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Volkelt-Briefe

Gutverdienende Geschäftsführer: Finanzamt darf (fast) Alles prüfen

Seit dem Steu­er­hin­ter­zie­hungs­be­kämp­fungs­ge­setz (1.8.2009) haben die Finanz­äm­ter die Mög­lich­keit, sys­te­ma­ti­sche Steu­er­prü­fun­gen nicht nur bei Fir­men son­dern auch bei pri­va­ten Steu­er­zah­lern durch­zu­füh­ren. Und zwar dann, wenn …der Steu­er­zah­ler mehr als 500.000 € posi­ti­ves Ein­kom­men im Jahr zu ver­steu­ern hat – ohne Anrech­nung und Abzug von Ver­lus­ten. Eine beson­de­re Begrün­dung – also ein bestimm­ter Prü­fungs­an­lass – ist nicht not­wen­dig. Allei­ne der Tat­be­stand des Gut­ver­die­nens recht­fer­tigt den staat­li­chen Ein­blick in pri­vate Sphären.

Hier gilt es Vor­keh­run­gen zu tref­fen. Z. B. bei den Bele­gen. Sie müs­sen auch alle pri­va­ten Bele­ge, die für die steu­er­li­che Beur­tei­lung von Bedeu­tung sind, über 6 Jah­re auf­be­wah­ren. Mehr noch: Wei­sen Sie z. B.  kei­ne (stei­gen­den) Zins­ein­künf­te aus, müs­sen Sie bele­gen kön­nen, dass Sie Ihr Ein­kom­men ander­wei­tig aus­ge­ge­ben haben – z. B. auf Rei­sen (Bele­ge auf­be­wah­ren). Anschluss­prü­fun­gen sind möglich.

Für die Außen­prü­fung kön­nen auch elek­tro­ni­sche Daten her­an­ge­zo­gen wer­den. Im Klar­text: Der Prü­fer hat Zugang zu Ihrem pri­va­ten PC oder Note­book bzw. kann die Her­aus­ga­be von elek­tro­ni­schen Daten ver­lan­gen – und juris­tisch durch­set­zen. Stel­len Sie sicher, dass finanz­amts­re­le­van­te Infor­ma­tio­nen und ande­re pri­va­te Daten auf dem PC deut­lich getrennt wer­den – zu den pri­va­ten Daten hat der Betriebs­prü­fer näm­lich kei­nen Zugang. Wich­tig: Aus die­sem Grund soll­ten Sie auch dar­auf ach­ten, dass Ehe­part­ner auch zu Hau­se getrenn­te PC nut­zen bzw. bei Nut­zung nur eines PC/Notebooks dar­auf ach­ten, dass für jeden ein eige­ne Nut­zer­zu­gang ein­ge­rich­tet wird. Damit kön­nen Sie ver­hin­dern, dass im Fal­le einer Steu­er­prü­fung auch Zugang zu den Doku­men­ten des jeweils ande­ren Ehe­part­ners genom­men wer­den kann.

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