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Mitarbeiter/Arbeitsrecht: Kündigung auch ohne exaktes Kündigungsdatum wirksam

Kün­di­gen Sie einen Mit­ar­bei­ter, ohne im Kündigungsschreiben …

kon­kret den Zeit­punkt der Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses zu nen­nen, ist die Kün­di­gung nicht gleich unwirk­sam. Es genügt, wenn Sie auf die recht­li­che Grund­la­ge für die Fris­ter­mitt­lung ver­wei­sen (hier: § 622 BGB bzw. § 113 InsO) (BAG, Urteil vom 20.6.2013, 6 AZR 805/11).

Für die Pra­xis: Wenn Sie Zwei­fel über den genau­en Zeit­punkt der Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses haben, soll­ten Sie auf jeden Fall zusätz­lich auf die gesetz­li­che Grund­la­ge ver­wei­sen. In der Regel ist das § 622 BGB – hier sind die Fris­ten nach Dau­er des bestehen­den Arbeits­ver­hält­nis­ses geregelt. 

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