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Volkelt-Briefe

gGmbH: Vorteilsnahme des Geschäftsführers kostet die Gemeinnützigkeit

Erhält der Geschäfts­füh­rer einer gGmbH Leis­tun­gen oder Zuwen­dun­gen von der GmbH (hier: Pfle­ge­leis­tun­gen für ein Fami­li­en-Mit­glied), die sonst nur Kun­den gegen ein Ent­gelt bereit­ge­stellt wer­den, führt das zum Ver­lust der Gemein­nüt­zig­keit und dazu, dass die Bereit­stel­lung und Orga­ni­sa­ti­on eines ambu­lan­ten sozia­len Pfle­ge- und Assis­ten­ten­diens­tes und die Trä­ger­schaft von Pfle­ge­ein­rich­tun­gen steu­er­lich als wirt­schaft­li­cher Geschäfts­be­trieb ein­ge­stuft wird. Das kann sogar nach­träg­lich – also mit steu­er­li­cher Rück­wir­kung – fest­ge­stellt wer­den (FG Düs­sel­dorf, Urteil v. 12.4.2019, 6 K 3664/16).

 

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