Kategorien
Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 04/2014

The­men heu­te: Neue Mit­ar­bei­ter – so nut­zen Sie die neu­en sozia­len Medi­en + KSt und GewSt: Vor­aus­zah­lun­gen jetzt anpas­sen + Gut­ver­die­nen­de Geschäfts­füh­rer: Finanz­amt darf (fast) Alles prü­fen + Recht: Geschäfts­füh­rer muss wirt­schaft­li­che Reser­ven benen­nen + Steu­er: Ver­spä­te­te Abga­be der Jares-Umsatz­steu­er-Erklä­rung kos­tet + Per­so­nal: Leih­ar­beit wird immer ris­kan­ter + Urtei­le 2013: die 10 wich­tigs­ten für die Geschäfts­füh­rungs-Pra­xis + BISS

Down­load als PDF

Nr. 4/2014, Frei­burg, 24.1.2014

Sehr geehr­te Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gin, sehr geehr­ter Kollege,

37 % aller Unter­neh­men set­zen auf die neu­en Sozia­len Medi­en (Web­sites, Goog­le, Face­book, Twit­ter, Xing, Lin­ke­dIn usw.) – bei der Kun­den­bin­dung, für die Wer­bung und auch bei der Suche nach neu­en Mit­ar­bei­tern. Wie steht es um Ihre Akti­vi­tä­ten? Aus Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve ist wichtig:

  1. Wie suchen Sie bzw. Ihre Per­so­nal­ver­ant­wort­li­chen nach neu­en Mit­ar­bei­tern (tra­di­tio­nell mit Anzei­gen, Mund zu Mund)?
  2. Nut­zen Sie Ihre Web­sites gezielt für die Personal-Akquise?
  3. Gibt es auf Ihren Web­sites den Menü­punkt Stel­len­an­zei­gen (Kar­rie­re, Jobs, „Wir suchen …“, offe­ne Stellen)
  4. Wel­che Infor­ma­tio­nen erhält der Stellen-Suchende?
  5. Wel­che Ani­ma­tio­nen gibt es, um poten­zi­el­le Bewer­ber neu­gie­rig zu machen (Stellen­beschreibungen, Unter­neh­mens­por­trät, Mit­ar­bei­ter-Clips, Ansprech­part­ner für Fragen)?
  6. Ani­mie­ren Sie zu Initia­tiv-Bewer­bun­gen (Kon­takt­adres­se)?
  7. Nut­zen Sie die Online-Stel­len­märk­te der tra­di­tio­nel­len Anbie­ter (Tages­zei­tun­gen, FAZ, SZ usw.), die Job­bör­sen der Arbeits­agen­tur (https://jobboerse.arbeitsagentur.de > für Arbeit­ge­ber) und der Online-Per­so­nal­ver­mitt­ler (job24, Job­wa­re, Mons­ter, stepstone usw.) für die Personalauswahl?

Gera­de klei­ne­re Fir­men haben oft kei­ne Zeit und kein Know-How in den neu­en sozia­len Medi­en wie Face­book, Twit­ter oder der Whats­App-Kom­mu­ni­ka­ti­on prä­sent zu sein. Das ist zwar ver­ständ­lich. Aber: Wer sys­te­ma­tisch Azu­bis oder jun­ge Mit­ar­bei­ter ein­stellt, kommt hier nicht dran vor­bei. Hier soll­ten Sie in 2014 die Wei­chen stel­len und einen Medi­en-afi­nen (jün­ge­ren) Mit­ar­bei­ter suchen, der die­se Auf­ga­be übernimmt.

KSt- und GewSt-Bescheid: Vorauszahlungen zeitnah anpassen

Alle GmbHs, die ihre Steu­er­erklä­run­gen für 2012 zum Ende des ver­gan­ge­nen Jah­res zusam­men mit den Pflicht-Mel­dun­gen zum Unter­neh­mens­re­gis­ter erstellt und ein­ge­reicht haben, erhal­ten in den nächs­ten Tagen und Wochen die Beschei­de über Kör­per­schaft­steu­er und Soli­da­ri­täts­steu­er bzw. für die Gewer­be­steu­er. Fol­ge: Damit wer­den auch die Vor­aus­zah­lun­gen für 2014 (erst­mals: 10.3.2014) festgelegt.

Bei­spiel: Hat Ihre GmbH in 2012 mehr Gewinn gemacht, wer­den auch die Vor­aus­zah­lungs­be­schei­de mit sofor­ti­ger Wir­kung erhöht. Für Sie als Geschäfts­füh­rer heißt das: Prü­fen Sie, ob die Vor­aus­zah­lun­gen der Höhe nach ange­mes­sen sind. Ver­glei­chen Sie dazu die zu erwar­ten­de Gewinn­ent­wick­lung in 2013 anhand der Ihnen vor­lie­gen­den Zah­len. Rech­nen Sie mit Rück­gän­gen, soll­ten Sie tätig wer­den und Ihr Finanz­amt einbeziehen.

Gehen Sie dazu wie folgt vor: Vom Gewinn des ver­gan­ge­nen Steu­er­jahrs aus­ge­hend, soll­ten Sie im Geschäfts­jahr geplan­te Inves­ti­tio­nen sowie die vor­aus­sicht­li­che Umsatz­entwicklung bei der Ermitt­lung des vor­aus­sicht­li­chen Gewinns im aktu­el­len Geschäfts­jahr ein­be­zie­hen. Führt der erwar­te­te Gewinn zu nied­ri­ge­ren Steu­ern, soll­ten Sie eine Herab­setzung bean­tra­gen. Dem Antrag auf Her­ab­set­zung der lau­fen­den Vor­aus­zah­lun­gen für Kör­per­schafts­steu­er und Soli­da­ri­täts­zu­schlag an das Finanz­amt müs­sen Sie beifügen:

  • Gewinn­ermitt­lung des vor­an­ge­gan­ge­nen Steuerjahrs
  • vor­aus­sicht­li­che Gewinn­ermitt­lung des lau­fen­den Steuerjahrs
  • schrift­li­che Begrün­dung, war­um der Gewinn des lau­fen­den Jah­res nied­ri­ger aus­fal­len wird als im Vor­jahr (Inves­ti­tio­nen, Umsatz­rück­gang, etc.).

Das gilt auch für die Gewer­be­steu­er. Die wird zwar von der Gemein­de fest­ge­setzt. Den Antrag auf Ände­run­gen der Fest­set­zung bzw. Anpas­sun­gen der Vor­aus­zah­lun­gen müs­sen Sie aber beim Finanz­amt stel­len. Wickelt der Steu­er­be­ra­ter alle steu­er­li­chen Angelegen­heiten für Sie ab, soll­ten Sie das The­ma Steu­er-Vor­aus­zah­lun­gen mit in die nächs­te Bespre­chung nehmen.

Arbeits­hil­fe: Mus­ter­brief Antrag auf Her­ab­set­zung der Steu­er­vor­aus­zah­lun­gen  

Sie und Ihre GmbH haben nichts zu ver­schen­ken. Für die zu viel gezahl­ten Vor­ab­steu­ern gibt es eine ent­spre­chen­de Erstat­tung. Eine Ver­zin­sung der zu viel gezahl­ten Beträ­ge gibt es aller­dings nicht. Umge­kehrt gilt: Ist zu erwar­ten, dass Sie das lau­fen­de Geschäfts­jahr mit einem höhe­ren kör­per­schaft­steu­er- und gewerb­steu­er­pflich­ti­gen Gewinn abschlie­ßen, gibt es kei­nen Hand­lungs­be­darf für Sie. Ihre GmbH ist nicht ver­pflich­tet, von sich aus Steu­er erhö­hen­de Sach­ver­hal­te den Finanz­be­hör­den mit­zu­tei­len. Sie soll­ten es aber auch nicht über­trei­ben: Zwar ist recht­lich umstrit­ten, ob die Finanz­be­hör­den Her­ab­set­zun­gen der Steu­er­vor­aus­zah­lun­gen auch rück­wir­kend vor­neh­men müs­sen. In die­sem Fall müs­sen Sie aber davon aus­ge­hen, dass das Finanz­amt mau­ern wird und auch die Herab­setzung für die Zukunft in Fra­ge steht. U. E. lohnt es nicht, hier mit dem Finanz­amt auf Kon­fron­ta­ti­on zu gehen.

Gutverdienende Geschäftsführer: Finanzamt darf (fast) Alles prüfen 

Seit dem Steu­er­hin­ter­zie­hungs­be­kämp­fungs­ge­setz (1.8.2009) haben die Finanz­äm­ter die Mög­lich­keit, sys­te­ma­ti­sche Steu­er­prü­fun­gen nicht nur bei Fir­men son­dern auch bei pri­va­ten Steu­er­zah­lern durch­zu­füh­ren. Und zwar dann, wenn der Steu­er­zah­ler mehr als 500.000 € posi­ti­ves Ein­kom­men im Jahr zu ver­steu­ern hat – ohne Anrech­nung und Abzug von Ver­lus­ten. Eine beson­de­re Begrün­dung – also ein bestimm­ter Prü­fungs­an­lass – ist nicht not­wen­dig. Allei­ne der Tat­be­stand des Gut­ver­die­nens recht­fer­tigt den staat­li­chen Ein­blick in pri­vate Sphären.

Hier gilt es Vor­keh­run­gen zu tref­fen. Z. B. bei den Bele­gen. Sie müs­sen auch alle pri­va­ten Bele­ge, die für die steu­er­li­che Beur­tei­lung von Bedeu­tung sind, über 6 Jah­re auf­be­wah­ren. Mehr noch: Wei­sen Sie z. B.  kei­ne (stei­gen­den) Zins­ein­künf­te aus, müs­sen Sie bele­gen kön­nen, dass Sie Ihr Ein­kom­men ander­wei­tig aus­ge­ge­ben haben – z. B. auf Rei­sen (Bele­ge auf­be­wah­ren). Anschluss­prü­fun­gen sind möglich.

Für die Außen­prü­fung kön­nen auch elek­tro­ni­sche Daten her­an­ge­zo­gen wer­den. Im Klar­text: Der Prü­fer hat Zugang zu Ihrem pri­va­ten PC oder Note­book bzw. kann die Her­aus­ga­be von elek­tro­ni­schen Daten ver­lan­gen – und juris­tisch durch­set­zen. Stel­len Sie sicher, dass finanz­amts­re­le­van­te Infor­ma­tio­nen und ande­re pri­va­te Daten auf dem PC deut­lich getrennt wer­den – zu den pri­va­ten Daten hat der Betriebs­prü­fer näm­lich kei­nen Zugang. Wich­tig: Aus die­sem Grund soll­ten Sie auch dar­auf ach­ten, dass Ehe­part­ner auch zu Hau­se getrenn­te PC nut­zen bzw. bei Nut­zung nur eines PC/Notebooks dar­auf ach­ten, dass für jeden ein eige­ne Nut­zer­zu­gang ein­ge­rich­tet wird. Damit kön­nen Sie ver­hin­dern, dass im Fal­le einer Steu­er­prü­fung auch Zugang zu den Doku­men­ten des jeweils ande­ren Ehe­part­ners genom­men wer­den kann.

GmbH-Geschäftsführer muss wirtschaftliche Reserven benennen

Legt sich der Insol­venz­ver­wal­ter auf einen Zeit­punkt der Über­schul­dung einer GmbH fest, ist es Sache des Geschäfts­füh­rers zu bewei­sen, dass es noch stil­le Reser­ven (außer­halb der Steu­er- oder Han­dels­bi­lanz) gab. Kann er dafür kei­ne kon­kre­ten Bewei­se (Doku­men­te, ver­trag­li­che Ver­ein­ba­run­gen, Dar­le­hens­ver­trä­ge) vor­le­gen, wird der Insol­venz­ver­wal­ter prü­fen, inwie­weit der Geschäfts­füh­rer wegen Insol­venz­ver­schlep­pung in die Haf­tung genom­men wer­den kann (BGH, Urteil vom 19.11.2013, II ZR 228/11).

Im Klar­text bedeu­tet das, dass der Geschäfts­füh­rer die Beweis­pflicht für das Nicht-Vor­lie­gen der Insol­venz­rei­fe trägt. Und zwar immer dann, wenn in der Han­dels­bi­lanz ein nicht durch Eigen­ka­pi­tal gedeck­ter Fehl­be­trag aus­ge­wie­sen wird. Im Urteils­fall war das über Jah­re der Fall und vom Steu­er­be­ra­ter zwar dar­ge­legt aber nicht bean­stan­det wor­den. Ist das in Ihrer GmbH der Fall, soll­ten Sie zusam­men mit dem Steu­er­be­ra­ter fest­le­gen, wie auf­ge­stockt wer­den kann (Kapi­tal­erhö­hung, Gesell­schaf­ter­dar­le­hen). Nur dann ist sicher­ge­stellt, dass Sie als Geschäfts­füh­rer im Insol­venz­fall nicht für wei­ter zurück­lie­gen­de Jah­re in die Haf­tung genom­men wer­den können.

Verspätete Abgabe der Jahresumsatzsteuer-Erklärung kostet

Rei­chen Sie die Jah­res­um­satz­steu­er-Erklä­rung erst nach Auf­for­de­rung des Finanz­am­tes ein, sind die Finanz­be­hör­den berech­tigt, Ver­spä­tungs­zu­schlag zu berech­nen. Und zwar auch dann, wenn Sie im Lau­fe des Ver­fah­rens die Umsatz­steu­er-Erklä­rung voll­stän­dig nach­rei­chen und die Umsatz­steu­er­schuld bezahlt haben (BFH, Beschluss vom 19.11.2013, XI B 50/13).

In der Regel erhal­ten Sie die Auf­for­de­rung zur Ein­rei­chung der Jah­res­um­satz­steu­er-Erklä­rung, wenn Sie die Erklä­rung nicht zum 31.5. des Fol­ge­jah­res ein­rei­chen. Die­se ent­hält auch die Andro­hung eines Zwangs­gel­des. Reagie­ren Sie nicht, wird das Finanz­amt die Umsatz­steu­er schät­zen, einen ent­spre­chen­den Bescheid erlas­sen und den Ver­spä­tungs­zu­schlag festsetzen.

Personal: Leiharbeit wird immer riskanter

Jetzt hat das Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) Schles­wig-Hol­stein ent­schie­den, dass Leih­ar­beit­neh­mer in Deutsch­land nicht befris­tet ein­ge­stellt wer­den dür­fen, wenn dadurch ein dau­er­haft anfal­len­der Bedarf an Arbeits­kraft abge­deckt wird (LAG Schles­wig-Hol­stein, Urteil vom 8.1.2014, 3 TaBV 43/13).

Für Arbeit­ge­ber ver­kür­zen sich damit die Mög­lich­kei­ten für den Ein­satz von Leih­arbeitnehmern wei­ter. Damit ist ein risi­ko­lo­ser Ein­satz fast nur noch mög­lich bei Schwan­ger­schafts- oder Krank­heits­ver­tre­tun­gen. Alle ande­ren Ein­satz­mög­lich­kei­ten ber­gen das Risi­ko, dass der Arbeit­neh­mer (mit Erfolg) auf Dau­er­be­schäf­ti­gung kla­gen kann.

Finanzamts-Streit: Sie haben Anspruch auf angemessene Verfahrensdauer 

Nach zum Teil lang­jäh­ri­gen Gerichts­ver­fah­ren im Streit mit den Finanz­be­hör­den (hier:  8 Jah­re) macht der Bun­des­fi­nanz­hof jetzt Vor­ga­ben. Danach haben Sie in der Regel ein Recht dar­auf, dass 2 Jah­re nach Ein­gang der Kla­ge vom Finanz­ge­richt Maß­nah­men ein­ge­lei­tet sein müs­sen, die das Ver­fah­ren „einer Ent­schei­dung zufüh­ren“ (BFH, Urteil vom 7.11.2013, X R 13/12).

Damit haben Sie bzw. Ihr Anwalt ab sofort einen gericht­li­chen Maß­stab dafür, wann das FG tätig wer­den muss bzw. ab wann Sie ein zügi­ge Durch­füh­rung des Ver­fah­rens erwar­ten kön­nen – z. B. dann, wenn Sie mit grö­ße­ren Steu­er­rück­zah­lun­gen rechnen.

GmbH-Urteile 2013: Die 10 wichtigsten für die Geschäftsführungs-Praxis 

Fast wöchent­lich haben wir in 2013 über aktu­el­le Urtei­le berich­tet, die auch die Tätig­keit des (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rers einer GmbH betref­fen. Hier noch­mals in Kurz­form die aus­ge­spro­chen wich­ti­gen Urtei­le, die (fast) alle Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gen betreffen:

Betrifft … Dar­um geht es … Rechts­grund­la­ge
Gesell­schaf­ter-Dar­le­hen Bis­her gab es ohne   Sicher­hei­ten kei­nen Betriebs­aus­gaben­abzug für die Zin­sen und kei­ne   Verlustverrech­nung. Das geht jetzt auch anders, z. B. dann, wenn ins­gesamt   ange­mes­se­ne Kon­di­tio­nen ver­ein­bart sind. BFH, Urteil vom   22.10.2013, VIII R 26/11
Ver­kauf eines GmbH-Anteils Weiß der Käu­fer eines   GmbH-Anteils von der dro­hen­den Zah­lungs­un­fä­hig­keit, ist die   Ver­mö­gens­über­tra­gung anfecht­bar (Fall Schlecker). BGH, Urteil vom   21.2.2013, IX ZR 52/10
Untreue Nur wenn Sie   unüber­schau­ba­re Risi­ken ein­ge­hen, die die Exis­tenz des Unter­neh­mens­ge­fähr­den,   ist die rote Linie zur Untreue und Straf­bar­keit überschritten. BGH, Urteil vom   28.5.2013, 5 StR 551/11
Fir­men­wa­gen Soll der Fir­men­wa­gen   aus­schließ­lich geschäft­lich genutzt wer­den, müs­sen Sie das per Fahr­ten­buch   bewei­sen. Das gilt auch für alle Fremd-Geschäftsführer. BFH, Urteil vom   21.3.2013, VI R 31/10 u. a.
Über­stun­den Arbei­tet der (Seni­or)   Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer mehr als ver­trag­lich ver­ein­bart, ist das kein   Grund, den Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug für die Ver­gü­tung zu ver­wei­gern.   Ent­schei­dend sind die Üblich­keit und der Drittvergleich. BFH, Urteil vom   17.7.2013, X R 31/12
Fir­men­wa­gen Als Geschäfts­füh­rer   müs­sen Sie jeden Fir­men­wa­gen, den Sie auch pri­vat nut­zen, nach der 1%-Regel   versteuern. BFH, Urteil vom   13.6.2013, VI R 17/12
GmbH-Ver­kauf Beim Ver­kauf haben Sie   weit rei­chen­de Auf­klä­rungs­pflich­ten über alle GmbH-Ange­le­gen­hei­ten (Jah­res­ab­schluss,   BA, Pla­nun­gen). Ver­sto­ßen Sie dage­gen, muss der Ver­kauf zurück abge­wi­ckelt werden. BGH, Urteil vom   1.2.2013, V ZR 72/11
Ver­zicht auf Sonderzahlungen Beim   Min­der­heits­ge­sell­schaf­ter (Betei­li­gung < 50%) darf nur beim tat­säch­li­chen   Zufluss von Son­der­zah­lun­gen Lohn–  bzw.   Ein­kom­men­steu­er erho­ben werden. BFH, Urteil vom   15.5.2013, VI R 24/12
Pflicht­veröffentlichung Ist der Steu­er­be­ra­ter   mit der Pflicht­ver­öf­fent­li­chung des JA zu Unter­neh­mens­re­gis­ter beauf­tragt,   haf­tet der Bera­ter für Pflichtverletzungen. LG Bonn, Beschluss vom 6.6.2013, 31 T 59/13
Kar­tell­ver­fah­ren Erst­mals wird das   Kar­tell­ver­fah­ren juris­tisch über­prüft. Der EuGH moniert das   Beweis­erhe­bungs­ver­fah­ren der Kartellbehörden. EuGH, Urteil vom   4.7.2013, C‑287/11 P

 

In den meis­ten Fäl­len genügt es, wenn Sie nach einer Ände­rung der Recht­spre­chung Ihre Ver­trags­wer­ke prü­fen und ggf. an die neue recht­li­che Situa­ti­on anpas­sen. In der Regel kön­nen wir Ihnen dazu die ent­spre­chen­den ver­trag­li­chen For­mu­lie­run­gen vor­ge­ben oder Ihnen kon­kret ansa­gen, wel­che Ände­run­gen im prak­ti­schen Ver­fah­ren not­wen­dig sind.

 Mit bes­ten Grü­ßen Ihr

Lothar Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Volkelt-Brief

Schreibe einen Kommentar