Themen heute : Firmen-IT: So führen Sie auch ohne Kenntnisse in die richtige Richtung + GmbH-Finanzen: SEPA – Kein Lastschrift ohne Gläubiger-Identifikationsnummer + Umsatzplus für die GmbH: So setzen Sie höhere Preise einfacher durch + Körperschaftsteuer: Deutsche Finanzämter müssen finale Verluste auf die KSt anrechnen + Mitarbeiter/Arbeitsrecht: Kündigung auch ohne exaktes Kündigungsdatum wirksam + Steuern: + Firmenwagen: GmbH muss Privatnutzungs-Verbot überwachen+ BISS …
Nr. 28/2013 vom 12.7.2013
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
Geschäftsführer kleinerer Unternehmen beschäftigen sich in der Regel mit der IT nur, wenn es Probleme gibt. Ihnen genügt es, wenn der Geschäftsbetrieb läuft. Eine Veränderung der Prozesse wird nicht oder nur selten und dann unter Druck gedacht. In der Praxis sind es zwei Themenbereiche, bei denen für Sie als Geschäftsführer in Sachen IT regelmäßiger Handlungsbedarf besteht:
- Innovationen: Für alle Prozesse und Abläufe gibt es permanent bessere und leistungsfähigere IT-Anwendungen. Ihre Aufgabe ist es, das betriebliche Innovations-Potenzial (z. B. Dokumentation, Cloude, mobile Kommunikation) zu erkennen, nach kaufmännischen Gesichtspunkten zu bewerten und den richtigen Zeitpunkt für die Realisierung der Innovationen festzulegen.
- Datensicherheit: Die IT ist kein isoliertes System. Via E‑Mail, Internet und Netzwerke besteht dauernd auch die Notwendigkeit, die Schutzsystem laufend zu aktualisieren und die Mitarbeiter zu sensibilisieren und zu schulen (z. B. Datenschutz, externe Datensicherung gegen Diebstahl, Brand, externe Zugriffe wie SPAM, Viren, Trojaner). Als Geschäftsführer ist es Ihre Aufgabe, die organisatorischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, damit die Datensicherheit zu jedem Zeitpunkt mit der bestmöglichen Effizienz gegeben ist.
Für die Praxis: Geschäftsführer, deren GmbH keine eigenen IT-Fachleute haben, sind gut beraten, den externen IT-Berater einzubeziehen. In kleineren Firmen genügt es, wenn Sie halbjährlich ein Strategiegespräch führen, auf dem die beiden oben genannten Punkte permanent werter entwickelt werden. Vom qualifizierten Berater dürfen Sie erwarten, dass er Sie über Updates, Upgrades und neue Hard- und Software-Lösungen informiert und konkrete Lösungen vorschlägt. Beziehen Sie auch die Mitarbeiter ein: Sie sind es, die mit den Systemen arbeiten, Schwachstellen kennen und Verbesserungsbedarf melden (z. B. Zugriffs- und Antwortzeiten, Datensicherung und Dokumentation, Benutzerführung). Größere Unternehmen sollten die externe Berater-Strategie-Runde monatlich/vierteljährlich anzusetzen. Wichtig ist, dass Sie sich vor strategischen IT-Entscheidungen (Investitionen, System-Entscheidungen, Hardware-Anschaffungen) eine Dritt-Meinung einholen. Sei es durch einen weiteren IT-Berater, einen Branchen-Kollegen oder den Sachverstand des Branchenverbandes.
GmbH-Finanzen: SEPA – Kein Lastschrift ohne Gläubiger-Identifikationsnummer
Nur wenige Unternehmen haben konkrete Vorbereitungen für das neue SEPA-Verfahren umgesetzt (vgl. Nr. 25 + 27/2013). Unterdessen warnen Bundesfinanzministerium und Bundesbank vor Umstellungsproblemen. Eine der Änderungen zum 1.2.2014 betrifft alle Unternehmen, die Rechnungen im Lastschriftverfahren abwickeln. Dazu erforderlich ist die sog. Gläubiger-Identifikationsnummer. Unternehmen müssen diese bei der Bundesbank beantragen. Beispiele: Die GmbH lässt die Miete im Lastschriftverfahren einziehen. Die Steuervoranmeldungen werden im Lastschriftverfahren eingezogen. Auch für Ihre GmbH müssen Sie eine Gläubiger-Identifikationsnummer bei der Bundesbank beantragen. Das geht nur auf elektronischen Weg und mit dem dafür vorgeschriebenen Formular (unter > https://extranet.bundesbank.de/scp). Nach Freischaltung der Antragsdaten wird die Gläubiger-Identifikationsnummer mit einem Mitteilungsschreiben per E‑Mail an die von Ihnen angegebene E‑Mail-Adresse versandt. Das Mitteilungsschreiben sollten Sie sorgfältig aufbewahren, da es im Rahmen der Zulassung zum SEPA-Lastschriftverfahren der kontoführenden Bank vorzulegen ist. Bei Verlust können Sie eine Zweitausfertigung des Mitteilungsschreibens schriftlich (nicht per E‑Mail) bei der Bundesbank anfordern.
Für die Praxis: Ausführliche Informationen zum SEPA-Verfahren und zur Beantragung der Gläubiger-Identifikationsnummer gibt es im Internet unter > Gläubiger-Identifikationsnummer.
Umsatzplus für die GmbH: So setzen Sie höhere Preise einfacher durch
Seit der Währungsumstellung auf Euro (2002), der Umsatzsteuererhöhung (2007) und den Ungleichgewichten auf den Finanzmärkten (2007/08) ist die lange Phase der „ruhigen“ Preise in Deutschland vorbei. Unterdessen kalkulieren Unternehmer knapper, ändern häufiger die Preise und lassen sich neue Strategien einfallen, wie sie die Ertragsseite aufbessern können. Andere schwören auf stabile Preise, um langfristig Kunden zu binden. Nachteil: Während andere mit einer schnellen Preiserhöhung beim Umsatz zulegen, muss der Unternehmer, der auf Preiserhöhungen verzichtet, mit schrumpfenden Erträgen rechnen. Am Ende muss er die Preise doch erhöhen, um mittelfristig zu überleben. Fazit: Der Verzicht auf eine angesagte Erhöhung der Preise ist keine Erfolgs-Strategie. Unbestritten ist, dass ganz besonders im B2B-Geschäft Kunden Preiserhöhungen immer auch zur Prüfung des Lieferanten nutzen. Zusätzliche Angebote werden eingeholt und zwangsläufig entstehen neue Geschäftsbeziehungen. Schlussendlich kommt es auf die Intelligenz bei der Preiserhöhung an.
Die erfolgreichsten Strategien für ein neues Pricing sind:
- Abgespeckte Versionen: Reduzieren Sie Ihr Produkt auf das Wesentliche. Bieten Sie Ihr Produkt als sog. Basis-Produkt an. Das ermöglicht Ihren Kunden mehr Flexibilität.
- Zusatzleistungen gesondert berechnen: Bieten Sie zu Ihrem Produkt nur zusätzlich berechnete rundherum Leistungen. Die Kaufentscheidung wird entzerrt.
- Produkt und Service trennen: Service ist nicht nur ein Verkaufsargument, sondern ein eigenständig verkaufbares Produkt. Der Kunde ist leichter bereit für einen wirklichen Mehrwert zu zahlen.
- Verpackungen verkleinern: Kleinere Verpackungen sind in der Regel teurer als große.
Sensibilisieren Sie Ihre Mitarbeiter für das Pricing. Die Mitarbeiter kennen die Kunden, sprechen regelmäßig mit ihnen und kennen deren Bedürfnisse. Geben Sie den Mitarbeitern die Flexibilität, die sie brauchen, um mit dem Kunden individuell ins Geschäft zu kommen. Dazu gehören Preisvorgaben mit verkürzten Laufzeiten – dass sie also bereit sind, nach einem viertel oder einem halben Jahr über neue Konditionen zu verhandeln.
Für die Praxis: Vor einer Preiserhöhung gibt es zahlreiche Möglichkeiten, die Kunden bei der Stange zu halten. Suchen Sie das Gespräch mit dem Kunden (den Stammkunden) – es ist wichtiger denn je. Jeder Kunde bewertet die wirtschaftliche Situation anders und hat andere Möglichkeiten damit umzugehen. Kommunizieren Sie Ihre Situation, machen Sie dem Kunden Ihre Situation transparent. Gehen Sie auf die Möglichkeiten des Kunden ein. Bedenken Sie dabei aber, dass sich Sonderkonditionen in der Branche schnell herum sprechen und sich davon ausgeschlossene Kunden benachteiligt sehen. Weiterführend: Preispolitik.
Körperschaftsteuer: Deutsche Finanzämter müssen finale Verluste auf die KSt anrechnen
Misslingt der Versuch eines inländischen Unternehmen (Konzerngesellschaft, AG, GmbH) im EU-Ausland (hier: Belgien) mit einer Tochtergesellschaft, einer zusätzlichen Betriebsstätte oder einer Zweigneiderlassung geschäftlich tätig zu werden, müssen die deutschen Finanzbehörden den gesamten Verlust verrechnen. Laut Finanzgericht Köln ergibt sich das zum einen aus dem Prinzip der Niederlassungsfreiheit in Europa und dem Gleichbehandlungsgrundsatz, wonach in- und ausländische Aktivitäten in Europa gleich behandelt werden müssen. Hier also im Steuerrecht bei der Verlustverrechnung (FG Köln, Urteil vom 13.3.2013, 10 K 2067/12).
Für die Praxis: Das FG Köln orientiert sich an einem Urteil des EuGH vom 21.2.2013 (C‑123/11. Finale Auslandsverluste können bei der Muttergesellschaft steuerlich anerkannt und verrechnet werden.
Mitarbeiter/Arbeitsrecht: Kündigung auch ohne exaktes Kündigungsdatum wirksam
Kündigen Sie einen Mitarbeiter, ohne im Kündigungsschreiben konkret den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu nennen, ist die Kündigung nicht gleich unwirksam. Es genügt, wenn Sie auf die rechtliche Grundlage für die Fristermittlung verweisen (hier: § 622 BGB bzw. § 113 InsO) (BAG, Urteil vom 20.6.2013, 6 AZR 805/11).
Für die Praxis: Wenn Sie Zweifel über den genauen Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben, sollten Sie auf jeden Fall zusätzlich auf die gesetzliche Grundlage verweisen. In der Regel ist das § 622 BGB – hier sind die Fristen nach Dauer des bestehenden Arbeitsverhältnisses geregelt.
Steuern: Weiter Unklarheit um Zweitwertkonto des Fremd-Geschäftsführers
Geschäftsführer ohne Beteiligung an der GmbH, für die die GmbH ein sog. Zweitwertkonto eingerichtet haben, müssen weiter mit Unklarheiten um die steuerliche Behandlung leben. Es geht um den geltwerten Zufluss der Leistungen und um die lohnsteuerliche Behandlung. Jetzt ist dazu ein weiteres Verfahren vor dem FG Köln anhängig (Az: 1 K 1191/12).
Für die Praxis: Wann die Entscheidung dazu kommen wird, ist allerdings weiterhin ungewiss. Bis dahin sollten betroffene Fremd-Geschäftsführer entsprechende Steuerbescheide unbedingt offen.
Firmenwagen: GmbH muss Privatnutzungs-Verbot überwachen
Wird der Firmenwagen dem Arbeitnehmer ausschließlich für die betriebliche Nutzung überlassen, muss die GmbH das überwachen. Auch dann, wenn der Arbeitnehmer zusätzlich ein privates Fahrzeug hat (FG Düsseldorf, Urteil vom 15.6.2013, 11 K 2935/11 E).
Für die Praxis: Die GmbH hatte die Privatnutzung per Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag ausgeschlossen. Das Finanzamt beauftragte das Zollkriminalamt zu prüfen, ob diese „echt“ war. Ergebnis: Es handelte sich um eine Fälschung mit Zurückdatierung. So etwas darf Ihnen auf keinen Fall passieren.
Mit besten Grüßen Ihr
Lothar Volkelt
Dipl. Volkswirt, Herausgeber + Chefredakteur Volkelt-Brief