GmbH-Verkauf: Was tun mit der Pensionszusage? – ein Verkaufshindernis weniger + Betriebsprüfung: Die Prüfungs-Schwerpunkte für 2015 in NRW + Der Fall TelDaFax: Ressort-Geschäftsführer profitiert von Gerichts-Deal + GmbH-Recht: Gesellschafter darf Unterlagen einsehen + Ärgerlich: Behörde darf Firmen-Fuhrpark auf Fahrtenbuch verpflichten + Geschäftsführer unterwegs: immer schön Abstand halten + BISS …
Dipl. Vw. Lothar Volkelt, Herausgeber der Volkelt-Briefe
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Nr. 7/2015
Freiburg 13. Februar 2015
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
wer sich damit beschäftigt, seine GmbH (in ein paar Jahren) zu verkaufen, wird schnell feststellen, dass die meisten potenziellen Käufer über die Pensionszusage für den Gesellschafter-Geschäftsführer stolpern. Sie ist und entwickelt sich immer mehr zu einem Verkaufshindernis. Was tun? Problem: Wird die Pensionszusage aufgelöst, stellt sich das Finanzamt auf den Standpunkt, dass die bis dahin bezogenen Steuervorteile zu Unrecht erlangt wurden. Die Rückstellungen müssen nachträglich versteuert werden. Auch die Beiträge zur Rückdeckung sind nicht mehr steuerbegünstigt. Je nach Höhe und Dauer der bereits gebildeten Rücklagen wird das eine teure Angelegenheit. Fakt ist aber auch, dass die Steuer-Experten in den letzten Jahren Möglichkeiten aufgetan haben, wie die Pensionszusage steuergünstig bereinigt werden kann, so dass sie kein Verkaufshindernis mehr ist. Es gibt sie – diese Möglichkeiten.
Betriebsprüfung: Die Prüfungs-Schwerpunkte für 2015 in NRW
Jetzt haben die Finanzämter in NRW die Prüffelder aufgelistet, die im abgelaufenen und schwerpunktmäßig auch im laufenden Steuerjahr besonders im Fokus der Behörden stehen werden. Danach wird im Zusammenhang mit geschäftlicher und beruflicher Betätigung bei der Einkommensteuer insbesondere geprüft:
- Gewerbebetriebe und Selbstständige: Photovoltaikanlagen, Liebhaberei, Gesellschafterwechsel, Investitionsabzugsbetrag, Umwandlungen/Einbringungen, Betriebsaufspaltung, Einnahme-Überschuss-Rechnung, Schuldzinsenabzug, Fahrtkosten, Arbeitszimmer, Aufsichts- und Beiratsvergütungen, E‑Bilanz, Verluste bei beschränkter Haftung, Betriebsveräußerung/-aufgabe, Anteilsveräußerung und Verluste.
- Arbeitnehmer: ausländischer Arbeitslohn, Überwachung von Pflichtveranlagungen, doppelte Haushaltsführung, Werbungskosten, Werbungskosten bei bestimmten Berufsgruppen.
- Kapitaleinkünfte: Einnahmen aus Kapitalvermögen, Vollständigkeit der Einnahmen, Besteuerung von Kapitalanlagen.
- Vermietung und Verpachtung: Erhaltungsaufwendungen, Leerstand, Absetzung für Abnutzung, Anschaffungsnaher Aufwand, Vermögensübertragung, erstmalige Vermietung, teilentgeltliche Überlassung, Kaufpreisaufteilung.
- Sonstige Einkünfte und private Veräußerungsgeschäfte: Renten und andere Leistungen, private Veräußerungsgeschäfte – Grundstücke , Vollständigkeit der Einnahmen.
- Sonderausgaben: Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (Bürgerentlastungsgesetz), Schulgeld, Altersvorsorgeaufwendungen/sonstige Vorsorgeaufwendungen (Alterseinkünftegesetz), Dauernde Last und Renten.
- Außergewöhnliche Belastungen: Heimunterbringung/Pflegekosten, Pflegepauschbetrag, Unterstützung naher Angehöriger, allgemeine außergewöhnliche Belastungen, Unterstützungsleistungen ins Ausland.
- Gewerbesteuer: Beginn der sachlichen Steuerpflicht, Gewerbeverlust , Kürzungen.
- Körperschaftsteuer: Verlustabzug, Spendenabzug, Zerlegung, Liquidation, Rechtsbeziehungen Gesellschaft/Gesellschafter, Berücksichtigung Gewinne/Verluste, Beteiligungsverhältnisse, Betriebsaufspaltung, Pensionsrückstellungen.
- Umsatzsteuer: Organschaften, Vermietung und Verpachtung, Durchschnittssätze für L + F – Betriebe, Berichtigung beim Vorsteuerabzug.
Der Fall TelDaFax: Ressort-Geschäftsführer profitiert von Gerichts-Deal
Im Geschäftsführungs-Gremium können per Geschäftsordnung Ressort-Verantwortlichkeiten rechtsverbindlich festgelegt werden. Das gilt aber nur ganz ausnahmsweise für die Erfüllung der steuerlichen und handelsrechtlichen Pflichten der GmbH. Und auch nicht dann, wenn es um die sog. Insolvenzantragspflicht geht (§ 15a InsO, § 64 GmbHG). Hier besteht in der Regel Gesamtverantwortung. Besteht Ressort-Aufteilung ist hier jeder einzelne Geschäftsführer verpflichtet zu prüfen und kontrollieren, ob der kaufmännisch verantwortliche Geschäftsführer seine gesetzlichen Pflichten für das Gesamt-Gremium ausübt. Ggf. muss er einschreiten und selbst Insolvenzantrag stellen. Aber es geht auch anders – wie wir jetzt aus der gerichtlichen Nachbehandlung des Falles TelDaFax exemplarisch lernen (vgl. Nr. 44/2014).
Die Rechtslage: Spätestens 3 Wochen nach Eintritt der Insolvenzreife muss der Geschäftsführer Insolvenzantrag stellen. Unterlässt er das, haftet er gegenüber den Gläubigern und den Gesellschaftern der GmbH persönlich. Zusätzlich drohen strafrechtliche Folgen (§ 84 GmbH-Gesetz) – bis zu 3 Jahre Haft und Geldstrafen, bei Fahrlässigkeit bis zu einem Jahr Haft. Der im TelDaFax-Vorstand für Technik zuständige Vorstand (Geschäftsführer) Gernot Koch hat sich auf einen Deal mit dem LG Bonn geeinigt. Und zwar darauf, dass er sich geständig zeigt und im Gegenzug maximal eine zweijährige Haftstrafe ausgesprochen wird, die gerade noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann.
Wichtig: Während der Verhandlung berief sich Koch darauf, dass er sich auf seine (vielen) Berater verlassen musste, die zu durchaus unterschiedlichen Beurteilungen der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens kamen. Damit steht zumindest die Begründung des Gerichts, um auf fahrlässiges oder maximal bedingt vorsätzliches Handeln zu entscheiden – und um so das Strafmaß vorab entsprechend verhandeln zu können. Über den Ausgang des – aus haftungsrechtlicher Sicht überaus spannenden – Verfahrens, das sicherlich noch über einige Instanzen dauern wird. Wir halten wir Sie auf dem Laufenden.
GmbH-Recht: Gesellschafter darf Unterlagen einsehen
Das Auskunfts- und Informationsrecht des GmbH-Gesellschafters (§ 51 a GmbH-Gesetz) ist umfassend und kann nur ausnahmsweise eingeschränkt werden. Es umfasst – so das LG Essen – alle internen Papiere, die gesamte Geschäftskorrespondenz und sämtliche Buchungsbelege. Eine zeitliche oder räumliche Einschränkung zur Ausübung dieses Gesellschafter-Rechts ist nur im Ausnahmefall möglich. Dadurch darf der Informationsanspruch aber nicht materiell (inhaltlich) beschränkt werden (LG Essen, Urteil vom 4.7.2014, 45 O 49/13).
Behörde darf Firmen-Fuhrpark auf Fahrtenbuch verpflichten
Kann der wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 41 Stundenkilometer gesuchte Fahrer nicht ausfindig gemacht werden, dann ist die Behörde berechtigt, für den gesamten Fuhrpark der Firma (hier: 31 Fahrzeuge) über einen Zeitraum von 12 Monaten eine Fahrtenbuchauflage auszusprechen (Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 22.1.2015, 3 L 22/15).
Geschäftsführer unterwegs – immer schön Abstand halten
Es genügt schon, wenn Sie z. B. beim Fahren auf der Autobahn nur für eine kurze Zeit den Abstand zum Vordermann nicht einhalten, um ein Bußgeld zu quittieren. Es ist nicht notwendig, dass es sich um eine „nicht ganz vorübergehende“ Abstandsunterschreitung handelt (OLG Hamm, Beschluss vom 22.12.2014, 3 RBs 264/14).
Mit besten Grüßen Ihr
Lothar Volkelt
Dipl. Volkswirt, Herausgeber + Chefredakteur Volkelt-Brief