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Steuer: Finanzamt kürzt Werbungskostenabzug für Gesellschafter-Darlehen

Ver­zich­ten Sie als Gesell­schaf­ter einer GmbH auf ein Dar­le­hen, das Sie Ihrer GmbH gewährt haben, hat das auch Fol­gen für den Wer­be­kos­ten­ab­zug der Zin­sen, die Sie für die Finan­zie­rung des pri­va­ten Dar­le­hens an die Bank zah­len müs­sen. Laut Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) gilt: „Dann sind beim Gesell­schaf­ter wei­ter­hin anfal­len­de Refi­nan­zie­rungs­zin­sen nicht als Wer­bungs­kos­ten im Zusam­men­hang mit frü­he­ren Zins­ein­künf­ten abzieh­bar. Die nun­mehr durch die Betei­li­gungs­er­trä­ge ver­an­lass­ten Refi­nan­zie­rungs­zin­sen sind viel­mehr nur auf Antrag zu 60 % als Wer­bungs­kos­ten abzieh­bar” (BFH, Urteil v. 24.10.2018, VIII R 19/16).

Im Urteils­fall ging es um einen mit bis zu 10% an der GmbH betei­lig­ten Gesell­schaf­ter. Um wenigs­tens 60 % der Refi­nan­zie­rungs­zin­sen abzie­hen zu kön­nen, muss der Gesell­schaf­ter spä­tes­tens mit Abga­be der Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gung für das Jahr des For­de­rungs­ver­zichts die Anwen­dung des Teil­ein­künf­te­ver­fah­rens für die Divi­den­den aus der Kapi­tal­ge­sell­schaft und die damit im Zusam­men­hang ste­hen­den Wer­bungs­kos­ten beantragen.

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GmbH/Recht: Geschäftsführer muss Vertretungsbefugnis offenlegen

Schließt der Geschäfts­füh­rer Ver­trä­ge ab, zu denen er laut Ver­tre­tungs­be­fug­nis nicht berech­tigt ist, haf­tet er per­sön­lich für einen dar­aus ver­ur­sach­ten Scha­den. Es han­delt sich um eine Pflicht­ver­let­zung  des Geschäfts­füh­rers. Dazu heißt es wört­lich im Urteil: „Durch Unter­las­sen täuscht, wer bei Ver­trags­ver­hand­lun­gen Umstän­de bzw. Tat­sa­chen ver­schweigt, hin­sicht­lich derer ihn eine Auf­klä­rungs­pflicht trä­fe, wobei die­se Auf­klä­rungs­pflicht aus dem Grund­satz von Treu und Glau­ben folgt. Das bedeu­tet ins­be­son­de­re, dass Fra­gen des poten­ti­el­len Ver­trags­part­ners wahr­heits­ge­mäß zu beant­wor­ten sind und dass unge­fragt auf beson­ders wich­ti­ge Umstän­de hin­ge­wie­sen wer­den muss, die für die Wil­lens­bil­dung des ande­ren Teils offen­sicht­lich von aus­schlag­ge­ben­der Bedeu­tung sind” (OLG Mün­chen, Urteil v. 18.4.2018, 7 U 3130/17).

Wich­tig ist der Hin­weis, dass Sie auch unge­fragt über Ihre (ein­ge­schränk­te) Ver­tre­tungs­be­fug­nis infor­mie­ren müs­sen, wenn dies für den Abschluss des Geschäf­tes (Volu­men) bzw. für den Ver­trags­part­ner (Ver­trau­ens­ver­hält­nis) von Bedeu­tung ist – was in den meis­ten Fäl­len so ist.

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Rechtsänderung: Verträge für Vorstände werden auf 3 Jahre befristet

Die Cor­po­ra­te-Gover­nan­ce-Kom­mis­si­on  hat ers­te Vor­schlä­ge für eine Reform des Regel­werks für „gute Unter­neh­mens­füh­rung” vor­ge­legt. Danach ist vor­ge­se­hen, die Ver­trags­lauf­zeit für Vor­stän­de von DAX-Unter­neh­men gene­rell auf drei Jah­re zu befris­ten. Außer­dem soll eine Ober­gren­ze für die Gesamt­ver­gü­tung fest­ge­legt wer­den. Das dürf­te mit­tel­fris­tig auch Aus­wir­kun­gen auf die Ver­trags­ge­stal­tung für Geschäfts­füh­rer in Kon­zer­nen haben.

 

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Volkelt-Brief 45/2018

Moti­va­ti­on: Indi­vi­du­el­le Erfolgs­be­tei­li­gung passt nicht für Teams und Pro­jek­te + Geschäfts­füh­rer-Gehalt 2018: Gut ver­dient und trotz­dem wenig aus­ge­zahlt  + Digi­ta­les: Neue Chan­cen mit den neu­en Clus­tern  + Kom­pakt: Kon­junk­tur- und Finanz-Plan­da­ten Novem­ber 2018  + GmbH/Steuer: Kei­ne Erleich­te­run­gen für den Sanie­rungs­ge­winn + GF/Haftung: Pflicht­ver­let­zung bei Abschluss eines Miet­ver­tra­ges + Geschäfts­füh­rer-Fir­men­wa­gen: Anspruch auf Neu­wa­gen-Umtausch + Steu­er­prü­fung: Was das Finanz­amt weiß

 

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

Der Vol­kelt-Brief 45/2018 > Down­load als PDF - lesen im „Print”

 

Frei­burg, 9. Novem­ber 2018

Sehr Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

wer gut arbei­tet, darf auch gut ver­die­nen. Dafür gibt es Prä­mi­en oder Bonus­zah­lun­gen. Die meis­ten Kol­le­gen gön­nen sich eine Tan­tie­me – das schont die Liqui­di­tät, betei­ligt den Geschäfts­füh­rer am Erfolg der GmbH und sorgt dafür, dass in guten Ertrags­jah­ren nicht zuviel Gewinn­steu­er an das Finanz­amt abfließt.

Nach­teil:

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Individuelle Erfolgsbeteiligung: Ungeeignet für Teams und Projekte

Wer gut arbei­tet, darf auch gut ver­die­nen. Dafür gibt es Prä­mi­en oder Bonus­zah­lun­gen. Die meis­ten Kol­le­gen gön­nen sich eine Tan­tie­me – das schont die Liqui­di­tät, betei­ligt den Geschäfts­füh­rer am Erfolg der GmbH und sorgt dafür, dass in guten Ertrags­jah­ren nicht zuviel Gewinn­steu­er an das Finanz­amt abfließt.

Nach­teil:

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Geschäftsführer-Gehalt 2018: Gut verdient und trotzdem wenig ausgezahlt

Laut BBE-Media-Stu­die 2019 haben GmbH-Geschäfts­füh­rer auch im lau­fen­den Geschäfts­jahr wie­der gut bis sehr gut ver­dient. So stieg das Gehalt des „durch­schnitt­li­chen” GmbH-Geschäfts­füh­rers auf rund 171.000 € Fest­ge­halt. Dabei ist der Zusatz­ver­dienst in den meis­ten Fäl­len nicht auf eine Anhe­bung der Fest­be­zü­ge zurück­zu­füh­ren. Viel­mehr führ­ten die hohen Erträ­ge und Umsät­ze wie bereits im Vor­jahr dazu, dass die erfolgs­ab­hän­gig gezahl­ten Tan­tie­men in vol­ler Höhe fäl­lig wur­den. Die von der BBE-Media ver­öf­fent­lich­ten Ver­gleichs­zah­len für Geschäfts­füh­rer-Gehäl­ter sind aber nicht nur wich­tig zur Beur­tei­lung der eige­nen Ver­gü­tungs­si­tua­ti­on. Sol­che Ver­gleichs­zah­len wer­den auch zur Beur­tei­lung der steu­er­li­chen Ange­mes­sen­heit des Gehalts des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers her­an­ge­zo­gen. Für 2018 ermit­tel­ten die Ana­lys­ten der Gehalts-Stu­die trotz guter Auf­trags- und Ertrags­la­ge Zurückhaltung: … 

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Digitales: Neue Chancen mit den neuen Clustern

Die Digi­ta­li­sie­rung erzeugt neue „Bran­chen” – bes­ser: Clus­ter. So umfasst das Smart-Home alle The­men rund ums Woh­nen und das „Zu Hau­se“. Das sind z. B. digi­ta­le Hei­zungs- und Sicher­heits­ein­stel­lun­gen, Video-Über­wa­chung per Smart­phone oder auto­ma­ti­sche Jalou­sien, die im Urlaub fern­ge­steu­ert wer­den. Es geht um selbst­tä­ti­ge Putz­hel­fer (Staub­sauger, Fens­ter­put­zer) und neue Gad­gets, die die täg­li­che Haus­ar­beit erleich­tern, und Apps, die den Ener­gie­ver­brauch opti­mie­ren. Smart Home steht aber auch für völ­lig neue Lebens­kon­zep­te – varia­ble Wohn­raum­kon­zep­te, neue Bau­ma­te­ria­li­en, Funk­ti­ons­mö­bel, die varia­bel ein­setz­bar sind oder Video-Kunst statt her­kömm­li­cher Raumausstattung.

Vie­les, was mach­bar ist, ist bereits im Bill Gates Mus­ter­haus auf dem Micro­soft-Fir­men­ge­län­de in Red­mond ver­wirk­licht. Aller­dings hat sich des­sen „Cyber­house“ aus dem Jahr 2000 unter­des­sen längst über­holt. Im Ide­al­fall sol­len sämt­li­che im Haus­halt anfal­len­den Infor­ma­tio­nen und Daten (Ver­brauchs­wer­te, tech­ni­sche Daten wie Tem­pe­ra­tur, Raum­luft­ver­hält­nis­se usw.) jeder­zeit abruf­bar sein und per Cock­pit gesteu­ert wer­den kön­nen. Aktu­el­le Mus­ter­bei­spie­le sind das Haus der Gegen­wart auf dem Gelän­de der ehe­ma­li­gen Bun­des­gar­ten­schau in Mün­chen oder das Inhaus in Duis­burg, ein Pro­jekt der Fraun­ho­fer-Gesell­schaft für Wohn- und Nutz-Immobilien.

In den nächs­ten Aus­ga­ben geben wir einen Über­blick über die neu ent­ste­hen­den Clus­ter (Smart City, Fin­Tec, Health, Food usw.) und den damit ein­her­ge­hen­den neu­en Geschäfts­chan­cen. Für Bera­ter und Dienst­leis­ter ist das eine gute Mög­lich­keit, sich neu zu posi­tio­nie­ren bzw. zusätz­li­che Geschäfts­fel­der zu definieren.

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Kompakt: Konjunktur- und Finanz-Plandaten November 2018

Nach ins­ge­samt bril­lan­ten Jah­res­zah­len in nahe­zu allen Berei­chen der deut­schen Wirt­schaft gibt es nun ers­te Anzei­chen der Abküh­lung und Ernüch­te­rung – auch in den Chef­eta­gen der klei­ne­ren und mitt­le­ren Unter­neh­men. Und das, obwohl die har­ten Zah­len wei­ter­hin für „vol­le Kon­junk­tur, Voll­be­schäf­ti­gung und (fast) vol­le Auf­trags­bü­cher für 2019” spre­chen. 2018 wird ein gutes Geschäftsjahr.

Betrifft … Trend
Kon­junk­tur Die Stim­mung in den deut­schen Chef­eta­gen hat sich leicht ein­ge­trübt. Der ifo-Geschäfts­kli­ma-Index ist im Okto­ber auf 102,8 Punk­te gefal­len, nach 103,7 Punk­ten (sai­son­be­rei­nigt kor­ri­giert) im Sep­tem­ber. Ein­schät­zung: „Der Opti­mis­mus mit Blick auf die kom­men­den Mona­te nimmt ab. Die welt­wei­ten Unsi­cher­hei­ten brem­sen die deut­sche Wirt­schaft aus”.
Energie/Erdöl Nach einem Vier­jah­res­hoch ist der Ölpreis pro Bar­rel (Brent) wie­der auf dem Weg nach unten und liegt bei 66 US-Dol­lar. Das ist aller­dings kein Grund zur Ent­span­nung. Seit 2016 befin­det sich der Ölpreis im per­ma­nen­ten Auf­wärts­trend – bedingt durch die Kri­sen in den Ölför­der­staa­ten und welt­wei­te Ver­un­si­che­rungs-Fak­to­ren. Der Heiz­öl­preis geht in Deutsch­land der­weil durch die Decke.
Geld/Zinsen Unter­des­sen sta­gniert der Leit­zins der EZB seit fast drei Jah­ren (genau: seit März 2016) bei Null-Pro­zent. Unter­neh­mer, Bau­herrn und Inves­to­ren haben sich dar­an gewöhnt und ihr Geschäfts­ge­ba­ren danach aus­ge­rich­tet. Unter­des­sen wird in Fach­krei­sen über den Zeit­punkt einer Zins­an­pas­sung nach oben nur noch in Wahr­schein­lich­kei­ten spe­ku­liert. Aus­sichts­reichs­tes Datum für eine EZB-Zins­er­hö­hung ist dem­nach die zwei­te Jah­res­hälf­te 2019 – wenn nichts dazwi­schen kommt.
Chi­na Die schwä­che­ren Wachs­tums­per­spek­ti­ven und der Han­dels­kon­flikt mit den USA wir­ken auf den Yuan – der kos­tet unter­des­sen nur noch 14 US-Cent nach 16 US-Cent zum Jah­res­be­ginn. Das bedeu­tet einen Wert­ver­lust von über 6 %. Exper­ten gehen davon aus, dass sich die­se Ent­wick­lung auch im Jahr 2019 fort­set­zen wird. Ein­käu­fe in Chi­na wer­den güns­ti­ger, Expor­te nach Chi­na teurer.

 

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GmbH/Steuer: Keine Erleichterungen für den Sanierungsgewinn

Wer­den einer GmbH in der wirt­schaft­li­chen Kri­se Schul­den erlas­sen (hier: Gesell­schaf­ter-Dar­le­hen) und ergibt sich dar­aus ein sog. Sanie­rungs­ge­winn, besteht kein Anspruch auf Steu­er­be­frei­ung gemäß dem sog. Sanie­rungs­er­lass.   Der BFH akzep­tiert – ent­ge­gen dem BMF-Schrei­ben v. 29.3.2018, IV C 6 – S 2140/13/10003 – den Sanie­rungs­er­lass auch nicht aus Ver­trau­ens­schutz­grün­den für Alt­fäl­le. Mög­lich ist, dass nach der end­gül­ti­gen Stel­lung­nah­me der EU-Kom­mis­si­on zur Sache im Rah­men einer gesetz­li­chen Neu­re­ge­lung eine nach­träg­li­che Lösung für Alt­fäl­le beschlos­sen wird (BFH, Urteil v. 11.7.2018, XI R 33/16).

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GF/Haftung: Pflichtverletzung bei Abschluss eines Mietvertrages

Schließt der Geschäfts­füh­rer nach Vor­lie­gen der Über­schul­dung einen Miet­ver­trag für die GmbH ab, han­delt es sich um eine Pflicht­ver­let­zung gemäß § 43 GmbH-Gesetz. Der Geschäfts­füh­rer haf­tet für den Scha­den (Miet­rück­stand) per­sön­lich. Aus­nah­me: Ein Han­deln oder Unter­las­sen des Geschäfts­füh­rers im – auch still­schwei­gen­den – Ein­ver­ständ­nis sämt­li­cher Gesell­schaf­ter stellt grund­sätz­lich ist kei­ne Pflicht­ver­let­zung (OLG Mün­chen, Urteil v. 9.8.2018, 23 U 2936/17, rechts­kräf­tig).

Man beach­te die For­mu­lie­rung: „sämt­li­che Gesell­schaf­ter”. Im Zwei­fel wird es dar­auf ankom­men, dass Sie bele­gen kön­nen, dass „sämt­li­che” Gesell­schaf­ter infor­miert waren und dem Ver­trags­ab­schluss still­schwei­gend zuge­stimmt haben. Stich­wort: Dokumentation.