Themen heute: Made in Germany - gilt auch für Forschung, Personal und Wirtschaftlichkeit + Riskant: Wenn der Matrix-Manager Ihre Geschäfte „führt” + Minderheits-Gesellschafter: Wie komme ich an meinen Gewinn?+ Managment-buy-in: Stimmt Ihr Nachfolge-Modell noch? – neue Rechtslage + Personal: Betriebsrat hat kein Anrecht auf eigenes Internet + Wettbewerbsrecht: Kartellbehörden nehmen Preisbindung ins Visier + BISS …
Der Volkelt-Brief 38/2014 > Download als PDF – lesen im „Print”
Nr. 38/2014
Freiburg 19.9.2014
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
„made in Germany“ ist nicht nur ein Qualitäts-Standard. Es bedeutet auch, dass das Produkt unter hervorragenden wirtschaftlichen Standards hergestellt wurde. Produziert ein Arbeitnehmer in Italien pro Jahr Güter im Wert von 160.000 EUR, in Großbritannien im Wert von 186.000 EUR, dann schaffen Arbeitnehmer in den neuen Bundesländern 193.000 EUR und in den alten Bundesländern 238.000 EUR. So die aktuellen Zahlen für mittelständische Industriebetriebe.
Das kommt nicht von ungefähr: Die deutschen Mittelständler investieren 3,4 % (Vorjahr: 3,3 %) des Jahresumsatzes in Forschung und Entwicklung. Im europäischen Vergleich ist diese Investitionsrate spitze. Das gilt auch für die Investitionen ins Personal. Gut die Hälfte der Unternehmen wird so viel wie im Vorjahr in Human Capital investieren. Über 40 % der Mittelständler werden noch mehr Mittel als im Vorjahr freisetzen, um ihr Personal noch besser zu machen: Made in Germany.
Riskant: Wenn der Matrix-Manager Ihre Geschäfte „führt”
Als Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft im Konzern fahren Sie ein unkalkulierbares Haftungsrisiko, wenn die einzelnen Tochtergesellschaften über ein Matrix-Management in das Gesamtunternehmen eingebunden sind. Der Matrix-Manager ist dann befugt, unmittelbar in den Geschäftsbereich des einzelnen Geschäftsführers einzugreifen. Z. B. kann er den Mitarbeitern Weisungen geben oder den Produktionsablauf ändern.
Achtung: Der Geschäftsführer bleibt verantwortlich für die Zahlen und für den wirtschaftlichen Erfolg der GmbH. Rechtlich unproblematisch ist die Übertragung von Geschäftsführungs-Verantwortungen auf den Matrix-Manager, wenn es
- um Personalangelegenheiten geht (zentrales Personal-Management),
- um Marketing- und Vertriebsaktivitäten geht (zentrales Marketing) oder
- um die Erledigung von Rechtsangelegenheiten (Unternehmens-Justiar) geht.
Problematisch wird es für den Geschäftsführer der Tochtergesellschaft, wenn er nur unvollständige Informationen über die Finanzlage der Gesellschaft hat. Wenn das Rechnungswesen zentral verwaltet wird oder extern erledigt wird und der Geschäftsführer lediglich ausgewählte Kennzahlen (BWA) erhält, nicht aber einen Gesamtüberblick, aus dem sich die Finanz- und Liquiditäts-Situation der Gesellschaft ergibt und er sich kein realistisches Bild darüber machen kann, ob Überschuldung vorliegt bzw. Zahlungs(un)fähigkeit gegeben ist. Die Insolvenzantragspflicht des Geschäftsführers besteht weiter. Verstößt er dagegen, führt das zur Haftung des Geschäftsführers bis hin zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit.
Minderheits-Gesellschafter: Wie komme ich an meinen Gewinn?
„Ich bin an einer GmbH beteiligt! Vom Gewinn habe ich bisher noch nichts gesehen!“. So die Klage eines Gesellschafters, der eine Minderheitsbeteiligung an einer GmbH besitzt, deren Geschicke aber vom beherrschenden Gesellschafter gelenkt werden. Welche Rechte hat der Gesellschafter und wie kann er diese durchsetzen?
Die Rechtslage: Grundsätzlich haben die Gesellschafter Anspruch auf den von der GmbH erwirtschafteten Gewinn – so wie er sich nach den GoB und handelsrechtlichen Vorschriften ergibt. Die Gesellschafter beschließen auf der Gesellschafterversammlung den Jahresabschluss und über die Verwendung des Ergebnisses. Den Gesellschaftern bleibt es dabei überlassen, ob der Gewinn unter den Gesellschaftern verteilt werden soll oder ob aus dem Gewinn Rücklagen zum Verbleib in der GmbH gebildet werden sollen. Im Einzelnen ist gesetzlich festgelegt (§ 29 GmbH-Gesetz):
- Die Gesellschafter haben Anspruch auf den Jahresüberschuss zuzüglich eines Gewinn- und abzüglich eines Verlustvortrages, soweit der sich ergebende Betrag nicht (nach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag, durch Beschluss nach § 29 Abs. 2 GmbHG oder als zusätzlicher Aufwand auf Grund des Beschlusses über die Verwendung des Ergebnisses) von der Verteilung unter die Gesellschafter ausgeschlossen ist.
- Im Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses können die Gesellschafter, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, Beträge in Gewinnrücklagen einstellen oder als Gewinn vortragen. Die Verteilung erfolgt nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile. Im Gesellschaftsvertrag kann ein anderer Maßstab der Verteilung festgesetzt werden.
- Die Gesellschafter können mit Zustimmung des Aufsichtsrats oder der Gesellschafter den Eigenkapitalanteil von Wertaufholungen bei Vermögensgegenständen des Anlage- und Umlaufvermögens und von bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung gebildeten Passivposten, die nicht als Sonderposten mit Rücklageanteil ausgewiesen werden dürfen, in andere Gewinnrücklagen einstellen.
Der zur Ausschüttung bestimmte Gewinn wird nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile, also des Nennbetrages der Stammeinlagen, auf die Gesellschafter verteilt. Von der GmbH gehaltene Anteile werden bei der Verteilung des Gewinnes nicht berücksichtigt. Im Gesellschaftsvertrag kann auch ein anderer Verteilungsschlüssel vereinbart werden. Der Gewinnanspruch des einzelnen Gesellschafters entsteht mit dem Gewinnverteilungsbeschluss. Jeder Gesellschafter hat einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Beschlussfassung. Nur wenn sich nachträglich herausstellt, dass keine ausschüttungsfähige Masse vorhanden ist oder eine Ausschüttung gegen die Kapitalerhaltungsvorschrift verstoßen würde, darf die Gesellschaft die Auszahlung nicht leisten. Haben Sie Zweifel an der Richtigkeit der Gewinnermittlung, sollten Sie einen unabhängigen Berater mit der Bilanzprüfung beauftragen.
Managment-buy-in: Stimmt Ihr Nachfolge-Modell noch?
(Fremd-) Geschäftsführer, die sich an der GmbH, für die sie tätig sind, beteiligen wollen, müssen ein aktuelles Urteil des BFH zum Management-buy-in beachten. Es gilt: „Erwirbt der (bisherige und) zukünftige Geschäftsführer einen GmbH-Anteil unter Wert, dann muss er für den Differenzbetrag Lohnsteuer zahlen“ (BFH, Urteil vom 26.6.2014, VI R 94/13).
Beispiel: Erwirbt der Geschäftsführer einen 50 % – Anteil für 250.000 EUR und ermittelt das Finanzamt anhand der Bilanz (z. B. plus Gewinnthesaurierung in Rücklagen) einen Wert von 450.000 EUR, dann wird der Geschäftsführer für die Differenz von 200.000 EUR mit ca. 100.000 EUR Lohnsteuer zu Kasse gebeten.
Viele Nachfolgemodelle müssen jetzt auf den Prüfstand. Z. B., wenn ein externer Nachfolger mit einem günstigen Kaufpreis an die GmbH gebunden werden soll. Hellhörig werden die Finanzbehörden auch, wenn ein Gesellschafter mit Mini-Beteiligung (z. B. Kinder) mit Eintritt in die Geschäftsführung einen größeren Anteil unter Wert übernimmt. Hier könnten die Finanzbehörden eine vGA unterstellen.
Personal: Betriebsrat hat kein Anrecht auf eigenes Internet
Der Betriebsrat ist berechtigt, das betriebliche Internet zu nutzen. Mit Einschränkungen, die der Arbeitnehmer vorgibt. Ein Anspruch auf uneingeschränkte Nutzung gibt es nicht. Der Betriebsrat hat Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber sich verpflichtet, auf die Überwachung und Kontrolle des Telefon- und Internetbetriebes des Betriebsrates zu verzichten (LAG Niedersachsen, Beschluss vom 30.7.2014, 16 Ta BV 92/13).
Wettbewerbsrecht: Kartellbehörden nehmen Preisbindung ins Visier
Das Bundeskartellamt hat jetzt den mittelständischen Matratzenhersteller Recticel im Kartellverfahren mit einem Bußgeld von 8,2 Mio. EUR belegt. Begründung: Die Händlerabsprache, nach der ein bestimmtes Sortiment Matratzen zu dem vom Hersteller vorgegebenen Verkaufspreis abgegeben werden muss (sog. vertikales Kartell).
Lothar Volkelt
Dipl. Volkswirt, Chefredakteur + Herausgeber