Themen heute: Geschäftsfüher-Haftung: Vorsicht bei Zuschüssen der Gesellschafter bei Liquiditätsproblemen + GmbH-Finanzen: Das sind die besten Alternativen zur Hausbank + Bürokratiekosten: Kommunen erhöhen Gebühren und Abgaben auf breiter Front – Was tun? + Steuer/BMF: Neue Regeln für die Besteuerung ausländischer Gesellschafter + Umsatzsteuer: Entnahme bei Unternehmensverkauf kostet nicht gleich Umsatzsteuer + Betrug oder Investition: Hohe Werbekosten einer Gemeinnützigen GmbH + Geschäftsführer-Pflichten: Steuerberater muss Geschäftsführer nicht auf Haftungsrisiken hinweisen + BISS … Die WIRTSCHAFTS-SATIRE
46. KW 2012, Freitag, 16.11.2012
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
als Geschäftsführer müssen Sie bei einer bevor stehenden Insolvenz tätig werden. Sie haben die Insolvenzantragspflicht. Bei Verstoß dagegen setzen Sie Ihr Privatvermögen aufs Spiel. Dazu gibt es jetzt ein neues Urteil: „Wenn die Gesellschafter die GmbH immer wieder mit Zuschüssen stützen, befreit Sie das nicht von Ihrer Insolvenzantragspflicht“ (OLG Celle, Urteil vom 9.5.2012, 9 U 1/12). Für Sie als Geschäftsführer wird die Sache damit noch schwieriger. Bietet einer der Gesellschafter an, Liquiditätsprobleme „auf die Schnelle“ mit einem privaten Zuschuss zu überbrücken, führt das zu einer Verschleppung der Insolvenzantragspflicht. Danach müssen Sie innerhalb von 3 Wochen nach Vorliegen des Insolvenzgrundes beim Amtsgericht den Abtrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen. Hält der Überbrückungszuschuss die GmbH noch 3 Wochen über Wasser und stellen Sie erst danach Insolvenzantrag, geht das zu Ihren Lasten. Sie haben die Frist überschritten und verstoßen damit gegen § 64 GmbH-Gesetz und machen sich straf- und haftbar (§ 84 GmbH-Gesetz).
Für die Praxis: Zuschüsse der Gesellschafter gehen nur, wenn ein korrekter Darlehensvertrag abgeschlossen wird und sicher gestellt ist, dass damit die wirtschaftliche Krise tatsächlich gestemmt werden kann. Dazu muss das Geschäftsmodell schonungslos auf den Prüfstand. Nur wenn die geschäftlichen Perspektiven Sinn machen, sollten Sie als Geschäftsführer den Weg nach vorne antreten. Besser ist es, wenn Sie die Gesellschafter mit Ihrem Sanierungskonzept für eine Kapitalerhöhung gewinnen können.
GmbH-Finanzen: Das sind die besten Alternativen zur Hausbank
Für viele GmbHs bleibt die Finanzierung ein Dauerthema. Entweder, weil die Liquidität viel zu teuer ist oder weil mittel- und langfristige Finanzierungen nicht flexibel genug angeboten werden. Viele Geschäftsführer haben daraus Konsequenzen gezogen und neben der Hausbank zusätzliche Finanzierungsquellen aufgetan. Sie nutzen:
- Privat Equity: Das sind in der Regel private Investoren, die sich nur finanziell aber nicht unternehmerisch am Unternehmen beteiligen wollen (Minderheitsbeteiligungen).
- Anleihen: Solche Anleihen werden in der Regel zwischen 7 bis 8 % verzinst und überwiegend von privaten Anlegern oder Vermögensverwaltungen gehalten. Vorteil: Längere Laufzeiten als Bankkredite, weniger Kontrollvorgaben und mildere Gläubigerschutzklauseln, Unabhängigkeit von der Bank.
- Croudfunding: Mehrere private Anleger beteiligen sich mit einer stillen Beteiligung am Unternehmen. Vorteil: Hier sind die Investoren in der Regel auch zu sog. Wachstumsfinanzierungen bereit.
- Konkurrenz zur Hausbank: Neben den Genossenschaftsbanken (Sparkasse, Volksbanken, Landesbanken) buhlen unterdessen auch viele private Banken wieder um Geschäftskunden (vgl. Nr. 43/2012).
Für die Praxis: Informationen zu Unternehmensanleihen gibt es bei den Privatbanken (Deutsche Bank, Commerzbank, Hypo) und den Landesbanken. Einstiegsinformationen zu den Zulassungsvoraussetzungen gibt es im Internet unter www.Anleihen-Finder.de . Beispiel: Der EBIT muss mindestens dem doppelten der Zinslast entsprechen. EK-Quote mindestens 25 %. Mindestgröße für Unternehmensanleihen: 5 Mio. EUR Umsatz.
Bürokratiekosten: Kommunen erhöhen Gebühren und Abgaben auf breiter Front
Nach einer aktuellen Studie der Beratungsgesellschaft Ernst & Young werden über 80 % aller deutschen Kommunen zum Jahreswechsel Gebühren und Kommunalsteuern erhöhen. Das betrifft auch die Gewerbesteuer. Besonders davon betroffen sein werden ertragsstarke Unternehmen in strukturschwachen Regionen. Hier stehen viele Kommunen mit dem Rücken zur Wand und sehen keine andere Möglichkeiten mehr als drastische Steuer- und Gebührenerhöhungen. Standortunabhängige Unternehmen sind also gut beraten zu prüfen, wann sich der Umzug an einen gewerbesteuergünstigeren Standort rechnet.
Für die Praxis: Auch schon bisher gibt es eine breite Bandbreite für die Hebesätze der Gewerbesteuer. Das reicht von 900 % in Dierfeld/Eifel bis zum Mindesthebesatz 200 % in vielen kleineren Gemeinden. Eine bundesweite Übersicht aller in Deutschland erhobenen Hebesätze erstellt der DIHT. Die Übersicht gibt es im Internet > hier anklicken. Prüfen Sie, inwieweit Ihre GmbH sich hier für die nächsten Jahre (deutlich) verbessern kann. Bei Gemeinden unter 50.000 Einwohnern entnehmen Sie die Hebesätze den Internet-Seiten der Kommune.
BMF: Neue Regeln für die Besteuerung ausländischer Gesellschafter
Die Dividende, die eine GmbH an eine ausländische Gesellschaft für seine bis zu 10 %-Beteiligung auszahlt, ist steuerfrei. Grund: Dieser Gesellschafter muss nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom Urteil vom 29.3.2007, C‑347/04) steuerlich so behandelt werden wie der Gesellschafter in Deutschland. Und der ist bisher steuerfrei. Folge: Das Finanzamt muss die Kapitalerstragsteuer an den ausländischen Gesellschafter zurückzahlen (vgl. dazu Nr. 14/2007). Nach den Vorstellungen des Bundesfinanzministeriums (BMF) sollen Dividenden für ausländische Streubesitzbeteiligungen (bis 10 %) dauerhaft steuerfrei sein.
Für die Praxis: Ob das allerdings gelingt, ist fraglich. Sicher ist, das Rot/Grün diese Regelung nach einem Wahlsieg abschaffen wird. Es ist sogar zu befürchten, dass – aus Gleichbehandlungsgründen – auch inländischer Streubesitz an Kapitalgesellschaften zusätzlich besteuert wird. Für die bisher steuerfreien Dividenden müsste dann also zusätzlich Kapitalerstragsteuer gezahlt werden. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
Entnahme bei Unternehmensverkauf kostet nicht gleich Umsatzsteuer
Geschäftsveräußerungen sind umsatzsteuerfrei, wenn die Veräußerung im Ganzen erfolgt (§ 1 Absatz 1a UStG). Z. B. die Veräußerung des aus der GmbH ausgelagerten Vertriebsgeschäftes oder des eigenständigen Handelsgeschäftes. Folge: Wollen Sie z. B. eine Immobilie oder ein Grundstück im Rahmen dieser Geschäftsveräußerung nicht mit übertragen, wird der Verkauf zusätzlich umsatzsteuerpflichtig. Ausnahme: Der Geschäftsbetrieb wird dauerhaft fortgeführt. Bisher verlangte das Finanzamt dafür im Falle einer Immobilienauslagerung, dass ein langfristiger Miet/Pachtvertrag abgeschlossen wird. Hier gelten jetzt neue Vorschriften: Bisher verlangte die Finanzbehörden für diesen Nachweis eine Vertragsdauer von mindestens 8 Jahren für den Pachtvertrag. Ab sofort genügt der Abschluss eines Pachtvertrages auf unbestimmte Zeit. Sogar die Möglichkeit einer kurzfristigen Kündigung ist nicht schädlich (hier: BFH-Urteil vom 18.1.2012, XI R 27/08). Die zusätzliche Umsatzbesteuerung ist damit vom Tisch (BMF-Schreiben vom 24.10.2012, IV D 2 – S 7100‑b/11/10002).
Für die Praxis: Prüfen Sie auch die sonstigen steuerlichen Effekte bei der Ausgliederung der Immobilie aus dem (Sonder-) Betriebsvermögen. Eventuell werden zusätzlich stille Reserven besteuert. Im Einzelfall ist diese Gestaltung also genau vom Steuerberater durchzurechnen (Steuergutachten). Erfreulich ist aber unterm Strich, dass Sie bei einer solchen Aufgliederung nicht „plötzlich“ auch noch zusätzlich Umsatzsteuer zahlen müssen.
Hohe Werbekosten einer Gemeinnützigen GmbH
Enthalten die Spendenbelege einer gemeinnützigen GmbH keinen Hinweis auf die Verwendung und die Höhe der Kosten für die Werbung, stellen selbst außergewöhnliche hohe Kosten für die Werbung keinen Betrug dar. Bleiben die Kosten für die Werbung dauerhaft hoch, kann das aber zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen (OLG Celle, Urteil vom 23.8.2012, 1 Ws 248/12).
Für die Praxis: Kein Problem sind hohe Kosten für die Spendenwerbung in der Anlaufphase der Tätigkeit einer gemeinnützigen GmbH. Das darf aber kein Dauerzustand bleiben. Monieren die Finanzbehörden dauerhaft hohe Kosten, kann das zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit führen. Im nächsten Verfahrensschritt ist dann zu prüfen, ob nach Aberkennung der Gemeinnützigkeit das Einsammeln von Spenden in betrügerischer Absicht passiert. Ist das der Fall, ist davon auszugehen, dass der Gesellschafter/Geschäftsführer strafrechtlich belangt werden können. Die beklagte „gemeinnützige“ Organisation (Fundraising) hatte in den Jahren von 2005 bis 2010 ca. 23 Mio. EUR Gelder für die Krebsforschung eingesammelt und davon 8 Mio. an die Projekte geleitet.
Steuerberater muss Geschäftsführer nicht auf Haftungsrisiken hinweisen
Laut OLG Celle ist der Steuerberater im Mandatsverhältnis mit der GmbH nicht verpflichtet, den Geschäftsführer auf die Haftungsrisiken nach § 64 GmbHG hinzuweisen. Der Geschäftsführer hatte die Rückzahlung eines Gesellschafter-Darlehens veranlasst. Daraufhin musste die GmbH Insolvenz anmelden (OLG Celle, Urteil vom 10.10.2012, 4 U 36/12).
Für die Praxis: Der Geschäftsführer muss eine solche wirtschaftliche und haftungsrechtliche Situation selbst bewerten und verantworten. Er kann sich nicht darauf verlassen, dass der Steuerberater zu Fragen berät, die über die steuerliche Situation reichen – so wie hier um die Folgen aus der Stellung des GmbH-Geschäftsführers nach dem GmbHG. Diese Kenntnisse muss der Geschäftsführer aufgrund seines Amtes haben.
Mit besten Grüßen Ihr
Lothar Volkelt
Dipl. Volkswirt, Herausgeber + Chefredakteur Volkelt-Brief