Themen heute: GmbH-Größenklassen – kleine GmbH wird „größer” + Terminsache: Gewinnabführungsverträge (GAV) prüfen und anpassen + Finanzen/Liquidität: GmbH-Zahlungsbedingungen müssen EU-tauglich sein + Wettbewerb: Teilnahme an Branchentreffen ist riskant + Recht: Geschäftsführer-Fahrverbot – was tun? + Betriebsprüfung: Rückstellung für Steuerprüfung geht nur für Großbetriebe + Geschäftsführer-Gehalt: Auslagenersatz ausdrücklich vereinbaren + Betriebsrat: Ab 100 Arbeitnehmern zählen Leiharbeitnehmer + Rechnungswesen/Finanzen: Steuer auf ausländische Mini-Beteiligung + BISS …
Nr. 13/2013 ( 29.3.2013
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
kleinere GmbHs, die an der Schwelle zur mittelgroßen GmbH liegen, müssen immer aufpassen, dass sie nicht größer werden und so zusätzliche und teure Bilanzvorschriften umsetzen müssen. Mit der neuen EU-Bilanzrichtlinie sollen jetzt die Schwellenwerte erhöht werden – die kleine GmbH wird „größer“. Die neuen Werte: Bilanzsumme < 6 Mio. EUR (bislang: 4,84 Mio.), Umsatz < 12 Mio. EUR (bislang: 9,68 Mio.) und bis zu 50 Mitarbeitern. Auch die Rechnungslegungsvorschriften speziell für die kleine GmbH sollen weiter vereinfacht werden.
Für die Praxis: Erfreulich. Bis für kleinere GmbH echte Erleichterungen kommen, müssen Sie aber die bürokratischen Vorgaben einhalten. Bis dato haben die Behörden diese Regelungen konsequent unter Androhung von Zwangsgeldern durchgesetzt. Sämtliche Urteile des LG Bonn zur Sache wurden gegen die kleineren Unternehmen gefällt. Bis zur Umsetzung der EU-Bilanzrichtlinie werden u. E. weitere Jahre (und Kosten) ins Land gehen. Vor 2015 wird eine Umsetzung in deutsches Recht nicht kommen. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
Terminsache: Gewinnabführungsverträge (GAV) prüfen und anpassen
Gewinnabführungsverträge (GAV), die nach dem 26.2.2013 abgeschlossen werden, müssen einen Verweis auf § 302 AktG („in seiner jeweiligen Fassung“) enthalten (§ 17 Satz 2 KStG). Für korrekt durchgeführte Gewinnabführungsverträge gibt es eine Übergangsfrist (§ 34 Abs. 1 10b Körperschaftsteuergesetz). Einen solchen Vertrag müssen Sie aber bis spätestens 31.12.2014 entsprechend abändern. Aufpassen müssen Sie bei Altverträgen. Wichtig:
- Soll ein bestehender GAV geändert werden (z. B. Verlängerung der Laufzeit über 5 Jahre hinaus), müssen Sie mit der Änderung zugleich auch den dynamischen Hinweis auf die Vorschrift des Aktiengesetzes neu formulieren. Verwenden Sie dazu unseren Formulierungsvorschlag aus Nr. 7/2013.
- Mit dieser Änderung ist es aber nicht notwendig, dass erneut eine Mindestlaufzeit von 5 Jahren vereinbart werden muss. Die Laufzeit aus dem bestehenden Vertrag bleibt unverändert gültig.
Für die Praxis: Unterlassen Sie das, ist das Finanzamt berechtigt, den Organvertrag steuerlich nicht mehr anzuerkennen bzw. die daraus folgende Verlustverrechnung auszusetzen u. U. sogar rückwirkend. Das kann also teuer werden. Vermerken Sie den Vorgang als Terminsache bis spätestens Ende 3. Quartal 2013.
Finanzen/Liquidität: GmbH-Zahlungsbedingungen müssen EU-tauglich sein
Seit 16.3.2013 gelten zwar offiziell europaweit einheitliche neue Konditionen für Zahlungsvereinbarungen. Die Bundesregierung hat diese Vorgaben aber noch nicht umgesetzt. Allerdings ist der entsprechende Gesetzentwurf bereits im Gesetzgebungsverfahren. Aber es wird noch einige Monate dauern, bis die neuen Bestimmungen auch für Deutschland rechtsverbindlich gelten. Probleme sind für kleinere Unternehmen vorprogrammiert, die europaweit agieren und ihre Zahlungsbedingungen noch nicht an die neuen Vorgaben angepasst haben.
Für die Praxis: Vertragsanpassungen betreffen zum einen die Zahlungshöchstfristen (neu: 60 Tage für Geschäfte zwischen Privatunternehmen, 30 Tage für Geschäfte mit öffentlichen Auftraggebern) und die daran gekoppelten Verzugszinsen und zum anderen die Fristen für die Überprüfung bzw. Abnahme der Leistung. Abweichungen sind nur noch mit einer besonderen Vereinbarung möglich und nur dann, wenn der Gläubiger nicht grob benachteiligt ist. Werden die Fristen überschritten, werden automatisch Verzugszinsen fällig (neu: mindestens 8 % über dem jeweils aktuellen EZB-Zinssatz). Entsprechende Vertragsvereinbarungen bzw. AGB-Formulierungen sollten Sie unbedingt vom Hausanwalt auf Wirksamkeit prüfen lassen. Prüfen Sie in dem Zusammenhang auch, ob Sie bei den Anpassungen der AGB an die neuen Vertrags-Standards auch Änderungen vornehmen müssen, die mit den neuen SEPA-Standards ab 1.2.2014 notwendig sind (vgl. Nr. 12/2013).
Wettbewerb: Teilnahme an Branchentreffen ist riskant
Jetzt hat das Bundeskartellamt erstmals Bußgelder wegen „wettbewerbsbeschränkendem Informationsaustausch“ verhängt. Bei Branchentreffen informierten sich die Hersteller von Marken-Drogerieartikeln gegenseitig. Dabei waren auch kleinere Unternehmen wie die Kukident GmbH mit rund 25 Mio. Umsatz. Sie tauschten Informationen über anstehende Preiserhöhungen, über Rabattforderungen des Einzelhandels und über den Stand und Verlauf der Verhandlungen mit Einzelhändlern aus.
Für die Praxis: Selbst Branchentreffen im regionalen Rahmen (IHK- oder HK-Erfa-Gruppen) werden für Teilnehmer zum Kartellrisiko, z. B. wenn einer der Teilnehmer an die Landeskartellbehörden meldet. Diese „Verleumder-Rolle“ ist für ein Unternehmen attraktiv, weil es so den Konkurrenten beträchtlichen Schaden zufügen kann. Z.B., wenn ein Konkurrent angeschlagen ist und die Kartellstrafe das „aus“ bedeutet. Kartellrechtlich relevante Informationen (Preise, Rabatte, Konditionen) sollten Sie nur im vertrauten Kreise preisgeben. Haben Sie kein „gutes Gefühl“, sollten Sie sich aus der Info-Runde ausklinken. Wir gehen davon aus, dass die Kartellbehörden (Bundes- und Landeskartellämter) diese Rechtsentwicklung noch weiter treiben werden.
Recht: Geschäftsführer-Fahrverbot – was tun?
Führerschein-relevante Punkte gibt es nicht nur bei Vorsatz: 30er-Zonen sind nicht zu erkennen, unübersichtliche Beschilderungen usw.. Schon kleinste Fehler führen dann zu einem Fahrverbot. Für Sie kann das existenzielle Folgen haben. Was tun? Um das zu verhindern, gibt es die rechtliche Möglichkeit, ein Fahrverbot auszusetzen. Zuletzt hat das OLG Koblenz dazu entschieden, „dass ein Fahrverbot im Ausnahmefall ausgesetzt werden muss“ (Beschluss vom 19.08.2004, 2 Ss 15/04).
Für die Praxis: Danach ist eine Aufhebung des Verbots möglich, wenn das zu einer außergewöhnlichen Härte führt. Das ist der Fall, wenn das Fahrverbot zum drohenden Verlust der beruflichen Existenz führt. Berufliche Nachteile und Unannehmlichkeiten alleine reichen nicht aus. Belegen Sie also exakt, wie Sie/Ihre GmbH belastet werden und wie sich das z. B. auf Ihr Arbeitsplatzangebot auswirkt.
Betriebsprüfung: Rückstellung für Steuerprüfung geht nur für Großbetriebe
Zuletzt hatte der Bundesfinanzhof (BFH) die Rückstellung für Betriebsprüfungen für Unternehmen grundsätzlich zugelassen. Jetzt stellt das Bundesfinanzministerium klar: Eine solche Rückstellung ist steuerlich nur für anschlussgeprüfte Großunternehmen (§ 3 BpO) zulässig (BMF-Schreiben vom 7.3.2013, IV C 6 – S 2137/12/10001).
Für die Praxis: In diese Rückstellung dürfen die Aufwendungen einbezogen werden, die in direktem Zusammenhang mit der Durchführung der zu erwartenden Betriebsprüfung stehen. Z. B. die Kosten, die für die Inanspruchnahme rechtlicher oder steuerlicher Beratung zur Durchführung einer Betriebsprüfung entstehen.
Geschäftsführer-Gehalt: Auslagenersatz ausdrücklich vereinbaren
Zahlen Sie aus eigener Geldbörse kleinere Beträge bar für die GmbH, schaut das Finanzamt genau hin (Parkgebühren, Bücher oder Zeitschriften). Dieser Auslagenersatz wird steuerlich nämlich nur anerkannt, wenn Sie das ausdrücklich und schriftlich vereinbart haben.
Für die Praxis: Vermerken Sie in Ihrem Anstellungsvertrag: „Die GmbH verpflichtet sich, die Auslagen des Geschäftsführers für die GmbH gegen Nachweis in voller Höhe zu ersetzen.“ Halten Sie sich bei der Kostenerstattung an den vereinbarten Abrechnungs- und Belegmodus.
Betriebsrat: Ab 100 Arbeitnehmern zählen Leiharbeitnehmer
Nach dem Urteil zum Wahlberechtigung von Leiharbeitnehmer hat das BAG jetzt festgestellt, dass die Zahl Leiharbeitnehmer auch bei der Festlegung der Anzahl der Betriebsratsmitglieder mitzählen. Voraussetzung: Sie setzen regelmäßig Leiharbeitnehmer ein und Ihr Unternehmen hat mehr als 100 Arbeitnehmer (BAG, Urteil vom 13.3.2013, 7 ABR 69/11).
Für die Praxis: Hat die GmbH z. B. neben der Stammbelegschaft von 80 Mitarbeitern regelmäßig 21 Leiharbeiter, beschäftigt sie im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes insgesamt 101 wahlberechtigte Mitarbeiter. Der Betriebsrat besteht danach aus 7 Mitgliedern, die für die Betriebsratstätigkeit freigestellt werden müssen und die Sonderkündigungsschutz haben.
Rechnungswesen/Finanzen: Steuer auf ausländische Mini-Beteiligung
Der EuGH hat die ungleiche Beteuerung von Dividenden aus inländischen und ausländischen Beteiligungen für rechtswidrig erklärt (C‑284/09). Nun wird auf die Dividenden aus Streubesitzbeteiligungen (< 10 %) Kapitalertragsteuer fällig (Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils).
Für die Praxis: In Besteuerungsfällen vor dem 1.3.2013 können sich ausländische Unternehmen, die in Deutschland bereits gezahlte Kapitalertragsteuer auf Antrag zurückfordern. Dabei müssen sie aber nachweisen, dass im Heimatland nicht bereits eine Anrechnung stattgefunden hat. Weiterhin steuerfrei bleibt der Veräußerungsgewinn aus Streubesitzanteilen. Das sind Beteiligungen an Kapitalgesellschafter kleiner als 10 %.
Mit besten Grüßen Ihr
Lothar Volkelt
Dipl. Volkswirt, Herausgeber + Chefredakteur Volkelt-Brief