Themen heute: Scheidung – was passiert mit der GmbH + Besuch vom Steuerfahnder: BMF regelt Rechte und Pflichten neu + Rundfunk-Gebührenbescheid: Auf jeden Fall Widerspruch einlegen+ Ressort-Geschäftsführer: Neues Urteil lässt Ihnen mehr Rechte + Steuern: 5%-Splitting bei Abfindung geht auch für den Geschäftsführer + BISS …
Freiburg, 29.11.2013
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
ein interessantes Urteil für alle Ehegatten-GmbHs kommt jetzt vom BGH. Und zwar für den Fall, dass die Ehe auseinander geht. Im konkreten Fall gab es 4 Gesellschafter, davon ein Ehepaar. Alle waren zugleich Ressort verantwortliche Geschäftsführer.
Nach der privaten Trennung zeichnete sich ab, dass eine weitere Zusammenarbeit in der GmbH schwierig sein würde. Dabei verhielt sich der Ex-Ehemann (wie leider sehr oft) ungeschickt und machte Fehler. Die Ex-Ehefrau beschloss dann mit den beiden anderen Gesellschaftern, den Ausschluss ihres Ex-Ehegatten. Das war laut Gesellschaftsvertrag möglich. Und zwar für den Fall, dass in der Person des Gesellschafters „ein wichtiger Grund“ vorlag, der eine weitere Zusammenarbeit unmöglich macht.
Die Rechtslage: Bevor die Gesellschafter den Ausschluss einleiteten, gingen sie schrittweise vor und zwar so:
- Erste Pflichtverletzungen des betroffenen Geschäftsführers (Terminversäumnisse) wurden anwaltlich abgemahnt. Und zwar insgesamt 3mal (Voraussetzung: Beschluss der übrigen Gesellschafter mit ¾‑Mehrheit, eine entsprechende Abmahnung auszusprechen).
- Beschluss der Gesellschafter zur Freistellung des Geschäftsführers. Daran hielt sich der Geschäftsführer nicht. Er versuchte, seine Tätigkeit weiter auszuüben, legte aber keine Rechtsmittel ein (Feststellung der Unwirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses).
- Daraufhin erfolgten die Beschlussfassung über die Abberufung des Geschäftsführers aus wichtigem Grunde und der Beschluss über den Ausschluss des Gesellschafters aus wichtigem Grunde.
Die einzelnen Schritte sind angemessen, juristisch begründet und belegen, dass das Fehlverhalten überwiegend beim ausgeschlossenen Gesellschafter-Geschäftsführer selbst liegt (der im Übrigen schlecht beraten war, ohne juristischen Beistand „ins offene Messer“ zu rennen). Wichtige Voraussetzung: Laut Gesellschaftsvertrag ist der Ausschluss geregelt und die Ausschlussgründe werden genannt. Das ist das oben beschriebene Verfahren zum Ausschluss ist rechtmäßig (BGH, Urteil vom 24.9.2013, II ZR 216/11).
Schwieriger ist der Konfliktfall (z. B. bei Trennung und Scheidung von Gesellschaftern), wenn im Gesellschaftsvertrag keine Ausschlussklausel vereinbart ist. Dann ist ein Ausschluss kaum möglich. In der Regel müssen Sie davon ausgehen, dass ein langwieriges gerichtliches Verfahren notwendig wird. Eventuell ist dann nur die Auflösung der Gesellschaft möglich. Besser ist es, wenn der Ausschluss im Gesellschaftsvertrag geregelt wird. Zugleich sollte im Ehevertrag geregelt werden, wie die Gesellschafter/Geschäftsführer-Stellung im Scheidungsfall behandelt wird (Beendigung der aktiven Mitarbeit, Ausscheiden aus der Gesellschaft).
Besuch vom Steuerfahnder: BMF regelt Rechte und Pflichten neu
Im aktuellen Merkblatt des Bundesfinanzministeriums sind die Rechte und Pflichten des Steuerpflichtigen während der Steuerfahndung aufgelistet (BMF-Schreiben vom 13.11.2013, IV A 4 – S 0700/07/10048–10). Danach müssen Sie die folgenden Vorgaben kennen und einhalten:
- Nach der Abgabenordnung (AO) sind Sie zur Mitwirkung bei der Ermittlung Ihrer steuerlichen Verhältnisse verpflichtet. Sie müssen die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offen legen. Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden sind zur Einsicht und Prüfung vorzulegen und die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen zu geben. Sind diese Unterlagen mit Hilfe der IT erstellt worden, kann Einsicht in die gespeicherten Daten genommen und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen genutzt werden. Auch kann verlangt werden, dass die Daten nach Vorgabe der Finanzbehörde maschinell ausgewertet oder die gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung gestellt werden.
- Ihre Mitwirkung kann grundsätzlich erzwungen werden – z. B. durch Festsetzung eines Zwangsgeldes. Zwangsmittel sind jedoch dann nicht zulässig, wenn Sie dadurch gezwungen würden, sich selbst wegen einer von Ihnen begangenen Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit zu belasten. Das gilt stets, soweit gegen Sie wegen einer solchen Tat bereits ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet worden ist.
- Soweit Sie nicht mitwirken, können daraus im Besteuerungsverfahren für Sie nachteilige Folgerungen gezogen und die Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.
- Ergibt sich während der Ermittlung der Verdacht einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit, wird Ihnen unverzüglich die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens mitgeteilt. In diesem Falle werden Sie noch gesondert über Ihre strafprozessualen Rechte belehrt.
- Im Strafverfahren haben die Steuerfahndung und ihre Beamten polizeiliche Befugnisse. Sie können Beschlagnahmen, Notveräußerungen, Durchsuchungen, Untersuchungen und sonstige Maßnahmen nach den für Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft geltenden Vorschriften der Strafprozessordnung anordnen und sind berechtigt, die Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen durchzusehen.
Die Steuerfahndung kann Sie schon dann treffen, wenn ein verärgerter Ex-Mitarbeiter oder ein Konkurrent Ihnen böse will. Sie müssen dann befürchten, dass die Steuerfahndung auch völlig unerwartet und unangekündigt vor der Türe steht. Es gelten die oben beschriebenen Rechte und Pflichten. Bestens beraten sind Sie, wenn Sie einige zusätzliche Vorkehrungen treffen und Ihre Mitarbeiter darüber informiert sind, wie sie sich in einem solchen Ausnahmefall verhalten sollten (vgl. dazu unsere Checkliste aus Nr. 22/2013).
Rundfunkgebühren: Auf jeden Fall Widerspruch einlegen
Nach neuesten Hochrechnungen werden ARD/ZDF nach der Neuordnung der Beiträge in 2013 mehr einnehmen. Das ist rechtlich höchst umstritten, weil die Neuordnung „nicht zu einer Erhöhung der Beiträge führen darf“. Das aber ist der Fall (+ 100 Mio. EUR). Besonders benachteiligt sind Unternehmen mit Fuhrpark (SIXT) und vielen Betriebsstätten (Rossmann). Hier wurden Beitragsbescheide mit immensen Erhöhungen verschickt. SIXT rechnet z. B. für seine Flotte mit einer sechsstelligen Zusatzbelastung alleine für 2013.
Unterdessen hat SIXT vor dem Verwaltungsgericht München Klage gegen den Gebührenbescheid eingelegt. Die Erfolgsaussichten werden in Fachkreisen als gut bis sehr gut eingeschätzt. Möglich ist aber auch, dass die GEZ vorzeitig einknickt und die Gebühren für gewerbliche Fahrzeuge und Betriebsstätten von sich aus korrigiert.
Aber auch kleinere Unternehmen (Fuhrpark ab 5 Fahrzeuge) müssen mit einer Erhöhung der Beiträge rechnen. Vergleichen Sie Ihren Bescheid mit dem Vorjahr. Gibt es hier Abweichungen, sollten Sie Rechtsmittel (Widerspruch) gegen den Gebührenbescheid einlegen. Nur dann ist sichergestellt, dass Sie bei einer Korrektur der jetzt durchgesetzten Regelungen von möglichen Beitragsrückerstattungen profitieren.
Ressort-GF: Neues Urteil gibt Ihnen mehr Rechte
Steht im Gesellschaftsvertrag der GmbH „Gesamtvertretung“, müssen Sie als Geschäftsführer sich nicht in jedem Fall sklavisch daran halten. Beispiel: Als Geschäftsführer Marketing beauftragen Sie eine Agentur mit einer größeren Aktion. Dann können Sie den Auftrag alleine unterschreiben, ohne dass Ihnen das später einmal nachteilig ausgelegt werden kann. So laut OLG München (Urteil vom 19.9.2013, 23 U 1003/13).
ACHTUNG: Das gilt für Geschäfte, die typischerweise im Ressort anfallen, wie z. B. die Vergabe einer Werbeaktion oder für den IT-verantwortlichen Geschäftsführer der Einkauf von Hard- und Software. Die Entscheidungsfreiheit des einzelnen Geschäftsführers endet aber dort, wo der Gesellschafts- oder Anstellungsvertrag zusätzlich Vorgaben macht. Z. B. dann, wenn es einen Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte gibt, wonach ein bestimmtes Budget (z. B. 50.000 EUR) nur mit Zustimmung aller Gesellschafter möglich ist oder wenn es um die Einstellung von Mitarbeitern geht und das Gehalt den zustimmungspflichtigen Betrag übersteigt.
Als Fremd-Geschäftsführer ohne Beteiligung an der GmbH sollten Sie sich auf diese Rechtslage nicht verlassen. Das Gericht bestätigt eine solche Handlungsfreiheit ausdrücklich für die Geschäftsführer zugleich auch die einzigen Gesellschafter der GmbH sind. Aber auch dann, wenn Gesellschafter-Geschäftsführer nicht 100prozentig miteinander auskommen, sind Sie besser beraten, wenn Sie die Gesamtvertretung wörtlich nehmen und Verträge und Vereinbarungen grundsätzlich mit beiden Unterschriften versehen.
5 %-Splitting geht auch bei Abfindung für den Geschäftsführer
Das Bundesfinanzministerium hat im neuesten Erlass zur Behandlung von Entlassungsentschädigungen festgeschrieben, dass 5 % der Gesamtsumme gesplittet und in einem späteren Veranlagungszeitraum ausgezahlt werden dürfen, ohne dass die Steuerermäßigung gemäß § 24, 34 EStG verloren geht (BMF-Schreiben vom 1.11.2013, IV C 4 – S 2290/13/10003).
Das gilt auch für den GmbH-Geschäftsführer, wenn er eine Entschädigung anlässlich der Beendigung des Anstellungsverhältnisse als Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt erhält. Also z. B. bei einer Abfindungszahlung anlässlich der vorzeitigen Auflösung eines bestehenden Anstellungsvertrages. Je nach Einkommenssituation ist das Splitting der Abfindung in einen Hauptbetrag von 95 % und eine Teilauszahlung von 5 % im nächsten Veranlagungszeitraum steuerunschädlich.
Mit besten Grüßen Ihr
Lothar Volkelt
Dipl. Volkswirt, Herausgeber + Chefredakteur Volkelt-Brief