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Volkelt-Briefe

GF/Haftung: Pflichtverletzung bei Abschluss eines Mietvertrages

Schließt der Geschäfts­füh­rer nach Vor­lie­gen der Über­schul­dung einen Miet­ver­trag für die GmbH ab, han­delt es sich um eine Pflicht­ver­let­zung gemäß § 43 GmbH-Gesetz. Der Geschäfts­füh­rer haf­tet für den Scha­den (Miet­rück­stand) per­sön­lich. Aus­nah­me: Ein Han­deln oder Unter­las­sen des Geschäfts­füh­rers im – auch still­schwei­gen­den – Ein­ver­ständ­nis sämt­li­cher Gesell­schaf­ter stellt grund­sätz­lich ist kei­ne Pflicht­ver­let­zung (OLG Mün­chen, Urteil v. 9.8.2018, 23 U 2936/17, rechts­kräf­tig).

Man beach­te die For­mu­lie­rung: „sämt­li­che Gesell­schaf­ter”. Im Zwei­fel wird es dar­auf ankom­men, dass Sie bele­gen kön­nen, dass „sämt­li­che” Gesell­schaf­ter infor­miert waren und dem Ver­trags­ab­schluss still­schwei­gend zuge­stimmt haben. Stich­wort: Dokumentation.

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