Verzichten Sie als Gesellschafter einer GmbH auf ein Darlehen, das Sie Ihrer GmbH gewährt haben, hat das auch Folgen für den Werbekostenabzug der Zinsen, die Sie für die Finanzierung des privaten Darlehens an die Bank zahlen müssen. Laut Bundesfinanzhof (BFH) gilt: „Dann sind beim Gesellschafter weiterhin anfallende Refinanzierungszinsen nicht als Werbungskosten im Zusammenhang mit früheren Zinseinkünften abziehbar. Die nunmehr durch die Beteiligungserträge veranlassten Refinanzierungszinsen sind vielmehr nur auf Antrag zu 60 % als Werbungskosten abziehbar” (BFH, Urteil v. 24.10.2018, VIII R 19/16).
Autor: volkelt
Schließt der Geschäftsführer Verträge ab, zu denen er laut Vertretungsbefugnis nicht berechtigt ist, haftet er persönlich für einen daraus verursachten Schaden. Es handelt sich um eine Pflichtverletzung des Geschäftsführers. Dazu heißt es wörtlich im Urteil: „Durch Unterlassen täuscht, wer bei Vertragsverhandlungen Umstände bzw. Tatsachen verschweigt, hinsichtlich derer ihn eine Aufklärungspflicht träfe, wobei diese Aufklärungspflicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben folgt. Das bedeutet insbesondere, dass Fragen des potentiellen Vertragspartners wahrheitsgemäß zu beantworten sind und dass ungefragt auf besonders wichtige Umstände hingewiesen werden muss, die für die Willensbildung des anderen Teils offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind” (OLG München, Urteil v. 18.4.2018, 7 U 3130/17).
Die Corporate-Governance-Kommission hat erste Vorschläge für eine Reform des Regelwerks für „gute Unternehmensführung” vorgelegt. Danach ist vorgesehen, die Vertragslaufzeit für Vorstände von DAX-Unternehmen generell auf drei Jahre zu befristen. Außerdem soll eine Obergrenze für die Gesamtvergütung festgelegt werden. Das dürfte mittelfristig auch Auswirkungen auf die Vertragsgestaltung für Geschäftsführer in Konzernen haben.
Volkelt-Brief 45/2018
Motivation: Individuelle Erfolgsbeteiligung passt nicht für Teams und Projekte + Geschäftsführer-Gehalt 2018: Gut verdient und trotzdem wenig ausgezahlt + Digitales: Neue Chancen mit den neuen Clustern + Kompakt: Konjunktur- und Finanz-Plandaten November 2018 + GmbH/Steuer: Keine Erleichterungen für den Sanierungsgewinn + GF/Haftung: Pflichtverletzung bei Abschluss eines Mietvertrages + Geschäftsführer-Firmenwagen: Anspruch auf Neuwagen-Umtausch + Steuerprüfung: Was das Finanzamt weiß
BISS … die Wirtschaft-Satire
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Freiburg, 9. November 2018
Sehr Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
wer gut arbeitet, darf auch gut verdienen. Dafür gibt es Prämien oder Bonuszahlungen. Die meisten Kollegen gönnen sich eine Tantieme – das schont die Liquidität, beteiligt den Geschäftsführer am Erfolg der GmbH und sorgt dafür, dass in guten Ertragsjahren nicht zuviel Gewinnsteuer an das Finanzamt abfließt.
Nachteil: …
Wer gut arbeitet, darf auch gut verdienen. Dafür gibt es Prämien oder Bonuszahlungen. Die meisten Kollegen gönnen sich eine Tantieme – das schont die Liquidität, beteiligt den Geschäftsführer am Erfolg der GmbH und sorgt dafür, dass in guten Ertragsjahren nicht zuviel Gewinnsteuer an das Finanzamt abfließt.
Nachteil: …
Laut BBE-Media-Studie 2019 haben GmbH-Geschäftsführer auch im laufenden Geschäftsjahr wieder gut bis sehr gut verdient. So stieg das Gehalt des „durchschnittlichen” GmbH-Geschäftsführers auf rund 171.000 € Festgehalt. Dabei ist der Zusatzverdienst in den meisten Fällen nicht auf eine Anhebung der Festbezüge zurückzuführen. Vielmehr führten die hohen Erträge und Umsätze wie bereits im Vorjahr dazu, dass die erfolgsabhängig gezahlten Tantiemen in voller Höhe fällig wurden. Die von der BBE-Media veröffentlichten Vergleichszahlen für Geschäftsführer-Gehälter sind aber nicht nur wichtig zur Beurteilung der eigenen Vergütungssituation. Solche Vergleichszahlen werden auch zur Beurteilung der steuerlichen Angemessenheit des Gehalts des Gesellschafter-Geschäftsführers herangezogen. Für 2018 ermittelten die Analysten der Gehalts-Studie trotz guter Auftrags- und Ertragslage Zurückhaltung: …
Die Digitalisierung erzeugt neue „Branchen” – besser: Cluster. So umfasst das Smart-Home alle Themen rund ums Wohnen und das „Zu Hause“. Das sind z. B. digitale Heizungs- und Sicherheitseinstellungen, Video-Überwachung per Smartphone oder automatische Jalousien, die im Urlaub ferngesteuert werden. Es geht um selbsttätige Putzhelfer (Staubsauger, Fensterputzer) und neue Gadgets, die die tägliche Hausarbeit erleichtern, und Apps, die den Energieverbrauch optimieren. Smart Home steht aber auch für völlig neue Lebenskonzepte – variable Wohnraumkonzepte, neue Baumaterialien, Funktionsmöbel, die variabel einsetzbar sind oder Video-Kunst statt herkömmlicher Raumausstattung.
Vieles, was machbar ist, ist bereits im Bill Gates Musterhaus auf dem Microsoft-Firmengelände in Redmond verwirklicht. Allerdings hat sich dessen „Cyberhouse“ aus dem Jahr 2000 unterdessen längst überholt. Im Idealfall sollen sämtliche im Haushalt anfallenden Informationen und Daten (Verbrauchswerte, technische Daten wie Temperatur, Raumluftverhältnisse usw.) jederzeit abrufbar sein und per Cockpit gesteuert werden können. Aktuelle Musterbeispiele sind das Haus der Gegenwart auf dem Gelände der ehemaligen Bundesgartenschau in München oder das Inhaus in Duisburg, ein Projekt der Fraunhofer-Gesellschaft für Wohn- und Nutz-Immobilien.
Nach insgesamt brillanten Jahreszahlen in nahezu allen Bereichen der deutschen Wirtschaft gibt es nun erste Anzeichen der Abkühlung und Ernüchterung – auch in den Chefetagen der kleineren und mittleren Unternehmen. Und das, obwohl die harten Zahlen weiterhin für „volle Konjunktur, Vollbeschäftigung und (fast) volle Auftragsbücher für 2019” sprechen. 2018 wird ein gutes Geschäftsjahr.
Betrifft … | Trend |
Konjunktur | Die Stimmung in den deutschen Chefetagen hat sich leicht eingetrübt. Der ifo-Geschäftsklima-Index ist im Oktober auf 102,8 Punkte gefallen, nach 103,7 Punkten (saisonbereinigt korrigiert) im September. Einschätzung: „Der Optimismus mit Blick auf die kommenden Monate nimmt ab. Die weltweiten Unsicherheiten bremsen die deutsche Wirtschaft aus”. |
Energie/Erdöl | Nach einem Vierjahreshoch ist der Ölpreis pro Barrel (Brent) wieder auf dem Weg nach unten und liegt bei 66 US-Dollar. Das ist allerdings kein Grund zur Entspannung. Seit 2016 befindet sich der Ölpreis im permanenten Aufwärtstrend – bedingt durch die Krisen in den Ölförderstaaten und weltweite Verunsicherungs-Faktoren. Der Heizölpreis geht in Deutschland derweil durch die Decke. |
Geld/Zinsen | Unterdessen stagniert der Leitzins der EZB seit fast drei Jahren (genau: seit März 2016) bei Null-Prozent. Unternehmer, Bauherrn und Investoren haben sich daran gewöhnt und ihr Geschäftsgebaren danach ausgerichtet. Unterdessen wird in Fachkreisen über den Zeitpunkt einer Zinsanpassung nach oben nur noch in Wahrscheinlichkeiten spekuliert. Aussichtsreichstes Datum für eine EZB-Zinserhöhung ist demnach die zweite Jahreshälfte 2019 – wenn nichts dazwischen kommt. |
China | Die schwächeren Wachstumsperspektiven und der Handelskonflikt mit den USA wirken auf den Yuan – der kostet unterdessen nur noch 14 US-Cent nach 16 US-Cent zum Jahresbeginn. Das bedeutet einen Wertverlust von über 6 %. Experten gehen davon aus, dass sich diese Entwicklung auch im Jahr 2019 fortsetzen wird. Einkäufe in China werden günstiger, Exporte nach China teurer. |
Werden einer GmbH in der wirtschaftlichen Krise Schulden erlassen (hier: Gesellschafter-Darlehen) und ergibt sich daraus ein sog. Sanierungsgewinn, besteht kein Anspruch auf Steuerbefreiung gemäß dem sog. Sanierungserlass. Der BFH akzeptiert – entgegen dem BMF-Schreiben v. 29.3.2018, IV C 6 – S 2140/13/10003 – den Sanierungserlass auch nicht aus Vertrauensschutzgründen für Altfälle. Möglich ist, dass nach der endgültigen Stellungnahme der EU-Kommission zur Sache im Rahmen einer gesetzlichen Neuregelung eine nachträgliche Lösung für Altfälle beschlossen wird (BFH, Urteil v. 11.7.2018, XI R 33/16).
Schließt der Geschäftsführer nach Vorliegen der Überschuldung einen Mietvertrag für die GmbH ab, handelt es sich um eine Pflichtverletzung gemäß § 43 GmbH-Gesetz. Der Geschäftsführer haftet für den Schaden (Mietrückstand) persönlich. Ausnahme: Ein Handeln oder Unterlassen des Geschäftsführers im – auch stillschweigenden – Einverständnis sämtlicher Gesellschafter stellt grundsätzlich ist keine Pflichtverletzung (OLG München, Urteil v. 9.8.2018, 23 U 2936/17, rechtskräftig).