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Volkelt-Brief 41/2018

GmbH/­Pri­vat-Ver­mö­gen: Wo (klei­ne) Feh­ler beson­ders weh­tun + Geschäfts­füh­rer-Risi­ken: Kön­nen Sie auch bewei­sen, dass Sie kei­ne Feh­ler machen? + Digi­ta­les: Dis­rup­ti­on – ist jetzt auch der Chef über­flüs­sig? + GmbH-Nach­fol­ge: So las­sen Sie ande­re für sich arbei­ten + GmbH-Recht: Beschluss­fä­hig­keit der GmbH-Gesell­schaf­ter + Form­sa­che: Gerichts­zu­stän­dig­keit um Geschäfts­füh­rer-Kla­gen + GmbH/Steuer: Finanz­amt streicht Teil­wert­ab­schrei­bung für Gesellschafter-Forderungen

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

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Frei­burg, 12. Okto­ber 2018

Sehr Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

als allein­ver­ant­wort­li­cher Geschäfts­füh­rer und Gesell­schaf­ter Ihrer eige­nen GmbH – das betrifft in Deutscha­land immer­hin rund 400.000 Ein­per­so­nen-GmbHs – kön­nen die Gren­zen zwi­schen pri­va­ten Ver­mö­gens­in­ter­es­sen und dem GmbH-Ver­mö­gen schon ein­mal ver­schwim­men. Vie­le Kol­le­gen arbei­ten mit Gesell­schaf­ter-Dar­le­hen – um Finan­zie­rungs­eng­päs­se zu über­brü­cken und die Zin­sen steu­er­güns­tig zu ver­ein­nah­men. Oder: Den Traum­wa­gen auf GmbH-Rech­nung eine Num­mer grö­ßer fah­ren als wirt­schaft­lich ver­tret­bar. Oder die pri­vat bewohn­te Immo­bi­lie mit Ein­lie­ger-Büro auf Kos­ten der GmbH. Vie­les ist mög­lich – aber!

Dass der Steu­er­prü­fer sol­che Kon­struk­te mit beson­de­rem Arg­wohn beur­teilt, hat sich her­um­ge­spro­chen. Längst genügt es nicht mehr, Ver­trä­ge dazu „for­mal kor­rekt” abzu­schlie­ßen und schrift­lich zu doku­men­tie­ren. Das Prüf­kri­te­ri­um heißt: Erfolgt die Gestal­tung im pri­va­tem oder im GmbH-Inter­es­se? Ihre Ent­schei­dun­gen wer­den nach streng objek­ti­ven und wirt­schaft­li­chen Kri­te­ri­en geprüft. Das gilt auch in der wirt­schaft­li­chen Kri­se: Gibt es Hin­wei­se auf eine Ver­mi­schung der Ver­mö­gens­in­ter­es­sen, ist der Insol­venz­ver­wal­ter von Amts wegen ange­hal­ten, alle Gestal­tun­gen auf Schwach­stel­len zu prü­fen. Wer sucht, der findet.

Auch die Steu­er­be­ra­ter sind bei sol­chen Gestal­tun­gen unter­des­sen wesent­lich zurück­hal­ten­der als noch vor weni­gen Jah­ren. Was auch dar­an liegt, dass der Gesetz­ge­ber die Bera­ter stär­ker in die Ver­ant­wor­tung nimmt. Es dürf­te also kaum noch gelin­gen, so ver­ur­sach­te Nach­zah­lun­gen und/oder hoheit­li­che Ver­mö­gens­ein­grif­fe über die Steu­er­be­ra­ter-Haft­pflicht zu beglei­chen. Sach­lich­keit geht vor Gutsherrenart.

 

Geschäftsführer-Risiken: Können Sie auch beweisen, dass Sie keine Fehler machen?

Immer öfter wer­den Geschäfts­füh­rer mit­tel­stän­di­scher GmbHs für (ver­meint­li­che) Manage­ment-Feh­ler ver­ant­wort­lich gemacht und für den ent­stan­de­nen Scha­den zur Kas­se gebe­ten. Das ist z. B. der Fall in Fami­li­en-GmbHs mit zer­strit­te­nen Fami­li­en­zwei­gen, aber auch in GmbHs mit weni­gen, sogar ehe­mals gut befreun­de­ten Gesell­schaf­tern und selbst in GmbHs mit meh­re­ren mit­ar­bei­ten­den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rern. Der BGH ver­langt in Scha­dens­er­satz­pro­zes­sen seit eini­gen Jah­ren oft eine sog. abge­stuf­te Beweis­last. Danach müs­sen Sie Ihre Unschuld bewei­sen kön­nen (z. B. BGH, Urteil vom 19.7.2001, IX ZR 36/99). Das ist im Ein­zel­fall fast nicht zu leis­ten, wenn Sie kei­ne ent­spre­chen­de Vor­sor­ge treffen.

Auch in der neue­ren Recht­spre­chung über­wiegt die Auf­fas­sung, dass der Geschäfts­füh­rer in der Pflicht ist. Das Ober­lan­des­ge­richt (OLG)Brandenburg ver­langt z. B. vom Geschäfts­füh­rer, „dass der Geschäfts­füh­rer dar­zu­le­gen und erfor­der­li­cher­wei­se zu bewei­sen hat, dass er sei­nen Sorg­falts­pflich­ten nach­ge­kom­men ist und ihn kein Ver­schul­den trifft” (Urteil v. 7.2.2018, / U 132/16). Auf die dar­aus fol­gen­de Doku­men­ta­ti­ons­ver­pflich­tung des Geschäfts­füh­rers  haben wir bereits ver­wie­sen und ent­spre­chen­de Hin­wei­se gege­ben (vgl. Nr. 21, 22, 24 /2018). Das OLG sieht aber auch eine Beweis­pflicht der GmbH für den ent­stan­de­nen Scha­den. Bei­de Sei­ten müs­sen also vor Gericht lie­fern. Das Gericht ver­langt außer­dem, dass der Geschäfts­füh­rer „in der kon­kre­ten Ent­schei­dungs­si­tua­ti­on die ver­füg­ba­ren Infor­ma­ti­ons­quel­len tat­säch­li­cher und recht­li­cher Art aus­schöpft”. Was tun?

Am bes­ten ver­mei­den Sie Feh­ler und damit mög­li­che Angriffs­flä­chen. Hier eine Über­sicht der Feh­ler­quel­len, die GmbH-Geschäfts­füh­rer in der Pra­xis Pro­ble­me machen und die Scha­dens­an­sprü­che der GmbH, der GmbH-Gesell­schaf­ter oder Drit­ter aus­lö­sen. Das sind:

  • Über­schrei­ten der Kom­pe­ten­zen (Geschäf­te außer­halb des „Gegen­stan­des der GmbH”, Geschäfts­ab­schlüs­se ohne die aus­drück­lich vor­ge­se­he­ne Zustim­mung durch die Gesell­schaf­ter, sons­ti­ge Ver­stö­ße gegen Ver­pflich­tun­gen aus dem GmbH-Ver­trag, dem Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag oder gegen die im Gesell­schafts­ver­trag ver­an­ker­ten Unter­neh­mens­grund­sät­ze oder Geschäftsordnungen),
  • Risi­ko­ge­schäf­te - und zwar sol­che Geschäf­te, die ohne kauf­män­nisch übli­che Absi­che­run­gen (Sicher­hei­ten,  Boni­täts­prü­fung) abge­schlos­sen wer­den oder für die der Geschäfts­füh­rer nicht die not­wen­di­gen Zusatz­in­for­ma­tio­nen (Qua­li­täts­si­che­rung, Zer­ti­fi­zie­run­gen) ein­ge­holt hat,
  • Ver­stö­ße gegen gesetz­li­che Bestim­mun­gen – z. B. nach dem GmbH-Gesetz (Kapi­tal­erhal­tung, Pflicht zur Ein­be­ru­fung der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung, Ver­stö­ße gegen Infor­ma­ti­ons- und Aus­kunfts­pflich­ten), nach der Abga­ben­ord­nung (Ver­let­zung der steu­er­li­chen Pflich­ten) oder nach dem Sozialgesetzbuch,
  • Ver­stö­ße gegen die Com­pli­ance-Ver­pflich­tun­gen – z. B. Ver­stö­ße gegen Arbeits­ge­set­ze (Arbeits­zei­ten, Sicher­heits­be­stim­mun­gen für Arbeits­plät­ze), gegen Kar­tell­ge­set­ze, Wett­be­werbs­ver­stö­ße, Ver­stö­ße gegen Umwelt­schutz­auf­la­gen usw.,
  • Ver­stö­ße gegen die Orga­ni­sa­ti­ons­pflich­ten – das betrifft z. B. Ein­stel­lung geeig­ne­ter Mit­ar­bei­ter, Ein­rich­tung eines Con­trol­ling, Ein­rich­ten eines Infor­ma­ti­ons­ka­ta­lo­ges und eines Berichtswesens).
  • Maß­nah­men: Um Ihre Arbeits- und Vor­ge­hens­wei­se im gericht­li­chen Ver­fah­ren fun­diert bele­gen zu kön­nen, müs­sen Sie die ein­zel­nen Vor­gän­ge voll­stän­dig, über­sicht­lich und in der zeit­li­chen Abfol­ge lücken­los doku­men­tie­ren. Wie Sie dazu am bes­ten vor­ge­hen, haben wir in Aus­ga­be Nr. 22/2018 im Ein­zel­nen dar­ge­stellt. Es ist ein Feh­ler, aus Ver­ein­fa­chungs­grün­den, aus dem Ver­trau­en in den Gegen­über her­aus oder aus ande­ren Grün­den, auf eine aus­führ­li­che Doku­men­ta­ti­on zu ver­zich­ten. So viel Büro­kra­tie in eige­ner Sache muss sein.
Beden­ken Sie immer, dass im Ernst­fall (Kün­di­gung, Abbe­ru­fung) gegen Sie ein sofor­ti­ges Haus­ver­bot ver­hängt wer­den kann – Sie also kei­nen Zugang mehr zu den Unter­la­gen haben, die im Eigen­tum der GmbH ste­hen. Sie sind also gut bera­ten, wenn Sie Unter­la­gen, die Ihre Tätig­keit betref­fen, in zwei­ter Aus­füh­rung bei sich zu Hau­se auf­be­wah­ren. Das betrifft selbst­ver­ständ­lich auch alle ver­trag­li­chen Doku­men­te – also z. B. den Gesell­schafts­ver­trag der GmbH (hier: Kata­log zustim­mungs­pflich­ti­ger Geschäf­te), Ihren Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag (hier: Rech­te und Pflich­ten, Zusatz­ver­ein­ba­run­gen), sons­ti­ge ver­trag­li­che Bezie­hun­gen zur GmbH (hier: Gesell­schaf­ter­dar­le­hen, stil­le Betei­li­gung usw.) und die Grund­la­gen aller weit­rei­chen­den Ent­schei­dun­gen (Gut­ach­ten, Exper­ti­sen, Markt­ana­ly­sen, Gesprächs­pro­to­kol­le usw.).

 

Digitales: Disruption – ist jetzt auch der Chef überflüssig?

Dis­rup­ti­on – wört­lich: Unterbrechung/Störung/Spaltung –  ist einer der Kern­be­grif­fe, mit denen die Wir­kungs­wei­se und die Fol­gen der Digi­ta­li­sie­rung mar­tia­lisch aber durch­aus tref­fend beschrie­ben wer­den. Chris­toph Kee­se – Sprin­ger-Mana­ger und Buch­au­tor – beschreibt die­sen Pro­zess in sei­nem Digi­tal-Best­sel­ler Sili­con Val­ley so: „Dis­rup­ti­on ist das Mot­to für die rich­ti­ge Metho­de, Märk­te zu atta­ckie­ren und Markt­füh­rer zu ver­drän­gen”. Ama­zon statt Kar­stadt. Uber statt Sixt. Airb&b und Booking.com statt Necker­mann & TUI. Mit weit rei­chen­den Aus­wir­kun­gen für die dort beschäf­tig­ten Mit­ar­bei­ter – auch für die betrof­fe­nen, ver­ant­wort­li­chen Letztentscheider.

Fakt ist, dass vie­le Kol­le­gen – z. B. die aus dem Res­sort Marketing/Vertrieb – sich mit den Neu­en Sozia­len Medi­en schwer tun, das Inein­an­der­grei­fen der ver­schie­de­nen Funk­tio­nen (Tei­len, Liken, Fol­lower, Infuen­cer usw. ) nicht ver­in­ner­licht haben und die Anwen­dung die­ser Instru­men­te  nicht so intui­tiv beherr­schen wie das vor­mals erlern­te Mar­ke­ting-Instru­men­ta­ri­um. Dass das nicht ohne Fol­gen auf das Selbst­ver­ständ­nis, die eige­ne Stär­ke und auf den eige­nen Füh­rungs­an­spruch bleibt, liegt auf der Hand – ist aber nicht leicht ein­zu­ge­ste­hen. Chris­toph Kee­se hat sich jetzt genau die­ses The­ma vor­ge­nom­men. Unter dem Titel „Dis­rupt yours­elf” gibt er Füh­rungs­kräf­ten, Ent­schei­dern und Ver­ant­wort­li­chen Tipps, Ideen und Anlei­tun­gen,  wie sie die neu­en Anfor­de­run­gen posi­tiv anneh­men kön­nen und wie es ihnen gelin­gen kann, zu den Digi­ta­li­sie­rungs­ge­win­nern zu gehö­ren. Über­aus Lesenswert.

Das beginnt bei der Gesprächs­füh­rung mit Ihren Ansprech­part­nern in den jewei­li­gen Abteilungen/Projekten/Zuständigkeiten, betrifft die „Fra­ge­kul­tur” (Wel­che Fra­gen wer­den gestellt? Wer kommt zu Wort?), betrifft die Arbeit in den Pro­jekt­grup­pen  (Beset­zung, Auf­ga­ben­stel­lung) und vor allem die Anspra­che des Chefs in Sachen Zie­le und Visio­nen. Für man­chen Kol­le­gen ist das eine völ­lig unge­üb­te Anspra­che und kom­mu­ni­ka­ti­ve Her­aus­for­de­rung, die man sich erst aneig­nen muss. Mode­ra­ti­on, Kon­flikt-Manage­ment, Media­ti­on, Prä­sen­ta­ti­on und Vor­trag sind Tech­ni­ken, die sich mit Übung schnell erler­nen las­sen und schon nach mehr­ma­li­ger Anwen­dung etwas Selbst­ver­ständ­li­ches haben.

 

GmbH-Nachfolge: So lassen Sie andere für sich arbeiten

Wer einen Nach­fol­ger sucht, muss früh­zei­tig tätig wer­den. In der Pra­xis dau­ert es vom Beschluss über eine Nach­fol­ge-Rege­lung bis zur Umset­zung zwei Jah­re und mehr. Gera­de für klei­ne­re GmbHs ist es nicht ganz ein­fach, den geeig­ne­ten und inves­ti­ti­ons­be­rei­ten Nach­fol­ger zu fin­den. Sei es, einen jün­ge­ren Bran­chen-Kol­le­gen, der end­lich sein eige­ner Herr sein möch­te oder ein Unter­neh­men, dass gezielt expan­die­ren möch­te. Dage­gen steht: Wer sei­ne GmbH ver­kau­fen will, möch­te das nicht in aller Öffent­lich­keit bekannt machen  – um die GmbH zu schüt­zen und den Kauf­preis eini­ger­ma­ßen in Eigen­re­gie kon­trol­lie­ren zu kön­nen. Was tun?

Ein Kol­le­ge aus der IT-Bran­che hat gute Erfah­run­gen mit die­sem Vor­ge­hen gemacht: Zunächst schal­te­te er einen ver­schwie­gen­heits­ver­pflich­te­ten Head­hun­ter aus der Bran­che ein. Man ver­han­del­te über die Ver­trags-Kon­di­tio­nen (Hono­rar, Leis­tungs­um­fang, Exklu­si­vi­tät, Haf­tung usw.). Nach einer Über­le­gens­zeit kam die Auf­trags­ver­ga­be aber doch nicht zustan­de – und zwar im gegen­sei­ti­gen Ein­ver­neh­men. Zwei Mona­te spä­ter kam der Head­hun­ter von sich aus auf den Nach­fol­ge suchen­den Kol­le­gen mit der Kauf­of­fer­te eines expan­die­ren­den IT-Unter­neh­mens­ver­bun­des zu. Auf die­se Art gelang es dem Kol­le­gen ohne eige­ne Kos­ten in das Bran­chen-Netz­werk des Head­hun­ters  auf­ge­nom­men zu wer­den. Der Deal kam tat­säch­lich zustan­de – schluss­end­lich mit dem Ergeb­nis, dass das über­neh­men­de Unter­neh­men die Pro­vi­si­on für den Ver­kaufs-Deal selbst zah­len muss­te – mit­hin der Ver­käu­fer zum gewünsch­ten Ver­kaufs­er­geb­nis kam. ohne eige­nen Aufwand.

Wich­tig ist, dass der Head­hun­ter tat­säch­lich auf die Bran­che spe­zia­li­siert und gut ver­netzt ist. Las­sen Sie sich ent­spre­chen­de Refe­ren­zen nen­nen. Mehr noch: Die Refe­ren­zen soll­ten geprüft wer­den – Gera­de in die­ser Bran­che sind nach wie vor auch eini­ge schwar­ze Scha­fe unter­wegs – hier kann man mit wenig Auf­wand viel Geld ver­die­nen. Z. B. gibt es Anbie­ter, die ledig­lich Ver­kaufstex­te for­mu­lie­ren und die­se in einer Inter­net-Daten­bank ein­spei­sen – die dann aller­dings man­gels Reich­wei­te nicht gele­sen wer­den und für die Sie rich­tig zah­len müs­sen. Ein guter Nach­weis für die Ver­net­zung in die Bran­che ist die eige­ne Lauf­bahn in der Bran­che – mit ver­schie­de­nen Arbeit­ge­bern. Hier kön­nen Sie davon aus­ge­hen, dass der Head­hun­ter auf ein gewach­se­nes Netz­werk Zugriff hat.

 

GmbH-Recht: Beschlussfähigkeit der GmbH-Gesellschafter

Neh­men alle Gesell­schaf­ter an einer Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung teil, han­delt es sich nur dann um eine beschluss­fä­hi­ge Voll­ver­samm­lung im Sin­ne des GmbH-Geset­zes (§ 51 Abs. 3), wenn der Beschluss­gegenstand frist­ge­mäß in der Tages­ord­nung zur Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung ange­kün­digt wur­de. Wider­spricht auch nur einer der anwe­sen­den Gesell­schaf­ter der Beschluss­fas­sung zu einem nicht ange­kün­dig­ten TOP, liegt eine ord­nungs­ge­mä­ße Beschluss­fas­sung vor  (OLG Koblenz, Urteil v. 1.2.2018, 6 U 442/17).

In der Ein­la­dung zur Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung war der Beschluss „über die Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses 2008 und die Zuwei­sung eines Teils des Gewinns in eine frei­wil­li­ge Gewinn­rück­la­ge” ange­kün­digt. Tat­säch­lich wur­de aber beschlos­sen, zu einem Groß­teil an einen der Gesell­schaf­ter aus­zu­schüt­ten und den ver­blei­ben­den Gewinn nicht als Gewinn­rück­la­ge son­dern als Gewinn­vor­trag zu ver­bu­chen. Da eine ande­re Beschluss­fas­sung ange­kün­digt war, konn­te der nicht zustim­men­de Gesell­schaf­ter die­sen Beschluss erfolg­reich anfechten.

 

Formsache: Gerichtszuständigkeit um Geschäftsführer-Klagen

Will ein Gläu­bi­ger, ein Gesell­schaf­ter oder die GmbH selbst Ansprü­che gegen den (ehe­ma­li­gen) Geschäfts­füh­rer gericht­lich durch­set­zen, ist grund­sätz­lich das Land­ge­richt Abt. Wirt­schafts­sa­chen am Sitz der GmbH zustän­dig. Das Gericht ist nicht oder nur aus­nahms­wei­se – wenn schwer­wie­gen­de Grün­de vor­lie­gen (z. B. eine Erkran­kung, die eine Anrei­se des beklag­ten Geschäfts­füh­rers unzu­mut­bar macht) – dazu berech­tigt, die Sache an einen ande­ren Gerichts­stand zu ver­wei­sen (OLG Mün­chen, Urteil v. 16.7.2018, 34 AR 11/18).

 

GmbH/Steuer: Finanzamt streicht Teilwertabschreibung für Gesellschafter-Forderungen

Lie­fert einer der GmbH-Gesell­schaf­ter an die­se eige­ne GmbH Waren aus einer ande­ren, eben­falls ihm gehö­ren­den Pro­duk­ti­ons-GmbH und unter­lässt er es über Jah­re hin­weg die dafür aus­ste­hen­den For­de­run­gen gegen­über der GmbH durch­zu­set­zen, kann es sich um eine sog. ste­hen­ge­las­se­ne Gesell­schaf­ter-For­de­rung han­deln. Fol­ge: In der wirt­schaft­li­chen Kri­se der GmbH wird die For­de­rung wie ein Gesell­schaf­ter-Dar­le­hen behan­delt – als nach­ran­gi­ge For­de­rung (BFH, Beschluss v. 15.5.2018, I B 114/17).

Im oben genann­ten Ver­fah­ren ging es um die steu­er­li­che Behand­lung des Ver­zichts auf die For­de­rung des Gesell­schaf­ters der Pro­duk­ti­ons-GmbH. Das Finanz­amt ließ die dafür ange­setz­te Teil­wert­ab­schrei­bung nicht zum Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug zu. Finanz­ge­richt und BFH bestä­tig­ten die­se Sicht­wei­se. Die nach­träg­li­che Umwid­mung der For­de­rung in ein Dar­le­hen ändert nichts an die­ser Rechtslage.

 

Eine infor­ma­ti­ve Lek­tü­re wünscht

Lothar Vol­kelt

Her­aus­ge­ber + Chefredakteur

Geschäfts­füh­rer-Fach­in­for­ma­ti­ons­dienst

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