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Volkelt-Brief 04/2016

Volkelt-FB-01Mit­tel­stands­po­li­tik Fehl­an­zei­ge: Wir haben ein paar Ideen und zei­gen, wo es lang gehen kann + Steu­ern 4.0: War­ten auf die neue Erb­schaft­steu­er + Abbe­ru­fung des Geschäfts­füh­rers: Vor­wür­fe allei­ne genü­gen nicht + Netz­wer­ken: Neh­men Sie Ihre Geschäfts­part­ner in die Pflicht + Gehalts­ver­zicht: Finanz­äm­ter kas­sie­ren bei der Geschäfts­füh­rer-Alters­ver­sor­gung + GmbH-Recht: Insol­venz­an­trags­pflicht gilt für den Geschäfts­füh­rer einer Limi­t­ed + Tel­da­fax-Geschäfts­füh­rer kom­men mit einem blau­en Auge davon + Gestal­tung: Geschäfts­füh­rer kann sich nicht selbst ver­lei­hen + BISS

 

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Frei­burg 22. Janu­ar 2016

Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

der Mit­tel­stand ist wich­tig. Wir brau­chen den Mit­tel­stand. Der Mit­tel­stand schafft die meis­ten Arbeits­plät­ze“. Alle Par­tei­en loben den Mit­tel­stand aus. In der Pra­xis sieht das aller­dings etwas anders aus. Ob Hand­wer­ker-GmbH, klei­ne­re Dienst­leis­tungs­un­ter­neh­men, klei­ne Indus­trie­be­trie­be oder unab­hän­gi­ger Han­dels­be­trieb: Alle stöh­nen über Büro­kra­tie, hohe Ver­wal­tungs­kos­ten und sons­ti­ge Auf­la­gen. Den meis­ten Kon­zer­nen und Ket­ten mit zen­tra­li­sier­ter und stan­dar­di­sier­ter Orga­ni­sa­ti­on ist es trotz aller Auf­la­gen mög­lich, höchs­te Gewin­ne und bes­te Ren­di­ten zu erwirt­schaf­ten. Und sie drän­gen in alle Seg­men­te, in denen es Geld zu ver­die­nen gibt.

Genau an die­ser Stel­le ist Mit­tel­stand-Poli­tik gefor­dert. Klei­ne­re GmbHs wer­den – zumin­dest auf dem Papier – genau so mit Steu­ern belas­tet wie Groß­un­ter­neh­men. Sie zah­len sogar mehr, denn vie­le steu­er­li­che Ver­mei­dungs­stra­te­gien (Organ­schaft, Ver­lust­aus­gleich, Gewinn­ver­la­ge­rung) sind und blei­ben den Gro­ßen vor­be­hal­ten. Grund­satz einer aus­glei­chen­den Steu­er­po­li­tik ist die Besteue­rung nach der Leis­tungs­fä­hig­keit, so wie es für die Erhe­bung der Ein­kom­men­steu­er prak­ti­ziert wird. Aber egal ob ein Unter­neh­men groß ist und viel ver­dient oder klei­ner und wenig ver­dient: Aus­ge­schüt­te­te Gewin­ne unter­lie­gen ein­heit­lich der 25 % Abgel­tungs­steu­er. Viel­leicht soll­te die Poli­tik ein­mal über eine pro­gres­si­ve Ab­geltungssteuer als Mit­tel der Mit­tel­stands­för­de­rung nach­den­ken – von 10 % für klei­ne­re Unter­neh­men mit klei­ne­ren Gewin­nen und Erträ­gen bis zu 25 % und mehr für Großverdiener.

Fakt ist, dass sich der Mit­tel­stand nur noch in Nischen durch­set­zen kann und aus Wachs­tums­bran­chen ver­drängt wird. Fast alle klei­ne­ren Unter­neh­men kämp­fen mit sin­ken­den Ren­di­ten. Chan­cen gibt es noch als Zulie­fe­rer für Kon­zer­ne, als Spe­zi­al­an­bie­ter in klei­nen Seri­en und Son­der­pro­duk­ten, als Han­dels­un­ter­neh­men mit Nischen­produkten oder als hoch spe­zia­li­sier­tes Dienst­leis­tungs­un­ter­neh­men. Mit weni­ger Büro­kra­tie und sin­ken­den Ver­wal­tungs­kos­ten kön­nen klei­ne­re Unter­neh­men aller­dings nicht rechnen.

Steuern 4.0: Warten auf die neue Erbschaftsteuer

Bis zum 30.6.2016 muss das neue Erb­schaft­steu­er­ge­setz ver­ab­schie­det und im Bun­des­ge­setz­blatt ver­öf­fent­licht sein. Geschieht das nicht, kön­nen die Finanz­be­hör­den kei­ne Erb­schaf­te­u­er mehr erhe­ben – so die Vor­ga­ben des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts. Stand der Din­ge ist: Im Sep­tem­ber hat­te die Bun­des­re­gie­rung ihren Gesetz­ent­wurf im Bun­des­tag vor­ge­legt. Anschlie­ßend hat der Bun­des­rat eine Stel­lungs­nah­me dazu vor­ge­legt. Umstrit­ten sind: Die neue  Defi­ni­ti­on des Ver­wal­tungs­ver­mö­gens, die neu­en Rege­lun­gen zu den Ver­scho­nungs­re­ge­lun­gen, Aus­nah­me­re­ge­lun­gen für Fami­li­en­un­ter­neh­men und die Erwei­te­rung der sog. Lohn­sum­men­re­ge­lung, die Vor­aus­set­zung für die Anwen­dung der Ver­scho­nungs­re­ge­lun­gen sind. Dabei lie­gen die Vor­stel­lun­gen der Betei­lig­ten nach wie vor weit aus­ein­an­der. Völ­lig unklar ist, ob es schluss­end­lich zu einer zusätz­li­chen steu­er­li­chen Belas­tung der klei­ne­ren und mit­tel­gro­ßen Betrie­be kom­men wird.

Der Sach­ver­stän­di­gen­rat macht sich dane­ben für ein Nied­rig­steu­er-Modell stark, wonach die Steu­er­sät­ze für die Erb­schaft- und Schen­kungs­steu­er radi­kal abge­senkt wer­den und die Steu­ern lang­fris­tig gestun­det wer­den kön­nen. Die Regie­rungs­frak­tio­nen der gro­ßen Koali­ti­on las­sen der­zeit die­ses Modell durch­rech­nen. Finanz­mi­nis­ter Wolf­gang Schäub­le beharrt dage­gen wei­ter­hin auf dem ein­ge­brach­ten Gesetz­ent­wurf. Der Aus­gang ist wei­ter­hin offen.

Mit der damit ver­bun­de­nen Rechts­un­si­cher­heit müs­sen Sie leben. Bis zum 30.6.2016 wird auf jeden Fall die jetzt gel­ten­de Rechts­la­ge ange­wandt, inkl. Ver­scho­nungs­re­gel und Lohn­sum­men­re­ge­lung und dem damit ver­bun­de­nen auf­wen­di­gen Bera­tungs- bzw. Bewer­tungs­auf­wand. Ob eine vor­ge­zo­ge­ne Betriebs­über­tra­gung als Schen­kung vor­teil­haft ist, lässt sich nicht bestim­men. Dazu ist die Rechts­la­ge zu unüber­sicht­lich. Ten­denz: Wir gehen davon aus, dass die Über­tra­gung von Unter­neh­men im Wege der Erbschaft/Schenkung leicht teu­rer wird als bis­her. Auf jeden Fall teu­rer wird der damit ver­bun­de­ne Bera­tungs­auf­wand. Da sich die Gebühr hier­für am Gegen­stands­wert ori­en­tiert, ist abseh­bar, dass Sie bei der Über­tra­gung von grö­ße­ren Ver­mö­gens­wer­ten mit einer deut­li­chen Erhö­hung der Gebüh­ren rech­nen müs­sen. Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden.

Abberufung des Geschäftsführers: Vorwürfe genügen nicht

Ein Fall aus der Pra­xis: Einer der GmbH-Gesell­schaf­ter ist mit der Leis­tung des (Gsell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rers nicht zufrie­den. Auf die Tages­ord­nung der nächs­ten Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung lässt er den TOP „Abbe­ru­fung des Geschäfts­füh­rers aus wich­ti­gem Grund“ setzen.

Fol­ge: Nach § 47 GmbH-Gesetz und der dazu ergan­ge­nen Recht­spre­chung hat der betrof­fe­ne Gesell­schaf­ter-Geschäfts­­­füh­rer kein Stimm­recht. Er kann nicht Rich­ter in eige­ner Sache sein. Aller­dings: Ob es sich dabei um Unzu­frie­den­heit, per­sön­li­che Vor­wür­fe oder um tat­säch­li­che Fehl­leis­tun­gen des abzu­be­ru­fen­den Geschäfts­füh­rers han­delt, spielt zunächst kei­ne Rol­le. Wie ver­hält sich der betrof­fe­ne Geschäfts­füh­rer in die­ser Situa­ti­on rich­tig? Wie kann der Geschäfts­füh­rer sei­ne unbe­rech­tig­te oder will­kür­li­che Abbe­ru­fung verhindern?

Gibt es kei­ne sach­li­chen Grün­de und kei­ne wich­ti­gen Grün­de in der Per­son des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers gibt es gute Chan­cen, den Abbe­ru­fungs­be­schluss per einst­wei­li­ger Ver­fü­gung außer Kraft zu set­zen. Und zwar mit der Begrün­dung, dass in einem sol­chen Fall kein Stimm­rechts­ver­bot gege­ben ist. Selbst dann, wenn im Gesell­schafts­ver­trag der GmbH die Abbe­ru­fung des Geschäfts­füh­rers aus­drück­lich nur aus wich­ti­gem Grun­de mög­lich ist. Ach­tung: In der Pra­xis müs­sen Sie in der Sache auf jeden Fall einen ver­sier­ten Fach­an­walt für Gesell­schafts­recht hinzuziehen.

Netzwerken: Nehmen Sie Ihre Geschäftspartner in die Pflicht

Ohne sei­nen Rat hät­ten wir falsch inves­tiert!“. So Bernd K., Geschäfts­füh­rer eines Bau­tei­le-Zulie­fe­rers über den regel­mä­ßi­gen Erfah­rungs­aus­tausch mit einem Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gen, des­sen Unter­neh­men die Alu-Tei­le her­stellt, die in der glei­chen Lie­fer­ket­te für den gemein­sa­men Groß­kun­den ein­ge­baut wer­den. Das ist kei­ne Sel­ten­heit. Aus der lang­jäh­ri­gen Zusam­men­ar­beit zwi­schen Fir­men ent­ste­hen ver­trau­li­che Arbeits­be­zie­hun­gen zwi­schen den betei­lig­ten Per­so­nen, auch den Geschäfts­füh­rern. Bis­wei­len erge­ben sich dar­aus Freund­schaf­ten, die lan­ge Bestand haben und auch einen Wech­sel des Arbeit­ge­bers unbe­scha­det überstehen.

Übung ist es auch, die Zusam­men­ar­beit zwi­schen den Unter­neh­men zu „insti­tu­tio­na­li­sie­ren“ – man ver­stän­digt sich dar­auf, gemein­sa­me Pro­jek­te und Erfah­run­gen in Gre­mi­en fest­zu­ma­chen. Bewährt und üblich ist die gegen­sei­ti­ge Ein­bin­dung der Geschäfts­füh­rer in einen (bera­ten­den) Bei­rat des jeweils ande­ren Unter­neh­mens. Dazu müs­sen Sie beach­ten: Wird der Geschäfts­füh­rer einer GmbH in einem ande­ren  Unter­neh­men als (bera­ten­der) Bei­rat oder sogar als kon­trol­lie­ren­der Auf­sichts­rat tätig, han­delt es sich nicht mehr um eine rein pri­va­te Neben­tä­tig­keit. Viel­mehr han­delt es sich um eine Neben­tä­tig­keit, die die Belan­ge der GmbH betrifft. Für den (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rer bedeu­tet das: Besteht laut Anstel­lungs­ver­trag Geneh­mi­gungs­pflicht für Neben­tä­tig­kei­ten, darf der Geschäfts­füh­rer die­ses Amt nur wahr­neh­men, wenn die Gesell­schaf­ter die Geneh­mi­gung dazu erteilen.

Neben sol­chen ganz prag­ma­ti­schen Grün­den leis­tet ein Bei­rat auch in ande­ren Lebens­si­tua­tio­nen einer GmbH wert­vol­le Unter­stüt­zung. Bei­spie­le: Die GmbH hat Gesell­schaf­ter, die geschäft­lich uner­fah­ren sind, die GmbH hat sehr vie­le, auch aus­län­di­sche Gesell­schaf­ter, die nur schwer an einen Tisch zu brin­gen sind, die GmbH hat vie­le Gesell­schaf­ter mit unter­schied­li­chen wirt­schaft­li­chen und per­sön­li­chen Inter­es­sen oder die GmbH soll ein posi­ti­ves Gesicht nach außen erhal­ten, damit die Fir­ma leich­ter an Kre­di­te kommt oder neu­es Per­so­nal bes­ser anspre­chen kann.

Gehaltsverzicht: Finanzämter kassieren bei der GmbH

Ach­tung: Wenn das Gehalt des GmbH-Geschäfts­füh­rers – aus wel­chen Grün­den auch immer – gekürzt wird und für den Geschäfts­füh­rer eine Pen­si­ons­rück­stel­lung gebil­det wird, dann muss die­se ent­spre­chend gekürzt wer­den. Die steu­er­lich zuläs­si­ge Höhe der Pen­si­ons­zu­sa­ge muss sich nach der Höhe des tat­säch­lich gezahl­ten Gehalts aus­rich­ten (FG Düs­sel­dorf, Urteil vom 10.11.2015, 6 K 4456/13 K). Ganz prak­ti­sche Aus­wir­kun­gen hat das, wenn das Finanz­amt z. B. nach einer län­ge­ren wirt­schaft­li­chen Kri­se der GmbH eine Gehalts­kür­zung durch­setzt, indem die Über­be­zah­lung ein­fach als ver­deckt Gewinn­aus­schüt­tung nach­träg­lich ver­steu­ert wird. Nach die­sem Urteil müs­sen die­se Geschäfts­füh­rer jetzt auch damit rech­nen, dass zusätz­lich auch die dann über­höh­ten Zufüh­run­gen zur Pen­si­ons­rück­stel­lung auch noch nach­träg­lich auf­ge­löst wer­den – eben­falls mit zusätz­li­chen Steu­ern für die GmbH.

Damit steigt der Druck auf alle Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer, deren GmbH eine gewis­se Zeit schwä­chelt. Wir raten: Ver­ein­ba­ren Sie zunächst einen Gehalts­ver­zicht, even­tu­ell mit einer Bes­se­rungs­op­ti­on, wonach das Gehalt nach einer Gesun­dung der GmbH dem Geschäfts­füh­rer nach­ge­zahlt wird. Dau­ert die Kri­se län­ger (3 Jah­re) oder muss das Gehalt dras­tisch gekürzt wer­den (im Urteils­fall von 12.5000 EUR monat­lich auf 2.100 monat­lich), soll­te der Steu­er­be­ra­ter die Zufüh­run­gen zur Pen­si­ons­rück­stel­lung ent­spre­chend kür­zen. Damit ver­mei­den Sie eine zusätz­li­che Liqui­di­täts­be­las­tung in der GmbH-Kri­se durch Steuernachzahlungen.

Insolvenzantragspflicht gilt für den Geschäftsführer einer Limited

Wird gegen eine Limi­t­ed in Deutsch­land Insol­venz­an­trag bei einem deut­schen Amts­ge­richt gestellt, gel­ten für den Geschäfts­füh­rer die glei­chen Haf­tungs-Richt­li­ni­en wie für einen GmbH-Geschäfts­füh­rer (EuGH, Urteil vom 10.12.2015, Rs C‑594/14).

Im Urteils­fall ging es um die Anwen­dung des § 64 GmbH-Gesetz. Danach haf­tet auch der Geschäfts­füh­rer gegen­über sei­ner Limi­t­ed für Zah­lun­gen, die er nach Ein­tritt der Insol­venz­rei­fe (Illi­qui­di­tät oder Über­schul­dung) veranlasst.

Teldafax-Geschäftsführer kommen mit einem blauen Auge davon

5 Jah­re nach dem Insol­venz­an­trag gegen den Strom­lie­fe­ran­ten Tel­da­fax gehen die Wirt­schafts­straf­ver­fah­ren gegen die Geschäfts­lei­tung und Mana­ger des Unter­neh­mens dem Ende ent­ge­gen. Gericht, Staats­an­walt­schaft und Ver­tei­di­gung wer­den sich wohl auf eine Ein­stel­lung der Ver­fah­ren eini­gen (vgl. Nr. 7/2015). Damit bleibt ein 500 Mio. EUR Scha­den für die Kun­den straf­recht­lich ohne Folgen.

Für Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer klei­ne­rer Unter­neh­men, die schon bei kleins­ten Ver­ge­hen im Insol­venz­ver­fah­ren pri­vat in die Haf­tung genom­men wer­den und so oft einem vol­len Exis­tenz­ri­si­ko aus­ge­setzt sind, ist das wohl nur schwer nach­zu­voll­zie­hen. Im Fall Tel­da­fax zei­gen sich jetzt selbst die Anwäl­te der ange­klag­ten Geschäfts­füh­rer über­rascht über die Vor­ga­ben des Gerichts, die Ankla­ge wei­test­ge­hend fal­len zu las­sen und das Ver­fah­ren mit mil­den Bewäh­rungs­stra­fen abzuschließen.

Geschäftsführer kann sich nicht selbst verleihen

Der Geschäfts­füh­rer einer Arbeit­neh­mer­über­las­sungs­fir­ma kann nicht selbst ver­lie­hen wer­den. Ein Kame­ra­mann woll­te mit die­ser Gestal­tung die Vor­ga­be sei­nes Auf­trag­ge­bers umge­hen, wonach freie Mit­ar­bei­ter maxi­mal 60 Tage im Jahr beschäf­tigt wer­den dür­fen. Also grün­de­te er für sich eine Arbeit­neh­mer­über­las­sungs­fir­ma. Das ging aller­dings nicht durch (LAG Schles­wig-Hol­stein, Urteil vom 1.12.2015, 1 Sa 439b/14).

Mit bes­ten Grü­ßen Ihr

Lothar Volkelt

Her­aus­ge­ber + Chefredakteur

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