­gel­haf­ter Her­stel­lung zu beobachten.
  • Dazu kom­men Risi­ken aus den hier auf Sei­te 2 dar­ge­stell­ten Haftungsfällen.

Straf-Rechts­schutz-Ver­si­che­run­gen decken dar­aus ent­ste­hen­de Risi­ken nur zu einem gerin­gen Teil.  Außer­dem ist die Deckung meist untaug­lich, da eine Kos­ten­er­stat­tung nach den gesetz­lich vor­ge­se­he­nen Rege­lun­gen gebo­ten wird.

Pas­sen­der für Geschäfts­füh­rer im mit­tel­stän­di­schen und in grö­ße­ren Unter­neh­men ist die D & O – Ver­si­che­rung – ein spe­zi­el­ler Ver­si­che­rungs­typ gegen die spe­zi­el­len Haf­tungs­ri­si­ken von Geschäfts­füh­rern. Ent­spre­chen­de Poli­cen wer­den unter­des­sen von zahl­rei­chen Ver­si­che­rern angeboten.

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