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Volkelt-Briefe

Scheidung: Was wird aus der GmbH? – wichtiges neues Urteil

Ein inter­es­san­tes Urteil für alle Ehe­gat­ten-GmbHs kommt jetzt vom BGH. Und zwar für den Fall, dass die Ehe aus­ein­an­der geht. Im kon­kre­ten Fall gab es 4 Gesell­schaf­ter, davon ein Ehe­paar. Alle waren zugleich Res­sort ver­ant­wort­li­che Geschäftsführer.

Nach der pri­va­ten Tren­nung zeich­ne­te sich ab, dass eine wei­te­re Zusam­men­ar­beit in der GmbH schwie­rig sein wür­de. Dabei ver­hielt sich der Ex-Ehe­mann (wie lei­der sehr oft) unge­schickt und mach­te Feh­ler. Die Ex-Ehe­frau beschloss dann mit den bei­den ande­ren Gesell­schaf­tern, den Aus­schluss ihres Ex-Ehe­gat­ten. Das war laut Gesell­schafts­ver­trag mög­lich. Und zwar für den Fall, dass in der Per­son des Gesell­schaf­ters „ein wich­ti­ger Grund“ vor­lag, der eine wei­te­re Zusam­men­ar­beit unmög­lich macht.

Die Rechts­la­ge: Bevor die Gesell­schaf­ter den Aus­schluss ein­lei­te­ten, gin­gen sie schritt­wei­se vor und zwar so:

  1. Ers­te Pflicht­ver­let­zun­gen des betrof­fe­nen Geschäfts­füh­rers (Ter­min­ver­säum­nis­se) wur­den anwalt­lich abge­mahnt. Und zwar ins­ge­samt 3mal (Vor­aus­set­zung: Beschluss der übri­gen Gesell­schaf­ter mit ¾‑Mehrheit, eine ent­spre­chen­de Abmah­nung auszusprechen).
  2. Beschluss der Gesell­schaf­ter zur Frei­stel­lung des Geschäfts­füh­rers. Dar­an hielt sich der Geschäfts­füh­rer nicht. Er ver­such­te, sei­ne Tätig­keit wei­ter aus­zu­üben, leg­te aber  kei­ne Rechts­mit­tel ein (Fest­stel­lung der Unwirk­sam­keit des Gesellschafterbeschlusses).
  3. Dar­auf­hin erfolg­ten die Beschluss­fas­sung über die Abbe­ru­fung des Geschäfts­füh­rers aus wich­ti­gem Grun­de und der Beschluss über den Aus­schluss des Gesell­schaf­ters aus wich­ti­gem Grunde.

Die ein­zel­nen Schrit­te sind ange­mes­sen, juris­tisch begrün­det und bele­gen, dass das Fehl­ver­hal­ten über­wie­gend beim aus­ge­schlos­se­nen Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer selbst liegt (der im Übri­gen schlecht bera­ten war, ohne juris­ti­schen Bei­stand „ins offe­ne Mes­ser“ zu ren­nen). Wich­ti­ge Vor­aus­set­zung: Laut Gesell­schafts­ver­trag ist der Aus­schluss gere­gelt und die Aus­schluss­grün­de wer­den genannt. Das ist das oben beschrie­be­ne Ver­fah­ren zum Aus­schluss ist recht­mä­ßig (BGH, Urteil vom 24.9.2013, II ZR 216/11).

Schwie­ri­ger ist der Kon­flikt­fall (z. B. bei Tren­nung und Schei­dung von Gesell­schaf­tern), wenn im Gesell­schafts­ver­trag kei­ne Aus­schluss­klau­sel ver­ein­bart ist. Dann ist ein Aus­schluss kaum mög­lich. In der Regel müs­sen Sie davon aus­ge­hen, dass ein lang­wie­ri­ges gericht­li­ches Ver­fah­ren not­wen­dig wird. Even­tu­ell ist dann nur die Auf­lö­sung der Gesell­schaft mög­lich. Bes­ser ist es, wenn der Aus­schluss im Gesell­schafts­ver­trag gere­gelt wird. Zugleich soll­te im Ehe­ver­trag gere­gelt wer­den, wie die Gesell­schaf­ter/­Ge­schäfts­füh­rer-Stel­lung im Schei­dungs­fall behan­delt wird (Been­di­gung der akti­ven Mit­ar­beit, Aus­schei­den aus der Gesellschaft).

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