Themen heute: Unternehmens-PR – Fehler kosten nicht gleich 900 Mio. EUR – Was Geschäftsführer von der Deutschen Bank lernen (müssen) + Vorteil für Sie: Die private Schiedsgerichtsvereinbarung in den AGB + Urlaubssperre: Was tun, wenn zur Fußball-WM nicht Alles fertig wird + Geschäftsführer-Gehalt: So profitiert der Geschäftsführer aus einer Betriebsprüfung + Gewinn-Besteuerung: Mit dem Gewinnabzugsbetrag den Gewinn „steuern” + GmbH-Recht: Geschäftsführer-Pflichten bei der Teilung eines GmbH-Anteils + Privatfianzen: GmbH-Anteil in der Privat-Insolvenz + Arbeitsrecht: Smiley hat nichts im Arbeitszeugnis verloren + BISS …
Nr. 10/2014,
Freiburg, 7.3.2014
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
wegen einer strittigen Aussage ihres Vorstandes muss die Deutsche Bank jetzt 900 Mio. EUR Entschädigung an die Kirch-Gruppe zahlen. Nicht ganz so schlimm kommen den Geschäftsführer einer mittelständischen GmbH unbedachte Äußerungen in der Öffentlichkeit – etwa im Interview in der Regionalzeitung, im Rahmen eines Unternehmensporträts in einem regionalen Wirtschaftsmagazin. Aber jede unbedachte und unprofessionelle Äußerung des Geschäftsführers in der Öffentlichkeit ist eine vertane Chance in Sachen Unternehmens-PR und Marketing. Worauf müssen Sie achten?
Journalisten legen es darauf an, eine „Story“ zu haben und nicht Öffentlichkeitsarbeit für Sie und Ihr Unternehmen zu machen. Sie suchen also ganz gezielt nach „schwachen“ Aussagen. Der Deutsche Bank-Chef Breuer stolperte über die auf den ersten Blick harmlose Aussage: „Was alles man darüber hören und lesen kann, ist ja, dass der Finanzsektor nicht bereit ist, auf unveränderter Basis noch weitere Fremd- oder gar Eigenmittel zur Verfügung zu stellen“. Es ist nicht unproblematisch, sich auf Informationen vom Hören-Sagen, aus der Presse oder aus öffentlich zugänglichen Medien zu berufen. Vgl. dazu auch meine Ausführungen > „Was Geschäftsführer aus dem Fall Breuer lernen”.
Gehen Sie davon aus, dass öffentliche Äußerungen über Geschäftsbeziehungen in der Regel schadensersatzpflichtig sind – insbesondere dann, wenn das z. B. Auswirkungen auf die Bonität eines Kunden hat. Das gilt auch für Sie: Lassen Sie sich auf keinen Fall (Interview-Situation, Pressemitteilung, Pressegespräch, vertrauliches Gespräch mit Pressevertretern) dazu hinreißen, Aussagen über Geschäftsbeziehungen zu machen. Das sind Geschäftsgeheimnisse. die nicht in die Öffentlichkeit gehören. Stimmen Sie einem Interview nur zu, wenn Sie eine Vorab-Fassung erhalten, die Sie zur Veröffentlichung freigeben – oder eben nicht, wenn Sie nicht korrekt zitiert oder im falschen Zusammenhang interpretiert werden (autorisierte Fassung)
Vorteil für Sie: Die private Schiedsgerichtsvereinbarung in den AGB
Teil des neuen Handelsabkommens zwischen der EU und der USA ist eine Vereinbarung über Schiedsgerichtszuständigkeiten. Hintergrund: Die offiziellen Gerichte bearbeiten Streitigkeiten in Wirtschaftsfragen zu langsam und z. T. auch zu realitätsfremd. Für größere Unternehmen in Deutschland ist das in bestimmten Rechtsangelegenheiten bereits Standard. Aber auch immer mehr kleinere Unternehmen prüfen derzeit, an welchen Stellen sie sich der offiziellen Gerichtsbarkeit entziehen können. Das betrifft zum Beispiel:
- Streitigkeiten zwischen den GmbH-Gesellschaftern und der GmbH (Schiedsgerichtsvereinbarung),
- Streitigkeiten in Dauer-Geschäftsbeziehungen, z. B. zwischen Zulieferfirmen und Auftraggebern (AGB),
- aber auch internationale Geschäftsbeziehungen, wenn die Vereinbarung eines bestimmten Gerichtsstandes zu Nachteilen oder Unwägbarkeiten führt.
Zwischen Unternehmen sind solche Vereinbarungen ohne größere rechtliche Risiken möglich. Voraussetzung ist immer, dass beide beteiligte Parteien der Vereinbarung zustimmen und dass es sich nicht um Kleingedrucktes handelt (§§ 1025 ff. ZPO). Zusätzlicher Vorteil: Das Verfahren ist in der Regel nicht-öffentlich.
Das Thema hat Brisanz. Zum einen sehen es die offiziellen Gerichte nicht gerne, wenn „an ihnen vorbei“ entscheiden wird und so sukzessive eine parallele Gerichtsbarkeit entsteht. Auf der anderen Seite bringt das für jedes Unternehmen mehr Rechtssicherheit, wenn offene Rechtsfragen schnell und nach vorher festgelegten und beeinflussbaren Maßstäben entschieden werden. Wichtig: Ohne Anwalt geht es nicht. Dazu ist die Materie zu kompliziert. Eine Musterschiedsvereinbarung gibt es bei der Internationalen Handelskammer ICC > https://www.icc-deutschland.de > Schiedsgerichtsbarkeit > Schiedsgerichtsordnung
Urlaubssperre: Was tun, wenn zur Fußball-WM nicht Alles fertig wird
Eigentlich wollten Sie während der Fußball-WM Urlaub machen. Aber bereits jetzt ist absehbar, dass die eigentlichen Planungen aus dem Ruder laufen, z. B.
- weil die geplante IT-Umstellung mehr Zeit braucht als geplant,
- weil es beim Neubau zu Verzögerungen kommt
- oder weil Sie unbedingt noch einen zusätzlichen Mitarbeiter brauchen und den noch einarbeiten wollen.
Frage: „Können Sie sich als Geschäftsführer den (verpassten) Urlaub auszahlen lassen?“. JA. Aber Sie müssen Einiges beachten: Als „Arbeitnehmer“ der GmbH sind Sie grundsätzlich zur Regeneration Ihrer Arbeitskraft verpflichtet. Ein Verzicht auf Urlaub darf also nur die Ausnahme sein. D. h. aber: Wenn ein betrieblicher Anlass für die Nicht-Gewährung von Urlaub besteht, können Sie sich den Urlaub in Geld auszahlen lassen. Besteht ein solcher zivilrechtlicher Anspruch auf Urlaubsabgeltung, muss das Finanzamt diese Zahlung steuerlich als Gehaltsbestandteil und damit als Betriebsausgabe auch steuerlich anerkennen. So urteilen die Gerichte: Laut OLG Düsseldorf ist eine Urlaubsabgeltung für den GmbH-Geschäftsführer grundsätzlich möglich,
- wenn die Gewährung von Freizeit wegen Beendigung des Anstellungsvertrages nicht mehr möglich ist
- oder der Umfang der Tätigkeit oder die Verantwortung des Geschäftsführers die Gewährung von Freizeit im Urlaubsjahr ausgeschlossen haben (so zuletzt OLG Düsseldorf mit Urteil vom 23.12.1999, 6 U 119/99).
Im Ausnahme-Fall (GmbH-Krise, besondere Aufträge) kann sich der Geschäftsführer den Urlaub abgelten. Er hat Anspruch auf Auszahlung. Auch das Finanzamt muss diese Zahlung anerkennen. Sind die Gründe nicht wirkliche „Sondergründe“, sollte zumindest ein Beschluss der Gesellschafter zur Urlaubsabgeltung gefasst werden. Zahlen Sie die Urlaubsabgeltung immer erst nach Ablauf des Geschäftsjahres aus. Spätestens alle 2 Jahre sollten Sie Ihren Urlaub antreten. Diese Rechtslage gilt auch dann, wenn es in Ihrem Anstellungsvertrag keinen vereinbarten Anspruch auf Urlaubsabgeltung gibt.
So profitiert der Geschäftsführer aus einer Betriebsprüfung
Erhöht das Finanzamt nach einer Betriebsprüfung den GmbH-Gewinn, wirkt sich das auch auf den Gewinnanspruch des Geschäftsführers aus.
Achtung: Die Finanzbehörden sehen das nicht unbedingt so. So verlangt z. B. das FG Niedersachsen, dass die höhere Tantieme nur ausgezahlt werden darf, wenn dies im Anstellungsvertrag so vereinbart ist (FG Niedersachsen, 6 K 547/95). Anders das FG Köln (13 K 6741/98) und das FG Hamburg (V 54/02). In dessen Einzugsbereich darf die Tantieme auch ohne entsprechende Vereinbarung nachträglich nach oben angepasst werden.
Wenn Sie als Geschäftsführer ganz sicher gehen wollen, dass Sie Ihre Tantieme nach einer Betriebsprüfung erhöht werden kann, sollten Sie das im Anstellungsvertrag ergänzen: “ Ändert sich der Gewinn der GmbH nach den Ergebnissen einer Betriebsprüfung und wirkt sich das auf die Bemessungsgrundlage der Tantieme aus, ist dies bei der Ermittlung der Tantieme zu berücksichtigen“.
Mit dem Investitionsabzugsbetrag den Gewinn „steuern”
Es ist kein Gestaltungsmissbrauch, wenn der Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen wird, wenn damit ganz offensichtlich ein Mehr-Gewinn aus einer Betriebsprüfung kompensiert werden soll. Voraussetzung: Die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages entspricht den sonstigen Anspruchsvoraussetzungen. Und zwar selbst denn, wenn das Wirtschaftsgut im Laufe des Wirtschaftsjahres bereits angeschafft wurde (FG Niedersachsen, Urteil vom 18.12.2013, 4 K 159/13).
Ihr Steuerberater ist gefragt. Damit hat der in Zukunft die Möglichkeit, für die Anschaffung von Wirtschaftsgütern, für die eigentlich kein Investitionsanzugsbetrag gebildet wurde, nachträglich eine Gewinnkorrektur durchzuführen. Achtung: Die Finanzbehörden haben gegen dieses Urteil Revision eingelegt. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
Privat-Finanzen: GmbH-Anteil in der Privat-Insolvenz
Verschweigt ein Anteilsinhaber dem Treuhänder im eigenen Verbraucherinsolvenzverfahren den Besitz eines GmbH-Anteils, so kann der Treuhänder die Veräußerung derselben genehmigen und so den Kaufpreis beanspruchen, auch wenn die Anteile zwischenzeitlich wertlos sind (OLG Celle, Urteil vom 30.10.2013, 9 u 79/13).
Der insolvente Besitzer des GmbH-Anteils hatte diesen mit wirksamen Kaufvertragverkauft. Der Verkäufer vereinbarte aber kurz vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Käufer des GmbH-Anteils einen Aufhebungsvertrag. Der Insolvenzverwalter akzeptierte diese Rücktritt vom Kaufvertrag aber nicht, sondern setzte die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises (hier: 5.001,00 EUR) gerichtlich durch. Zu Recht. Sogar dann, wenn der GmbH-Anteil unterdessen wertlos geworden ist.
Smiley hat nichts im Arbeitszeugnis zu suchen
Weil ein Arbeitgeber das von ihm verlangte Arbeitszeugnis mit einer persönlichen Note versehen hatte (hier: Smiley mit heruntergezogenen Mundwinkeln in der Unterschrift versteckt), klagte der Arbeitnehmer auf Nachbesserung. Mit Recht: Laut Arbeitsgericht Kiel hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Zeugnis ohne Geheimzeichen (ArbG Kiel, Urteil vom 18.4.2013, 5 Ca 80 b/13).
Besonderheit in diesem Fall: Der Arbeitgeber hatte sich angewöhnt, seine Unterschrift immer mit einem lächelnden Smiley zu setzen. Dann hat der Arbeitnehmer Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber „wie immer“ unterschreibt – also auch mit lächelndem Smiley. Ob sich das allerdings immer gerichtlich durchsetzen lässt, darf bezweifelt werden.
Mit besten Grüßen Ihr
Lothar Volkelt
Dipl. Volkswirt, Herausgeber + Chefredakteur Volkelt-Brief